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Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen" in St. Lorenz

V Naturschutzgebiet "Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen" in St. Lorenz

Landesrecht Radstadt - Forstau - Änderung der Gemeindegrenzen

Salzburg

N1198019919A

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Radstadt - Forstau - Änderung der Gemeindegrenzen

Artikel I

(1) Die Grenze zwischen der Gemeinde Forstau und der Stadtgemeinde Radstadt im Bereich der Gst. 585 und 586 KG Löbenau sowie der Gst. 800 und 42/2 KG. Forstau verläuft, 20 m südlich des Südrandes der neuen Brücke der Gemeindestraße von Löbenau nach Forstau beginnend, 150 m bachabwärts in der Mitte des regulierten Bachbettes des Schreinbaches, Gst. 1155 KG. Löbenau und Gst. 1018 KG. Forstau.

(2) Den Grundstücksbezeichnungen des Abs. 1 liegt der Stand des Grundsteuerkatasters vom 15. November 1979 zugrunde.

Landesrecht Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Sankt Martin an der Raab aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen" in St. Lorenz

(1) Der Eglsee und die daran angrenzenden Niedermoorflächen sind, soweit sie sich in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, befinden, Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grdst. Nr. 2277, 2278/1, 2278/3, 2280, 2281/1 und 2488, alle KG. St. Lorenz.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes).

Landesrecht Radstadt - Forstau - Änderung der Gemeindegrenzen

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen" in St. Lorenz

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 2. (1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die

(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen" in St. Lorenz

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 3. Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 4. (1) Zur Entgegennahme der Anmeldungen und zur späteren Behandlung der auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Wien.

(3) Der Fonds wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums wird auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter zu den Sitzungen des Kuratoriums des Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(5) Für den Fonds wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ ihre Unterschrift beisetzen.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 5. (1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 6. (1) Der Fonds hat sich nach Ernennung der Mitglieder unverzüglich zu konstituieren und sodann innerhalb Monatsfrist einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, demzufolge Anmeldungen im Sinne des § 1 von den nach § 2 dieses Bundesgesetzes Anmeldungsberechtigten binnen sechs Monaten eingebracht werden können.

(2) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist dann fristgerecht eingebracht, wenn sie spätestens am letzten Tage der sich nach dem Aufruf (Abs. 1) ergebenden Frist beim Fonds eingelangt ist. Anmeldungsberechtigte, die innerhalb dieser Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

(3) In der Anmeldung ist der für die Begründung des künftigen Anspruches maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und möglichst vollständig anzuführen, wobei die aus den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes sich ergebende Höhe des Anspruches ziffernmäßig anzugeben ist.

(4) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen.

(5) Der Anmeldende hat auf Verlangen des Fonds innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb der vom Fonds gesetzten Frist anzugeben.

(6) Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren wissentlich unrichtige Angaben gemacht haben, die für die Regelung des künftigen Anspruches oder die Festsetzung seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder angegebene Adresse nicht fristgerecht beantwortet werden.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 7. (1) Der Fonds hat jede Anmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu überprüfen, inwieweit sie dem Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob die in der Anmeldung angegebene Höhe des Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.

(2) Nach Ablauf der Antragsfrist hat der Fonds dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen wie hoch die Gesamtsumme der fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes einzusetzen wäre.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 8. (1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Bundesrecht Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.

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