Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Gols aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Gols aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
V Landschaftsschutzgebiet "Schalchhamer Auwald" in Regau
Salzburg
N1198019916A
Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Plan des Landschaftsschutzgebietes Schalchhamer Auwald
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 88/1992)
Artikel I
(1) Die Grenze zwischen der Gemeinde Leogang und der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer verläuft im Zuge des Unterlaufes des Weißbaches vom Beginn der Bachverbauung im Bereich der Grundstücke 46 KG. Ecking und 412/1 KG. Lenzing ausgehend bachabwärts bis zur Brücke, welche die Weggrundstücke 670 KG. Ecking und 572 KG. Lenzing verbindet, in der Mitte des Weißbaches, sodann ab dem nordöstlichen Eck der genannten Brücke entlang des bachabwärts gesehen linken Ufers einen Meter landwärts der linken Innenkante der gemauerten Künette bis zur Mündung des Weißbaches in die Leoganger Ache.
(2) Den Grundstücksbezeichnungen des Abs. 1 liegt der Stand des Grundsteuerkatasters vom 21. Mai 1979 zugrunde.
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Marktgemeinde Gols aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
(1) Der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 des Gesetzes.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3161, 3278 und 3279, je KG. Unterregau, jenen Teil des Grundstückes Nr. 3494/1, KG. Unterregau, der im Osten durch die gerade Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3278 und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3280, je KG. Unterregau, begrenzt wird sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 3155/1, KG. Unterregau, dessen westliche Begrenzung die gedachte Gerade zwischen den Vermessungspunkten 8167 und 8390 darstellt.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.
(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
(1) In den Angelegenheiten
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten.
Die Kompetenzbestimmungen der §§ 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht berührt.
(1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
(2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.