Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Nickelsdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Nickelsdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Der Bundespräsident erklärt das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 22. März 1961 bei der Regierung Schwedens hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben vor Österreich Dänemark und Norwegen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Das vorliegende Protokoll ist demnach gemäß seinem Artikel 21 am 22. März 1961 in Kraft getreten.
Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
In der Erwägung, daß Artikel 35 Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verlangt, daß die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, in einem Protokoll zum Übereinkommen festzulegen sind,
Haben folgendes vereinbart
Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden „die Assoziation“ genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten.
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Nickelsdorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken.
Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Das Archiv der Assoziation und alle ihr gehörigen oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein,
2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Abs. 1 dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.
Die Assoziation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit
1. Die Assoziation genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihre amtlichen Nachrichten zumindest eine ebenso günstige Behandlung, wie sie die Regierung dieses Staates irgendeiner anderen Regierung, einschließlich deren diplomatischer Mission, in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für Post und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und den Rundfunk gewährt.
2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und sonstiger amtlicher Nachrichten der Assoziation wird nicht ausgeübt.
3. Die Assoziation hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzufertigen und zu erhalten, welche die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatische Kuriere und Diplomatengepäck genießen.
4. Dieser Artikel kann in keiner Weise so ausgelegt werden, daß dadurch die Ergreifung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen untersagt ist, die einvernehmlich zwischen einem dem Protokoll angehörenden Staat und der Assoziation festzulegen sind.
1. Jeder Vertreter eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates in einem Organ der Assoziation genießt während seiner Anwesenheit im Gebiet eines anderen dieser Staaten für die Ausübung seiner Funktionen
2. Jeder dieser Vertreter genießt außerdem hinsichtlich der von ihm in Ausübung seiner offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die einem diplomatischen Vertreter nach Völkerrecht gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Vertreter zu sein.
3. Wo die Veranlagung irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, wird jener Zeitraum, während dessen sich ein Vertreter in Ausübung seiner Funktionen im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates aufhält, zum Zwecke der steuerlichen Veranlagung nicht als Aufenthaltszeit gerechnet.
Die Privilegien und Immunitäten werden Vertretern von dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Assoziation zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 8 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die ein Staatsangehöriger dieses Staates oder dessen Vertreter ist.
Im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 umfaßt der Ausdruck „Vertreter“ auch alle Stellvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.
Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.
Die Angestellten der Assoziation in den festgelegten Kategorien genießen
Zusätzlich zu den im Artikel 13 angeführten Privilegien und Immunitäten genießt der Leiter des Sekretariats der Assoziation für sich selbst, für seine Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, die nach Völkerrecht den Leitern diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise gewährt werden.
1. Sachverständige, die Aufträge für die Assoziation durchführen, genießen während ihrer Anwesenheit im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für die Ausübung ihrer Funktionen
2. Die Sachverständigen genießen hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die nach Völkerrecht einem diplomatischen Vertreter gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Aufträge für die Assoziation durchzuführen.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluß, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.
Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen
Falls ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat der Ansicht ist, daß ein Mißbrauch eines durch das vorliegende Protokoll eingeräumten Privilegs oder einer solchen Immunität vorliegt, so haben Konsultationen zwischen diesem Staat und der Assoziation zu erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch erfolgt ist, und zutreffendenfalls um eine Wiederholung zu vermeiden. Ein Staat, welcher der Ansicht ist, daß eine Person ein ihm auf Grund des vorliegenden Protokolls eingeräumtes Privileg oder eine solche Immunität mißbraucht hat, kann verlangen, daß diese sein Gebiet verläßt.
Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Jeder dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieses Übereinkommens beitretende oder eine Assoziation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gemäß Artikel 41 Abs. 2 dieses Übereinkommens eingehende Staat kann dem vorliegenden Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich jedes anderen Signatarstaates tritt es mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und für jeden dem vorliegenden Protokoll beitretenden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 28. Juli 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.