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10000351 AT

Regionalverband Bezirk Jennersdorf, Errichtung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Landesrecht Regionalverband Bezirk Jennersdorf, Errichtung

Gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, wird der Regionalverband Bezirk Jennersdorf errichtet, dem die örtlichen Tourismusverbände der nachstehend angeführten Gemeinden angehören

Landesrecht Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

Landesrecht Regionalverband Bezirk Jennersdorf, Errichtung

Regionalverband Bezirk Jennersdorf, Errichtung

Landesrecht Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

§ 1

Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende Form und Ausstattung bestimmt

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundes landes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen der Gemeinde, links "Parkgebühren" und rechts "Aufsichtsorgan". Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

Landesrecht Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

§ 2

Das Dienstabzeichen ist vom besonderen Aufsichtsorgan auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

Landesrecht Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

§ 3

(1) Der Dienstausweis hat die Aufschrift "Parkgebühren-Aufsichtsorgan" und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Desweiteren muß er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorganes, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel auf Lichtbild und Urkunde sowie einen Hinweis auf die Befugnis gemäß § 8a enthalten.

(2) In den Dienstausweis können Hinweise über sonstige, dem besonderen Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.

Landesrecht Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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