Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie
Inhaltsübersicht (69)
Gesetzestext (69 Artikel)
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelle ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystemes oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die Förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen, technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische, technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische-technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(12) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierten Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft im Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10 sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CEN-LEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommisson der EG.
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinne des Abs. 10 sind in Mitgliedsstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäische technische Spezifikation vorliegen; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt, oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der interessierte Vertragschließende Teil auf diplomatischem Weg um die Zustimmung des anderen Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.
(1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) bzw. Fachbereich(en) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in ihren Rechtsvorschriften nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der akkreditierten Stelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
(1) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates legt dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde vor, die Vor- und Zunamen des Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und Amtsbereich enthält.
(2) Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde durch Erteilung des Exequatur statt.
(3) Nach der Anerkennung treffen die Behörden des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen, damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben und die entsprechenden, in diesem Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten genießen kann.
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
(1) Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat einen Angehörigen seiner diplomatischen Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes des betreffenden oder eines anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigen; der Name dieser Person ist vorher dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
(2) Die zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigte Person genießt die in diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 sind dann von der akkreditierten Stelle zu tragen, wenn Mängel bei einer Überprüfung nach Art. 5 Abs. 5 Z 2 festgestellt wurden, ansonsten trägt die Kosten die Akkreditierungsstelle. Allfällige Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
In diesem Vertrag bedeutet
1. die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
2. die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;
3. die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;
4. die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.
Akkreditierungsstelle der Vertragsparteien für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Konsuln und Beamte des Konsulardienstes dürfen nur Staatsangehörige des Sendestaates sein.
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
(1) Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes unterstehen in Angelegenheiten ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2) In anderen Angelegenheiten dürfen die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes weder festgenommen, noch in Haft genommen, noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden, außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses oder im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leben oder persönliche Freiheit.
(3) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates ist von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes und von dessen Festnahme oder Verhaftung zu verständigen. Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher zu verständigen, sofern der Konsul oder der Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer Tat ergriffen wird.
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach dieser Vereinbarung entsprechen muß.
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. den Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten, sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjektes, schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.
(1) Artikel 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet;
Artikel 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
(1) Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2) Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit außer den Befreiungen nach Absatz 1 im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates irgendeines dritten Staates zustehen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen, sofern diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach Art. 11 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekannt gemacht sind und das Produkt brauchbar ist.
Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für das selbe Produkt des selben Hersteller bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel 5 Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendungen bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
(1) Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates, das für die Unterbringung der Konsulate oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des Konsulates sowie deren Familienangehörigen dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder für die Benützung unbeweglichen Vermögens erhoben werden.
(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen.
Europäische technische Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt wie dem entsprechenden Personal der diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen.
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekannt gemachten, harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifikationen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäisch technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und Z 6, sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 Z 1.
(1) Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates haben die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen. Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2) Falls ein Konsul oder ein Beamter des Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß oder aus in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht davon zu verständigen und die Zeugenaussage in den Räumen des Konsulates oder in seiner Wohnung abzulegen.
(3) Die Leistung des Eides wird von Konsuln, Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern des Konsulates nicht verlangt.
(4) Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage über Umstände ablehnen, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes, sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
(1) Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner Kontrolle unterzogen werden.
(2) Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates haben die Konsulate das Recht, Codes zu benützen und sich diplomatischer Kuriere zu bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel finden auf die Konsulate dieselben Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen Vertretungen.
(3) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im Konsulararchiv aufbewahrt werden.
(4) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen wie auch in den dem persönlichen Gebrauch dienenden Wohnräumen des Konsuls keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen durchführen.
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.
(1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen
(2) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifikates und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
Vor Erlassung einer derartigen Verordnung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungsstelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest 10 Jahre aufbewahrt werden.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach dieser Vereinbarung übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten.
(3) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.
(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Vertragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei wählen.
(1) Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige des Sendestaates, die wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu vertreten; dies gilt auch für juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben.
(2) Diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernommen haben.
(3) Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, durch welche die Vertretung oder die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.
(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben
(3) Ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
Die Konsuln haben das Recht,
1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
(1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine harmonisierten europäischen Spezifikationen vorliegen, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß befunden sind und ob dies konform mit den geltenden österreichischen Vorschriften ist bzw. die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich geltenden Bestimmungen gleichwertig durchgeführt werden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dabei Kontakt mit den ausländischen Stellen aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen zu geben bzw. einzuholen.
(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,
(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.
(1) Liegen für ein Bauprodukt, das wesentliche Anforderungen zu erfüllen hat, keine europäischen technischen Spezifikationen vor, so kann der Österreichische Hersteller oder sein Vertreter bei einer hiefür eingerichteten Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.
(2) Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die Österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, für das die Zulassung beantragt wurde. Der zweite Teil beinhaltet die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, die die Zulassung erteilt.
(4) Den Vertragsparteien steht es offen, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, daß eine österreichische technische Zulassung für bestimmte Bauprodukte verpflichtend ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen.
(6) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik einzuholen.
(7) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(8) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(9) Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(10) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung und hat dies auch dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen. Das Österreichische Institut für Bautechnik veröffentlicht jährlich eine Liste der in Österreich erteilten österreichischen technischen Zulassungen.
Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten oder in ihren Wohnungen wie auch auf Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates in deren Wohnungen sowie an Bord der unter der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende Handlungen vorzunehmen
1. von den Staatsangehörigen des Sendestaates Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden;
2. letztwillige Verfügungen und andere einseitige Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen, zu beurkunden und diese Urkunden in Verwahrung zu nehmen;
3. Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder zu beglaubigen, sofern solche Verträge den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine Verträge über die Begründung, Abänderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften, die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen oder beglaubigen;
4. Verträge zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter andererseits abzufassen oder zu beglaubigen, soweit diese Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiete des Sendestaates beziehen oder Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Sendestaates fallen, und soweit diese Verträge nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen;
5. Unterschriften von Staatsangehörigen des Sendestaates auf Urkunden jeglicher Art zu beglaubigen;
6. Urkunden von Behörden oder Amtspersonen des Sendestaates oder des Empfangsstaates zu legalisieren sowie auch Abschriften dieser Urkunden zu beglaubigen;
7. Schriftstücke jeder Art zu übersetzen und diese Übersetzungen zu beglaubigen;
8. Urkunden, Geld, Wertgegenstände und sonstige im Eigentum von Staatsangehörigen des Sendestaates stehende Sachen von diesen in Verwahrung zu nehmen;
9. andere konsularische Amtshandlungen vorzunehmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen.
Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.
(1) Die im Artikel 19 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie von zuständigen Behörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt wären.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge müssen, wenn von ihnen vor den Behörden des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird, legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erforderlich ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Zertifizierungen und den ersten Teil (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) von österreichischen technischen Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist jährlich von den erteilten Rechtsakten zu verständigen, wobei hierüber eine Veröffentlichung durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorzunehmen ist.
(1) Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen zuständige Amt des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Staatsangehörigen des Sendestaates zu übermitteln.
(2) Das mit der Regelung des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und über die in Betracht kommenden Erben in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung und Versiegelung des Nachlasses fallen in die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates.
(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
(1) Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates und zum Schutze der Rechte von Erben, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende Rechte zu
(2) Diese Rechte der Konsuln können auch von einem Bevollmächtigten des Konsuls ausgeübt werden.
Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichisch technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die in Rechtsvorschriften bestimmten Behörden gezwungen werden, die Voraussetzungen nachzuholen bzw. bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen.
Dazu können auch Vorschriften über eine allenfalls notwendige Beschlagnahme auf Kosten des Herstellers oder seines Vertreters vorgesehen werden.
Die Vertragsparteien sehen in den Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei diese Bestimmungen auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die ungerechtfertigt gekennzeichnet wurden.
(1) Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers beantragen.
(2) Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben. Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß den Rechtsvorschriften des Sendestaates.
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein “Österreichisches Institut für Bautechnik” als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln
(1) Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden Ansprüchen von Erben, sofern Artikel 23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte, und von Gläubigern oder anderen interessierten Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.
(2) Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche verwendet worden ist oder der in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung eingeleitet worden ist, ist dem Konsul zu übergeben.
(3) Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.
Das “Österreichische Institut für Bautechnik” hat insbesondere
folgende Aufgaben zu besorgen
(1) Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staate während einer Reise gestorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne weiteres dem Konsul zu übergeben.
(2) Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu berichtigen.
(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sollten jedenfalls sein
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmeüberschuß des Institutes ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(1) Die Konsuln können persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen.
(2) Falls die Gerichte oder sonst zuständige Organe des Empfangsstaates irgendwelche Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Schiffsführers durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen Behörden unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen und ihm die von ihnen zur Rettung der Menschen, des Schiffes und der Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei den von ihm getroffenen, mit der Havarie des Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen zu lassen.
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Unter den Begriff Schiffe im Sinne dieses Vertrages fallen nicht Kriegsschiffe.
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
Die Artikel 28, 29 und 30 gelten sinngemäß auch für Luftfahrzeuge.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlanges beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(1) Die für die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Angehörigen der diplomatischen Vertretungen der Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen Vertretung dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden ist.
(2) Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse durch die erwähnten Personen berührt nicht diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien und Immunitäten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der internationalen Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen.
Vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. für den Fall eines Einspruches Verhandlungen hierüber aufzunehmen.
Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen über die Ergänzung dieser Vereinbarung hinsichtlich der “Bauprodukte” aufzunehmen, die nicht der EG-Bauproduktenrichtlinie unterliegen (Aufzüge, Gasgeräte usw.)
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, ihn außer Kraft zu setzen, in Geltung bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Moskau am 28. Feber 1959 in zwei authentischen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache.
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.
Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und Mitglied des Österreichischen Institutes für Bautechnik zu werden.
Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 23. November 1992 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 30 am 24. Mai 1993 in Kraft.