Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000343 AT

Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung wird zur Kenntnis genommen.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung

Landesrecht Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980

Salzburg

N1198013010A

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinde, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übersendung der dem Bund vorliegenden

(3) Die Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGBl. Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungenahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 127/1957, bis zum 7. Jänner 1960 folgende Staaten ratifiziert

Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben das Zweite Protokoll zum Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl. Nr. 13/1959, folgende weitere Staaten ratifiziert

Luxemburg und Türkei.

Landesrecht Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 1

(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet liegt zur Gänze in der Katastralgemeinde Salzburg-Stadt und wird laut Lageplan 1:1000 wie folgt begrenzt

Ausgehend vom Berührungspunkt des Gst. 3861 - Weg (Imbergstiege) - mit der Südspitze des Gst. 651 wird im Uhrzeigersinne die Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes von den Außenrändern nachfolgender Grundstücke gebildet: Gst. 651, 661, 3862, 733/1, 733/2, 732, 731, 729/2, 729/1, 716, 720, 708/1, 1623/1, 1623/3, 1623/2, 1708, 1709/1, 1710/2, 1711/1. Von der nordöstlichen Ecke des Gst. 1711/1 bildet eine Gerade bis zur südwestlichen Ecke des Gst. 1717 und weiter der Südrand des Gst. 1717 die weitere Begrenzung. Im folgenden bilden sie wieder die Gst. 1719, 1724, 1725/1, 1730, 1789, 1790/1, 1790/3, 1798/2, 1798/3, 1798/4 und schließlich die Gst. 1808/1, 1807/1, 1808/2 und 1816 (Dobler-Weg) die Nordumgrenzung. Die Ostgrenze bilden in gleicher Weise die Gst. 1817/3, 1817/5, 1817/4, 1819/1, 1817/2, 1821/1, 1835/1, 1835/34, 1835/26, 1835/10, 1835/3, 1863/2. Die Südumgrenzung bilden die Gst. 1834, 1863/3, 1835/4, 1835/14, 1835/6, 1835/12, 1835/13, 1835/15, 1835/16, 1835/1, 1893, 1896/1, 1895 und wieder 1896/1. Vom Grundstück 1896/3 wird der nordwestliche Teil einbezogen. Weiter folgen die Gst. 1897/2, 1898 und vom Gst. 1902 der nordwestliche Teil. Die weitere Umgrenzung bilden wieder die Außenränder der Gst. 1904/3, 1907, 1912, 1914/1, 1914/6, 1914/3, 1914/4, 1926, 1929/2, 1929/1, 1933, 1936. Vom Grundstück 1942 wird der nördliche Teil einbezogen. Anschließend sind wieder die Außenränder nachfolgender Gst. die südliche Umgrenzung des Schutzgebietes bis zum Ausgangspunkt: Gst. 1948, 1955/1, 1955/2, 1959, 1965, 1966, 1970, 1971, 1968/1, 592, 595, 596, 599, 600/1, 600/2, 601/2, 607/1, 607/2, 608, 605, 611, 615, 620, 621, 624, 625, 628, 629 (nördlicher Teil), 630, 699, 639, 638 und 640.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Landesrecht Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.

(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise auch mündlich übermitteln.

(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.

(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund in je einem Exemplar.

Landesrecht Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

(2) Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird, wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.

Landesrecht Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. September 1973, LGBl. Nr. 115, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg (Gebiet des Kapuzinerberges) zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung), mit der Maßgabe außer Kraft, daß der Inhalt der Gebietsbeschreibung gemäß § 1 Abs. 2 mit dem des § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung völlig übereinstimmt.

3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen Zeitplan der Behandlung des jeweiligen Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe bekannt.

(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund mit, welche Frist den Ländern und Gemeinden für die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Betracht.

(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilnehmen können.

(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.

(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu prüfen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 26. Dezember 1992 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →