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Bgld. Musikschulförderungsgesetz

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Burgenland

N2199313958H

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

Landesrecht Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

Salzburg

N1198012453A

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Schutz der Opfer des Krieges

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

Anlage

Plan Schongebiet "Stadl-Paura"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 71/1991)

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 115/1958, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten

Datum der Hinterlegung der

Staaten Ratifikations- bzw. der Beitrittsurkunden

Ghana 2. August 1958

Indonesien 30. September 1958

Australien 14. Oktober 1958

Kambodscha 8. Dezember 1958

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat in Ergänzung zu der anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung, BGBl. Nr. 115/1958, bekanntgegeben, daß auch die seitens der Volksrepublik Ungarn zu den Art. 12 und 85 der Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie zu Art. 45 der Konvention über die Behandlung von Zivilpersonen im Kriege gemachten Vorbehalte nicht zur Kenntnis genommen werden können.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Ziel dieses Gesetzes ist es, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 1

(1) Der in der Stadtgemeinde Salzburg südlich des Mönchsberges und Rainberges liegende Bereich von Leopoldskron wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind dem Lageplan 1:1000 zu entnehmen. Diese Planunterlage stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die in einer Mehrzahl von Ausbildungsbereichen ein umfassendes Angebot für eine musikalische Grundausbildung, eine weiterführende Ausbildung und eine Vorbereitung besonders Begabter auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe bieten.

(2) Ausbildungsbereiche sind insbesondere

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 2

Die gegen den Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Nordosten beim südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes 68/3, KG. Stadl-Traun, und die Schongebietsgrenze verläuft wie folgt

Landesrecht Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

(1) Die Musikschulen stehen nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Verhältnisse allen Personen, die die entsprechende Eignung aufweisen, vorzugsweise der Jugend, offen.

(2) Als Entgelt für die Ausbildung an einer Musikschule im Burgenland ist dem Träger der Musikschulen (§ 4) von den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten ein angemessener Kostenbeitrag (Schulgeld) zu entrichten.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist vom Träger der Musikschulen (§ 4) derart festzusetzen, daß insgesamt 25 % der Personalkosten des Musikschulpersonals und des notwendigen Verwaltungspersonals gedeckt sind.

(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere die soziale Lage der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigten und der besonderen Begabung der Schüler, kann die Landesregierung im Einzelfall eine Ermäßigung des Schulgeldes gewähren.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. August 1976, LGBl. Nr. 72, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

(1) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 erforderlich sind, wird insbesondere der Verein „Burgenländisches Musikschulwerk“ (im Folgenden kurz „Musikschulwerk“ genannt) betraut.

(2) Das Musikschulwerk hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit den ordnungsgemäßen Betrieb der entsprechend dem Musikschulplan (§ 6) eingerichteten Musikschulen sicherzustellen, die hiefür erforderlichen geeigneten Lehrpersonen bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die näheren Einzelheiten über die Mitwirkung des Landes beim Betrieb der Musikschulen, die Kostentragung, die Rechtsverhältnisse der in einem Arbeitsverhältnis zum Musikschulwerk stehenden Lehrpersonen, die Gebarungskontrolle und die Aufsicht sind in einer zwischen dem Land Burgenland und dem Musikschulwerk abzuschließenden Vereinbarung zu regeln.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

(1) Das Land Burgenland trägt 55 % der Personalkosten des Musikschulpersonals, das in Musikschulen des Musikschulwerkes innerhalb des Burgenlandes Musikunterricht erteilt, sowie 55 % der Kosten des im Musikschulwerk für die Besorgung der Angelegenheiten des Musikschulwesens notwendigen Verwaltungspersonals.

(2) Die burgenländischen Gemeinden haben im Verhältnis der Volkszahl 20 % der im Abs. 1 genannten Personalkosten zu tragen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.

(3) Die für das in Abs. 1 genannte Personal für das Musikschulwesen vorgesehenen Abfertigungsrücklagen werden beim Land gebildet und vom Land und den Gemeinden im Verhältnis 67:33 aufgebracht.

(4) Die Gemeinden, in denen Musikschulen ihren Sitz haben, sind verpflichtet, die für den Betrieb der Musikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar zur Verfügung zu stellen und haben für deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülerinnen und Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig sind.

(5) Voraussetzung für die Errichtung einer Musikschule ist neben der Aufnahme in den Musikschulplan (§ 6) der Abschluß eines Vertrages zwischen dem Land Burgenland und der Sitzgemeinde der Musikschule, in dem sich die Gemeinde zur Tragung des Aufwandes nach Abs. 4 verpflichtet.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für eine Zweigstelle einer Musikschule sinngemäß.

(7) Voraussetzung für die Kostentragung durch das Land Burgenland ist der Abschluß der im § 4 Abs. 3 angeführten Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und dem Musikschulwerk.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sowie bei den Marktgemeindeämtern Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting und beim Gemeindeamt Roitham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Die Landesregierung hat zur hinreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen von Musikschulen und unter Berücksichtigung der bestehenden Musikschulen nach Anhörung des Musikschulwerkes einen Musikschulplan zu erstellen, in dem die Standorte der Musikschulen und deren Zweigstellen festzulegen sind.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Burgenland

29.07.2015

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

Die Aufgaben, die Gemeinden nach diesem Gesetz zukommen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Landesrecht Bgld. Musikschulförderungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(3) § 7 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

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