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Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

Landesrecht Königsleiten bis Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung

Salzburg

N1198012333A

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Schutz der Opfer des Krieges

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

Anlage

Plan Schongebiet Jaunitztal - Freistadt

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1991)

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben seit der Kundmachung, BGBl. Nr. 43/1959, folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten

Datum und Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Ceylon 23. und 28. Feber 1959

Neu-Seeland 2. Mai 1959

Neu-Seeland hat den anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 86 Absatz 2 des Genfer Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufrecht erhalten. Weiters hat Neu-Seeland anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt bezüglich Artikel 70 Absatz 1 des Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht. Schließlich hat die Regierung von Neu-Seeland unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Artikel 85 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, die von Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland gemacht wurden, sowie auf die Vorbehalte zu

Artikel 12 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu Artikel 45 des Genfer Abkommens zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten, die von den vorerwähnten Staaten und von Jugoslawien gemacht wurden, erklärt, daß sie diese Vorbehalte als nicht giltig betrachtet. Die Regierung Neu-Seelands sieht diese Staaten als Vertragspartner an und wird jede Anwendung eines solchen Vorbehaltes als Bruch des Abkommens, auf das sich der Vorbehalt bezieht, betrachten.

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

(1) Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form, Durchmesser 55 mm, herzustellen und hat in der Mitte das burgenländische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort “Aufsichtsorgan” und am unteren Rand zweizeilig die Wörter “nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz” zu enthalten.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Harbachtal, Jaunitztal und Freistädter Becken, das der Deckung des Wasserbedarfes der Stadtgemeinde Freistadt, der Marktgemeinden Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg dient, wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht Königsleiten bis Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung

§ 1

(1) Das im Abs 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft des Almdorfs Königsleiten nördlich des Gerlospasses zum Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal" erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird unter Zugrundelegung der Österreichischen Karte 1:25.000 wie folgt begrenzt

Im Westen und Norden durch die Landesgrenze Salzburg - Tirol; im Osten durch eine Linie vom Kröndlhorn (2444 m) entlang des Kammes zwischen dem Nadernach- und dem Trattenbachtal über Sonnwendkogel (2288 m), Trattenbachhöhe (2153 m), Achkogel (2294 m), Laubkogel (2317 m), Gernkogel (2267 m), Hochalmeck (2032 m) über die Höhen 1910, 1522 bis zur Mündung des Nadernachbaches in die Salzach;

im Süden durch die entlang der Salzach, dem Plattenbach und dem Hollenzerbach verlaufende Grenze des im § 1 Abs. 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Mai 1958, LGBl. Nr. 34, womit die Landschaftsteile Wildgerlos, Krimmler Achental sowie Oberes und Unteres Sulzbachtal zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/1960 beschriebenen Landschaftsschutzgebietes.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Wald im Pinzgau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Landesrecht Königsleiten bis Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Landesrecht Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

(1) Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat die im Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) In den Dienstausweisen können Hinweise über sonstige dem Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 2

Die gegen den Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Osten des Schongebietes bei der Einmündung des Jaunitzbaches in die Feldaist am gemeinsamen Eckpunkt der Katastralgemeinden Freistadt, Pernau und Steinböckhof und verläuft von dort wie folgt

Landesrecht Königsleiten bis Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Königsleiten bis Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1964, LGBl. Nr. 116, mit der die Landschaftsteile Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Stadtamt Freistadt sowie bei den Marktgemeindeämtern Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie bei den Gemeindeämtern Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Jaunitztal - Freistadt

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

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