Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten
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Gesetzestext (14 Artikel)
Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten
V Grundwasserschongebiet Königswiesen zwischen Hindberg und Numberg
Anlage
Plan Schongebiet Königswiesen
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 47/1991)
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES) zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der KRAGES zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der KRAGES ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften und damit Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der KRAGES ihren Dienst versehen.
§ 1
Zum Schutze des Grundwasservorkommens im Bereich der Marktgemeinde Königswiesen zwischen dem Hindberg und dem Numberg für eine zukünftige Trinkwasser- und Nutzwassergewinnung wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazugehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Landesvertragsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlaß des Endes des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Auf die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten durch die KRAGES ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 ausgenommen ist die Entscheidung über
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 2a Abs. 3 letzter Satz ist die Landesregierung gegenüber den der KRAGES zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt beim südlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 3764/1 (Große Naarn), Katastralgemeinde (KG.) Mötlas. Von dort weg verläuft die Schongebietsgrenze wie folgt
(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folgenden als Rechtsträger bezeichnet) zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Auf die Zuweisung sind die für die Landesvertragsbediensteten und für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen besteht bei Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Zuweisung. Die Zuweisung ist hinsichtlich jener Landesbediensteten, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES, hinsichtlich der übrigen Landesbediensteten von der Landesregierung zu verfügen. Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde zu erlassen.
(4) Die Zuständigkeit zur Vertretung des Landes Burgenland als Dienstgeber gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesvertragsbediensteten richtet sich nach § 2. Hievon unberührt bleibt das Recht des Rechtsträgers, eigenes Personal außerhalb des Anwendungsbereichs des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 aufzunehmen.
(5) Die Landesregierung ist gegenüber den einem Rechtsträger zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde.
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.
Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des ersten Satzes von einem Organ der KRAGES oder eines Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im zweiten Satz angeführte Organ der KRAGES oder des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie beim Marktgemeindeamt Königswiesen ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.