Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
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Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959
Inkrafttretensdatum
12.09.1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1959, mit der die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission erlassen wird.
StF: BGBl. Nr. 202/1959
Änderung
BGBl. Nr. 302/1962
BGBl. Nr. 538/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, und des § 17 Abs. 2 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 99/1959, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz verordnet
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
§ 1
Untersuchungspflichtige Personen, Umfang der Untersuchung
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle haben die Bezirksverwaltungsbehörden in gezielten Reihenuntersuchungen jene Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu untersuchen, die nicht regelmäßig gesundheitlich untersucht werden und deren Lebenssituation nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine erhöhte Gefahr einer unerkannten Tuberkuloseerkrankung bedingt.
(2) Die Untersuchung hat insbesondere auch die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu beinhalten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich über Einladung der Bezirksverwaltungsbehörde untersuchen zu lassen.
(4) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.
§ 1. (1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.
§ 2
Amtsärztliche Bestätigung
Auf Verlangen hat der untersuchende Arzt der untersuchten Person bzw. derem gesetzlichen Vertreter über die durchgeführte Untersuchung eine amtsärztliche Bestätigung auszustellen.
§ 2. (1) Die Bundesentschädigungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Senaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
(3) Die im Sprengel eines Außensenates anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission nur dann einem Senat in Wien zuweisen, wenn ein Mitglied aus dem Richterstande bei dem Außensenat sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten hat.
§ 3
Zuständigkeit, Dokumentation
(1) Die Untersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz der zu untersuchenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Diese hat über die von ihr durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen
die untersuchten Personengruppen;
die Zahl der untersuchten Personen;
die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach den untersuchten Personengruppen.
II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission.
§ 3. (1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Bundesentschädigungskommission obliegen ihrem Vorsitzenden.
(2) Für den Fall, daß für Geschäfte derselben Art vom Bundesministerium für Finanzen mehrere Senate bestimmt werden, sind vom Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission jeweils im voraus für die Dauer eines Jahres die Geschäfte unter die Senate derselben Art zu verteilen. Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten derselben Art kann im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich ist.
(3) Der Vorsitzende hat die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder eintreten.
(4) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Senate einzuberufen und die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen zu treffen.
(5) Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter, Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bestimmen, vor welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln ist. In Fällen des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 2 lit. c müssen den Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen gemäß § 17 Abs. 2 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen entsendet werden.
(6) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission nach Tunlichkeit Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen über Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und gemäß § 12 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes einheitlich vorgegangen wird.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 45/1997, außer Kraft.
§ 4. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bundesentschädigungskommission, soweit die Besorgung nicht von ihm der Geschäftsstelle (§ 10) übertragen wird.
(2) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Tätigkeit der Geschäftsstellen zu überwachen.
§ 5. Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu. Er ist berechtigt, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
III. Verfahren.
§ 6. (1) Der Vorsitzende jedes Senates hat die zur Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen; er kann einen Berichterstatter bestellen.
(2) Der Vorsitzende des Senates hat die Sitzungen und Verhandlungen zu leiten.
(3) Soweit eine Beeidigung von Sachverständigen erforderlich ist, hat sie der Vorsitzende des Senates vorzunehmen.
(4) Der Vorsitzende des Senates hat die Abstimmung zu leiten.
(5) Der Vorsitzende des Senates hat die Durchführung der Beschlüsse des Senates zu überwachen.
§ 7. (1) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben
§ 8. Bilden sich in Beziehung auf Beträge, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so ist die für den geringsten Betrag abgegebene Stimme der für den nächsthöheren Betrag abgegebenen hinzuzuzählen, damit sich die Stimmenmehrheit ergibt.
§ 9. In den Niederschriften über Sitzungen oder Verhandlungen ist auch das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.
IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.
§ 10. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesentschädigungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
(2) Die Kanzleigeschäfte eines Außensenates sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Außensenat gebildet wird.
§ 11. (1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen
§ 12. (1) Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle mit einem Aktenzeichen zu versehen, das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission und einem Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen.
(2) Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers (Geschädigten, Berechtigten) unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig, so bestimmt der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission, welche Aktenzahl führend ist.
(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission kann, sofern dies im Interesse der Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person oder denselben Schadensfall betreffenden Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung mehrerer Akten in einen führenden Akt besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission einzuholen.
§ 13. (1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2) Die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesentschädigungskommission sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission oder des Vorsitzenden des betreffenden Senates zu versehen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.
§ 14. (1) Die Bundesentschädigungskommission hat Dienstsiegel, die die Bezeichnung „Bundesentschädigungskommission“ und das Bundeswappen enthalten, zu führen.
(2) Die Siegel sind für die Ausfertigung von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission zu verwenden. Die Siegel werden vom Leiter der Geschäftsstelle verwahrt.
§ 15. (1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.
(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.
V. Geldgebarung.
§ 16. (1) Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, I., Wollzeile 1, anzuweisen.
(2) Zahlungen auf Grund der Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission sind von den Finanzlandesdirektionen binnen vier Wochen nach der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung zu vollziehen.
§ 17. Das Bundesministerium für Finanzen hat für den Personal- und Sachaufwand der Bundesentschädigungskommission vorzusorgen.
§ 18. Die Vergütungen gemäß § 24 des Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden, welche mit Abschriften der Entscheidungen zu belegen sind, vom Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. Bei Außensenaten der Bundesentschädigungskommission erfolgt die Anweisung durch die jeweilige Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet wurden.