Standesamtsverband Eberau, Bildung
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Burgenland
N2199217062H
Salzburg
Erfassungsstichtag: 9.11.1979
gewerbliches Berufsrecht-Delegationsverordnung 1999, Tiroler
Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung
Die Gemeinden Bildein und Eberau werden zum Standesamtsverband Eberau zusammengeschlossen.
(1) Folgende Gebiete werden zum Naturschutzgebiet erklärt
Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung ‚Trumerseen-Naturschutzgebiet‘.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeindeämtern Berndorf, Mattsee und Seeham während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden mit der Durchführung jener Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994, die gemäß den §§ 14 Abs. 2, 341, 345, 346 und 361 der Gewerbeordnung 1994 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, betraut und ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Der Standesamtsverband Eberau hat seinen Sitz in der Gemeinde Ebrau.
Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung
§ 1 gilt nicht für die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage abzuschließen.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit der Eingriff dem beabsichtigten Zweck der Schutzmaßnahmen nicht widerspricht.
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Trumerseen-Naturschutzgebiet” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung oder Entfernung der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die nach dieser Bestimmung als gesetzliche Vorschrift geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 122, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1975 außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 3 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2020 sowie die Aufhebung des § 2 treten mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 34/2022 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden, soweit sie durch die Grenzänderung betroffen sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.