Standesamtsverband Sankt Michael, Bildung
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Burgenland
N2199217046H
Salzburg
N1197912878A
Unvereinbarkeit, Verfahren, Gesetz
7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Dezember 1978, Zl. 3.06-51.794/8-1978, die ca. 130 m südlich des Gasthofes Kellerbauer auf der Grundparzelle 446/1 der Katastralgemeinde Vigaun, politischer Bezirk Hallein, zutage tretende "Barbaraquelle" als Heilquelle anerkannt.
Die Gemeinden Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland werden zum Standesamtsverband Sankt Michael zusammengeschlossen.
(1) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung
(2) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegt weiters die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung einer der im § 4 oder im § 6 Abs. 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Stellen durch Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages.
(3) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen ferner
§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
Der Standesamtsverband Sankt Michael hat seinen Sitz in der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine leitende Stelle in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen bekleiden, haben dies unverzüglich nach dem Antritt des Amtes im Weg des Landtagspräsidenten dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Übernahme einer solchen Stelle erst nach dem Antritt des Amtes, so ist die Anzeige unverzüglich nach der Übernahme der Stelle zu erstatten.
(2) Der Landtagspräsident hat Meldungen von Mitgliedern des Landtages nach § 6 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Anzeigen nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss weiterzuleiten.
§ 2. (1) Hat eine physische Person, auf die § 1 nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, so kann die Bundesregierung Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise Rechnung trägt.
(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes oder nach § 2 dieses Gesetzes in der Angelegenheit Beschluss zu fassen. Er hat den Beschluss dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, der den Beschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dem Betroffenen mitzuteilen. Wurde die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes oder die Genehmigung zur Bekleidung einer leitenden Stelle nicht erteilt, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen gleichzeitig aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass er dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen hat. Der Landtagspräsident hat nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag zu berichten.
(3) Ist der Landtagspräsident selbst betroffen, so obliegen die im Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seinem Stellvertreter.
(4) Hat der Betroffene dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses nicht entsprochen, so hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss die Angelegenheit zu beraten und, falls ein Antrag auf Verlust des Amtes oder des Mandates im Sinne des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gestellt werden soll, dem Landtag einen entsprechenden Bericht und Antrag vorzulegen.
(5) Der Landtagspräsident hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die keine Aufträge vergeben werden dürfen. Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Bote für Tirol kundzumachen.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen physischen Person, die vor dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit eines der in § 1 genannten Staaten besessen hat.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.
Bei der Ausübung der Kontrolle der Bezüge von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss festzustellen, ob die Bezüge den bezügerechtlichen Vorschriften entsprechen und ob die den Dienstbezügen entsprechende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird.
§ 4. Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung des Überganges auf die Republik Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von einer vor dem 16. Juli 1958 verstorbenen deutschen physischen Person auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am 16. Juli 1958 die Staatsangehörigkeit eines der in § 2 genannten Staaten besessen hat.
(1) Dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck gewählten Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung leitender Stellen in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen durch den Bürgermeister, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates. § 2 Abs. 1 und § 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, erteilte Genehmigungen zur Ausübung eines Berufes oder zur Bekleidung einer leitenden Stelle gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, außer Kraft.