Standesamtsverband Kohfidisch, Bildung
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Gesetzestext (40 Artikel)
Burgenland
N2199217042H
Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung
Notifikationsgesetz, Tiroler
Nachdem das am 4. Juni 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Abänderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. VI vorgesehenen Notenaustausches am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.
Mit Rücksicht auf Unterabschnitt 49 c) des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation - im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet - welcher vorsieht, daß die Bestimmungen und Bedingungen, die in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und einer anderen zwischenstaatlichen Organisation enthalten und für diese Organisation günstiger sind als die betreffenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, durch ein Zusatzabkommen auch auf die Internationale Atomenergie-Organisation ausgedehnt werden, und
Im Hinblick auf verschiedene Bestimmungen und Bedingungen des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel gleichen Datums
Die Gemeinden Badersdorf und Kohfidisch werden zum Standesamtsverband Kohfidisch zusammengeschlossen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Naturschutzaufgaben können ehrenamtliche Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die Salzburger Berg- und Naturwacht.
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Gesetzgebung oder Vollziehung des Landes, für die nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen erweitern, soweit dies im Hinblick auf technische Vorschriften zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
Der Standesamtsverband Kohfidisch hat seinen Sitz in der Gemeinde Kohfidisch.
Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht
§ 2
Die Angehörigen der Salzburger Berg- und Naturwacht haben die Aufgabe,
(1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.
(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als
(3) Technische Spezifikationen sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Sonstige Vorschriften sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(5) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.
(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (Abs. 7) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere
(8) Entwürfe von technischen Vorschriften sind Texte von technischen Spezifikationen, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(10) Ausführliche Stellungnahmen sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Voraussetzung für die Bestellung als Wacheorgan
§ 3
(1) Als Naturschutzwacheorgane können nur Personen bestellt werden, welche
(2) Personen, die eine Zugehörigkeit zur Berg- und Naturwacht anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen, können sich bei der Salzburger Landesregierung zur Ausbildung anmelden. Die Ausbildung hat die für die Bestellung gemäß Abs. 1 lit. d und e erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Teilnehmer an der Ausbildung werden im folgenden als Anwärter bezeichnet.
(3) Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung hat sich der Anwärter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen oder eine diesbezügliche Bestätigung eines praktischen Arztes vorzulegen.
(4) Zum Nachweis der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft einzuholen.
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.
(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
Feststellung der notwendigen praktischen und
theoretischen Kenntnisse
§ 4
(1) Der Nachweis der notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 lit. d und e hat in einer eingehenden Befragung zu erfolgen.
(2) Die Befragung hat durch die erforderlichen Sachverständigen vorgenommen zu werden. Wird sie bei gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen durchgeführt, so ist die Amtshandlung durch einen rechtskundigen Landesbediensteten zu leiten. Als weitere Sachverständige kommen insbesondere in Betracht der Landesleiter der Salzburger Berg- und Naturwacht und Sachverständige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, von denen einer mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes, in dem der Anwärter seine Ausbildung erhalten hat, vertraut sein muß.
(3) Die Befragung soll am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem der Anwärter tätig sein wird, stattfinden. Werden Anwärter mehrerer Bezirke zusammen befragt, kann die Befragung entweder am Sitz einer der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Amtes der Landesregierung stattfinden.
(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung nach § 3 Abs. 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Bestellung als Naturschutzwacheorgan
§ 5
(1) Die Bestellung und Vereidigung der Naturschutzwacheorgane obliegt der Landesregierung.
(2) Die Bestellung erfolgt für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon.
(3) Dem Naturschutzwacheorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Ist das Naturschutzwacheorgan als sonstiges öffentliches Landeswacheorgan bereits im Besitz eines Dienstausweises und eines Dienstabzeichens, so unterbleibt die Ausfolgung und ist der Dienstausweis von der Landesregierung entsprechend zu ergänzen.
(4) Das Naturschutzwacheorgan hat der Landesregierung unverzüglich jede Änderung der die Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
Kennzeichnung des Naturschutzwacheorganes
§ 6
(1) Das Naturschutzwacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen und bei Amtshandlungen den Dienstausweis auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.
(2) Naturschutzwacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der Leiter eines Einsatzes hat bei Beteiligung von mindestens fünf Naturschutzwacheorganen auf der linken Brustseite außer dem Dienstabzeichen ein Schild mit der Aufschrift Einsatzleiter zu tragen.
(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Verfahren im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(1) Naturschutzwacheorganen ist in Ausübung ihres Dienstes der ungehinderte Zutritt und, soweit ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt, die Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt,
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.
(3) In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die umgesetzte Richtlinie nach Abs. 2 hinzuweisen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können besonders geschulte Naturschutzwacheorgane ermächtigen
(2) Zum Nachweis der durch die besondere Schulung erworbenen Kenntnisse haben sich die in Betracht kommenden Naturschutzwacheorgane einer eingehenden Befragung durch die Landesregierung zu unterziehen, die in Form einer Prüfung abzuhalten ist.
(3) Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Ablegung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(4) Von der erfolgreich abgelegten Prüfung hat die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
Ausübung des Dienstes
§ 9
(1) Naturschutzwacheorgane unterstehen der Salzburger Landesregierung und haben in Ausübung ihres ehrenamtlichen Dienstes Weisungen der Naturschutzbehörden und der vorgesetzten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht zu befolgen.
(2) Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(3) Die Naturschutzwacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 10
(1) Das Naturschutzwacheorgan hat durch Teilnahme an den Veranstaltungen der Einsatzgruppen, der Bezirke und des Landes für seine laufende Weiterbildung zu sorgen.
(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung für den Dienst innerhalb der Salzburger Berg- und Naturwacht bestimmte Mindestdiensterfordernisse (z. B. Teilnahme an Schulungen, Erstellung von Jahresberichten, Anzahl der zu leistenden Einsätze) festlegen.
§ 11
(1) Naturschutzwacheorgane, die sich zu angeordneten Einsätzen zur Verfügung stellen, wird von der Landesregierung eine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuß zur Anschaffung von Dienstbekleidungsstücken gewährt.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus den Einsatzgruppen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Kletterseile, Erste-Hilfe-Material, Funkgeräte, Feldstecher) zur Verfügung stellen und dafür die Betriebskosten übernehmen. Sämtliches der Salzburger Berg- und Naturwacht zur Verfügung gestelltes Material einschließlich der Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Landes.
(3) Alle Ausrüstungsgegenstände und Dienstbekleidungsstücke sind pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der Funktion in bestmöglichem Zustand an die Salzburger Berg- und Naturwacht zurückzugeben.
§ 12
(1) Für Naturschutzwacheorgane und Anwärter im Dienst ist vom Land eine Gruppenunfall- und -haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Naturschutzwacheorgane und Anwärter erhalten für angeordnete Einsätze, Bezirksleiter und Einsatzgruppenleiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Entschädigung ihrer Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Porto- und Telefonspesen). Naturschutzwacheorganen, die auf Grund besonderer Schulung und Eignung Aufgaben der Behörden übernehmen, können erhöhte Aufwendungen im Einzelfall vergütet werden. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den für Landesbedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Für besondere Verdienste um die Salzburger Berg- und Naturwacht können von der Landesregierung Ehrungen vorgesehen werden.
Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht
§ 13
(1) Die Organisation der Salzburger Berg- und Naturwacht ist in Bezirke und diese in Einsatzsprengel, die lückenlos das ganze Land Salzburg erfassen, unterteilt.
(2) Die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind
Die Landeskonferenz
§ 14
(1) Die Landeskonferenz besteht aus dem Landesausschuß und den Bezirksausschüssen.
(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Landeskonferenz führt der Landesleiter.
(3) Der Landeskonferenz obliegt die Beratung des Landesausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten der Salzburger Berg- und Naturwacht.
Der Landesausschuß
§ 15
(1) Der Landesausschuß besteht aus dem Landesleiter und den Bezirksleitern.
(2) Fallweise können vom Landesausschuß weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Der Landesausschuß ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Landesausschuß führt der Landesleiter.
(4) Dem Landesausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Landesveranstaltungen der Salzburger Berg- und Naturwacht, die Vorbereitung der Landeskonferenz, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung sowie die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und zur Enthebung von Mitgliedern der Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht an die Landesregierung.
Der Landesleiter
§ 16
(1) Der Landesleiter ist jener Bedienstete des Amtes der Landesregierung, der die Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht wahrzunehmen hat.
(2) Der Landesleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht nach außen, hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Salzburger Berg- und Naturwacht zu sorgen und kann hiezu Weisungen an die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht erteilen.
(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Verordnung anderen Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht übertragen sind.
Die Bezirkskonferenz
§ 17
(1) Die Bezirkskonferenz besteht aus dem Bezirksausschuß und den Einsatzgruppenleitern des Bezirkes.
(2) Die Bezirkskonferenz ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirkskonferenz führt der Bezirksleiter.
(3) Der Bezirkskonferenz obliegen die Beratung des Bezirksausschusses in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bezirkes, die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksleiters und die Wahl des Bezirksausschusses mit Ausnahme des Bezirksleiters.
Der Bezirksausschuß
§ 18
(1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksleiter und bis zu vier von der Bezirkskonferenz auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Naturschutzwacheorganen.
(2) Der Bezirksausschuß ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Bezirksausschuß führt der Bezirksleiter.
(3) Dem Bezirksausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Bezirksveranstaltungen, die Vorbereitung der Bezirkskonferenzen, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung, der Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen an den Landesausschuß, die Genehmigung des Bezirks-Finanzplanes und des Finanzberichtes sowie die Festlegung der Einsatzsprengel.
Der Bezirksleiter
§ 19
(1) Der Bezirksleiter wird vom Landesleiter nach Anhörung des Bezirksausschusses für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Der Bezirksleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk zu sorgen.
(3) Dem Bezirksleiter obliegen die Bestellung eines Mitgliedes des Bezirksausschusses zu seinem Stellvertreter, die Bestellung der Einsatzgruppenleiter nach Anhörung der jeweiligen Einsatzgruppe, die Erstellung des Bezirks-Finanzplanes, des Finanzberichtes und des Tätigkeitsberichtes des Bezirkes, die Verantwortung über die Verwaltung der dem Land gehörenden Dienstkleidungen, Ausrüstungen und sonstigen Gegenstände, die Durchführung von Bezirksveranstaltungen sowie die Schulung von Anwärtern.
Die Einsatzgruppe
§ 20
(1) Zu einer Einsatzgruppe sind die in einem Einsatzsprengel Dienst verrichtenden Naturschutzwacheorgane und Anwärter zusammengefaßt.
(2) Der Einsatzgruppe obliegt der Vorschlag zur Bestellung des Einsatzgruppenleiters und die Genehmigung des Dienstplanes für den Einsatzsprengel.
Der Einsatzgruppenleiter
§ 21
(1) Der Einsatzgruppenleiter wird nach Anhörung der Einsatzgruppe vom Bezirksleiter auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Der Einsatzgruppenleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Einsatzsprengel zu sorgen.
(3) Dem Einsatzgruppenleiter obliegen die Bestellung eines Stellvertreters, die Erstellung und Durchführung des Einsatzplanes, die Durchführung von Gruppentreffen, die Einholung des Tätigkeitsberichtes der Naturschutzwacheorgane und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes der Einsatzgruppe.
Abstimmungen
§ 22
(1) Die kollegialen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind nach ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Naturschutzwacheorgane beschlußfähig. Nach Ablauf einer halben Stunde ist das jeweilige Organ jedenfalls beschlußfähig.
(2) Alle Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(1) Die Bestellung als Naturschutzwacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht desselben oder durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der Landesregierung.
(2) Ein Naturschutzwacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung dieses Wacheorganes erforderliche Voraussetzung weggefallen ist oder das Naturschutzwacheorgan schwer oder wiederholt gegen seine Dienstobliegenheiten verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn Schulungen wiederholt unentschuldigt nicht wahrgenommen werden.
(3) Für die Dauer eines Enthebungsverfahrens kann die Landesregierung die Ausübung des Amtes als Naturschutzwacheorgan vorläufig untersagen.
(4) Der Landesregierung sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben.
(5) Naturschutzwacheorgane, die eine Funktion in der Salzburger Berg- und Naturwacht ausüben, können von dieser wegen schwerwiegender Verstöße gegen ihre Dienstobliegenheiten nach Anhörung des Landesausschusses durch die Landesregierung enthoben werden.
Strafbestimmungen
§ 24
Ein Naturschutzwacheorgan begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 220 €
zu bestrafen, wenn es in Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Landesregierung zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben, nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.
Übergangsbestimmungen
§ 25
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die darin genannten Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung zu wählen bzw. zu bestellen.
(2) Bis dahin gelten die bisherigen Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht als solche im Sinn dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/1994 treten mit 29. April 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs. 1 und 24 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 4 und 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2006 treten mit 16. September 2006 in Kraft.
(5) Die §§ 1, 7, 8 und 23 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.