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Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach, Bildung

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Landesrecht Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach, Bildung

Burgenland

N2199217018H

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Salzburg

N1197911678A

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche also lautet

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958

Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten

Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung)

a) anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte

1. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

2. Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

3. Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

4. Tschechoslowakei

Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.

b) In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte

I. Philippinen

1. Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern – ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht – gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.

2. Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.

3. Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.

II. Bulgarien

Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

III. Rumänien

Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

IV. Polen

Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist, daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollte.

V. Ungarn

VI. Albanien

Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

VII. Birma: (Anm.: seit Juni 1989 umbenannt in Myanmar)

1. In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.

2. In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.

VIII. Argentinien

Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.

Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention auf Gebiete erstreckt, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.

IX. Marokko

In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel IX der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht gebunden.

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt werden soll, daß ihren Gerichten die Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder über andere in Artikel III angeführte Handlungen, welche auf ihrem Gebiet begangen wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit ausländischen Gerichten übertragen wird.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in Fällen anerkannt werden, in welchen die algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollen.

In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligter Parteien erforderlich ist.

Für die Unterbreitung eines Streitfalls zur Überprüfung durch den Internationalen Gerichtshof ist im Sinne dieses Artikels in jedem einzelnen Fall das Einvernehmen aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.

„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention als nicht gebunden.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt zu Art. IX mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Vorbehalte erklärt

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung ist, daß die Konvention auch auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte.“

„Bezüglich Art. IX der Konvention erklärt die Regierung von Indien, daß zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.“

„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt, daß zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“

„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Malaysias erforderlich ist.“

„Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“

Anläßlich ihres Beitrittes hat die Mongolei folgende Vorbehalte erklärt

Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel XII der Konvention zuzustimmen, und ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten Artikels auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken wären.“

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Erklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt (siehe Bundesrepublik Jugoslawien).

Portugal legt Art. VII dahingehend aus, daß es die darin enthaltene Verpflichtung, wonach die Auslieferung zu bewilligen ist, in solchen Fällen anerkennt, bei denen eine Auslieferung durch die Verfassung und andere innerstaatliche Gesetze Portugals nicht verboten ist. Portugal hat am 16. September 1999 den Geltungsbereich der Konvention auf Macao ausgedehnt.

„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Singapurs erforderlich ist.“

Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.

Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.

Venezuela hat folgende Vorbehalte erklärt

„Bezüglich Artikel VI wird festgestellt, daß keine Entscheidung eines internationalen Strafgerichtes, vor dem Venezuela Partei ist, als gültig anerkannt wird, wenn Venezuela nicht vorher ausdrücklich die Zuständigkeit dieses internationalen Gerichtes anerkannt hat.

Bezüglich Artikel VII wird festgestellt, daß das in Venezuela geltende Recht die Auslieferung von venezuelanischen Staatsangehörigen nicht gestattet.

Bezüglich Artikel IX wird erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof nur dann als rechtsgültig unterbreitet angesehen wird, wenn dies mit Zustimmung Venezuelas erfolgt, wozu in jedem einzelnen Falle vorher ausdrücklich ein entsprechendes Übereinkommen geschlossen werden muß.“

„(1) Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten als Partei beteiligt sind, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten Staaten erforderlich ist.

(2) Daß nichts in der Konvention gesetzgeberische oder andere Handlungen seitens der Vereinigten Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.“

„(1) Daß der Begriff,in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in Art. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in Art. II angeführten Handlungen zu zerstören.

(2) Daß der Begriff,seelischer Schaden' in Art. II (b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche Methoden bedeutet.

(3) Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Recht eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine eigenen Gerichte zu stellen.

(4) Daß Taten im Zuge eines bewaffneten Konflikts, die ohne die in Art. II verlangte spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen, um den Tatbestand des Völkermordes im Sinne dieser Konvention zu erfüllen.

(5) Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die Verweisung an ein internationales Strafgericht in Art. VI der Konvention erklären, sich das Recht vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der eigens zu diesem Zweck mit Beratung und Zustimmung des Senats abgeschlossen wird.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

„Vietnam erachtet sich durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung der in Art. IX angeführten Streitigkeiten, das Einvernehmen aller an den Streitfällen, ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden kann.“

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 1

Nachweis der jagdlichen Eignung

(1) Jedes Land, für das diese Vereinbarung in Kraft steht (Vertragsland), anerkennt die in einem anderen Vertragsland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung für die Ausstellung seiner Jahresjagdkarten, sofern die Prüfung innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung abgelegt wurde.

(2) Jedes Vertragsland anerkennt bei Personen, die die Voraussetzung gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, die jagdliche Eignung jedenfalls auch dann als nachgewiesen, wenn diese Personen innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung in anderen Vertragsländern wenigstens durch sechs Jahre gültige Jahresjagdkarten besessen haben.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.

Landesrecht Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach, Bildung

Die Gemeinden Mühlgraben und Neuhaus am Klausenbach werden zum Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach zusammengeschlossen.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 2

Jagdprüfung

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Jagdprüfung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse des Jagdrechtes, der Wildkunde, des Jagdbetriebes, der Wildhege, des Jagdhundewesens, der Verhütung von Wildschäden, des Naturschutzes, der Waffen- und Schießkunde und der Leistung Erster Hilfe bei Jagdunfällen sowie ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen zu verlangen.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören

Landesrecht Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach, Bildung

Der Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach hat seinen Sitz in der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 3

Jagdliche Verläßlichkeit

(1) Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Prüfung der jagdlichen Verläßlichkeit Tatbestände, die in einem anderen Vertragsland zum Entzug oder zur Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte geführt haben, so zu berücksichtigen, wie wenn gleichartige Tatbestände im eigenen Land erfüllt worden wären.

(2) Zu diesem Zweck haben die Vertragsländer der Verbindungsstelle der Bundesländer jeden, auch strafweisen Entzug und jede Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Die folgenden Handlungen werden bestraft

Landesrecht Standesamtsverband Neuhaus am Klausenbach, Bildung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 4

Schiedskommission

(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines der am Streit beteiligten Länder einer Schiedskommission vorgelegt. Erweist sich eine gütliche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.

(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jedes am Streit beteiligte Land ein Mitglied ernennt und diese Mitglieder eine Person, die den ordentlichen Wohnsitz in einem nicht am Streit beteiligten Land hat, zum Obmann wählen. Einigen sich die Mitglieder nicht binnen drei Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die am Streit beteiligten Länder einvernehmlich den Landeshauptmann eines am Streit nicht beteiligten Vertragslandes ersuchen, einen Obmann zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Obmannes und aller Mitglieder beschlußfähig. Der Obmann nimmt an der Abstimmung teil. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(4) Jedes der am Streit beteiligten Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen die am Streit beteiligten Länder zu gleichen Teilen.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen begehen, werden bestraft, gleichviel ob sie nach der Verfassung verantwortliche regierende Personen, öffentliche Beamte oder Privatpersonen sind.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 5

Verfassungsgerichtshof

Kann binnen einem Jahr ab dem Verlangen auf Vorlage der Streitigkeit an eine Schiedskommission (Art. 4) die Streitigkeit nicht beigelegt werden oder sind an einer Streitigkeit alle Vertragsländer beteiligt, so kann jedes am Streit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen schuldig sind.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 7

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 6 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Völkermord und die sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen werden bei der Auslieferung nicht als politische Straftaten angesehen.

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 8

Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsländer untereinander.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Jede Vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen für geeignet erachten.

Landesrecht Jagdkarten-Ländervereinbarung

Artikel 9

Ausfertigungen, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

(3) Die Vereinbarung ist der Bundesregierung unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der, wie oben erwähnt, eine Einladung erhalten hat, der Konvention beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Eine Vertragschließende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen diese Vertragschließende Partei verantwortlich ist.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, errichtet der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten eine Abschrift desselben.

Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Ratifikationen oder Beitritte, die nach letzterem Zeitpunkt erfolgen, werden am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft.

Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für jene Vertragschließenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraumes gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Parteien dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehemen sind.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Das Original dieser Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.

Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt.

Bundesrecht Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Diese Konvention wird am Tag ihres Inkrafttretens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.

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