Allgemeine Naturschutzverordnung
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Allgemeine Naturschutzverordnung
V Grundwasserschongebiet Brunnen Winkl in Schwanenstadt
Salzburg
Erfassungsstichtag: 4.1.1991
N1197813083A
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt
Gemäß Art. 64 der Konvention möchte die Republik Albanien Vorbehalte zu Art. 3 des Zusatzprotokolls dahingehend vorbringen, dass der Inhalt dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 sowie des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 der Republik Albanien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Durchführung gelangt.
Das Gesetz Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden“, sowie das Gesetz Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher Persönlichkeiten und sonstiger Personen in Verbindung mit dem Schutz des demokratischen Staates“ haben unter anderem zum Ziel, dass bis zum 31. Dezember 2001 die Wahl in die zentralen oder lokalen Machtinstanzen für Täter, für Verschwörer und für jene, die die Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt haben, welche in Albanien in der Zeit der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden, verboten ist sowie für jene, die bis zum 31. März 1991 folgende Positionen innegehabt haben: frühere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Politbüros, Sekretäre oder Mitglieder des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens (und Kommunistischen Partei Albaniens), frühere Erste Sekretäre der Bezirkskomitees der Arbeiterpartei und Personen ähnlichen Ranges, Bedienstete in den Bereichen für Staatssicherheit des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens, frühere Minister, frühere Mitglieder des Präsidialrates, frühere Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes, frühere Generalstaatsanwälte, frühere Parlamentsmitglieder mit Ausnahme jener Personen, die entgegen der offiziellen Linie agiert haben und öffentlich von ihrem Mandat zurückgetreten sind, sowie frühere Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes, frühere Mitarbeiter der Staatssicherheit, sowie Personen, die als Zeugen der Anklage zum Nachteil des Beschuldigten in politischen Verfahren ausgesagt haben, frühere Fahnder, Richter in politischen Sonderprozessen, frühere Agenten eines ausländischen Geheimdienstes oder deren Ansprechpartner.
Vor kurzem mit seinem Gesetz Nr. 8151 vom 12. September 1996 „betreffend die Änderungen zum Gesetz Nr. 7573 vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahlen in lokale Machtinstanzen“ hat die Volksversammlung der Republik Albanien den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die gegen die Menschlichkeit in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangenen Verbrechen“ und des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher und anderer Persönlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des demokratischen Staates“ beträchtlich eingeengt. Als Folge dieser Novellierung erstreckt sich der Geltungsbereich der vorgenannten Gesetze weder auf Kandidaten noch Personen, die in lokale Räte gewählt wurden, noch auf Kandidaten und Personen, die zu Vorsitzenden von Gemeinden gewählt wurden. Unter Bezugnahme auf konkrete Angaben für Lokalwahlen und auf Grund der jüngsten Änderungen ist die Zahl der Fälle, die überprüft hätten werden sollen, von zirka 60 (sechzig) Tausend für 5 764 Posten auf 800 für 64 Posten zurückgegangen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß durch den zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls dem Staat keinerlei Verpflichtung erwächst, Schulen religiösen oder weltanschaulichen Charakters zu finanzieren oder sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen, da diese Frage nach der einstimmigen Erklärung der Juridischen Kommission der Konsultativversammlung des Europarates und des Generalsekretärs des Europarates nicht in den Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Zusatzprotokolls fällt.
Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum umfaßten.
Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes, konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859; 94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I 1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994, 8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikation.
Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.
Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen gegenüber gesetzt werden.
Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981 durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.
Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig enteigneten Besitz.
Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt werden, ausgeht.
Im Zuge der Bodenreform
Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.
Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöst. Die Bewertung des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.
Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben durch.
Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.
Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.
Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.
Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 452/1973) am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.
Bei Unterzeichnung ersucht der Delegierte Irlands, im Protokoll festzuhalten, daß nach Ansicht seiner Regierung der Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht in hinreichend klarer Weise das Recht der Eltern gewährleistet, für die Erziehung ihrer Kinder innerhalb der Familie oder in den von ihnen gewünschten Schulen, sei es Privatschulen oder vom Staat zugelassene oder geführte Schulen, zu sorgen.
Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 erklärt die Republik Lettland, dass die Bestimmungen von Art. 1 des 1. Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung an die früheren Eigentümer oder deren gesetzliche Erben von verstaatlichtem, beschlagnahmtem, kollektiviertem oder sonstwie während der Zeit der Annexion durch die Sowjetunion widerrechtlich enteignetem Eigentum regelt; sowie die Privatisierung von kollektiven landwirtschaftlichen Betrieben, kollektiven Fischereibetrieben und Eigentum im Besitz des Staates und lokaler Selbstverwaltung.
Der Vorbehalt bezieht sich auf die folgenden Gesetze: Gesetz über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland (veröffentlicht im Zinotajs (Gesetzblatt) 1990, Nr. 49; 1991, Nr. 41; 1992, Nr. 6/7; 1992, Nr. 11/12; 1993, Nr. 18/19; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 137), Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe (Zinotajs 1991, Nr. 31; 1992, Nr. 40/41; 1993, Nr. 5/6; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 90; 1996, Nr. 177), Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland (Zinotajs 1991, Nr. 49/50; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 47; 1994, Nr. 145; 1995, Nr. 169; 1997, Nr. 126/127), Gesetz über Landprivatisierung in ländlichen Regionen (Zinotajs 1992, Nr. 32; 1993, Nr. 18/19, Latvijas Vestnesis 1993, Nr. 130; 1994, Nr. 148; 1995, Nr. 162; 1996, Nr. 111; 1996, Nr. 225), Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben (Zinotajs 1993, Nr. 14), Gesetz über Privatisierungszertifikate (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 52), Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- und Kommunaleigentum (Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 27; 1994, Nr. 77; 1996, Nr. 192; 1997 Nr. 16/17/18/19/20/21), Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen (Zinotajs 1991, Nr. 51; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 135), Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 103; 1996, Nr. 149; 1996, Nr. 223), Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum in der Republik Lettland (1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1994, Nr. 90; 1995, Nr. 137; 1996, Nr. 219/220), Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer (Zinotajs 1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1996, Nr. 97) und deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Ratifizierung geltenden Wortlaut.
Zusätzlich zu dem Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Protokolls, der gemäß Art. 64 der Konvention geäußert wurde, legt die Republik Lettland hiermit eine kurze Zusammenfassung der betreffenden Gesetze vor.
Ziel des Gesetzes über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland ist es, das Land zur entgeltlichen Nutzung an natürliche und juristische Personen zu verteilen und für Bürger der Republik Lettland, die dies wünschen, die Eigentumsrechte durch das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu erneuern oder das Land ohne Entschädigung oder für Entgelt in das Eigentum überzuführen.
Das Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe regelt die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Folgen ungesetzlicher Kollektivierungsmethoden zu mildern, durch Änderung der Eigentumsformen bei landwirtschaftlichen Betrieben und kollektiven Fischereien, wie auch den Privatisierungsprozess in der Landwirtschaft und die Entwicklung privater unternehmerischer Tätigkeit zu fördern.
Ziel des Gesetzes über die Landreform in den Städten der Republik Lettland während des schrittweisen Prozesses der Entnationalisierung, Umwandlung, Privatisierung von Staatseigentum und Rückgabe widerrechtlich enteigneten Landes ist es, die gesetzlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eigentümern und Benützern von Landbesitz im städtischen Bereich umzugestalten, um die entsprechende Entwicklung, den Schutz von Grundeigentum und dessen rationelle Nutzung im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft in den jeweiligen Städten zu fördern.
Hauptziele des Gesetzes über Landprivatisierung in ländlichen Regionen sind die folgenden
Das Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben regelt den Wechsel von Eigentumsrechten an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt von Agroservice-Betrieben stehen. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit in diesem Bereich durch Privatisierung von Eigentum zu fördern und Voraussetzungen für die Gestaltung eines Systems zum Schutz der Interessen landwirtschaftlicher Produzenten auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Wettbewerb zu schaffen.
Das Gesetz begründet die Rechte des Staates und der örtlichen Selbstverwaltungen, landwirtschaftlicher Produzenten und Angestellter eines Betriebes wie auch anderer natürlicher und juristischer Personen und das Verfahren, durch das die Eigentumsrechte an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt eines Agroservice-Betriebes stehen, erworben oder genauer definiert werden.
Ziel des Gesetzes über Privatisierungszertifikate ist es, eine gesetzliche Grundlage für die meisten Einwohner Lettlands für die Teilnahme am Privatisierungsprozess von Eigentum im Besitz des Staates oder lokaler Selbstverwaltung zu schaffen, wobei Privatisierungszertifikate als Zahlungsform zum Einsatz kommen.
Zertifikate werden an Einwohner Lettlands entsprechend der Aufenthaltsdauer in Lettland ausgestellt. Zusätzliche Zertifikate können an frühere Eigentümer und ihre Erben als Entschädigung für widerrechtlich verstaatlichten Grundbesitz, der nicht zurückgegeben werden kann, ausgestellt werden; Personen, die politischen Repressionen ausgesetzt waren und als solche gemäß dem Gesetz der Republik Lettland vom 13. Mai 1992 „Über die Festlegung des Status einer politischen Repressionen ausgesetzten Person“ entsprechend der Zeit ihrer Inhaftierung, Deportation oder Niederlassung anerkannt sind.
Das Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- oder Kommunaleigentum legt das Verfahren für die Privatisierung von Objekten im Eigentum des Staates oder lokaler Selbstverwaltung fest, soweit dies nicht durch andere Gesetze geregelt ist, sowie die Einrichtung und operativen Grundsätze der Lettischen Privatisierungsagentur.
Das Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen legt die gesetzliche Grundlage für die Privatisierung des genossenschaftlichen Wohnbaufonds für Wohnbaugenossenschaften auf dem Gebiet der Republik Lettland fest.
Wohneinheiten in großen Wohnhäusern, die Wohnbaugenossenschaften gehören, gelten als Privatisierungsobjekte.
Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung legt das Verfahren für die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung fest, und das Ziel ist die Entwicklung eines Grundstückmarktes und die Förderung der Instandhaltung von Wohnhäusern sowie gleichzeitig der Schutz der Interessen der Bewohner.
Das Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum definiert den Grundbesitz, der entnationalisiert werden kann, legt die Bedingungen und Verfahren der Entnationalisierung fest, der Art der Entschädigung und der sozialen Garantien der derzeitigen Besitzer.
Das Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer garantiert, dass der Grundbesitz, der vom Staat in den Jahren 1940 bis 1980 ohne Entschädigung enteignet wurde, den früheren Eigentümern oder ihren gesetzlichen Erben rückerstattet wird.
Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem luxemburgischen Gesetz vom 26. April 1951 betreffend die Liquidierung gewisser ehemals in Feindbesitz befindlicher Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die Gegenstand von Beschlagnahmen waren, zu vermeiden, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg ihren Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes vom 26. April 1951.
Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention erklärt die Regierung Maltas, daß der im zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls verkündete Grundsatz von Malta nur in dem Ausmaß anerkannt wird, in dem er mit der Notwendigkeit der Erteilung einer wirksamen Schul- und Berufsausbildung und der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Ausgaben vereinbar ist, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die überwiegende Mehrheit der maltesischen Bevölkerung dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehört.
Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten äußert Mazedonien den folgenden Vorbehalt hinsichtlich des durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur obgenannten Konvention gewährleisteten Rechts
Im Rahmen des Art. 45 der Verfassung Mazedoniens kann das Recht der Eltern, für die Erziehung und Bildung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen und philosophischen Überzeugungen zu sorgen, nicht durch privaten Elementarunterricht in Mazedonien gewährleistet werden.
Die Bürger haben unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen das Recht, auf allen Ebenen, mit Ausnahme des Elementarunterrichts, einen Privatunterricht einzurichten.
Die Republik Moldau legt die in Art. 2, zweiter Satz des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen dahingehend aus, dass sie weitere finanzielle Verpflichtungen des Staates in Bezug auf weltanschaulich oder religiös orientierte Schulen, auf die in den nationalen Gesetzen nicht eingegangen wird, ausschließen.
Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Art. 2 dahingehend auslegt, daß im Zusammenhang mit privaten Bildungseinrichtungen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen als jene, die die innerstaatliche Gesetzgebung vorsieht, erwachsen.
Die Regierung der Republik San Marino erklärt, daß im Hinblick auf die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche die Nutzung von Gütern in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse regeln, der in Art. 1 des Zusatzprotokolls dargelegte Grundsatz keinen Einfluß auf die in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend das unbewegliche Vermögen ausländischer Staatsangehöriger hat.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind.
Um jegliche Mißverständnisse hinsichtlich der Auslegung des Art. 1 des Protokolls zu vermeiden, erklärt Spanien gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Maßgabe von Art. 33 der Spanischen Verfassung, der folgendes besagt, einen Vorbehalt
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind.
Nach Durchsicht und Prüfung der Konvention und des Zusatzprotokolls haben wir diese genehmigt, jedoch mit einem auf den zweiten Artikel des Zusatzprotokolls bezüglichen Vorbehalt auf Grund der Bestimmungen des von der Großen Nationalversammlung der Türkei mit Datum vom 10. März 1954 beschlossenen Gesetzes Nr. 6366.
Durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls werden die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 430 vom 3. März 1924 betreffend die Vereinheitlichung des Unterrichtes nicht berührt.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich mit 25. Feber 1988 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 353/1987) wie folgt ausgedehnt wird
In Übereinstimmung mit Art. 4 des genannten Protokolls erklärt das Vereinigte Königreich, daß das Protokoll auf
Guernsey
Jersey
Anguilla
Britische Jungferninseln
Kaimaninseln
Gibraltar
Montserrat
St. Helena
Nebengebiete von St. Helena
Turks- und Caikosinseln
1. Hinsichtlich gewisser Bestimmungen der Schulgesetzgebung (Guernsey) und der Schulverordnung Gibraltars wird der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er mit der Bestimmung betreffend die Wirksamkeit von Unterricht und Ausbildung und der Vermeidung unangemessener öffentlicher Ausgaben in Guernsey und Gibraltar vereinbar ist.
2. Der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz wird vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er nicht die Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen berührt
Anlage
Plan Grundwasserschongebiet "Brunnen Winkl" Schwanenstadt
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 79/1990)
Artikel 1
Einrichtung der Kommission
Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die "Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)" mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Diese Verordnung dient der Erhaltung des Lebensraumes der freiliebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen sowie der nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt.
§ 1
Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt wird - unbeschadet bestehender Rechte - in der Stadtgemeinde Schwanenstadt und in den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
Artikel 2
Kommissionsmitglieder
(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(1) Diese Verordnung findet auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche (§ 16 Bgld. Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art. (2) Ausgenommen sind Vor- und Hausgärten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe sowie Flächen, für die das Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 Anwendung findet.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt in der Katastralgemeinde (KG.) Oberndorf beim östlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 639/5 (Hochwasserversickerungs-Schottergrube des "Wasserverbandes Hochwasserschutz Großraum Schwanenstadt") und verläuft wie folgt
Artikel 3
Begutachtung
(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Films gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.
Auf den in § 2 genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Artikel 4
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter und den Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser Erklärung angegebenen Gebiete, für deren inernationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet beendet.
Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Konvention abgegebene Erklärung.
Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 4 Abs. 1 NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. § 5 Abs. 1 sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des § 3 lit. a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen und Darstellungen (Pläne) anzuzeigen
Artikel 5
Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
Die Hohen Vertragschließenden Teile betrachten die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
(1) Sind bei der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Anlage Maßnahmen zu setzen, denen die Verbote des § 3 lit. a oder d entgegenstehen, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung der Verbote wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 1 ist die Einhaltung der Verbote nach § 3 lit. a oder d, wenn dadurch die Errichtung, Änderung oder der Betrieb der Anlage überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 2 ist nach Möglichkeit zum geeigneten Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle der Beseitigung ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. März einzuhalten, soferne nicht zwingende Gründe dagegenstehen.
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt Schwanenstadt und den Gemeindeämtern Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Artikel 6
Begutachtungsgrundsätze
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.
(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.
Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
(1) Sind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des § 3 lit. a entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 2 ist die Einhaltung des Verbotes nach § 3 lit. a nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.
(3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen gem. Abs. 1 jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Artikel 7
Filmprädikatisierung
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.
(1) Die Behörde (§ 56 NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
(2) Die Behörde kann die Durchführung der unter Abs. 1 angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des § 1 zu gefährden.
Artikel 8
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bestimmung des § 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nichtjagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, außer Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 10
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.
Artikel 11
Revision
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
Artikel 12
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.