Kennzeichnungs-Verordnung
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Gesetzestext (27 Artikel)
Kennzeichnungs-Verordnung
V Grundwasserschongebiet Aurachrinne in Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau
Der Nationalrat hat beschlossen
Anlage
Plan Schongebiet Aurachrinne
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 73/1990)
(1) Exemplare von Arten, die im Anhang I oder II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens angeführt sind, sind von der Behörde mit vernieteten Fußringen aus einer Leichtmetallegierung oder mit geeigneten elektronischen Kennzeichnungen (Mikrochips) zu kennzeichnen.
(2) Die Fußringe sind nur für Exemplare von Vogelarten zu verwenden. Anstelle der Fußringe können auch elektronische Kennzeichnungen verwendet werden.
(3) Die Fußringe zur Kennzeichnung von Exemplaren von Vogelarten haben an der Außenseite eingestanzt die Buchstaben B-WAA sowie eine Größenbezeichnung für den jeweiligen Ringdurchmesser und eine fortlaufende Nummer aufzuweisen. Die Größenbezeichnung lautet bei einem Ringdurchmesser von 4 mm A, 9 mm 1 H, 20 mm 1 B, 4,5 mm B, 10 mm F, 22 mm 1 C, 5 mm C, 12 mm G, 25 mm 1 D, 6 mm D, 14 mm H, 27 mm 1 E, 7 mm 1 G, 16 mm I, 30 mm 1 F, 8 mm E, 18 mm 1 A,
(4) Die elektronischen Kennzeichnungen haben die Buchstaben B-WAA und eine fortlaufende Buchstaben-Zahlenkombination aufzuweisen.
(5) Die fachgerechte Einpflanzung (Implantation) elektronischer Kennzeichnungen hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
§ 1
Zur Sicherung des Grundwasservorkommens der Aurachrinne für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 1. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensvertrages BGBl. Nr. 119/1958 sind der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954) die bereinigten Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) angemeldet wurden, sowie auf deutsche Personen im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, BGBl. Nr. 152/1955, Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person wären, durch das verwahrende österreichische Kreditinstitut schriftlich bekanntzugeben; Name, Anschrift, Bevollmächtigte der Person, durch oder für die angemeldet wurde, sind anzugeben.
(2) Bestehen bei dem Kreditinstitut Zweifel, ob die Anmeldung, auf Grund deren die Wertpapiere bereinigt wurden, durch oder für eine deutsche Person vorgenommen wurde, so sind die bereinigten Wertpapiere und ihre Erlöse unter Angabe der hiefür maßgebenden Umstände der Prüfstelle bekanntzugeben.
(3) Im Zweifelsfall hat die Prüfstelle auf Grund der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob durch oder für eine deutsche physische oder juristische Person angemeldet wurde. Ein solcher Zweifelsfall liegt nicht vor, wenn der Prüfstelle im Wege des verwahrenden österreichischen Kreditinstituts die deutsche Staatsangehörigkeit einer physischen Person gemäß § 7 Abs. 2 glaubhaft gemacht wurde.
(4) Der Bescheid ist der Person, durch oder für die angemeldet wurde, zuzustellen; wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, ist der Bescheid auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden
(1) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht des § 1 sind
(2) Zum Nachweis eienr elektronischen Kennzeichnung gem. Abs. 1 lit. b hat der Einschreiter (Eigentümer oder Halter des Exemplares) der Behörde ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Süden des geplanten Grundwasserschongebietes bei der Querung der Salzkammergut-Bundesstraße B 145, die hier gleichzeitig die Gemeindegrenze zwischen Ohlsdorf und Pinsdorf bildet, mit der ÖBB-Linie Steinach-Irdning-Schärding und verläuft wie folgt
§ 2. (1) In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem 31. Juli 1956 gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufgerufen wurden oder werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
(2) Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit dem Hinweis auf den Namen und den Wohnsitz (Sitz) des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3) Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
(4) Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.
(1) Der Verlust oder die Beschädigung der Kennzeichnung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Exemplares durch Verstoßen.
(2) Bei Verenden eines Exemplares ist die Kennzeichnung der Landesregierung zurückzustellen.
(3) Die Überlassung eines Exemplares an einen anderen berechtigten Halter ist unter Angabe der fortlaufenden Nummer der Kennzeichnung sowie des Namens und der Anschrift des neuen Halters der Landesregierung anzuzeigen.
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
§ 3. (1) Die Prüfstelle hat über die Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche physische Personen ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden; im Bescheid ist festzustellen, ob die Person, durch oder für die angemeldet wurde, eine deutsche physische Person ist. Daß die physische Person eine deutsche ist, wird vermutet, wenn der Prüfstelle im Wege der Anmeldestelle die deutsche Staatsangehörigkeit der physischen Person gemäß § 7 Abs. 2 glaubhaft gemacht wurde.
(2) Wird durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet, so hat die Prüfstelle die Wertpapiere zu Gunsten der Republik Österreich zu bereinigen.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind anzuwenden.
Die Landesregierung hat dem Einschreiter des zu kennzeichnenden Exemplares den Ersatz der Kosten für die Fußringe bzw. die elektronische Kennzeichnung (Mikorchips), die von der Behörde beigestellt werden, vorzuschreiben.
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen
§ 4. (1) Die vor dem 8. Mai 1945 in Österreich ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, sind von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Prüfstelle anzumelden. Auf die Anmeldung ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Anmeldung von Verluststücken ohne Nummernangabe (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) und Girosammelstücken (§ 4 Abs. 1 Z 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) ist unzulässig.
(3) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4, § 5 Abs. 1, 6 und 7, § 6, § 9 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 erster Satz, §§ 20, 22, 23, 26, 27, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Stücke der 6. und 7. Gruppe beziehen. Der Bescheid ist dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen.
(4) Der Prüfstelle steht die den Anmeldestellen gemäß § 28 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zustehende Vergütung nach den Bestimmungen für Teilschuldverschreibungen zu.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Prüfstelle die Nummern der Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die zwischen dem 31. März 1945 und 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich rückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind, schriftlich bekanntzugeben.
(6) Verluststücke mit Nummernangabe (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bedürfen überdies der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren, soweit es sich nicht um Stücke gemäß Abs. 5 handelt.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. des der Verlautbarung nachfolgenden Monats in Kraft.
§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 5. (1) Die aus dem Auslande nach Österreich rückgeführten, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebenen, von dieser angemeldeten und bereinigten Wertpapiere (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Auf die Anmeldung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Anmeldungen der Prüfstelle vorzulegen und hiebei anzugeben, ob die angemeldeten Stücke als rückgeführt bereinigt sind.
(3) Die Prüfstelle entscheidet darüber, ob eine deutsche physische Person angemeldet hat und ob die angemeldeten bereinigten Wertpapiere ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum der deutschen physischen Person stünden.
(4) Der Bescheid ist dem Anmelder und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 6. (1) Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1954, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind die §§ 45 und 46 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, nicht auf Wertpapiere anzuwenden, die durch oder für deutsche physische Personen, falls sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen, oder durch oder für eine deutsche juristische Person, die den Sitz am 27. Juli 1955 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin hatte, angemeldet wurden oder werden.
(2) Bei Anmeldungen gemäß §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 durch oder für deutsche physische Personen ist deren deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 3 des Vermögensvertrages) durch Vorlage einer von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellenden Urkunde glaubhaft zu machen.
§ 8. (1) Soweit auf Grund einer Anmeldung einer in § 7 Abs. 1 bezeichneten juristischen Person Wertpapiere bereinigt wurden, hat die Republik Österreich die mit diesen Anmeldungen verbundenen Beiträge (§ 28 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Anmeldestelle schriftlich zu verlangen.
(2) Die Beiträge, die auf Wertpapiere entfallen, die auf deutsche physische Personen nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages nicht übertragen werden, hat die Republik Österreich im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist,
wenn die Übertragung der Wertpapiere begehrt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach
Empfang der Ablehnung dieses Begehrens,
wenn ein solches Begehren nicht gestellt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach Ende der
Frist für die Stellung dieses Begehrens
zu verlangen.
(3) Wird auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens nicht binnen sechs Monaten der Beitrag vergütet, so hat auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die Prüfstelle über den Anspruch gemäß Abs. 1 oder 2 zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und der Finanzprokuratur zuzustellen. § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Deutsche physische Personen, denen Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind, gemäß Art. 43 des Vermögensvertrages, übertragen worden sind, haben Ansprüche auf die gesetzlich geregelte Entschädigung, soweit nicht die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. d des Vermögensvertrages entgegenstehen; auf diese Entschädigungsansprüche sind § 2 Abs. 1 und § 9 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, nicht anzuwenden.
§ 10. Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes die Durchführung der nach dem vorliegenden Bundesgesetz der Prüfstelle obliegenden Aufgaben der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
§ 11. (1) Über Wertpapiere, über die gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 9 entschieden wurde, kann erst nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verfügt werden.
(2) Voraussetzung für die Übertragung von solchen Wertpapieren gemäß Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen ist,
(3) Die Frist des Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen beginnt, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 nach Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in §§ 4 bis 6 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Art. 18 Abs. 1, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Die in Abs. 2 bezeichneten Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen physischen Person bereinigt worden sind oder deren Anmeldung nach §§ 1 und 4 bis 6 anerkannt worden ist, sind erst nach Ablauf der in Abs. 3 bezeichneten Frist von den verwahrenden inländischen Kreditinstituten auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern, wenn innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist kein Begehren gemäß Art. 18 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen gestellt oder dieses Begehren abgelehnt worden ist. Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen juristischen Person bereinigt worden sind oder hinsichtlich welcher eine Anmeldung einer deutschen physischen Person gemäß §§ 1, 4 bis 6 nicht anerkannt worden ist, sind, falls die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt wurde, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für sonstige Inländer, die Wertpapiere verwahren, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
§ 12. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung diese Bundesgesetzes sind betraut