Landesraumordnungsplan
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Landesraumordnungsplan
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll, abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.
Die Regierungen, die am 2. September 1949 in Paris das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates (nachstehend „Abkommen“ genannt) unterzeichnet haben, sind in dem Wunsche, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen,
wie folgt übereingekommen
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Landesraumordnungsplan
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1992
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Text
Anlage
Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.
Als Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (§ 2 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990) ist.
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Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1957
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
09.05.1957
Text
Artikel 2
a)
Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
b)
Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.
Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des § 1 ist nur in den in der Analge zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden - unabhängig davon, ob die Beratende Versammlung tagt oder nicht - auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Europarat zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 6. November 1952, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen der Signatarstaaten oder den Regierungen der beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift.