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Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

Salzburg

N1197810409A

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 1 seines Zusatzprotokolls am 9. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.

Die Regierungen des Königreiches Belgien, des Königreiches Dänemark, der Französischen Republik, des Königreiches Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande, des Königreiches Norwegen, des Königreiches Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind,

da gemäß Artikel 40, Absatz a, der Satzung des Europarates der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten genießen;

da gemäß Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschließen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;

da das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen;

wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

§ 1

Die im § 2 umschriebenen Gebiete in der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, werden zu Ortsbildschutzgebieten erklärt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch der in diesem Abkommen angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der KG Hallein verläuft, vom Mittelpfeiler der Stadtbrücke auf Gst 274/2 ausgehend, entlang der flussabwärts gelegenen Seite der Stadtbrücke bis zum Gst 295/8 (Thunstraße), von dort entlang der nordöstlichen Grenze dieses Grundstückes zum westlichen Eckpunkt des Gst 99/2 (Rainerkai), weiter entlang der westlichen Grenze dieses Grundstückes bis zur Mühlbachmündung; von dort bachaufwärts entlang dem Südufer des Mühlbaches bis zu Gst .289 und weiter entlang den Südgrenzen der Gst 289, 288, 287 und 286 sowie der Nordgrenze der Wegparzelle 276/1; von dort entlang der Westgrenze der Dorrekstraße, Gst 276/1 und 276/2, bis zur Kreuzung mit der Edtwerkstraße; von dort dieser Straße folgend entlang der Südgrenzen der Gst 133/9 und 300/9 bis zur Nordostecke des Gst 311/2 am Gampertorplatz; von dort der Gamperstraße folgend entlang der Ostgrenzen der Gst 311/2, 304, 311/1 und 115; weiter entlang der Südgrenzen der Gst 115 und 114/2 bis zur Krautgasse; dann dieser folgend entlang der Ostgrenze des Gst 285 bis zum Gst 192, an dessen Ost- und Südgrenzen und der Süd- und Westgrenze des Gst 332 bis zur Mühlbachbrücke, bachabwärts gelegene Seite; weiter über die Brücke und entlang der Nordostgrenze des Gst 289/1 (Weg) zur Brücke über den Antlessbach, bachabwärts gelegene Seite; weiter über die Brücke und entlang der Nordgrenze der Bachparzelle 297 bis zum Fuchsturmgraben Gst 296; weiter entlang der Nordostgrenze des Fuchsturmgrabens bis zum südlichen Eckpunkt des Gst 208/2, entlang der Südgrenze dieser Parzelle und der südöstlichen Grenzen der Gst 234/1 und 235/1 und der Ost- und Nordgrenze des Gst 237 bis zum Antoniusweg, Gst 294; von dort weiter entlang der Ostgrenze dieser Parzelle bis zur Kehre (Abzweigung Höhenweg), im Bereich der Kehre diese Straße überquerend und sodann entlang der Westgrenzen der Gst 41/2, 40/1, 39/1, 38, 37, 36/1, 32/2, 31/3, 31/4 und 31/1; von dessen nordwestlichen Eckpunkt weiter die Grundparzelle 28/1 zum südöstlichen Eckpunkt des Gst 27/1 durchschneidend und von dort entlang der Ostgrenze der Parzelle bis zu dessen nordöstlichen Eckpunkt; von dort die B 159 Salzachtal Straße, Gst 295/8, überquerend zum nordwestlichen Eckpunkt des Gst .27, entlang der nördlichen Grenze dieser Parzelle und in verlängerter gerader Linie bis zum Salzachufer und die Salzach querend bis zum westlichen Eckpunkt der Pernerinsel; von dort entlang dem Nordufer der Pernerinsel bis zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der KG Dürnberg verläuft, von der Kreuzung Ramsaustraße/Lettenbühel ausgehend, entlang der nordöstlichen Grenze des Gst 257/1 bis zu dessen östlichen Eckpunkt; sodann entlang den Ostgrenzen der Gst 257/1, 257/3, 258/1, 258/2 und 260; weiter entlang der Nordostgrenze des Gst 287 (Kirche) und der Südgrenze des Gst 317/6 (Steig) Richtung ehemaliger Salzbergbahn-Bergstation; nach Querung dieser Parzelle entlang der Nord- und Ostgrenzen der Gst 316/10 und 316/3 und der Ostgrenze des Gst 316/2; sodann entlang der südlichen Grenzen der Gst 316/2, 316/4, 315 und 287 und der östlichen Grenze des Gst 666/3 (Hellstraße) bis auf die Höhe des nördlichen Eckpunktes des Gst 292/3; sodann nach Querung der Hellstraße weiter entlang der Nord- und Westgrenze des Gst 292/3 bis zu dessen südlichsten Eckpunkt, von dort das Gst 292/2 in westlicher Richtung durchschneidend bis zu dessen westlicher Grenze, weiter entlang den westlichen Grenzen dieser Parzelle und der Gst 282/2, 283, 284 und 285/4; nach Querung des Freudenbergweges weiter entlang der südwestlichen Grenzen der Gst 265/2 und 266, der Nordwestgrenzen der Gst 266, 265/1 und 263 und der Westgrenze des Gst 264 zum Gst 646/1 (Weg); weiter diesen in gerader Linie überquerend und das Gst 253/5 in Richtung auf den südlichen Eckpunkt des Gst 253/4 durchschneidend und von diesem Punkt entlang der West- und Nordgrenze des Gst 253/5 bis zum Ausgangspunkt.

(3) Die in den Abs 1 und 2 beschriebenen Grenzverläufe sind in Lageplänen, jeweils im Maßstab 1 : 2.500 und Datum 21. Juli 2005, ersichtlich gemacht. Diese liegen beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Stadtgemeinde Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß das Ministerkomitee in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

§ 3

Unzulässige Eingriffe in die Ortsbildschutzgebiete werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchungen, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. August 1978 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Archive des Rates sowie im allgemeinen alle ihm gehörigen oder in seinen Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium behindert zu sein, kann der Rat

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Rat, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.

Die amtlichen Briefe und die andern amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariates dürfen nicht zensuriert werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Ministerkomitee zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

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Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

Artikel 12

a)

Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.

b)

Die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter” umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Ausübung ihrer Aufgaben geäußerten Ansichten oder ihrer Stimmabgabe geklagt, verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,

Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Außer den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und dem Stellvertretenden Generalsekretär für ihre eigene Person, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er verständigt hievon die Regierungen aller Mitglieder. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Beamten des Europarates

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee berufen, die Immunität aufzuheben.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten des Europarates

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäß dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Signatarstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen von der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten und beglaubigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 2. September 1949, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, eine beglaubigte Abschrift.

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