Geschäfsordnung des Familienbeirates
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Burgenland
N2199213948H
Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetz - Basiszinssatzverordnung
Salzburg
N1197810283A
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt 32 am 10. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.
Abschnitt 1.
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,
(1) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangt.
(2) Die Einladung hat schriftlich an alle Mitglieder des Familienbeirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehende Sorge zu tragen.
(3) Die Sitzungen des Familienbeirates sind nicht öffentlich.
§ 1
Zur Grundlage der Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (§ 9 Abs 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.
§ 1
(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes
a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern
(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern
u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche
c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,
Lehrer und dgl.)
d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .
1. ohne Fremdenbeherbergung . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
2. mit Fremdenbeherbergung, aber ohne
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit. f
e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,
mindestens jedoch
20 m2
f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich
für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze
g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste
h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,
bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach
§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.
(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.
(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3 und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen, die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.
Abschnitt 2.
Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Organisation in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Abschnitt 3.
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in welchen Händen immer sie sich befinden, sind vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Abschnitt 4.
Die Archive der Organisation sowie im allgemeinen alle ihr gehörigen oder in ihren Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Abschnitt 5.
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Organisation
Abschnitt 6.
Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 5 zustehenden Rechte berücksichtigt die Organisation der Vereinten Nationen alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedstaates erhoben werden, insoweit sie glaubt, ihnen ohne Nachteile für die Belange der Vereinten Nationen Folge geben zu können.
Abschnitt 7.
Die Organisation der Vereinten Nationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind
Abschnitt 8.
Die Organisation der Vereinten Nationen wird im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die Organisation für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Mitglieder, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Mitglieder des Familienbeirates können am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat der Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen, wobei für die Annahme der Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung eine einfache Mehrheit genügt.
§ 2
Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden Betriebskapazität je im Betrieb beschäftigter Person an Punkteeinheiten
bei Fleischhauereien ohne Schlachtung . . . . . . . . . . . 15
bei Wäschereien und Kleiderreinigungen . . . . . . . . . . 40
bei chemischen Reinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
bei Färbereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
bei Stoffdruckereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
bei Spinnereien und Tuchfabriken . . . . . . . . . . . . . 0,5
bei Lackwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
bei Eisenbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Metallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
bei Leichtmetallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Bleichereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
bei Glasschleifereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
Abschnitt 9.
Die Organisation der Vereinten Nationen genießt auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung dieses Mitgliedes jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischen Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Organisation unterliegen nicht der Zensur.
Abschnitt 10.
Die Organisation der Vereinten Nationen hat das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).
(1) Der Familienbeirat ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine 1/2 Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
(2) Der Familienbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
(3) Von der Beratung und Beschlußfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
§ 3
(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an Punkteeinheiten
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1 erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen, Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die Abwasseranlage eingebracht werden.
Abschnitt 11.
Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von den Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten
Abschnitt 12.
Um den Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn diese Personen nicht mehr Vertreter der Mitglieder sind.
Abschnitt 13.
Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen und bei den von der Organisation der Vereinten Nationen einberufenen Konferenzen in einem Mitgliedstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
Abschnitt 14.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit der Organisation zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 15.
Die Bestimmungen der Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Abschnitt 16.
Die in dem vorstehenden Artikel verwendete Bezeichnung „Vertreter“ umfaßt alle Delegierten, Delegiertenstellvertreter, Berater, Sachverständigen und Sekretäre der Delegation.
(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.
(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, steht den Ersatzmitgliedern für diesen Fall kein Stimmrecht zu.
§ 4
Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen.
Abschnitt 17.
Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VII Anwendung finden. Er unterbreitet die Liste der Generalversammlung und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntgegeben werden.
Abschnitt 18.
Beamte der Organisation der Vereinten Nationen
Abschnitt 19.
Außer den in Abschnitt 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und allen stellvertretenden Generalsekretären in bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Abschnitt 20.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs ist der Sicherheitsrat berufen, die Immunitäten aufzuheben.
Abschnitt 21.
Die Organisation der Vereinten Nationen arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhange mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Mit Zustimmung des Vorsitzenden können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970, LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und Nr. 86/1972 außer Kraft.
Abschnitt 22.
Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmungen des Artikels V fallen), welche Aufträge für die Organisation der Vereinten Nationen ausführen, werden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die Ausübung ihrer Funktionen in Unabhängigkeit erforderlich ist, während der Dauer dieser Aufgabe einschließlich der Zeit, die sie auf der Reise verbringen, gewährt. Im besonderen genießen sie folgende Privilegien und Immunitäten
Abschnitt 23.
Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Sachverständigen in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann.
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsleitung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.
Abschnitt 24.
Die Organisation der Vereinten Nationen kann Laissez-passer an ihre Beamten ausgeben. Die Mitgliedstaaten anerkennen und nehmen diese Laissez-passer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abschnittes 25 als gültige Reisedokumente an.
Abschnitt 25.
Ansuchen um Visa (wo solche notwendig sind) von Inhabern dieser Laissez-passer werden, wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, daß diese Beamten im Auftrag der Organisation reisen, so schnell als möglich behandelt. Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.
Abschnitt 26.
Ähnliche Erleichterungen wie jene im Abschnitt 25 werden den Sachverständigen und anderen Personen gewährt, die, obwohl sie selbst nicht Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, eine Bestätigung haben, daß sie im Auftrag der Organisation reisen.
Abschnitt 27.
Dem Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretären und den Abteilungsleitern, welche im Auftrag der Organisation mit einem von ihr ausgegebenen Laissez-passer reisen, werden die gleichen Erleichterungen wie den diplomatischen Gesandten gewährt.
Abschnitt 28.
Die Bestimmungen dieses Artikels können auf Beamte mit einem entsprechenden Rang, die Spezialorganisationen angehören, angewendet werden, wenn die im Sinne des Artikels 63 der Satzung erwähnten Abkommen, betreffend die Beziehungen zwischen diesen Spezialorganisationen und der Organisation, eine diesbezügliche Bestimmung enthalten.
Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der Geschäfte des Familienbeirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Vollziehung der Familienangelegenheiten zuständigen Abteilung zur Verfügung.
Abschnitt 29.
Die Organisation der Vereinten Nationen trifft Vorkehrungen für angemessene Arten der Beilegung von
Abschnitt 30.
Alle Meinungsverschiedenheiten, die aus der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen, werden dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden, außer wenn die Parteien in einem Falle übereinkommen, zu einer anderen Art der Beilegung Zuflucht zu nehmen. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Organisation der Vereinten Nationen einerseits und einem Mitgliedstaat anderseits entsteht, so wird über jede aufgeworfene Rechtsfrage ein Ansuchen um ein Rechtsgutachten gestellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Satzung und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes. Das Rechtsgutachten des Gerichtshofes wird von den Parteien als entscheidend angenommen.
Über jede Sitzung des Familienbeirates ist ein Protokoll (Niederschrift) zu verlassen, welches die Namen der Anwesenden und die im Verlauf der Sitzung gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat.
Abschnitt 31.
Das vorliegende Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen.
Abschnitt 32.
Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und wird hinsichtlich jedes Mitgliedes mit dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch dieses Mitglied wirksam.
Abschnitt 33.
Der Generalsekretär benachrichtigt alle Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen von jeder Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
Abschnitt 34.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn eine Beitrittsurkunde durch irgendein Mitglied hinterlegt wird, dieses Mitglied in der Lage sein muß, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens nach seinem eigenen Recht zu verwirklichen.
Abschnitt 35.
Das vorliegende Übereinkommen bleibt so lange zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und jedem Mitglied, das seine Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft, als dieses Mitglied Mitglied der Organisation ist oder bis ein abgeändertes allgemeines Übereinkommen von der Generalversammlung angenommen wurde und das genannte Mitglied Vertragsstaat dieses letzteren Übereinkommens geworden ist.
Abschnitt 36.
Der Generalsekretär kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich dieses oder dieser Mitglieder ergänzen. Diese Zusatzvereinbarungen werden in jedem Fall der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Diese Verordnung tritt gem. § 18 Bgld. Familienförderungsgesetz gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.