Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz
Inhaltsübersicht (92)
Gesetzestext (92 Artikel)
Burgenland
04.01.2012
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I - Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
§§ 1 - 2 Einberufung der Sitzungen
§ 3 Beschlußfähigkeit
§ 4 Vorsitz
§§ 5 - 7 Tagesordnung
§§ 8 - 10 Debatte
§§ 11 - 13 Abstimmung
§§ 14 - 16 Protokoll
§ 17 Ausfertigungen
§ 18 Unterausschüsse
§ 19 - 21 Konstituierende Sitzung
II. Abschnitt - Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
§§ 22 - 23 Einberufung
§§ 24 - 25 Vorsitz
§ 26 Verlauf der Sitzung
§ 27 Protokoll
III. Abschnitt - Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 28
IV. Abschnitt - Tätigkeit der Personalvertreter
§§ 29 - 30
V. Abschnitt - Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 31
VI. Abschnitt - Verkehr der Personalvertretungsausschüsse untereinander
§ 32
VII. Abschnitt - Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Personalvertretung durch eine Vertrauensperson
§ 33
§ 34 Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
§ 35 Inkrafttreten
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.
Bie Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden,
sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt,
sofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen
und
sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen
1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern,
2. wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene nicht übersteigt,
3. Ausstellungen der schönen Künste,
4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.
Die vertragschließenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.
Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben (Kurzparkzonengebühr).
Abschnitt I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet wird, um die Gesamtheit der Fortschritte auf einem begrenzten Gebiet, zum Beispiel der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung usw., zu zeigen.
Sie ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur auf eine einzelne angewandte Technik (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), eine einzelne Technik (Textilien, Gießerei, graphische Künste usw.), einen einzelnen Rohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einen einzelnen unerläßlichen Bedarf (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.) bezieht; sie darf keine nationalen Gebäude enthalten.
Das gemäß Artikel 10 zu errichtende Internationale Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen vornehmen, die dazu dient, die Berufszweige und Gegenstände zu bestimmen, welche in eine solche Fachausstellung aufgenommen werden können. Diese Liste kann jedes Jahr überprüft werden.
Die Höhe der Kurzparkzonengebühr ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
§ 2
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, den Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
Dauer der Ausstellungen. - Die Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern. Diese Dauer wird im Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt und darf nur unter dem Zwang höherer Gewalt verlängert werden. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die während des Aufbaues oder nach Eröffnung eintreten, wie zum Beispiel Feuer, Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte Datum unmöglich machen oder deren ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die vom organisierenden Land eingereichten Gesuche um Verlängerung zu prüfen.
Die Verlängerung wird an der Dauer der Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten Tage zu laufen und darf in keinem Fall sechs Monate - vom Schließungsdatum an gerechnet - überschreiten.
(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.
§ 3
Beschlußfähigkeit
(1) Der Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 22 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999).
(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses eine Stunde später stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen geregelt
1. Die allgemeinen Ausstellungen sind in zwei Ordnungen eingeteilt
Allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die die eingeladenen Länder verpflichten, nationale Gebäude zu errichten;
allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die die eingeladenen Länder nicht zur Errichtung nationaler Gebäude berechtigen.
2. Im gleichen Land kann während eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Ordnung veranstaltet werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen der einen oder anderen Ordnung muß ein Zeitabstand von zehn Jahren liegen.
3. Im Falle allgemeiner Ausstellungen, die in verschiedenen Ländern veranstaltet werden, beträgt der Zeitabstand zwischen diesen Ausstellungen
4. Die unter vorstehenden Ziffern vorgesehenen Fristen gelten für alle allgemeinen Ausstellungen ohne Unterschied, ob sie von Mitgliedsregierungen oder von Nichtmitgliedsregierungen des Abkommens veranstaltet werden.
5. Fachausstellungen gleicher Art dürfen auf den Gebieten mehrerer Vertragsländer nicht gleichzeitig abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein und demselben Land ist eine Frist von fünf Jahren zwingend. Jedoch kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf ein Mindestmaß von drei Jahren herabsetzen, wenn es wegen der raschen Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges diese Maßnahme für gerechtfertigt erachtet. Dieselbe Fristverkürzung kann bei Ausstellungen gewährt werden, die in gewissen Ländern traditionsgemäß in Zeitabständen von weniger als fünf Jahren veranstaltet werden.
6. Fachausstellungen verschiedener Art dürfen im gleichen Land nur in Abständen von mindestens drei Monaten stattfinden.
7. Die im vorliegenden Artikel festgelegten Fristen werden vom tatsächlichen Eröffnungstag der Ausstellung an gerechnet.
Die Art der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß die Entrichtung für den Fahrzeuglenker möglichst erleichtert, der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
Vorsitz
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß unter Leitung des ältestens anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens veranstaltet wird, muß - vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 - den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung übersenden, und zwar
drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;
zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;
ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.
Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Festlegung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
(3) Eine Abänderung (Ergänzung, Streichung und Umreihung) der vorgeschlagenen Tagesordnung wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.
Kommt keine Einigung zustande, so haben sie um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen. Das Internationale Büro soll die vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem besondere Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen.
(1) Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr zu bestimmen, sofern diese nicht den Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.
§ 6
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden Länder vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen Büros einzuholen.
Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen.
Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane im Sinne des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, in der geltenden Fassung, bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
§ 7
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen Maßnahmen angeben. Das Internationale Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens erfüllt.
Kein vertragschließendes Land wird die Einladung zur Beteiligung an einer unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung erfolgt ist.
Indessen steht es den vertragschließenden Ländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)
§ 8
Debatte
(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer anderen Ausstellung in Wettbewerb treten kann.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)
§ 9
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf "Zur Ordnung" die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf "Zur Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende einen Redner bereits zweimal "Zur Sache" ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.
Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse die im folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung regelt.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Büros wird von der Französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und den Direktor zu wählen.
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit einer Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der Budgetkommission festgesetzt.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 42/2023)
§ 10
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 8 Abs 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den vertragschließenden Ländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die von ihr nominiert wurden, mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist; er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige Regelung der Einrichtung und des inneren Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Rechnungslegung.
Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2005, zu verstehen.
§ 11
Abstimmung
(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) erfolgen. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist nicht zulässig.
(4) Stimmenthaltung ist zulässig.
Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lassen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlußfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.
Beschlußfassungen erfordern die einfache Stimmenmehrheit, außer in folgenden Fällen
1. bei Aufstellung der Geschäftsordnung,
2. bei Erhöhung des Haushalts,
3. bei Ablehnung eines von einem vertragschließenden Lande gestellten Antrages oder aber bei Annahme eines Antrages, sofern mehrere Länder miteinander im Wettbewerb stehen,
4. bei Zulassung einer allgemeinen Ausstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.
In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Büro vertretenen Länder erforderlich.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 12
(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Büro bestimmt, die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung des Büros.
Der Ausschuß kann ein oder zwei von der Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Ausschuß unterbietet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht - unbeschadet ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung - gleichartig ist einer vorhergehenden Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.
(1) Wer
(2) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 22 Euro eingehoben werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
(4) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
§ 13
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(4) Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Haushalt des Internationalen Büros wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden Ländern eingebracht. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, benennen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen dieses Landes gleich.
Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung jeglicher anderer Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne zulassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 8 dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 5 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 8 bis 10.
§ 14
Protokoll
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustellen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissar oder Delegierte muß außerdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Maßnahmen treffen.
§ 15
(1) Das Protokoll hat zu enthalten
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Verhandlungsgegenstände, die gemäß Abs 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.
§ 16
(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf sein Verlangen jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstigen Schriftstücke sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.
§ 17
Ausfertigungen
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt werden; in einem solchen Fall muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(3) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor Genehmigung des den Beschluß enthaltenen Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
In jeder unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung genießen abgabenpflichtige, ausländische Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten muß, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummer der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden auf dem Ausstellungsgelände zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollbestimmungen des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.
Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die von dem Kommissar eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände unterworfen sind, wenn sie nach Schluß der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden sollten.
Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentlichen Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufes auf der Ausstellung eingeführt werden.
Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände genießt der Aussteller Abgabenfreiheit,
1. wenn er nachweist, daß die nicht mehr vorhandenen Mengen oder die verdorbenen Gegenstände für die Dienste der Ausstellung verwendet worden sind oder wegen ihrer vergänglichen Natur nicht mehr verkauft werden können;
2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare Gegenstände einer Eingangsabgabe nicht unterwirft.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.
Die in Absatz 4 vorgesehenen Nachweise werden von dem Kommissar oder Delegierten des Landes, dessen Staatsangehöriger der Aussteller ist, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.
Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind auch anzusehen
1. Baustoffe, auch wenn sie als Rohstoffe eingeführt werden und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;
2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;
3. Gegenstände, die zur inneren und äußeren Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen der Aussteller dienen;
4. Gegenstände für die Ausschmückung und Einrichtung der Räume für die Kommissare oder Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die für deren Gebrauch bestimmten Bürogegenstände;
5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten Maschinen oder Apparate Verwendung finden;
6. Die für die Preisrichter notwendigen Muster zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungskommissars über die Art und die Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen ist.
Außerdem sind abgabenfrei
1. Amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den Ausstellern ausländischer Gegenstände innerhalb der Ausstellung und ausschließlich während ihrer Dauer kostenlos verteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gegenstände, die auf Grund der Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen oder deren Verkauf, wenn nicht besondere von der Landesregierung vorgeschriebene Bedingungen erfüllt werden, verboten oder nur auf Erlaubnisschein zugelassen ist. Die Ausstellung dieser Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung ihres Verkaufes zugelassen.
§ 18
Unterausschüsse
(1) Ein Unterausschuß des Personalvertretungsausschusses hat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter hat die Aufgabe des Vorsitzenden im Falle der Verhinderung zu übernehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beiziehung sachverständiger Bediensteter, die dem Personalvertretungsausschuß als Mitglieder nicht angehören, zu den Beratungen des Unterausschusses bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(5) Der Unterausschuß kann seine Berichte dem Personalvertretungsausschuß schriftlich übermitteln oder, wenn der Personalvertretungsausschuß keinen schriftlichen Bericht gefordert hat, durch einen von ihm gewählten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.
§ 19
Konstituierende Sitzung
Bei der Einberufung der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist durch die Festsetzung eines entsprechenden Termines dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.
§ 20
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissars oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme vertragschließender Länder werden entsprechende Verbote auf Antrag der beteiligten Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.
§ 21
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs 1) obliegt es ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und können dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.
II. Abschnitt
Geschäftsführung der
Dienststellenversammlung
§ 22
Einberufung
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekannt zu machen, daß sie alle Bedienstete der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Schultage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999 die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
Die nationale Abteilung eines Landes kann nur Gegenstände umfassen, die zu diesem Lande gehören.
Mit Genehmigung des Kommissars oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein zu einem anderen Lande gehöriger Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, daß er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, daß er ohne Einfluß auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und daß er selbst in diesem Zusammenhang keine Auszeichnung erhält.
Als zur Industrie und Landwirtschaft eines Landes gehörig gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.
§ 23
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art innerhalb einer Ausstellung gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren
Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Werbung innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muß die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen
1. Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben.
2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Ausstellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten.
3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissare in ihren Abteilungen beschränkt werden.
Der Kommissar des veranstaltenden Landes soll alle Maßnahmen treffen, daß die geforderten Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.
§ 24
Vorsitz
Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete den Vorsitz der Dienststellenversammlung zu führen.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.
§ 25
(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
Jedes Land wird alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.
§ 26
Verlauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses im Sinne des § 5 Abs 2 lit b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, jedenfalls geheim zu erfolgen hat.
Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.
Die Aussteller, die entweder in den Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen sich nicht zu beteiligen wünschen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissars oder Delegierten zu erklären.
Die Mitglieder des Preisgerichtes sind von der Verleihung von Auszeichnungen ausgeschlossen.
§ 27
Protokoll
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Abfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) Das Protokoll hat zu enthalten
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Dienststellenversammlung. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Der § 16 Abs 5 gilt sinngemäß.
Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder frei oder von einer vorherigen Zulassung abhängig.
Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände zur Ausstellung zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung unterzeichnet und die allgemeinen Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt hat.
Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen vorschreiben, daß die Gegenstände, die zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten besonderen Bedingungen genügen müssen, zum Beispiel gute Herstellung oder Eigenart.
In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen das Verfahren bekanntgeben, nach dem das veranstaltende Land die Zulassung der Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt, damit sich die eingeladenen Länder danach richten können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt bleibt.
III. Abschnitt
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 28
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und V mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) und im Verfahren gemäß § 21 Abs 6 und § 26 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäß folgenden Bestimmungen gebildet wird
1. Jedes Land muß in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein, wobei vor allem die Zahl der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen) und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche zu berücksichtigen ist.
Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt werden, außer wenn die Ausstellungsverwaltung und der Kommissar oder Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend anerkennen, daß diese Vertretung durch die Bedeutung seiner Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist.
Kein Land kann mehr als sieben Preisrichter in der gleichen Klasse haben; diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen der flüssigen und festen Nahrungsmittel.
2. Das Preisrichteramt muß solchen Personen übertragen werden, welche die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.
3. Die Preisrichter können in ihr Amt nur mit Zustimmung ihrer Regierung eingesetzt werden.
4. Das Preisgericht umfaßt drei Grade oder Instanzen.
IV. Abschnitt
Tätigkeit der Personalvertreter
§ 29
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
Die Auszeichnungen gliedern sich in fünf Klassen
1. Großer Preis,
2. Ehrenurkunde,
3. Goldene Denkmünze,
4. Silberne Denkmünze,
5. Bronzene Denkmünze.
Außerdem können auf Vorschlag solcher Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichtes sind, Mitarbeitern oder Gehilfen Urkunden verliehen werden.
Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichtes kann von den Trägern dieses Amtes in allen den Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.
Die Eigenschaftsbezeichnung “außer Wettbewerb” ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichtes als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag außer Wettbewerb geblieben sind.
§ 30
Der Personalvertretungsausschuß kann die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben, dem Obmann oder einem seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mitglied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.
Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Büro eingetragen. Die Preisträger können von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Büros beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbüro teilt dem Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.
V. Abschnitt
Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 31
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3) Im Falle eines Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß ist entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, vorzugehen.
Durch das Internationale Büro sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichtes und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.
VI. Abschnitt
Verkehr der Personalvertretungsausschüsse
untereinander
§ 32
(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Zentralausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anliegen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 lit c - g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
Dieses Abkommen wird ratifiziert.
a) Jede Regierung, die zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bereit ist, wird die Französische Regierung davon in Kenntnis setzen. Sobald sieben Regierungen sich bereit erklärt haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese im Laufe des Monats, der auf den Eingang der letzten Bereiterklärung bei der Französischen Regierung folgt, an einem von dieser Regierung festzusetzenden Tage vorgenommen.
b) Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.
c) Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird in einem von den Vertretern der daran teilnehmenden Länder und vom französischen Außenminister gezeichneten Protokoll festgestellt.
d) Die Regierungen der Signatarländer, die nicht in der Lage gewesen sind, die Ratifikationsurkunden unter den in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Bedingung zu hinterlegen, können dies später durch eine an die Französische Regierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun, der die Ratifikationsurkunde beiliegt.
e) Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung der Ratifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilungen wird den Regierungen, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch die Französische Regierung zugeleitet. In dem im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird die Französische Regierung gleichzeitig das Datum mitteilen, an dem sie die Mitteilung erhalten hat.
VII. Abschnitt
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Personalvertretung durch
eine Vertrauensperson
§ 33
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
a) Dieses Abkommen findet von Rechts wegen nur auf das Gebiet des Mutterlandes der vertragschließenden Länder Anwendung.
b) Wenn ein Land das Abkommen in seinen Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, wird diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt werden oder den Gegenstand einer schriftlichen Mitteilung an die Französische Regierung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die Französische Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäß nicht unter dieses Abkommen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob dieses Abkommen auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.
Personalvertretung durch zwei
Vertrauenspersonen
§ 34
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmung des § 33 Abs 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäß Anwendung, die gemäß Abs 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
a) Nach Inkrafttreten diese Abkommens kann ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der Französischen Regierung schriftlich und auf diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.
c) Die Französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.
§ 35
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1969, Zahl: SchA- 652/1/1969, LGBl Nr 69, über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung der Landeslehrer bei den Dienststellen des Landes, außer Kraft.
Dieses Abkommen wird für die vertragschließenen Länder, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder dem Abkommen beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln 33d, 34b, 35b vorgesehenen Mitteilungen wirksam.
Die vertragschließenden Länder können dieses Abkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkraftreten kündigen.
Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die Französische Regierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der Französischen Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermaßen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Länder unter sieben sinken, so würde die Französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Maßnahmen einberufen.
Die Französische Regierung wird auch dem Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.
Dieses Abkommen kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.
Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 22. November 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen Regierung verbleibt und von dem beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller auf der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.