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10000295 AT

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

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Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1957

Inkrafttretensdatum

17.10.1957

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Oktober 1957 über den gemäß Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen begünstigten Personenkreis.

StF: BGBl. Nr. 217/1957

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.

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