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10000291 AT

Burgenländisches Tourismusgesetz 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Tourismusgesetz 1992

(1) Als Landesorganisation für den Fremdenverkehr wird der Landesverband „Burgenland Tourismus“ errichtet, dem die örtlichen Tourismusverbände und die Regionalverbände als Pflichtmitglieder angehören.

(2) Der Landesverband „Burgenland Tourismus“ ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Er hat das Recht, das Landeswappen zu führen.

(3) Dem Landesverband „Burgenland Tourismus“ obliegt insbesondere die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tourismusverbände, die Festlegung von Richtlinien für die Tourismusverbände, Beratung und Unterstützung der Tourismusverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und deren Koordinierung, die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die den Tourismus landesweit betreffen, sowie die Errichtung und Führung einer Geschäftsstelle.

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