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Bgld. Familienförderungsgesetz

52 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (52)

Gesetzestext (52 Artikel)

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

Burgenland

11.05.2011

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Kärnten

N4199915365Q

Landesrecht Schischulgebiet Neukirchen am Großvenediger und Bramberg

Salzburg

N1197712841A

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

§ 1 Abs. 3 und § 5a K-GOA in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Art. I Z 1 und 2 (betreffend § 5 K-GOA) gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2026. Art. I Z 3 (betreffend § 13b K-GOA) tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Die Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.

(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.

(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.

(4) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.

Landesrecht Schischulgebiet Neukirchen am Großvenediger und Bramberg

§ 1

Der süd- und westlich der im § 2 beschriebenen Grenze liegende Teil des Gemeindegebietes Bramberg am Wildkogel, politischer Bezirk Zell am See, wird vom Schischulgebiet Bramberg abgetrennt und mit dem Schischulgebiet Neukirchen am Großvenediger zusammengefaßt.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(2) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 3 bis 5 – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung von der Abteilung zu besorgen sind, sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Abteilungsleiter zu richten.

(3) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(4) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(5) Für die Dauer der Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.

(6) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.

(7) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Landesrecht Schischulgebiet Neukirchen am Großvenediger und Bramberg

§ 2

Die Grenze zwischen den beiden Schischulgebieten wird durch eine Linie gebildet, die von der Bergstation der Bergeralmbahn ausgehend gerade Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der 2030 m Höhenschichtlinie und von dort gerade weiter zum Braunkogel verläuft.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Wird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Wird mit den Aufgaben des Verfassungsdienstes durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten

(2) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Wird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut (Organisationseinheit Personal), ist der Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.

(2) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die

(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Die in das Aufgabengebiet einer Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.

(2) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

(3) Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung (Bereich) bestimmt, gelten für den Bereichsleiter Abs. 1 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Sachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.

(2) Der Sachgebietsleiter ist in allen Angelegenheiten seines Sachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(3) (entfällt)

(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 99/2025)

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

§ 10

Koordination

Ergeben sich zwischen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet verschiedener Abteilungen fallen, sachliche Berührungspunkte, haben die Abteilungen bei der Besorgung dieser Aufgaben zusammenzuwirken. Ist dies aus organisatorischen Gründen erforderlich, kann der Landesamtsdirektor im Einvernehmen mit den Referenten die für die Besorgung dieser Aufgaben federführend zuständige Abteilung bestimmen.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

§ 11

Zuleitung von Erledigungsentwürfen

(1) Erledigungsentwürfe sind demjenigen zuzuleiten, der sie gemäß § 12 zu genehmigen hat.

(2) Erledigungsentwürfe wichtiger und grundsätzlicher Art sind unmittelbar vor der Genehmigung dem Landesamtsdirektor zuzuleiten.

(3) Erledigungsentwürfe nach § 12 Abs 3 bis 5 sind vor der Genehmigung dem Abteilungsleiter zuzuleiten.

(4) Ist das einvernehmliche Vorgehen von Mitgliedern der Landesregierung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen, so ist ihnen der Erledigungsentwurf zuzuleiten.

(5) Erledigungsentwürfe in Angelegenheiten nach § 10 sind allen berührten Abteilungen zuzuleiten.

(6) Der Landesamtsdirektor kann verlangen, daß ihm Erledigungsentwürfe oder Erledigungen zugeleitet werden.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

(1) Die Genehmigung der Erledigungsentwürfe erfolgt durch deren Fertigung.

(2) Soweit in Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt wird, hat der Abteilungsleiter die Erledigungsentwürfe zu genehmigen.

(3) Dem Landeshauptmann sind zur Genehmigung vorbehalten

(4) Dem Referenten sind zur Genehmigung vorbehalten

(5) Dem Landesamtsdirektor sind zur Genehmigung vorbehalten

(6) Unterabteilungsleiter, Bereichsleiter und Sachgebietsleiter sind zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, sofern sie nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie nach § 7 Abs. 2 vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden.

(7) Der Abteilungsleiter darf entsprechend qualifizierte und erfahrene Sachbearbeiter zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen bestimmter Art ermächtigen.

(8) Sachverständigengutachten sind von dem Bediensteten zu fertigen, der sie erstellt hat, und von diesem dem Abteilungsleiter zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist als Beratungsorgan der Landesregierung ein Familienbeirat einzurichten.

(2) Der Familienbeirat hat die Interessen der burgenländischen Familien wahrzunehmen und die Landesregierung

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

§ 13

Fertigungsklausel

(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.

(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten

(3) Die Beifügung von Funktionsbezeichnungen hat zu unterbleiben, es sei denn, die Fertigung erfolgt durch den Landeshauptmann, einen Landeshauptmann-Stellvertreter, einen Landesrat, ein Ersatzmitglied der Landesregierung, den Landesamtsdirektor oder dessen Stellvertreter.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

§ 13a

Elektronisches Aktensystem

Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Dem Familienbeirat gehören an

(2) Für den Verhinderungsfall, ausgenommen im Vorsitz, ist für jedes Mitglied des Familienbeirats in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 5 Abs 2 zweiter und dritter Satz sowie die Wortfolge "ein Ersatzmitglied der Landesregierung," in § 13 Abs 3 treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18. Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Familienbeirates sind von der Landesregierung für die Dauer einer Gesetzesperiode des Landtages über Vorschlag der Nominierungsberechtigten des § 14 zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.

(2) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Setzung einer Frist von fünf Wochen, Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Familienbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Familienbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Die Sitzungen des Familienbeirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Familienbeirat ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Beratungspunkts verlangt.

(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitglieds unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.

(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder nicht anwesend, so hat der Familienbeirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu behandeln.

(2) Der Familienbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Familienbeirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied oder Ersatzmitglied in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Familienbeirats unterliegt, befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall entscheidet die oder der Vorsitzende endgültig.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Das bestellte Ersatzmitglied ist auch dann berechtigt an der Sitzung des Familienbeirats teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt. In diesem Fall hat das Ersatzmitglied kein Stimmrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende können zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als fachkundige Personen oder Auskunftspersonen beiziehen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Über jede Sitzung des Familienbeirats ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen, das die Namen der Anwesenden sowie zu jedem Tagesordnungspunkt allfällige Berichte und Stellungnahmen sowie den Wortlaut des über den Tagesordnungspunkt ergehenden Beschlusses zu enthalten hat. Ferner sind jene Beratungsinhalte aufzunehmen, deren Protokollierung von einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied des Familienbeirats ist eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.

(4) Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufassung der § 2 Abs. 1, § 3 Z 2, §§ 6 bis 8, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, §§ 8c und 8d, § 9 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 10 bis 12, § 14 und §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 sowie der Entfall von § 3 Z 3 und der Anlage zu § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2007 treten am Tag nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die Novelle gilt nicht für Förderungen gemäß § 8, die vor dem Inkrafttreten bewilligt wurden.

(4) Im Schuljahr 2006/2007 können Anträge auf Förderungen gemäß § 8a bis spätestens 30. Juni 2007 gestellt werden.

(5) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 5, der §§ 6, 7, 8d, 9 Abs. 5 bis 7 und des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2009 tritt am 1. September 2009 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) §§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) §§ 1, 2, 5, 5a, 5b, 14 Abs. 1, §§ 17a, 19a und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 3 und 6 bis 12 sowie die Anlage zu § 8. Der Entfall der §§ 3 und 6 bis 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 berührt nicht die Wirkung der Bewilligungen von Förderungen die vor dem Entfall bewilligt wurden.

(12) § 8d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft.

Landesrecht Bgld. Familienförderungsgesetz

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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