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10000286 AT

Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Burgenland

N2199117004H

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Dem Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha gehören die Gemeinden Leithaprodersdorf und Wimpassing an der Leitha an.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

(1) Der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2015 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 82/2015)

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Der Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha hat seinen Sitz in der Gemeinde Leithaprodersdorf.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Gemeindeverband Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Edelkastanienwald" in Unterach am Attersee

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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