Standesamtsverband Piringsdorf-Unterrabnitz, Bildung
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Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
N2199116992H
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Wiener Landesregierung verordnet
Die Gemeinden Piringsdorf und Unterrabnitz-Schwendgraben werden zum Standesamtsverband Piringsdorf-Unterrabnitz zusammengeschlossen.
§ 1. Die Katastralgemeinde Albern wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Favoriten zugewiesen.
Der Standesamtsverband Piringsdorf-Unterrabnitz hat seinen Sitz in der Gemeinde Piringsdorf.
§ 2. Die innerhalb der Tiergartenmauer gelegenen Gebietsteile der Katastralgemeinden Kalksburg und Mauer werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Liesing ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hietzing zugewiesen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
§ 3. Der in § 1 lit. h der Verordnung vom 28. Juli 1954, BGBl. Nr. 200, genannte ehemals zur Katastralgemeinde Klosterneuburg gehörige Gebietsteil wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling zugewiesen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1956 in Kraft.