Bildung des Gemeindeverbandes Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg- Hackerberg
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Burgenland
N2199116964H
Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Verordnung
Salzburg
Erfassungsstichtag: 11.9.1979
N1197710705A
17.10.1953
Englisch, Französisch
*Aserbaidschan III 133/2001 *Belarus III 168/1998 *Belgien 231/1956 *Bosnien-Herzegowina III 168/1998 *Bulgarien III 133/2001 *Dänemark 231/1956 *Deutschland/BRD 231/1956 *Estland 625/1993 *Finnland 625/1993 *Frankreich 231/1956 *Georgien III 133/2001 *Griechenland 231/1956 *Irland 625/1993 *Island III 168/1998 *Italien 231/1956 *Jugoslawien 231/1956 *Kroatien 625/1993 *Lettland III 133/2001 *Liechtenstein III 133/2001 *Litauen III 168/1998 *Luxemburg 231/1956 *Moldau III 168/1998 *Niederlande 231/1956 *Nordmazedonien III 133/2001 *Norwegen 231/1956 *Polen 625/1993 *Portugal 231/1956 *Rumänien III 133/2001 *Russische F III 133/2001 *Schweden 231/1956 *Schweiz 231/1956 *Slowakei III 168/1998 *Slowenien 625/1993 *Spanien 231/1956 *Tschechische R 625/1993 *Türkei 231/1956 *Ungarn 625/1993 *Vereinigtes Königreich 231/1956
N1195614641P
a) Der Rat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ein Büro, das sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammensetzt. Dieses Büro wird grundsätzlich jedes Jahr gewählt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Büros im Amte.
b) Der scheidende Präsident wird in der Regel durch den ersten Vizepräsidenten des Vorjahres und letzterer durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt.
c) Wenn ein Mitglied des Büros während seines Mandats als Verkehrsminister seiner Regierung ausscheidet, wird er automatisch durch den Minister ersetzt, der ihm in seinem Amte folgt.
Der Rat tritt auf Grund der Einberufung durch den Präsidenten grundsätzlich mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Präsident beruft den Rat außerdem ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es ausdrücklich verlangt.
Das Büro des Ausschusses setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zusammen. Um eine enge Verbindung zwischen dem Präsidenten des Rates und dem des Ausschusses sicherzustellen, sind die Vertreter des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Rates der Präsident bzw. die Vizepräsidenten des Ausschusses.
Der Ausschuß tritt sooft er es für notwendig hält, jedenfalls aber anläßlich jeder Tagung des Rates, zusammen. Der Präsident beruft den Ausschuß auch auf Verlangen oder mit Zustimmung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ein.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses des Rates sind die Sitzungen des Rates und des Ausschusses nicht öffentlich.
Die gemäß Artikel 8 des Protokolls gebildeten engeren Gruppen regeln ihr Arbeitsverfahren selbst.
a) Vor jeder Tagung des Rates oder des Ausschusses stellt das betreffende Büro eine provisorische Tagesordnung auf.
b) Den ersten Punkt der Tagesordnung bildet die Prüfung der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Durchführung der Beschlüsse der Konferenz getroffen wurden.
c) Die provisorische Tagesordnung wird allen Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor Beginn jeder Tagung des Rates und mindestens drei Wochen vor Beginn jeder Tagung des Ausschusses zur Verfügung gestellt.
d) Bei Eröffnung jeder Tagung hat jedes Mitglied das Recht, eine Frage auf die provisorische Tagesordnung zu setzen. Die Tagesordnung wird sodann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen.
Die vom Rat oder vom Ausschuß über Verfahrensfragen gefaßten Beschlüsse, die den Fortgang ihrer Arbeiten zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Bei jeder Sitzung des Rates oder des Ausschusses ist die Beschlußfähigkeit erreicht, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Über jede Sitzung des Rates oder des Ausschusses wird ein Sitzungsbericht verfaßt.
Wenn die Konferenz eine Frage berät, für die eine internationale Organisation zuständig ist, kann der Ausschuß mit Simmenmehrheit Verfügungen treffen, um die Ansichten der betreffenden Organisation in Erfahrung zu bringen.
Sofern das Büro des Rates oder des Ausschusses nichts anderes beschließt, werden die von der Konferenz ausgegebenen Dokumente nur den Regierungen mitgeteilt, die Vollmitglieder oder assoziierte Mitglieder der Konferenz sind.
Das Büro des Rates kann mit Zustimmung des Rates Presseverlautbarungen über die Arbeiten der Konferenz veröffentlichen.
Hiemit wird eine „Europäische Konferenz der Verkehrsminister“ (nachstehend „die Konferenz“ genannt) gebildet.
Die Gemeinden Hackerberg, Ollersdorf im Burgenland und Wörterberg werden zum Gemeindeverband Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg zusammengeschlossen.
§ 1
(1) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von zwei Lorbeerzweigen und der Umschrift "O.ö. Rettungs-Dienstmedaille" umrahmte Wappen des Landes Oberösterreich. Auf der Rückseite zeigt sie die mit Blumendekor umrahmte Kontur eines Kreuzes mit der Zahl "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens".
(2) Die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens ist versilbert, weist die Zahl "40" auf und ist im übrigen gleich der Oberösterreichischen Rettungs-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Rettungswesens ausgestattet.
(3) Die Dienstmedaille ist an einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band befestigt. Die Verbindung der Dienstmedaille mit dem Band wird durch einen Ring hergestellt.
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.
Die Konferenz umfaßt
a) einen Rat der Verkehrsminister (nachstehend der „Rat“ genannt);
b) einen Ausschuß der Stellvertreter (nachstehend der „Ausschuß“ genannt).
Diesen beiden Organen steht ein Verwaltungssekretariat zur Seite.
Der Gemeindeverband Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg hat seinen Sitz in der Gemeinde Ollersdorf im Burgenland.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.
(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.
(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des herangezogenen öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören. Bei Teilungen von Waldgrundstücken im Zuge eines Agrarverfahrens, für die die Ausnahme in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auch von Amts wegen bewilligt werden kann, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde zu hören.
Die Konferenz hat zum Ziele
a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen;
b) die Arbeiten der internationalen Organisationen, die an den europäischen Inlandtransporten interessiert sind, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der übernationalen Behörden auf diesem Gebiete zu koordinieren und zu fördern.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1979)
1. Vollmitglieder der Konferenz sind die Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls.
2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada, wenn sie den Antrag stellen, sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied von dem Rat der Minister einstimmig angenommen wurde.
3. Die assoziierten Mitglieder können sich durch Beobachter bei jeder Sitzung des Rates und des Ausschusses vertreten lassen. Alle von der Konferenz ausgesandten Dokumente werden ihnen zur Verfügung gestellt.
(1) Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.
(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung.
Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, die innerhalb ihrer eigenen Regierung die Inlandtransporte zu ihren Aufgaben zählen. Im Falle, daß in einer Regierung verschiedene Fragen des Inlandtransportwesens in die Kompetenz zweier oder mehrerer Minister fallen, können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, mit der Beschränkung, daß jede Regierung, die Mitglied ist, nur über eine Stimme im Rat verfügt.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(2) Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.
1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.
2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe
a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;
c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.
(1) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
a) Der Sitz der Verwaltung der Konferenz ist in Paris. Der Rat tritt am Sitz der Verwaltung der Konferenz oder, wenn er so entscheidet, an einem anderen Ort zusammen. Der Ausschuß tritt in der Regel am Sitz der Verwaltung der Konferenz zusammen; er kann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Rat in Übereinstimmung mit der in Betracht kommenden Regierung so entscheidet.
b) Das Verwaltungssekretariat ist verwaltungsmäßig dem Sekretariat der OEEC angeschlossen, es ist jedoch in der Ausübung seiner Funktion ausschließlich von der Konferenz abhängig. Die Verwaltungssekretäre werden mit Genehmigung der Konferenz ernannt. Sie sind mit der Abfassung der Tagesordnungen und der Berichte und Sitzungsprotokolle des Rates und des Ausschusses betraut. Sie halten die Beschlüsse der Konferenz schriftlich fest und sind mit der Verteilung der Dokumente und Verwahrung der Archive der Konferenz beauftragt.
Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.
a) Engere Gruppen können im Rahmen der Konferenz gebildet werden, um Fragen, die für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern von besonderem Interesse sind und in das allgemeine Aufgabengebiet der Konferenz fallen, zu untersuchen und zu besprechen.
b) Die Bildung einer engeren Gruppe muß dem Rat bekanntgegeben werden, der über den allgemeinen Gang der Arbeiten dieser Gruppe auf dem laufenden zu halten ist.
c) Die anderen Mitglieder sind, wenn sie sich dafür interessiert erachten, zugelassen, den Untersuchungen und Beratungen der engeren Gruppen zu folgen, sie können sich aber ihrer Weiterführung im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.
(1) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.
(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.
(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.
a) Die auf der Konferenz gefaßten Beschlüsse werden in den Ländern, die sie angenommen haben, durchgeführt. Zu diesem Zweck ergreifen die interessierten Verkehrsminister, jeder für sich und im Rahmen seiner nationalen Kompetenz, alle entsprechenden Maßnahmen oder schlagen diese vor.
b) Wenn der Abschluß eines allgemeinen oder besonderen internationalen Abkommens notwendig erscheint, verlangt jeder interessierte Verkehrsminister von seiner Regierung, daß ihm oder einer oder mehreren zu diesem Zweck besonders bestimmten Personen Vollmacht zum Abschluß dieses internationalen Abkommens erteilt werde. Jedes auf diese Art zwischen einer gewissen Zahl von Mitgliedsregierungen abgeschlossene internationale Abkommen steht den anderen Mitgliedsregierungen zum Beitritt offen.
c) In gewissen Einzelfällen kann die Konferenz oder eine engere Gruppe, unbeschadet der Bestimmungen der obigen Absätze a) und b), durch einhellige Abstimmung ihre Beschlüsse einer internationalen Organisation, die mit Entscheidungsgewalt ausgestattet ist, übermitteln und sie ersuchen, diesen Beschluß als eigene Entscheidung zu übernehmen.
d) Jede Regierung, die Mitglied der Konferenz ist, aber nicht einer internationalen Organisation angehört, die eine Entscheidung entsprechend den Bestimmungen des obigen Absatzes c) getroffen hat, kann der Konferenz ihre Absicht bekanntgeben, so zu handeln, als ob sie durch diese Entscheidung gebunden wäre.
(1) Wird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthin gelangten Baumstämmen, Wurzelstöcken und sonstigen Schlagabfällen unverzüglich vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung kommt dem Waldeigentümer und dem Bringungsunternehmer hinsichtlich der genannten Sachen zu, die zufolge der Bringung in diese Bereiche gelangt sind. Als einhängende Waldfläche ist jener Bereich zu verstehen, aus dem die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens der genannten Sachen besteht.
(2) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen, insoweit ihn daran durch Außerachtlassen der diesbezüglich gebotenen Sorgfalt bei der Waldbehandlung ein Verschulden trifft. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
(3) Kann das zu beseitigende Holz nicht weggeschafft werden, so muß es an Ort und Stelle verklausungssicher zerkleinert oder unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften und gebotenen Sorgfalt verbrannt werden.
a) Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.
b) Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei.
c) Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.
(1) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Beseitigung vorgefundener Übelstände von der Gemeinde unter gleichzeitiger Verständigung des Grundeigentümers, des allenfalls bestellten Schlag- oder Bringungsunternehmers, des Eigentümers der durch diese Maßnahme insbesondere geschützten Objekte und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der zur Beseitigung Verpflichteten vorzunehmen, soweit sie nicht durch diese selbst geschieht.
a) Die Konferenz kann Beziehungen zu den internationalen, übernationalen, zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Organisationen, die an den Fragen des europäischen Inlandtransportwesens interessiert sind, herstellen.
b) Wenn die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befaßt wird, die eine besondere Untersuchung erfordern können, überträgt der Rat oder der Ausschuß – soweit ihm dies jeweils möglich ist – und in der ihm am zweckmäßigsten scheinenden Art und Weise die Aufgabe, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, einer internationalen, zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen kompetenten Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Inlandtransportwesens befaßt. Auf diese Untersuchungen gestützt, unterbreitet der Ausschuß seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung.
(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.
(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.
1. Die diesem Protokoll angeschlossene Geschäftsordnung regelt die Arbeiten der Konferenz.
2. Der Rat kann die Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluß revidieren oder ergänzen.
(1) Zum Schutz des Waldes und einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Die organisationsrechtliche Stellung der Forstschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen
Das gegenwärtige Protokoll kann durch den Rat abgeändert werden;
die Minister müssen sich einstimmig dafür aussprechen und seitens ihrer Regierungen mit Vollmachten ausgestattet sein; die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer
1. Das gegenwärtige Protokoll steht zur Unterzeichnung in Brüssel bis 1. Mai 1954 für alle Regierungen offen, die bei der in Brüssel vom 13. bis 17. Oktober 1953 abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertreten waren.
2. Jede dieser Regierungen kann Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls werden
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
3. In den in Absatz 2 b) des gegenwärtigen Artikels in Betracht gezogenen Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt und die Ratifikation wird am Tage der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
4. Das gegenwärtige Protokoll tritt in Kraft, sobald mindestens sechs Regierungen es entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifikation endgültig genehmigt haben. Für jede Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es am Tage dieser Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.
5. Um jedoch jede Verzögerung zu vermeiden, kommen die Regierungen, die das Protokoll mit Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, überein, es bis zu seinem Inkrafttreten vom Augenblick der Unterzeichnung an provisorisch anzuwenden, soweit die Verfassungsbestimmungen ihrer Länder es zulassen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.
1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.
2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.
(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.
(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift.
(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Jede Mitgliedsregierung kann das gegenwärtige Protokoll kündigen, indem sie dies der belgischen Regierung sechs Monate vorher bekanntgibt; die belgische Regierung setzt die anderen Mitgliedsregierungen hievon in Kenntnis.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die zu diesem Zweck entsprechend ermächtigt wurden, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, den 17. Oktober 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung Belgiens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle teilnehmenden Regierungen übermitteln wird.