Bildung des Gemeindeverbandes Piringsdorf-Unterrabnitz
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Burgenland
N2199116960H
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anordnung
§ 2 Einleitung
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Wahlbehörden, Stimmrecht
§ 5 Stimmverzeichnis
§ 6 Verfahrensbestimmungen
§ 7 Stimmzettel
§ 8 Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel
§ 9 Ungültigkeit der Stimmzettel
§ 10 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 11 Niederschrift
§ 12 Ergebnis, Kundmachung
§ 13
ANM: Auf eine Wiedergabe der Anlage 1 wurde verzichtet.
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.6.1983
N1197710534A
Schutz der Opfer des Krieges
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien haben in der Zeit vom 22. Feber 1955 bis zum 15. Feber 1956 folgende weitere Staaten die vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert oder sind ihnen beigetreten
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikationsurkunden
Peru ................................. 15. Feber 1956
Venezuela ............................ 13. Feber 1956
Vereinigte Staaten von Amerika ....... 2. August 1955
Datum des Beitrittes
Irak ................................. 14. Feber 1956
Panama ............................... 10. Feber 1956
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Vereinigten Staaten von Amerika noch folgenden zusätzlichen Vorbehalt zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemacht
"Die Vereinigten Staaten von Amerika ratifizieren das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, unter dem Vorbehalt, daß, ungeachtet einer oder mehrerer gegenteiliger Bestimmungen in besagtem Abkommen, keine darin enthaltene Bestimmung den Gebrauch oder das Recht auf den Gebrauch der Zeichen und Bezeichnungen des Roten Kreuzes innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Territorien und Besitzungen gesetzwidrig macht oder die Vereinigten Staaten von Amerika zwingt, sie gesetzlich zu untersagen; dies alles nur insoweit, als der oberwähnte Gebrauch auf Grund innerstaatlicher Gesetze und einer vor dem 5. Jänner 1905 begonnenen Ausübung gesetzmäßig war und sich nicht auf die Anbringung der Zeichen und Bezeichnungen des Roten Kreuzes auf Flugzeugen, Schiffen, Fahrzeugen, Bauten aller Art oder auf dem Erdboden erstreckt."
Weiters haben die Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zu den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges erklärt, daß die Vereinigten Staaten von Amerika die Vorbehalte, welche von Staaten hinsichtlich der vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges getroffen wurden, zurückweisen und ein Vertragsverhältnis unter Ausschluß der durch oberwähnte Vorbehalte vorgeschlagenen Abänderungen mit allen Mitgliedstaaten dieses Abkommens annehmen.
Die Gemeinden Piringsdorf und Unterrabnitz-Schwendgraben werden zum Gemeindeverband Piringsdorf-Unterrabnitz zusammengeschlossen.
§ 1
Anordnung
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen (§ 57 Abs 1 K-AGO).
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 49 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) angeordnet werden (§ 57 Abs 2 K-AGO).
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 135 Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO) unterliegen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieser Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs 2, 3 und 4 LArbO 1995) einschließlich der Lehrlinge sowie die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs 2 LArbO 1995).
(3) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den Dienstnehmerschutz in der Land- und Forstwirtschaft noch folgende Verordnungen der Landesregierung Anwendung
Der Gemeindeverband Piringsdorf-Unterrabnitz hat seinen Sitz in der Gemeinde Piringsdorf.
§ 2
Einleitung
(1) Die Verordnung, mit der die Gemeindevolksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten
(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Gemeindevolksbefragung liegen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Gemeindevolksbefragungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung des Gemeinderates über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung ist spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
§ 3
Geltungsbereich
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 gelten für das Gebiet, das in der Verordnung des Gemeinderates als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.
§ 4
Wahlbehörden, Stimmrecht
(1) Zur Durchführung der Gemeindevolksbefragung sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind. Die diese Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Gemeindebürger sind. Jeder Stimmberechtigte darf im Stimmverzeichnis (§ 5) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Gemeindevolksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 37 und 64 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sinngemäß.
§ 5
Stimmverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch BGBl Nr 117/1996, geführten Wählerevidenz und der Unionsbürgerevidenz (§ 20a Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die Bestimmungen der §§ 21 Abs 1 und 4, 22 und 26 bis 32 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Einspruchs- und Berufungsverfahren.
(4) Den im Gemeinderat vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.
§ 6
Verfahrensbestimmungen
Für das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 54, 56 bis 66 und 74 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechtes durch Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 55 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über die Wahlzeugen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jede der im Gemeinderat vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.
§ 7
Stimmzettel
(1) Für die Gemeindevolksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten
(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Gemeindevolksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(5) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(6) Die Bestimmungen des § 67 Abs 6 und 7 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gelten sinngemäß.
§ 8
Stimmabgabe und Gültigkeit
der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Gemeindevolksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
§ 9
Ungültigkeit der Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Kreises angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 10
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel
(3) Die Wahlbehörde hat zu ermitteln
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 2) zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(7) Die Ausfertigung der Niederschrift und die Abstimmungsverzeichnisse hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Gemeindevolksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 11
Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 10 Abs 6) hat zu enthalten
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, hat weiter zu enthalten
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
Abschnitt 4
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
Gärfutterbehälter
§ 11b
(1) Gärfutterbehälter müssen sowohl als Hoch- als auch als Tiefsilo in allen ihren Teilen den statischen Erfordernissen entsprechend erstellt werden; ihre Bewehrung muß auf vollen Wasserdruck bemessen werden.
(2) Gärfutterbehälter müssen gas- und wasserdicht sein; sogenannte Stahlbeton-Monolithbehälter müssen mit einer Betonqualität der Betongüteklasse B 225 errichtet werden.
(3) Offene Gärfutterbehälter müssen mindestens einen Meter über den sie umgebenden begehbaren Boden hinausreichen oder mit einem 1 m hohen, standsicheren Geländer mit Zwischenleisten umwehrt sein; das Geländer ist nach Arbeitsende wieder standsicher anzubringen.
(4) Gärfutterbehälter, an welche ein Transportfahrzeug im Bereich der Silokrone soweit herangefahren werden kann, daß das Siliergut in den Silo eingekippt werden kann, müssen einen wirksamen Radabweiser (Höhe mindestens 20 cm) aufweisen.
(5) Gärfutterbehälter mit begehbarer Abdeckplatte, die einen Meter oder mehr über dem umgebenden Boden liegen, müssen nach außen ein 1 m hohes standsicheres Geländer mit Zwischenleisten haben. Ist in der begehbaren Abdeckplatte eine Füllöffnung im Ausmaß von mehr als 40 mal 40 cm, muß diese mit einem ebensolchen Geländer umwehrt sein.
(6) Gärfutterbehälter, die den sie umgebenden Boden, gegebenenfalls Zwischenboden, um mehr als 5 m überragen, müssen ab 3 m Höhe eine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter aufweisen, welche mit einem Rückenschutz (Schutzkorb) versehen ist und einen Meter über die letzte Entnahmeöffnung bzw. Silokrone hinausreicht. Der Abstand der Leiter von der Wand muß 18 cm betragen; der Sprossenabstand darf 40 cm nicht überschreiten.
(7) Gärfutterbehälter, bei denen keine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter erforderlich ist, müssen im Griffbereich der Einstiegsöffnungen (Luken) entsprechende Fußbügel und Haltegriffe aufweisen.
(8) Wandöffnungen (Silotüren) müssen in senkrechter Anordnung als Lukenband versetzt werden. Der senkrechte Abstand zwischen Silosohle und Unterkante der untersten Wandöffnung darf 2 m nicht überschreiten. Der Abstand von Wandöffnung zu Wandöffnung, jeweils Unterkante, darf nicht größer als 1,6 m sein. Die Öffnungen müssen mindestens 60 cm lichte Weite haben.
(9) Das Aufbringen von Silowandanstrichen muß von unten nach oben fortschreitend vorgenommen werden, wobei für eine gute Entlüftung zu sorgen ist (Offenhalten der Seitenluken, Einsatz von Gebläse- oder Absaugvorrichtungen).
(10) Zur Rettung von im Silo verunglückten Personen sind Silorettungshauben und Seile in einem deutlich gekennzeichneten Kasten in unmittelbarer Nähe des Silos bereitzuhalten.
(1) Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Düngersammelanlagen sind entsprechend den statischen Anforderungen auf den maximal möglichen Wasserdruck zu bemessen und zu errichten. Alle Bauteile sind wasserdicht und chemikalienbeständig herzustellen.
(2) Die Lagerung von Gülle und Jauche ist in Jauche- und Güllegruben im Freien vorzunehmen (Außenlagerung). Betriebsbedingt kann die Lagerung von Gülle bei einem entsprechenden Güllekellersystem auch innerhalb geschlossener Gebäude vorgenommen werden. Jauche- und Güllekanäle in gut durchlüfteten Stallgebäuden dürfen nur vorübergehend zu Lagerzwecken verwendet werden.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.
(4) Geschlossene befahrbare Jauche- und Güllegruben sowie Gruben, die für die Mistlagerung verwendet werden, müssen mit einer tragfähigen Decke, deren statische Nutzlast mit mindestens 2.000 kg je m² berechnet ist, abgedeckt werden. Für Gruben, die weder befahrbar sind noch mit einer Mistlagerung belastet werden, reicht eine tragfähige Decke aus, deren Nutzlast je nach zu erwartender Schneelast mit mindestens 250 kg je m² zu berechnen ist.
(5) Bei geschlossenen Gruben sind zwei Öffnungen mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m diagonal anzuordnen. Bei Kleingruben bis 50 m³ Fassungsvermögen genügen eine Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m und eine Belüftungsöffnung. Die Öffnungsabdeckungen müssen ausreichend tragfähig, unverrückbar und flächenbündig in die Grubendecke eingebaut sein.
(6) Geschlossene Jauche- und Güllegruben dürfen nur dann teilweise überbaut werden, wenn zumindest eine Grubenöffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m außerhalb des Gebäudes liegt und das Zurückweichen von Gasen verhindert wird.
(7) Das Arbeiten an und das Einsteigen in Düngersammelanlagen dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Die Grubenöffnungen sind so zu sichern, dass auch im geöffneten Zustand ein Hineinstürzen von Personen verhindert wird.
(8) Bei offenen Jauche- und Güllegruben muss die Grubenwand das angrenzende Gelände um 0,30 m überragen. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird, insbesondere müssen die Anlagen mit einer mindestens 1,8 m hohen stabilen Umzäunung gesichert werden. Für Rettungsmaßnahmen müssen ausreichende fix angebrachte Ausstiegshilfen vorhanden sein. Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für Güllelagunen.
(9) Güllekeller müssen baulich in einem Ring- oder Slalomsystem ausgebildet sein. Ein regelmäßiges Aufrühren der Gülle sowie eine dauernde ausreichende Be- und Entlüftung des Stallgebäudes muss sichergestellt sein. Die Entnahmeöffnung für die Jauche oder Gülle soll außerhalb des Gebäudes liegen.
§ 12
Ergebnis, Kundmachung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Sprengelwahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 12
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies gilt im allgemeinen dann als erfüllt, wenn die mittels Durchführungsverordnungen zum Elektrotechnikgesetz verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) eingehalten werden. Anderenfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind zu beachten
§ 13
(1) Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Landesregierung vom 25. März 1980, LGBl Nr 28, über die Gemeindevolksbefragung, außer Kraft.
Abschnitt 5
Arbeitsvorgänge
Tierhaltung
§ 15
(1) Die Dienstnehmer dürfen sich Stricke oder Ketten u. dgl., mit denen Tiere geführt werden, nicht um die Hand oder den Arm wickeln.
(2) Tiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist (Schläger, Beißer), müssen durch Zwischenwände abgesondert untergebracht werden; Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder über ein Jahr alte Zuchtstier muß mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Stiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist, dürfen nicht zum Weidegang getrieben werden.
(4) Beim Umgang mit Tieren, die an übertragbaren Krankheiten wie z. B. Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf oder Milzbrand leiden, sind die Vorschriften des § 19, insbesondere das Eß-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hauterkrankungen oder Hautverletzungen und die Vorschrift über die gründliche Reinigung sinngemäß zu beachten.
(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.
Waldarbeit
§ 16
(1) Innerhalb des Fallbereiches eines Baumes darf sich mit Ausnahme der mit der Fällung beschäftigten Personen niemand aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche um den zu fällenden Baum mit einem Halbmesser, der mindestens der eineinhalbfachen Baumlänge gleichkommt.
(2) Bei laufender Kette darf sich außer dem Motorsägenführer keine weitere Person im Umkreis von 2 m (Schwenkbereich der Motorsäge) aufhalten.
(3) Das gleichzeitige Ansägen oder Anhauen von mehreren Bäumen, um sie zur Fällung vorzubereiten, ist verboten. Eine begonnene Fällung ist unbedingt zu Ende zu führen. Bei starkem Wind oder nicht ausreichender Sicht darf nicht gefällt werden.
(4) Bei der Holzfällung ist stets die richtige Arbeitstechnik anzuwenden. Zur Fällung von Starkholz (Stämme mit 20 cm Stärke und mehr, in Brusthöhe gemessen) dürfen nur solche Dienstnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen zu derartigen Arbeiten herangezogen werden.
(5) Bei der Fällung von Starkholz ist die Fällrichtung durch das rechtzeitige Eintreiben von Fällkeilen zu sichern bzw. ist der Baum überhaupt umzukeilen. Bevor der Baum zu Fall gebracht wird, ist rechtzeitig durch laute Warnrufe auf die besondere Gefahr aufmerksam zu machen.
(6) Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum oder sonstigen geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen zu Fall gebracht werden. Das Zufallbringen durch Umschneiden eines anderen Baumes ist verboten.
§ 17
(1) Sofern nicht durch die natürliche Bodenbeschaffenheit eine Gefährdung von Dienstnehmern durch abrollende oder abrutschende Bäume ausgeschlossen ist, darf nicht übereinander gearbeitet werden.
(2) Beim Aufarbeiten (Entasten, Ablängen, Entrinden) muß der Baum gegen Abrutschen und Abrollen gesichert sein. Bei dieser Tätigkeit ist besonders auf die entsprechende Arbeitstechnik und auf einen sicheren Stand zu achten.
(3) Bei gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen oder der Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen herangezogen werden. Wurzelteller müssen vor dem Trennschnitt vom Stamm gegen Überkippen (z. B. durch Unterstellen oder Seilzug) gesichert werden. Erforderlichenfalls ist der endgültige Trennschnitt mit einer Stangensäge durchzuführen.
§ 18
(1) Mit dem Ablassen der gefällten Bäume darf erst begonnen werden, sobald die Gewißheit besteht, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Das Begehen der Riese während des Riesbetriebes ist verboten.
(2) Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt. Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.
(3) Das Holzziehen mit Schlitten darf nur von erfahrenen Dienstnehmern und nur dann ausgeübt werden, wenn der Zustand des Schlittenweges einen möglichst sicheren Betrieb gewährleistet. Schlitten müssen mit betriebsfähigen Bremsen ausgestattet sein. Die Last ist gegen Verrutschen zu sichern. Bei der Talfahrt ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Schlitten einzuhalten.
(4) Bei Bodenseilzug- und bei Tragseilverfahren ist der Aufenthalt im Winkel des belasteten Seiles oder unter belasteten Tragseilen verboten. Die verwendeten Seile dürfen nicht über die zulässige Trag- oder Zugkraft belastet werden. Schadhafte Seile sind auszuwechseln. Für die Arbeit mit Drahtseilen sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden.
(5) Holzstapel sind so aufzustellen und zu sichern, daß sie nicht umstürzen, abrutschen oder abrollen können. Sie sind fachgemäß zu errichten und abzutragen. Bei Schneeauflage müssen die Stapel vor dem Verladen, sofern dies nicht mit Ladegeräten erfolgt, freigelegt werden. Dies gilt auch für die Stapelung außerhalb des Waldes, insbesondere auf Lagerplätzen in Sägewerken u. dgl.
Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
§ 19
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen, stark ätzenden oder infektiösen Stoffen ist das Essen und Trinken und bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen das Rauchen verboten.
(2) Feuer- oder explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(3) Bei Arbeiten mit gefährlichen Stoffen sowie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten.
(4) Zu Arbeiten mit den in Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 18 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.
(5) Lebensmittel sind gegen schädliche Einwirkungen von außen (Staub, Gift u.dgl.) zu schützen.
Arbeiten an Behältern
§ 20
(1) In Behälter, Gruben, Schächte, Kanäle und ähnliche Anlagenteile, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Stäube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, daß eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist. In Jauche- und Güllegruben sowie in Gärkeller und Gärfutterbehälter während und nach der Gärung darf nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugung, Be- und Entlüftung) sichergestellt ist, daß diese Räume gefahrlos betreten werden können. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.
(2 ) Die in den Behälter usw. einsteigende Person ist so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch und sicher erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu halten, die den Einfahrenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Diese Person muß mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen. Wenn in derartigen Behältern feuer- oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe auftreten können, ist darauf hinzuweisen, daß das Hantieren mit offenem Licht sowie das Rauchen verboten ist (z. B. Gärfutterbehälter beim Streichen mit Silolack u. dgl.).
(3) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.
(4) An Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, sind funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Feuer verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen durch fachkundige Personen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser). Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Fall des Verschüttens explosive Dampf-Luft-Gemische bilden können, nicht verwendet werden.
Erdarbeiten
§ 21
(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben und Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gruben und Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene vom Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 0,5 m nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Einstürzen des Gruben- oder Grabenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen- oder Tauwetter.
Abbau der Bodensubstanz
§ 22
(1) In Sand-, Lehm- und Schottergruben sowie in Steinbrüchen ist nach Entfernung des Abraumes (Baumbestand, Erdreich, Wurzelwerk, loses Gestein) ein in seiner Breite der Abraumhöhe entsprechender, mindestens jedoch 1,50 m breiter Schutzstreifen anzulegen. Die Grubenränder sind außerhalb des Schutzstreifens auf tragfähigem Grund mit einer Absperrung zu versehen.
(2) Der Abbau ist von oben und von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Im Wandbereich sind Arbeiten, die von einer Person allein durchgeführt werden, zu vermeiden.
(3) Der Böschungswinkel darf beim händischen Abbau im allgemeinen nicht steiler als 60 Grad sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Stufen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.
(4) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(5) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.
(6) Stillgelegte Sand-, Lehm- und Schottergruben sind durch Einfrieden oder in sonst geeigneter Weise gegen das Betreten zu sichern. Auf das Verbot des Betretens ist durch Anschlag hinzuweisen.
(7) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muß.
(8) Für die maschinelle Materialgewinnung, Verladung und Förderung gelten die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 38 bis 51 der Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1955, BGBl. Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.
Die Sprengarbeitenverordnung, BGBl II Nr 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 13/2007 findet mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung
.
Bei Hochsilos für die Lagerung loser Materialien müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es gestatten, Störungen in den Silos nach Möglichkeit von außen zu beheben.
Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 25
(1) Bei der Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden Stoffen ist unbeschadet der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften und getroffenen besonderen behördlichen Anordnungen auf die mit der Eigenart dieser Stoffe verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen. Derartige Lager sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden können.
(2) Stark ätzende, feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht gelagert werden. Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinander gestellt werden.
(3) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen eine wirksame Belüftung besitzen. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, ist Vorsorge zu treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.
Abschnitt 6
Schutzausrüstung
§ 26
(1) Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist den Dienstnehmern eine dem Zweck der Verwendung entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benützen; als solche Schutzausrüstung kommt insbesondere in Betracht
(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel sowie bei Gefährdung durch Gift, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Schutzausrüstung zu sorgen.
Transmissionsanlagen
§ 38
(1) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Schnallen, Schienenverbindern sowie Schrauben und ähnlich gefährlichen Verbindungsmitteln ist unzulässig.
(2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen darf von Hand aus nur bei Stillstand erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen solcher Riemen während des Normalganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen bereitzustellen.
(3) Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern sie nicht entfernt werden, neben den Riemen- oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen. Sie dürfen mit beweglichen Transmissions- oder Maschinenteilen nicht in Berührung kommen.
(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trum vorgenommen werden.
Abschnitt 10
Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen
Maschinen zum Dreschen
§ 41
(1) Es dürfen nur solche Maschinen zum Dreschen verwendet werden, bei deren Einlegeöffnung und Einlegeweg Vorkehrungen gegen Verletzungen, insbesondere der Hände, getroffen sind. Dreschmaschinen müssen beim Betrieb so aufgestellt sein, daß Personen nicht von erhöhten Arbeits- und Verkehrsstellen in die Einlegeöffnung oder auf sich bewegende Maschinenteile stürzen können.
(2) Zum Erreichen und Verlassen von erhöht gelegenen Arbeitsplätzen muß eine sicher befestigte Leiter vorhanden sein.
(3) Bei Dreschmaschinen mit Dreschbühne muß diese mit einer Umwehrung versehen sein. Während des Dreschvorganges darf die Umwehrung der Dreschbühne nur an der für das Aufbringen des Dreschgutes vorgesehenen Seite umgelegt werden; an den übrigen Seiten muß sich die Umwehrung in Schutzstellung befinden.
(4) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und sonstiges Freilegen sich bewegender Teile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen. Zur Behebung von Stauungen des Dreschgutes und Verstopfungen im Bereich des Einlegeweges sind schmiegsame Besen ohne Stiel oder biegsame Ruten bereitzustellen und zu verwenden.
(5) Auf Mähdreschern dürfen sich während des Betriebes Personen nur auf den vorhandenen Sitz- und Standplätzen aufhalten. Auf die Gefahr des Kippens, etwa durch einseitige Belastung oder zufolge ungünstiger Geländeverhältnisse, ist zu achten.
(6) Beim Einsatz von Mähdreschern im Stand müssen das Mähwerk und die Halmteiler stillgesetzt und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung versehen werden.
Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu
§ 42
(1) Bei der Verwendung der Strohpresse gemeinsam mit einer Dreschmaschine muß die Beschickungsöffnung (Stroheinlage) in Betriebsstellung tragsicher überdeckt sein.
(2) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen von Stroh o.dgl. benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.
(3) Beim Einfädeln oder bei sonstigen Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet werden und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten gesichert sein.
(4) Bei Reinigungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Arbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterlaufen zu sichern.
Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
§ 43
(1) Die Ausrückvorrichtung an Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter muß leicht gängig und sicher wirkend gehalten werden. Sie muß vor jeder Inbetriebnahme auf ihre Leichtgängigkeit und Wirksamkeit überprüft werden.
(2) Das Festtreten und Nachrücken des Schneidegutes mit den Füßen sowie die Verkürzung der Überdeckung der Einlegelade zur Verbesserung des Einzuges bei schlecht einziehenden Häckselmaschinen ist verboten, ebenso die Verwendung von nicht gesicherten Rutschen oder Rinnen zur Erleichterung der Beschickung von erhöhten Standplätzen aus.
(3) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen sind durch Betätigung der Rücklaufvorrichtung zu beheben.
(4) Während des Betriebes ist das Hineinfassen oder Nachstoßen in das Gebläsegehäuse, in die Gebläseleitung u.dgl. verboten. Gebläseleitungen müssen sicher befestigt werden. Das Öffnen von Schutzverkleidungen darf nur bei stillstehender Fördereinrichtung erfolgen. Das Ingangsetzen der Maschine darf erst nach Kontrolle der Verriegelung der Schutzvorrichtung erfolgen.
Gebläse
§ 44
(1) Die Beschickung von Wurfradgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen oder Rutschen bzw. ähnlichen Vorrichtungen ist nur erlaubt, wenn Vorrichtungen vorhanden sind, die ein Hineinstürzen von Personen oder von nicht für die Beschickung vorgesehenen Gegenständen mit Sicherheit verhindern.
(2) Die Beseitigung von Verstopfungen darf nur bei Stillstand der sich drehenden Teile vorgenommen werden.
(3) Ist die Laufruhe der Maschine gestört, darf die Maschine erst wieder nach Beseitigung der Ursache weiterverwendet werden. Beim Schneidgebläse sind die Messerbefestigungen regelmäßig zu kontrollieren.
(4) Zur Verlegung von Gebläserohren müssen im Bedarfsfalle standsichere Leitern, Gerüste oder gesicherte Laufstege beigestellt werden. Die Rohre müssen miteinander sicher verbunden und hinreichend befestigt werden.
Zerkleinerungsmaschinen
§ 47
Während des Betriebes ist das Hineingreifen in das Gehäuse, in dem Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken u.dgl. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stößel u.dgl. verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.
Feldmaschinen
§ 48
(1) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.
(2) Bei der Beseitung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschinen abzustellen.
(3) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.
(4) Fährt auf Saat-, Kunstdüngerstreumaschinen, Walzen oder anderen Feldgeräten zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder Bedienung eine Person mit, so muß für diese ein gegen die Gefahr des Abstürzens gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden sein.
Bodenfräsen, Rasenmäher und ähnliche
Maschinen mit Kraftantrieb
§ 49
(1) Bei Verrichtungen an den Maschinenwerkzeugen ist der Motor abzustellen.
(2) Beim Führen der Maschinen, insbesondere beim Wenden, muß der Maschinenführer stets den ihm durch die Holme ausgewiesenen Abstand von den Maschinenwerkzeugen einhalten.
(3) Beim Überstellen der Geräte von einer Arbeitsstelle zur anderen ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
(4) Die Schutzhaube ist für die jeweilige Arbeitstiefe so einzustellen, daß nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleibt.
Schleifmaschinen
§ 50
(1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern verwendet werden, die den verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses entsprechen.
(2) Sofern die Verordnung, mit der die im Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper und Einrichtungen zu deren Benützung, die den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen, weiterhin verwendet werden dürfen.
Druckspritzen für die Schädlingsbekämpfung
§ 51
Für die Verwendung von Druckspritzen, Füllpumpen und ähnlichen Apparaten für die Schädlingsbekämpfung gelten unbeschadet der jeweiligen Vorschriften über das Dampfkesselwesen folgende Sicherheitsvorschriften
Dämpfanlagen und Futterdämpfer
§ 52
Bei Futterdämpfern und anderen landwirtschaftlichen Dämpfanlagen, die nicht als Dampfgefäße im Sinne der jeweiligen Vorschriften über das Dampfkesselwesen anzusehen sind, gelten folgende Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 11
Lasthebe- und -ziehmaschinen
Aufzüge
§ 53
Aufzüge sind nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.
Seilwinden
§ 54
(1) Seilzüge und Seilwinden müssen so aufgestellt werden, daß der die Winde Bedienende die bewegten Arbeitsgeräte beobachten kann oder durch Signale eine Verständigung mit dem das Arbeitsgerät Bedienenden, allenfalls durch einen Zwischenposten, möglich ist.
(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Während des Betriebes der Winde darf der Standplatz nicht verlassen werden; dies gilt jedoch nicht bei Winden mit Fernbedienung.
(3) Das Zugseil muß am Arbeitsgerät oder am Transportmittel mit Sicherheitshaken o.dgl. befestigt sein. Das Zugseil muß in einer Schlaufe enden, in die eine Kausche eingelegt ist. Die Schlaufe muß durch fachgemäße Spleißung oder mindestens zwei Seilklemmen gesichert sein. Die letzte Lage des Zugseiles auf der Windentrommel darf außer bei Reparaturen nicht abgerollt werden.
(4) Bei Bodenseilwinden ist erforderlichenfalls eine Einlaufrolle in einer Entfernung von mindestens der zwanzigfachen Trommellänge im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte anzubringen, damit das Seil auf die Trommel gleichmäßig aufläuft. Beim direkten Zug ist, wenn keine Seilwickelvorrichtung vorhanden ist, durch geeignete Aufstellung zu trachten, den rechten Winkel zu erreichen. Bei Benützung von Traktorseilwinden zum Aufziehen schwerer Lasten, z. B. Holz, ist außerdem für eine standsichere Aufstellung des Traktors Vorsorge zu treffen. Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden und sind zu entfernen. Seile dürfen nur durch Spleißung miteinander verbunden werden.
(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der zulässigen Zugkraft bei der Bodenbearbeitung muß eine entsprechende Sicherheitsvorrichtung (z. B. Überlastsicherung, Rutschkupplung) vorhanden sein.
(6) Umlenkrollen müssen sicher befestigt sein.
(7) Der Aufenthalt im Bereich des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.
(8) Das Lenken und Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seileinlaufvorrichtung vorhanden, so ist hiefür ein geeignetes Hilfsmittel (z. B. Lenkstock) zu verwenden.
(9) Beräderte Arbeitsgeräte sind mit einer Rücklaufsperre zu versehen.
(10) Bei Bodenunebenheiten (Nock, Hügel) sind erforderlichenfalls Zugseilrollen zu verwenden, um eine Beschädigung des Seiles zu verhindern.
(11) Wird bei Errichtung eines ortsveränderlichen Bodenseilzuges eine elektrische Freileitung unterfahren, so sind im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Elektroversorgungsunternehmen die für einen gefahrlosen Bodenseilzugbetrieb erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
Hebezeuge und sonstige Fördermittel
§ 55
(1) Krane und Winden haben den hiefür geltenden Önormen (M 9600 Teil 1 Krane und Windwerke, Bauvorschriften. Ausgabe November 1977; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Bauvorschriften - Ergänzende Bestimmungen, Ausgabe März 1980; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Prüfvorschriften, Ausgabe Dezember 1980; M 9613 Landwirtschaftliche Krane und Windwerke, Ausgabe Juli 1981) zu entsprechen. Auf Betrieb und Wartung findet die ÖNORM M 9601 Krane und Winden, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausgabe Dezember 1980 Anwendung.
(2) Die bei Hebezeugen und sonstigen Fördermitteln verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in einem guten Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein.
(3) Hebezeuge und sonstige Fördermittel dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht und Sicherheitseinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die zu befördernden Lasten müssen so befestigt sein, daß sie nicht kippen oder sich lösen können.
(5) Ortsveränderliche Winden u.dgl. müssen so aufgestellt und befestigt werden, daß sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern können und sich der Bedienende nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel befindet. Vom Standplatz des Bedienenden muß der Arbeitsbereich übersehen werden können. Bei schwebender Last müssen Hebezeuge beaufsichtigt werden.
(6) Seile, Ketten, Gurte und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Fördermittel müssen auf ihren einwandfreien Zustand überwacht werden. Schadhafte und abgenutzte Seile sind sofort auszubessern oder zu ersetzen.
(7) Winden mit Handbetätigung müssen mit einer automatischen Sperrklinke oder einer gleich wirksamen Vorrichtung ausgestattet sein.
(8) Das Senken und Ablassen der Last darf bei Wagen- und ähnlichen Winden nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse durchgeführt werden.
(9) Förderschnecken sind so aufzustellen und zu betreiben, daß der Zugriff zu den Quetschstellen mit Sicherheit verhindert wird.
Abschnitt 12
Verkehr mit Fahrzeugen
Ausstattung
§ 56
(1) Fahrzeuge, die von Zugtieren oder durch Motorkraft fortbewegt werden, müssen mit einem gegen Absturz gesicherten Fahrer- bzw. Mitfahrersitz, wie z. B. Schutzstange, Fußbrett mit Schutzstange, Fußraste und Haltevorrichtung, Seiten- und Rückenlehne und mit Auftritten zur Erleichterung des Auf- und Absteigens ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung sperriger Güter, wie Heu und Stroh, verwendet werden. Auf Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur dann mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze oder geeignete Standflächen sowie Anhaltevorrichtungen vorhanden sind.
(2) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, leicht zu handhabenden, feststellbaren und Fuhrwerke mit einer auch vom Boden aus zu bedienenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Fuhrwerken mit festem Fahrersitz muß die Bremsvorrichtung von diesem Sitz aus zu bedienen sein.
Betriebsvorschriften
§ 57
(1) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen, Beleuchtung und Bremsen, sind vor Inbetriebnahme jeweils durch den Lenker zu überprüfen. Nicht betriebssichere Fahrzeuge sind außer Betrieb zu nehmen. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung sicher verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Lenker das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.
(2) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand und das zu weite Hinausbeugen untersagt.
(3) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein und eine solche Festigkeit haben, daß sich zusammengekuppelte Fahrzeuge nicht unbeabsichtigt lösen und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander fahren können (Sicherung des Kupplungsbolzens mittels Splint u.dgl.). Entweder muß die Anhängeröse der Deichsel oder das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.
(4) Beim An- und Abkuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurückfahren des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder Anlegen von Vorlegeklötzen ein In-Bewegung-Setzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern. Beim Abkuppeln müssen die einzelnen Fahrzeuge gegen Abrollen gesichert sein.
(5) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine feste Kupplungsstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die an beiden Fahrzeugen sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.
Abschnitt 13
Besondere Schutzbestimmungen
Abnahmeprüfungen; wiederkehrende Prüfungen
§ 58
(1) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung, in der ihr ordnungsgemäßer Zustand festgestellt worden ist, erstmalig bzw. nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen wieder in Betrieb genommen werden
(2) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel sind innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen
1. Motorisch betriebene Hub- und Kipptore
ab einer Größe von 8 m2 jährlich
2. Atemschutzgeräte alle drei Monate
3. Handfeuerlöscher alle zwei Jahre
4. Dampfkessel usw. entsprechend
der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948
5. Lastenaufzüge (§ 8 des Salzburger
Aufzugsgesetzes) alle zwei Jahre
Kleinlastenaufzüge (§ 8 des Salzburger
Aufzugsgesetzes) alle drei Jahre
6. Krane und sonstige Hebezeuge jährlich
7. Materialseilbahnen jährlich
(3) Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen dürfen nur von Personen abgenommen werden, die hiezu gemäß § 82 Abs. 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 befugt sind; für Aufzugsprüfungen gilt § 11 des Salzburger Aufzugsgesetzes.
(4) Über die Abnahmeprüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung aufzulegen.
Abschnitt 15
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 62
(1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer, auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen des § 313 LArbO 1995 geahndet.
Aufhebung von Vorschriften
§ 64
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. April 1954, LGBl. Nr. 19, über die Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung), i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 64/1954, Nr. 171/1962 und Nr. 53/1969 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, 6 bis 8, 10 bis 17, 18 Abs 4, 20, 24 Abs 6, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 28, 29, 31, 33 Abs 1, 55, die Bezeichnungen der Abschnitte 13 bis 16 und die §§ 58 bis 65 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1983 treten mit 1. Juni 1983 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 11c, 23, 24, 61 und 63 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 treten mit 31. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 7, 11, 11a mit Ausnahme des Abs 4 und Abs 6 letzter Satz, 13, 14, 27 bis 37, 39, 40, 45, 46, 59 und 60 sowie Art II der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1983, LGBl Nr 34, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wird, außer Kraft.
(4) § 11c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 gilt nicht für Düngersammelanlagen, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen.