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Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

Kärnten

N4199815253Q

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Salzburg

N1197710183A

Bundesrecht Regelung der Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz (Italien)

Das vorliegende Abkommen ist durch Notenwechsel vom 5. Feber 1955 abgeschlossen worden.

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023.

Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 0

1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 1

2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2

3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2

3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

vergleichbaren Verkehrswegen 2

4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

baulichen Anlagen

4.1 ohne Abwasseranfall 1

4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

Verrieselung etc. 2

4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

oder Verrieselung etc. 3

4.4 Errichtung von Friedhöfen 3

4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

mit Kontakt mit dem Grundwasser 3

4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2

4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

von Abwässern und Klärschlamm 3

4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

Schipisten 2

4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

von nativem Wasser 2

4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

und/oder biologischen Zusätzen 3

5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

außerhalb gesicherter Gebäude 3

5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren

und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0

6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3

6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3

6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3

6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3

7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes

7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0

7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Ich gelobe,

die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten auszuüben, dabei unter Achtung der Rechte und Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände und insbesondere deren Fortsetzung oder Wiederholung durch geeignete Mittel hintanzuhalten,

jede wahrgenommene Verletzung und Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen

und immer die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten zu wahren.

Bundesrecht Regelung der Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz (Italien)

“1. Das anläßlich der seinerzeitigen Verhandlungen zwischen Italien und Österreich abgeschlossene Übereinkommen hinsichtlich der Höhe der von Österreich zu übernehmenden Belastung, welches im Protokoll vom 18. September 1929 festgehalten wurde, wird – soweit Holzbezüge in Frage kommen – anerkannt. Österreich übernimmt somit eine jährliche Gesamtholzmenge von 316 fm, und zwar 65 fm Nutzholz und 251 fm Brennholz.

2. Da mit Rücksicht auf die Lage des österreichischen Servitutsgebietes zu den Realitäten der Eingeforsteten und aus der sich ergebenden Bringungslage die Zuweisung einer größeren Menge von Nutzholz bei gleichzeitiger Verringerung der Brennholzmenge sich wirtschaftlich als notwendig erweist, wird eine Teilmenge der Brennholzgebühr im Ausmaße von 175 fm bei Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1 : 5 in 35 fm Nutzholz umgewandelt. Das von Österreich in Zukunft jährlich zu gewährende Holz wird daher mit 100 fm (65 fm + 35 fm) Nutzholz und 76 fm Brennholz festgesetzt.

3. Um eine pflegliche Bewirtschaftung der servitutsbelasteten Waldungen sicherzustellen und eine zweckmäßige Zuweisung der jährlichen Holzmenge zu gewährleisten, unterbleibt die Auszeige eines aliquoten Anteiles an die einzelnen Servitutsberechtigten seitens Österreichs. Die Zuweisung des Holzes hat vielmehr hinsichtlich der gesamten Holzbezüge durch das italienische Forstamt in Tarvis an die einzelnen Berechtigten zu erfolgen, wobei es diesem Amte freisteht, die Auswahl unter den Servitutsberechtigten in ortsüblicher Weise zu treffen, die das in Österreich anfallende Holz im Ausmaße von jährlich 100 fm Nutzholz und 76 fm Brennholz zu übernehmen haben. Zu diesem Zwecke wird das Forstamt in Tarvis alljährlich bis längstens 30. April der Forstverwaltung der Österreichischen Bundesforste in Villach sowohl die Namen der Servitutsberechtigten, wie auch das Sortiment und die Holzmenge für das kommende Jahr mitteilen. Die Auszeige des Holzes im österreichischen Servitutsgebiet wird hierauf von Organen des Forstamtes Villach an die namhaft gemachten Servitutsberechtigten erfolgen. Sollten die Servitutsberechtigten mit diesem Vorgange nicht einverstanden sein, so erfolgt die Zuweisung der gesamten Holzmenge aus dem österreichischen Gebiet an die legale Vertretung der Servitutsberechtigten in Uggowitz. Da die Auszeige des Holzes nur schätzungsweise erfolgen kann und erst das Abmaß die genaue Höhe des Bezuges ergibt, sind Über- und Untergenüsse aus dem österreichischen Wald vom Forstamte in Tarvis anläßlich der folgenden Anforderung auszugleichen.

4. Die Auszeige des Holzes und die Ermittlung der anfallenden Nutz- und Brennholzanteile wird im österreichischen Servitutsgebiet in derselben Weise durchgeführt werden, wie dies im italienischen Servitutsgebiet üblich ist. Alles anfallende Holz unter 20 cm Mittendurchmesser sowie fehlerhafte oder Kurzabschnitte mit einem Mittendurchmesser von mehr als 20 cm wird als Brennholz berechnet. Die Servitutsberechtigten dürfen nicht verhalten werden, das anfallende Brennholz auch als Brennholz auszuformen. Der Verkauf allfälliger Überschüsse ist nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes gestattet.

5. Die für das Nutzholz zu leistende Gegenleistung beträgt derzeit 4500 Lire für den Festmeter. Tritt in Zukunft für das italienische Servitutsgebiet eine Änderung dieser Gegenleistung ein, so hat die Neufestsetzung auch für Nutzholzbezüge aus österreichischem Gebiet zu gelten. Österreich gebührt eine jährliche Gegenleistung für 65 fm Nutzholz. Den in Österreich eingewiesenen Servitutsberechtigten bleibt es jedoch vorbehalten, auf die Hälfte der zugewiesenen Nutzholzmenge zu verzichten, wenn sie die Gegenleistung nicht bezahlen wollen. Die auf Österreich entfallende jährliche Gegenleistung ist der Forstverwaltung in Villach im Wege des Forstamtes Tarvis zu überweisen. Die Gegenleistung für die 35 fm Nutzholz, welche durch die Umwandlung des Brennholzes zur Abgabe gelangen, gebührt der Azienda di Stato per le foreste Domaniale.

6. Nach dem Jahre 1922 wurden seitens Österreichs nur 1227 fm Nutzholz und 332 fm Brennholz vorschußweise abgegeben. Der gesamte Rückstand Österreichs für die Zeit von 1922 bis Ende 1953 beträgt 2080 fm Nutzholz und 8032 fm Brennholz. Nach Abzug der Vorschüsse ergibt sich ein Rückstand von 853 fm Nutzholz und 7700 fm Brennholz. Da die Abgabe dieses Rückstandes aus forstlichen Gründen nicht auf einmal erfolgen kann, wird für die Abstattung dieses Rückstandes ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt. Eine Mehrabgabe von Nutzholz an Stelle von Brennholz ist zulässig. Als Umrechnungsschlüssel wird für den Rückstand 1 fm Nutzholz = 4 fm Brennholz festgelegt. Die Auszeige des Rückstandes erfolgt unmittelbar an jene Servitutsberechtigten, die bisher keinen Vorschuß erhalten haben oder deren Vorschuß die rückständige Gebühr nicht erreicht. Das italienische Forstamt in Tarvis wird dem Forstamt in Villach die für die einzelnen Servitutsberechtigten entfallenden Ansprüche in Form einer Liste ziffernmäßig bekanntgeben. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Rückstand jenen Personen zugute zu kommen hat, die im Zeitpunkte des jährlichen Gebührenanfalles (1922-1953) grundbücherlich Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften waren. Anläßlich der Auszeige des Rückstandes sind die Bestimmungen des Punktes 4 dieses Übereinkommens anzuwenden. Auch der Verzicht auf die Hälfte des Nutzholzes bei gleichzeitigem Entfall der Gegenleistung steht jedem Servitutsberechtigten frei.

7. Die urkundlichen Rechte auf den Bezug von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu zwischen Italien und Österreich erfolgen im Verhältnis von 1698.5 : 166.5.

8. Die auf dem Servitutsgebiet lastenden Weiderechte stellen Waldweiderechte dar, die die Eigenalpe ergänzen. Sie können im bisherigen Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen Bestimmungen ausgeübt werden.

9. Dieses Übereinkommen schließt eine allfällige spätere Ablösung der Servitutsrechte in ihrer Gesamtheit im Zuge zwischenstaatlicher Verhandlungen nicht aus. Eine Ablösung einzelner Servitutsrechte in Geld ist jederzeit zulässig, wenn der Berechtigte dies wünscht und zwischen ihm und den beiden Verpflichteten Willensübereinstimmung hinsichtlich der Höhe des Ablösungsbetrages besteht. Eine solche Ablösung bedarf im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens vom Jahre 1925 der Zustimmung der Österreichischen und Italienischen Regierung.

10. Da die Einforstungsrechte der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes dienen, ist die Bringung des Holzes über die Grenze an keine Sonderbewilligung oder Abgabe gebunden. Die Servitutsberechtigten genießen die Erleichterungen für den Grenzverkehr.

11. Die gegenständlichen Einforstungsrechte sind im Umfange dieses Übereinkommens im österreichischen Grundbuche im Lastenblatte einzuverleiben.”

Landesrecht Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

§ 1. Den Standesamtsverband Stinatz bilden die Gemeinden Hackerberg, Ollersdorf im Burgenland, Stinatz und Wörterberg.

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Dieses Gesetz regelt vorbehaltlich der in den betreffenden Gesetzen enthaltenen besonderen Bestimmungen die allgemeine organisationsrechtliche Stellung von öffentlichen Wacheorganen, deren Einrichtung als Hilfsorgan einer Landesbehörde insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes und zur Aufsicht der Gewässer und des Straßenverkehrs in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Landesrecht Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

§ 2. Der Standesamtsverband Stinatz hat seinen Sitz in der Gemeinde Stinatz.

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

(1) Als Wasserschongebiete werden bestimmt

(2) Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Als öffentliches Wacheorgan, im folgenden kurz Wacheorgan genannt, können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger sind und

(2) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit sechs Monaten oder höherer Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Im übrigen ist die Vertrauenswürdigkeit auch danach zu beurteilen, ob sonstige und insbesondere mehrere Verurteilungen oder Bestrafungen vor allem wegen Übertretung der in den Aufgabenbereich des Wacheorgans fallenden Vorschriften vorliegen, die nicht getilgt sind bzw. noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 richten sich die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nach den für das betreffende Wacheorgan bestehenden sonstigen Vorschriften. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, hat sich die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 durch eine eingehende Befragung die notwendige Überzeugung zu verschaffen. Die Befragung unterbleibt, wenn ein Wacheorgan im gleichen Verwaltungszweig von einer anderen Behörde bestellt wird.

(4) Art. 12 Abs. 2 der Salinenkonvention vom 18.März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957, Anlage zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, bleibt unberührt. Für den Bereich des Jagdreviers Falleck können die zu Jagdschutzorganen und für den Bereich der in Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention genannten Grundstücke auch die zu Forstschutz- oder Fischereischutzorganen bestellten Personen zu Wacheorganen im Sinne dieses Gesetzes in anderen Verwaltungszweigen bestellt werden, wenn sie hiefür bestimmten Voraussetzungen mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen.

Landesrecht Standesamtsverband Stinatz, Umbildung

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen

(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.

(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan erfolgt, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die Landesregierung. Die örtliche Zuständigkeit einer sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Dienstbereich des Wacheorganes.

(2) Die Vereidigung ist nach der im Anhang enthaltenen Eidesformel vorzunehmen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Die Bestellung und Vereidigung als Wacheorgan unterbleiben, wenn der örtliche Dienstbereich des Wacheorganes geändert wird, ohne daß hiedurch eine Änderung in der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 eintritt.

(4) Die Vereidigung als Wacheorgan unterbleibt und genügt die Erinnerung an die Eidesleistung, wenn ein Wacheorgan in einem weiteren Verwaltungszweig oder von einer anderen Behörde als Wacheorgan bestellt wird.

(5) Im Falle der Bestellung als Wacheorgan durch verschiedene Behörden hat die zur Bestellung zuständige Behörde die in Betracht kommenden anderen Behörden vor der Bestellung zu hören und mit diesen möglichst einvernehmlich vorzugehen. Die Behörden haben einander von allen die Rechtsstellung des Wacheorganes betreffenden Tatsachen und Verfügungen (Entscheidungen) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl Nr 148/1992, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 9/1993, 53/1994 und 79/1997, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete (Kärntner Wasserschongebietsverordnung) festgelegt werden, tritt außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgen. Im Fall mehrfacher Bestellung kann der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise ergänzt werden. Bei Bedarf können diesfalls aber auch weitere Dienstausweise ausgestellt werden. Die Ausfolgung weiterer Dienstabzeichen hat jedenfalls zu unterbleiben.

(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw bestellende Behörde. Der Dienstausweis ist mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen.

(3) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Aufschrift „Salzburger Landes-Wacheorgan“ zu enthalten.

(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Das öffentliche Amt eines Wacheorganes ist vor allem dahingehend auszuüben, daß durch Beratung und Aufklärung drohenden Verwaltungsübertretungen möglichst vorgebeugt wird. Hiebei sowie bei Handhabung ihrer Befugnisse haben die Wacheorgane so vorzugehen, daß damit möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(2) Wacheorgane sind in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen der sachlich zuständigen Behörde gebunden.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Die Bestellung als Wacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht des Wacheorganes oder, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der zur Bestellung zuständigen Behörde.

(2) Ein Wacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat.

(3) Für die Dauer eines Verfahrens wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 2 Abs. 2 kann die zur Bestellung zuständige Behörde die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht notwendig ist.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Die zur Bestellung der Wacheorgane zuständige Behörde hat über die von ihr bestellten Wacheorgane ein nach den einzelnen Verwaltungszweigen gegliedertes Register mit den wesentlichen Daten (Vor- und Zuname, ständiger Wohnsitz und Dienstnummer des Wacheorganes, örtlicher Dienstbereich, Datum der Bestellung, Befugnisse des Wacheorganes u. dgl.) fortlaufend zu führen. Andere Bestellungen sind anzumerken. In das Register kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) Einsicht nehmen.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Wer das in § 4 Abs. 1 vorgesehene Dienstabzeichen oder diesem verwechselbar ähnliche Abzeichen unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 € zu bestrafen.

(2) Unbefugt geführte Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 220 € zu bestrafen, wer in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen nicht oder in nicht gehöriger Weise (§ 4 Abs. 2) trägt oder den Dienstausweis über gehörig vorgebrachtes Verlangen nicht vorweist oder der Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen oder den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden oder derselben den Dienstausweis oder das Dienstabzeichen vorzulegen oder abzugeben nicht nachkommt oder seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt bezüglich der Forstschutz-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Tierschutzorgane gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft, in dem die Rechtsstellung des jeweiligen Wacheorganes auf diesem Gesetz aufbauend neu geregelt wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 treten das Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1964 und das Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz vom 24. Oktober 1951, LGBl. Nr. 24/1952, über das Wachpersonal für den Feld-, Fischerei- und Jagdschutz bestätigten und beeideten Wacheorgane oder auf Grund des § 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 207/1969 und Nr. 50/1974 bestellten oder des § 97 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 204/1964, Nr. 229/1965, Nr. 209/1969, Nr. 274/1971, Nr. 21/1974, Nr. 402/1975 und Nr. 412/1976 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 228/1963, Nr. 163/1968 und Nr. 405/1973 vereidigten Aufsichtsorgane gelten als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Wacheorgane.

(2) Dienstausweise und Dienstabzeichen, die dem im § 4 Abs. 1 vorgesehenen und durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 4) festgelegten nicht entsprechen, können noch längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 verwendet werden. Die Ausfolgung der neuen Dienstausweise und Dienstabzeichen erfolgt gegen Rückgabe der alten durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Von der Rückstellung des Dienstabzeichen kann so lange abgesehen werden, als dies zur zusätzlichen Kenntlichmachung wünschenswert und dienlich erscheint; ein solches ehemaliges Dienstabzeichen darf nur in Verbindung mit dem Dienstabzeichen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.

Landesrecht Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

(1) § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Derselbe Zeitpunkt gilt für das Entfallen der Artikel-Bezeichnungen und deren teilweises Ersetzen durch §§-Bezeichnungen samt Überschriften.

(2) § 4 Abs 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2016 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs 2 außer Kraft.

(3) Der Anhang in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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