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Ausschreibung der Wahl des Landtages

84 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (84)

Gesetzestext (84 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Landtages

Ausschreibung der Wahl des Landtages

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Landtages

Die Wahl des Burgenländischen Landtages wird ausgeschrieben.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist. Die Eignungsprüfung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen

(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens

(6) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(7) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(8) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(9) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen. Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.

(10) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Landtages

Als Wahltag wird der 23. Juni 1991 festgesetzt.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Landtages

Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 26. April 1991 bestimmt.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Berg- und Schiführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen

(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen nach § 6 Abs. 2 lit. b darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Bergrettungsausbildung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 zweiter Satz von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch eine Bergwanderung am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

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Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Bergwanderführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Bergwanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Bergsportführerverordnung, Tiroler

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Lehrwanderungen darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die grundlegende Seil- und Sicherungstechnik, aktives und passives Abseilen, Klettertechnik mit canyoningtauglichen Schuhen im Schwierigkeitsgrad UIAA III bis IV und Wildwasserschwimmen im Schwierigkeitsgrad 2 bis 3 zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.

(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(4) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(5) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Schluchtenführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern und Bouldern umfassen ein technisch solides Klettern im Vorstieg mit richtiger Körperpositionierung und gekonnter Bewegungsausführung im Schwierigkeitsgrad UIAA VI- (franz. 5b) onsight, Partnercheck, sicheres Durchfädeln am Umlenkpunkt, Verwendung und Fixieren der Sicherungsgeräte, Abseilen mit Kurzprusik sowie Beherrschung der allgemeinen Kletterregeln. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Sportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Eignungsprüfung nach § 25g Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die für den Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) erforderliche Klettertechnik in einer Sportkletterroute des Schwierigkeitsgrades UIAA VIII-/VIII (franz. 6c+/7a), das Sicherungsverhalten und die Seiltechnik einschließlich Partnercheck sowie aktives und passives Abseilen zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(3) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(4) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage und höchstens 21 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Ausübung einer Sportklettertätigkeit unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehrerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25h Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4a dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. II Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.

(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.

(10) Die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtmodulen bis einschließlich dem Modul Hochtouren I im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung entspricht der Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.

(6) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

(7) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehreranwärterprüfung zur Gänze sowie die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat den in den Anlagen 5 und 5a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat den in den Anlagen 10 und 10a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat den in den Anlagen 6 und 6a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat den in den Anlagen 7 und 7a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol“ bzw. „Schluchtenführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Schluchtenführerausweis hat den in den Anlagen 12 und 12a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat den in den Anlagen 8 und 8a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ bzw. „Sportkletterlehrerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Der Sportkletterlehrerausweis hat den in den Anlagen 13 und 13a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grauem Farbgrund herzustellen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes hat dem in der Anlage 14 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 15 dargestellten Muster zu entsprechen.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 10 Millionen Euro.

Landesrecht Bergsportführerverordnung, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Bergführerverordnung, LGBl. Nr. 55/1988, außer Kraft.

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