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Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG (satzungdeseuroparates)

102 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (102)

Gesetzestext (102 Artikel)

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Artikel II (LGBl Nr 17/2007)

Artikel II (LGBl Nr 62/2008)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Artikel IV (LGBl Nr 39/2013)

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

Bundesrecht Satzung des Europarates

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 10. April 1956.

Da die österreichische Beitrittsurkunde am 16. April 1956 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt wurde, ist Österreich gemäß Artikel 4 der Satzung des Europarates mit diesem Tage Vollmitglied des Europarates geworden.

Mitgliedstaaten des Europarates mit dem Stand vom 16. April 1956 sind

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland;

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Es treten in Kraft

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 24a Abs. 5 am 1. Juli 2009 in Kraft. § 24a Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß § 24d darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gemäß § 24e zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden, dem Kärntner Gemeindebund oder dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, sowie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Anstalt gemäß § 24e mit sonstigen natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts darf bereits ab dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag getroffen werden. Sie wird jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam.

(4) Auf Antrag eines Bediensteten hat die Anstalt auch Ausbildungsveranstaltungen nach § 24a Abs. 1 und 2, die dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) absolviert hat, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 2 dritter Satz des Kärntner Verwaltungsakademiegesetzes, LGBl. Nr. 65/1998, deren Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass“) der Bedienstete des Landes vor dem Inkrafttreten des Artikel III (Abs. 1) beantragt hat, dürfen nur dann in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeitet oder weiterhin verarbeitet werden, wenn der Bedienstete hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt; die Einwilligung muss die Kriterien der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllen.

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

Plan des Naturschutzgebietes Glöckl-Teich

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 18/1988)

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Der Europarat hat zur Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern.

(b) Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates erfüllt durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluß von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(c) Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarates darf ihre Mitwirkung am Werk der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Organisationen oder Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen.

(d) Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europarates.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Einrichtung der Anstalt

(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung "Kärntner Verwaltungsakademie" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift "Kärntner Verwaltungsakademie" berechtigt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

(1) Der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung im Gemeindegebiet Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke 807 und 812/1, KG. Roßleithen, jene Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, welche westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes 806/1, KG. Roßleithen, und dem Vermessungspunkt Nr. 2 sowie zwischen den Vermessungspunkten Nr. 2 und Nr. 1 gelegen sind und jene Teile der Grundstücke 800 und 816, je KG. Roßleithen, die westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen den Vermessungspunkten Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 4 und Nr. 5 sowie dem Vermessungspunkt Nr. 5 und dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 807, KG. Roßleithen, gelegen sind. In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 sowie das Verzeichnis der Koordinaten der Vermessungspunkte, System Gauß-Krüger M31, dargestellt.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Mitglieder des Europarates sind die Vertragspartner dieser Satzung.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Der Anstalt obliegen folgende Ausbildungsaufgaben

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt durch Verordnung die Organisation und die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen im Rahmen der Grundausbildung von Landesbediensteten (Grundausbildungslehrgänge) zu übertragen, wenn aufgrund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Landesbediensteten einheitliche Grundausbildungslehrgänge zur Sicherstellung einer effizienten Grundausbildung der Landesbediensteten erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung sowie Kärntner Gemeinden dürfen die Anstalt aufgrund einer Vereinbarung mit der Besorgung weiterer, mit den Ausbildungsaufgaben der Anstalt nach Abs. 1 und Abs. 2 im Zusammenhang stehender, nichthoheitlicher Aufgaben betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. In der Vereinbarung sind unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der betrauten Aufgaben regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(3a) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation für deren dienstliche Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71) zu führen. Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine derartige automationsunterstützte Bildungsdokumentation auch für Bedienstete der Gemeinden führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen.

(4) Die Anstalt hat, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 bis Abs. 3 erforderlich ist, die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechtes, und die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung laufend zu

verfolgen, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Erkenntnisse für die Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(5) Die Anstalt hat die Daten der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften zu erstellen und dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln (Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation). Die Anstalt hat weiters auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(6) Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen die Mitwirkung Dritter an der Besorgung einzelner ihr zugewiesener Aufgaben vorsehen, wenn

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet

Bundesrecht Satzung des Europarates

Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, daß jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräfig mitzuarbeiten.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 3

Zuständigkeitsabgrenzung

Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretär.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 4

Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 2 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Unter besonderen Umständen kann ein europäisches Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Ministerkomitee eingeladen werden, assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden. Jedes auf diese Weise eingeladene Land erwirbt die Eigenschaft eines assoziierten Mitgliedes mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über die Annahme dieser Satzung beim Generalsekretär. Die assoziierten Mitglieder können nur in der Beratenden Versammlung vertreten sein.

(b) In dieser Satzung umfaßt der Ausdruck „Mitglied“ auch die assoziierten Mitglieder, soweit es sich nicht um die Vertretung im Ministerkomitee handelt.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

2. Abschnitt

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 5

Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

(1) Die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten sind

(2) Bei der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten hat die Anstalt Bedacht zu nehmen auf

Bundesrecht Satzung des Europarates

Vor der Absendung einer der in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen Einladung setzt das Ministerkomitee die Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Versammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den finanziellen Aufwendungen fest.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 6

Organisation und Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung

(1) Die Anstalt hat im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung jedenfalls Ausbildungsveranstaltungen zu folgenden Themenbereichen zu organisieren und durchzuführen

(2) Die Anstalt darf unter Bedachtnahme auf die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5 Abs 1) und die Anforderungen der Verwaltungspraxis Ausbildungsveranstaltungen auch zu anderen Themenbereichen als solchen nach Abs 1 organisieren und durchführen, wenn ein entsprechender Aus- und Fortbildungsbedarf besteht.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem ausscheiden, indem es dem Generalsekretär gegenüber eine förmliche Erklärung hierüber abgibt. Die Austrittserklärung wird mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der ersten neun Monate dieses Jahres, und mit dem Ende des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie in den letzten drei Monaten dieses Jahres abgegeben worden ist.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 7

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

im Rahmen der berufsbegleitenden

Aus- und Fortbildung

Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung steht nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der vorhandenen Ausbildungsplätze allen Landesbediensteten frei.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Jedem Mitglied des Europarates, das sich einer schweren Verletzung der Bestimmungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig entzogen und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden, gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Komitee beschließen, daß das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeitpunkt an dem Rat nicht mehr angehört.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 8

Ausbildungslehrgänge

(1) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates (§ 21) unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) Ausbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Themenbereichen zu Ausbildungslehrgängen zusammenzufassen.

(2) Durch die Ausbildungslehrgänge soll den Landesbediensteten die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachausbildung hinaus unter Berücksichtigung anderer Verwaltungszweige zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Ausbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten.

(3) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 9

Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Organe des Europarates sind

Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarates zur Seite.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 10

Berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm

und Aus- und Fortbildungsbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen. Die Aus- und Fortbildungsbeauftragten haben den berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarf in den Abteilungen des Amtes der Landesregierung und in den nachgeordneten Dienststellen laufend zu erheben und der Landesregierung bis 1. Juli bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt bis 1. September auf der Grundlage des erhobenen berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungsbedarfs die allgemeinen Zielsetzungen und die Bedarfsschwerpunkte der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung für das folgende Geschäftsjahr bekanntzugeben.

(3) Die Anstalt hat nach Anhörung des Bildungsbeirates unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen allgemeinen Zielsetzungen und der Bedarfsschwerpunkte sowie der Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (§ 5) ein berufsbegleitendes Aus- und Fortbildungsprogramm für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen und der Landesregierung bis 1. Dezember zur Kenntnis zu bringen.

(4) Das berufsbegleitende Aus- und Fortbildungsprogramm ist in geeigneter Form zu veröffentlichen und im Wege der Aus- und Fortbildungsbeauftragten allen Landesbediensteten zugänglich zu machen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Der Europarat hat seinen Sitz in Straßburg.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

3. Abschnitt

Führungskräfteschulung

§ 11

Ziel der Führungskräfteschulung

Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbedienstete,

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Amtssprachen des Europarates sind Französisch und Englisch. Die Geschäftsordnungen des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung bestimmen die Umstände und Voraussetzungen, unter denen andere Sprachen verwendet werden können.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 12

Organisation und Durchführung der Führungskräfteschulung

Die Anstalt hat die Führungskräfteschulung im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und von Führungskräftelehrgängen durchzuführen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Das Ministerkomitee ist das Organ, das dafür zuständig ist, im Namen des Europarates gemäß den Artikeln 15 und 16 zu handeln.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 13

Führungskräftelehrgänge

(1) Die Anstalt hat unter Bedachtnahme auf das Ziel der Führungskräfteschulung (§ 11) sowie auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, nach Anhörung des Bildungsbeirates Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu Führungskräftelehrgängen zusammenzufassen. Durch die Führungskräftelehrgänge soll Landesbediensteten, die dem Personenkreis nach § 11 angehören, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Kenntnisse hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Themenbereiche der Verwaltungsführung, der Organisationslehre sowie der Rede-, Gesprächs- und Verhandlungstechnik, zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrgang im Einklang mit dem Ziel der Führungskräfteschulung konzipiert ist und ein entsprechender Bedarf nach einem solchen Lehrgang gegeben ist.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee einen Vertreter, jeder Vertreter hat eine Stimme. Vertreter im Komitee sind die Außenminister. Kann ein Außenminister an den Sitzungen nicht teilnehmen oder lassen andere Umstände es wünschenswert erscheinen, so kann ein Beauftragter bestellt werden, der für ihn tätig wird. Der Beauftragte soll, wenn irgend möglich, ein Mitglied der Regierung seines Landes sein.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 14

Teilnahme an Führungskräftelehrgängen

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Führungskräftelehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Das Ministerkomitee prüft auf Empfehlung der Beratenden Versammlung oder von Amts wegen die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Europarates geeignet sind, einschließlich des Abschlusses von Abkommen und Vereinbarungen und der Annahme einer gemeinsamen Politik durch die Regierungen in bestimmten Fragen. Seine Beschlüsse werden vom Generalsekretär den Mitgliedern mitgeteilt.

(b) Die Beschlüsse des Ministerkomitees können gegebenenfalls die Form von Empfehlungen an die Regierungen annehmen. Das Komitee kann die Regierungen auffordern, ihm über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

4. Abschnitt

Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag

der Gemeinden und Dritter

§ 15

Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen

(1) Die Anstalt darf mit Kärntner Gemeinden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 2 Abs 1 lit a und b genannten Ausbildungsaufgaben (berufsbegleitende Fortbildung und Führungskräfteschulung) für Bedienstete der Gemeinden zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gemeinden bleiben hiervon unberührt. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen auch für sonstige natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber nach § 2 Abs 1 lit c) Ausbildungsaufgaben besorgen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

(2) In der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind jedenfalls festzulegen

Bundesrecht Satzung des Europarates

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 24, 28, 30, 32, 33 und 35 über die Befugnisse der Beratenden Versammlung regelt das Ministerkomitee mit bindender Wirkung alle Fragen der Organisation und des inneren Dienstes des Europarates. Es erläßt zu diesem Zweck die erforderlichen Haushalts- und Verwaltungsordnungen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 16

Arten der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

(1) Die Besorgung von Ausbildungsaufgaben durch die Anstalt darf erfolgen

(2) Die Teilnahme von Bediensteten der Gemeinden und sonstiger Auftraggeber an Ausbildungsveranstaltungen und Ausbildungslehrgängen der Anstalt nach Abs 1 lit a darf vorgesehen werden

Bundesrecht Satzung des Europarates

Das Ministerkomitee kann zu den von ihm für wünschenswert erachteten Zwecken Komitees oder Ausschüsse beratenden oder technischen Charakters bilden.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden Kostenersatzes ist in der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des mit der Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben der Anstalt regelmäßig erwachsenen Personal- und Sachaufwandes derart festzusetzen, daß jedenfalls dieser Aufwand der Anstalt abgegolten wird; dabei ist auf die durchschnittliche Höhe der Kostenersätze Bedacht zu nehmen, die andere Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben für die Besorgung vergleichbarer Ausbildungsaufgaben festgelegt haben. Die Festlegung eines Pauschalbetrages ist zulässig.

(2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Auftraggeber darf die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt verwenden.

(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Beiträge für die Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben (§ 15 Abs. 1) sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt jeweils umgehend zu überweisen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

5. Abschnitt

Grundausbildungslehrgänge

§ 18

Ziel der Grundausbildungslehrgänge

Das Ziel der Grundausbildungslehrgänge ist es, Landesbediensteten - neben anderen Formen der dienstlichen Ausbildung im Sinne des § 23 Abs 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71 - jene dienstliche Ausbildung zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen erforderlich ist (§ 24 Abs 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71).

Bundesrecht Satzung des Europarates

In jeder Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung unterbreitet ihr das Ministerkomitee Berichte über seine Tätigkeit unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 19

Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen

(1) Bei der Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen hat die Anstalt zu berücksichtigen

(2) Die Anstalt hat die für die Grundausbildungslehrgänge erforderlichen Lernbehelfe zu erstellen und diese den Landesbediensteten, die an Grundausbildungslehrgängen teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und die Stimmen der Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, sind für Entschließungen des Komitees über folgende wichtige Fragen erforderlich

(b) Fragen aus dem Bereich der Geschäftsordnung oder der Haushalts- oder Verwaltungsordnungen können den Gegenstand einer Entscheidung bilden, die mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt wird.

(c) Die in Anwendung der Artikel 4 und 5 gefaßten Entschließungen des Komitees bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.

(d) Alle sonstigen Entschließungen des Komitees werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt. Zu diesen Entschließungen gehören insbesondere diejenigen über die Annahme des Haushaltsplans, der Geschäftsordnung, der Haushalts- und Verwaltungsordnungen, die Empfehlungen über die Änderung der vorstehend unter (a) (v) nicht erwähnten Artikel dieser Satzung sowie darüber, welcher Absatz dieses Artikels im Zweifelsfalle anzuwenden ist.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 20

Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen

(1) Die Teilnahme von Landesbediensteten an Grundausbildungslehrgängen bedarf der Zuweisung (Zulassung) durch die Landesregierung (§ 25 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

(2) Die Anstalt hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Landesbediensteter, der an einem Grundausbildungslehrgang teilnimmt, eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann (§ 25 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994).

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Die Sitzungen des Ministerkomitees finden, wenn dieses keine andere Entscheidung trifft, statt

(b) Das Komitee bestimmt selbst, welche Mitteilungen über die nichtöffentlichen Beratungen und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen sind.

(c) Das Komitee muß vor der Eröffnung der Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung und zu Beginn dieser Sitzungsperioden zusammentreten; es tritt außerdem zusammen, wenn es von ihm für zweckmäßig erachtet wird.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 21

Bildungsbeirat

(1) Zur Unterstützung bei der Besorgung der Ausbildungsaufgaben und zur Koordination der Aufgabenbesorgung ist bei der Anstalt ein Bildungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Bildungsbeirat obliegt die Beratung hinsichtlich

(3) Der Direktor hat dem Bildungsbeirat in allen Angelegenheiten der Besorgung der Ausbildungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor

(4) Der Bildungsbeirat besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden, acht sonstigen stimmberechtigten Mitgliedern und höchstens acht weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.

(5) Der Direktor hat für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei stimmberechtigte Mitglieder des Bildungsbeirates auf Vorschlag

(6) Der Direktor hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Vorschläge ein, hat der Direktor die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf die Vorschlagsrechte durchzuführen.

(7) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens dieses Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(8) Zur Koordination der Besorgung der Ausbildungsaufgaben für Landesbedienstete mit der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte darf der Direktor - unbeschadet des Abs 5 lit c - auf Vorschlag anderer Gebietskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, für die die Anstalt Ausbildungsaufgaben besorgt, weitere Mitglieder des Bildungsbeirates mit beratender Stimme bestellen. Abs 6 und Abs 7 gelten sinngemäß.

(9) Der Direktor hat den Bildungsbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Bildungsbeirat ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(10) Der Bildungsbeirat ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß des Bildungsbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(11) Der Bildungsbeirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete der Anstalt beizuziehen.

(12) Die Kanzleigeschäfte des Bildungsbeirates hat die Anstalt zu besorgen.

(13) Die Mitglieder des Bildungsbeirates bleiben bis zum Zusammentritt des neubestellten Bildungsbeirates in ihren Funktionen; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190, 191 und 194 Abs 1 bis 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 22

Evaluierung der Besorgung von

Ausbildungsaufgaben

(1) Die Anstalt hat die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, der Führungskräfteschulung und der Besorgung von Ausbildungsaufgaben für Dritte im Hinblick auf die Effektivität und Effizienz der Ausbildungsveranstaltungen zu überprüfen (Evaluierung).

(2) Die Evaluierung hat laufend aufgrund der Bewertung der Ausbildungsveranstaltungen durch die Teilnehmer zu erfolgen. Diese Bewertung hat sich jedenfalls auf die Ziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen, die angewendete Didaktik, die bereitgestellten Lernbehelfe und die sonstige Betreuung der Teilnehmer zu beziehen.

(3) Die Anstalt hat die Ergebnisse der Evaluierung als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung heranzuziehen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Die Beratende Versammlung kann über alle Fragen, die nach den Begriffsbestimmungen des Kapitels I der Aufgabe des Europarates entsprechen und in dessen Zuständigkeit fallen, beraten und Empfehlungen ausarbeiten; sie berät ferner über jede Frage, die ihr vom Ministerkomitee zur Stellungnahme unterbreitet wird, und kann dazu Empfehlungen ausarbeiten.

(b) Die Versammlung setzt ihre Tagesordnung im Einklang mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (a) und unter Berücksichtigung der Tätigkeit der anderen europäischen zwischenstaatlichen Organisationen, denen einige oder alle Mitglieder des Rates angehören, fest.

(c) Der Präsident der Versammlung entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine im Laufe einer Sitzungsperiode aufgeworfene Frage auf die Tagesordnung der Versammlung gehört.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 23

Bildungsbericht

Die Anstalt hat der Landesregierung nach Anhörung des Bildungsbeirates bis 1. März des Folgejahres einen Bericht über die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen; im Bericht sind jedenfalls auch die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierung darzustellen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Beratende Versammlung kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 38 (d) Komitees oder Ausschüsse bilden, die beauftragt sind, alle Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 23 zu prüfen, ihr Bericht zu erstatten und zu den auf ihre Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten sowie zu allen Verfahrensfragen Stellung zu nehmen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 24

Kooperation und Koordination mit anderen

Bildungseinrichtungen

(1) Die Anstalt hat bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung und der Führungskräfteschulung die Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben insbesondere im Land Kärnten anzustreben, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Ist eine Kooperation mit anderen Einrichtungen mit gleichartigen oder ähnlichen Ausbildungsaufgaben nicht möglich, hat die Anstalt bei der Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben die Koordination mit solchen Einrichtungen anzustreben.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass”) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) Die Anstalt hat auf Antrag auch Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie absolviert werden, in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufzunehmen, sofern diese dienstlichen Interessen dienen und in ihnen für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Bediensteten erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden. Wurde eine derartige Ausbildungsveranstaltung vom Vorgesetzten genehmigt (dienstlich veranlasste Ausbildungsveranstaltung), hat der Bedienstete einen Antrag auf Aufnahme in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation im Dienstweg einzubringen. Privat veranlasste Ausbildungsveranstaltungen sind von der Anstalt auf Antrag des Bediensteten in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation jedenfalls aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen und die Ausbildungsveranstaltungen in eine der in § 24d lit. c genannten Kategorien fallen. Jeder Antrag auf Aufnahme von Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat die in Abs. 3 genannten Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten.

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation hat zu enthalten

(4) Die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hat der Anstalt hierzu in regelmäßigen Abständen die nach Abs. 3 lit. a bis d sowie lit. i erforderlichen Angaben und personenbezogene Daten der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten zu überlassen.

(5) Der Anstalt gebührt für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation seitens des Landes ein angemessener Kostenersatz.

(6) Der elektronische Bildungspass ist für Bedienstete des Landes nur während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Anstalt alle zu dem betreffenden Bediensteten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 3 lit. a bis d) zu löschen. Dem Bediensteten ist von der Anstalt zuvor ein schriftlicher Nachweis über die von ihm absolvierten und in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt abermals ein Dienstverhältnis zum Land begründet, hat die Anstalt auf Ersuchen des Bediensteten, unter Vorlage einer Bescheinigung nach dem zweiten Satz, bereits absolvierte Ausbildungsveranstaltungen in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation wieder aufzunehmen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Jeder Bedienstete hat unter Nachweis seiner Identität und seines Personenkennzeichens (Personalzahl) jederzeit das Recht schriftlich oder mündlich Auskunft über die von ihm in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Sonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus hat die Anstalt jeden Bediensteten auf dessen Verlangen schriftlich über die von ihm innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen, die in die automationsunterstützte Bildungsdokumentation aufgenommen worden sind, zu informieren.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.

(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen

(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 24d

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann zur Durchführung der §§ 24a bis 24c unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Datenschutz nähere Bestimmungen über die Einrichtung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation erlassen, insbesondere über

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation ("elektronischer Bildungspass") für Gemeindebedienstete führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber) auch für andere natürliche Personen eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation führen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist jedoch die ausdrückliche Einwilligung jener Personen, von denen Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, notwendig. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist im Falle des Abschlusses einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Anstalt die jeweilige Gemeinde oder die jeweilige natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anstalt übt für die im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vorgesehene Datenverarbeitung die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(2) In einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind festzulegen

(3) Die automationsunterstützte Bildungsdokumentation, die von der Anstalt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung nach Abs. 1 mit Kärntner Gemeinden geführt wird, hat jedenfalls die in § 24a Abs. 3 genannten Daten zu enthalten. Als auskunftsberechtigte Personen sind der jeweilige Bedienstete sowie der Bürgermeister, der Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes oder des Magistrats und der Leiter einer Dienststelle, in welchem oder in welcher der Bedienstete jeweils seinen Dienst verrichtet, vorzusehen. Ihre Auskunftsrechte müssen den in §§ 24b und 24c Abs. 1 vorgesehenen Informationsrechten jedenfalls entsprechen. Für den Zeitraum, innerhalb dessen Daten der Bediensteten verwendet werden sollen, ist eine § 24a Abs. 6 entsprechende Regelung vorzusehen.

(4) Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden im Sinne des Abs. 1 darf vorsehen, dass die Einbehaltung des von den Gemeinden für die Einrichtung und Wartung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu leistenden Kostenersatzes nach § 17 Abs. 3 erfolgt.

(5) Dienststellen nach Abs. 3 sind Behörden, Ämter, andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Die Anstalt hat der für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens (§ 12b Kärntner Informations- und Statistikgesetz, LGBl Nr 70/2005) zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die bei ihr verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten der automationsunterstützten Bildungsdokumentation, soweit sie Bedienstete des Landes oder der Gemeinden betreffen, in anonymisierter Form zu übermitteln.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Die Beratende Versammlung besteht aus Vertretern aller Mitglieder, die von deren Parlamenten aus ihrer Mitte gewählt oder aus den Mitgliedern dieser Parlamente nach einem von diesen bestimmten Verfahren bezeichnet werden, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Regierung eines jeden Mitglieds ergänzende Ernennungen vornehmen kann, wenn das Parlament nicht tagt und das in diesem Falle zu befolgende Verfahren nicht bestimmt hat. Jeder Vertreter muß Staatsangehöriger des von ihm vertretenen Mitgliedes sein. Er darf nicht gleichzeitig dem Ministerkomitee angehören.

Das Mandat der so bestellten Vertreter wird mit der Eröffnung der auf ihre Bestellung folgenden ordentlichen Sitzungsperiode wirksam; es erlischt mit der Eröffnung der folgenden oder einer späteren ordentlichen Sitzungsperiode; das Recht der Mitgliedstaaten, nach neuen Parlamentswahlen neue Bestellungen vorzunehmen, wird hiedurch nicht berührt.

Wenn ein Mitglied einen durch Tod oder Zurücklegung freigewordenen Sitz neu besetzt oder darangeht, im Hinblick auf das Ergebnis von Parlamentswahlen neue Bestellungen vorzunehmen, so beginnt das Mandat der neuen Vertreter mit dem ersten auf die Ernennung folgenden Zusammentreten der Versammlung.

(b) Kein Vertreter kann im Laufe einer Sitzungsperiode der Versammlung ohne deren Zustimmung seines Mandats enthoben werden.

(c) Jeder Vertreter kann einen Ersatzmann haben, der im Falle der Abwesenheit des Vertreters berechtigt ist, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (a) finden auch auf die Bezeichnung der Ersatzleute Anwendung.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Die Anstalt hat die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften im Einklang mit der Rechtsentwicklung systematisch zu erfassen, nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Anforderungen zu bearbeiten und die erstellten Daten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Aufnahme in die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass der Anstalt die für die Bearbeitung der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften erforderlichen Daten in automationsunterstützt erstellter Form bereitgestellt werden.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Albanien

4

Andorra

2

Armenien

4

Österreich

6

Aserbaidschan

6

Belgien

7

Bosnien und Herzegowina

5

Bulgarien

6

Kroatien

5

Zypern

3

Tschechische Republik

7

Dänemark

5

Estland

3

Finnland

5

Frankreich

18

Georgien

5

Deutschland

18

Griechenland

7

Ungarn

7

Island

3

Irland

4

Italien

18

Lettland

3

Liechtenstein

2

Litauen

4

Luxemburg

3

Malta

3

Monaco

2

Montenegro

3

Niederlande

7

Nordmazedonien

3

Norwegen

5

Polen

12

Portugal

7

Republik Moldau

5

Rumänien

10

San Marino

2

Serbien

7

Slowakei

5

Slowenien

3

Spanien

12

Schweden

6

Schweiz

6

Türkei

18

Ukraine

12

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland

18

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Die Anstalt hat auf Veranlassung des Landeshauptmannes technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) dienen, durchzuführen.

(2) Im Falle einer Beauftragung gemäß Abs. 1 gebührt der Anstalt für die Durchführung dieser Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee insgesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die Vertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das Wort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, die nach Anhörung der Versammlung vom Komitee beschlossen werden können.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Der Direktor hat die Anstalt zu leiten und nach außen zu vertreten.

(2) Der Direktor hat für die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu sorgen; er hat die Aufsicht über die Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, auszuüben.

(3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber den Landesbediensteten - ausgenommen die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind

(4) Der Direktor ist gegenüber Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen (§ 32), mit der Wahrnehmung sämtlicher Arbeitgeberbefugnisse betraut.

(5) Der Direktor ist hinsichtlich der betrauten dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Er hat die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bescheide sowie Bescheide gemäß § 33 in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) zu erlassen.

(6) Der Direktor darf besondere Leistungen von Bediensteten der Anstalt durch einmalige Belohnungen bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt 3 v. H. der jährlichen Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 17) abgelten, soweit solche Leistungen nicht nach anderen dienst-, arbeits- oder besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten, der bis zur folgenden ordentlichen Sitzungsperiode im Amt bleibt.

(b) Der Präsident leitet die Arbeiten, nimmt aber weder an den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der Ersatzmann des Präsidenten ist befugt, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen.

(c) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 28

Bestellung des Direktors und Beendigung seiner Funktion

(1) Der Direktor ist von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von höchstens zehn Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung hat die Landesregierung die Funktion des Direktors öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat Aufschluß über die Aufgaben des Direktors zu geben und neben den allgemeinen Bestellungserfordernissen, die in Übereinstimmung mit den durch dieses Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen sind, jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzugeben, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Es sind dies jedenfalls

(3) Im Fall der wiederholten Bestellung darf die neuerliche Ausschreibung der Funktion des Direktors unterbleiben.

(4) Die Funktion des Direktors endet durch

(5) Der Direktor darf einen Verzicht auf die weitere Ausübung seiner Funktion durch eine gegenüber der Landesregierung schriftlich abzugebende Erklärung leisten.

(6) Die Landesregierung hat den Direktor bei Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Wichtige Gründe sind insbesondere die wiederholte Mißachtung von Weisungen der Landesregierung oder der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die mangelnde Eignung des Funktionsinhabers zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 29

Vertretung des Direktors

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Entschließungen der Beratenden Versammlung über Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über die Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der Mitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die Annahme der Geschäftsordnung, bedürfen der von der Versammlung gemäß Artikel 29 (v) zu bestimmenden Mehrheit.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 30

Leitungsbefugnisse gegenüber den

Bediensteten der Anstalt

Die Bediensteten der Anstalt unterstehen bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Direktor (§ 27 Abs 3 und Abs 4) sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dürfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 31

Stellenplan

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Stellenplan zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im Stellenplan ist die höchstzulässige Anzahl von Bediensteten festzulegen, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten. Planstellen dürfen im Stellenplan nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind.

(3) Im Stellenplan sind die Planstellen getrennt für Landesbedienstete und Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen, vorzusehen. Für Bedienstete, die teilbeschäftigt sind, sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Anzahl festzusetzen.

(4) Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs 2 zweiter Satz und des Abs 3 entspricht.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Beratende Versammlung tritt alljährlich zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, deren Zeitpunkt und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden, daß jedes Zusammentreffen mit den Sitzungsperioden der Parlamente der Mitglieder und der Generalversammlung der Vereinten Nationen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden darf einen Monat nicht überschreiten, es sei denn, daß die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen etwas anderes beschließen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Der Direktor darf nach Maßgabe des Stellenplanes (§ 31) Bedienstete in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufnehmen.

(2) Die Aufnahme weiterer Bediensteter in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt außerhalb des Stellenplanes darf nur befristet und jeweils für eine Höchstdauer von zwölf Monaten erfolgen.

(3) Vor der Aufnahme von Bediensteten in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt - ausgenommen befristete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des Stellenplanes - sind die Planstellen öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Von mehreren Bewerbern um eine Planstelle darf nur der in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

(5) Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind

(6) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 5 lit. c umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist die Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(7) Wenn geeignete Bewerber, die die Erfordernisse nach Abs. 5 und Abs. 6 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, darf der Direktor in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Erfordernissen nach Abs. 5 und Abs. 6 absehen.

(8) Die besonderen Erfordernisse für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt sind im Einklang mit den mit der betreffenden Planstelle verbundenen Aufgaben festzulegen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die ordentlichen Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung finden am Sitze des Rates statt, es sei denn, daß die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen anders entscheiden.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Beratende Versammlung kann auf Vorschlag des Ministerkomitees oder des Präsidenten der Versammlung nach einem zwischen ihnen erzielten diesbezüglichen Einvernehmen, das sich auch auf den Zeitpunkt und den Ort bezieht, zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

9. Abschnitt

Gebarung und Mittelaufbringung

§ 34

Voranschlag und Gebarung

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Einzelkonten (Posten) sind jedenfalls für die Aufgabenbereiche der berufsbegleitenden Ausbildung (2. Abschnitt), der Führungskräfteschulung (3. Abschnitt), der Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (4. Abschnitt), der Grundausbildungslehrgänge (5. Abschnitt) und der Erstellung der Daten für die automationsunterstützte Landesrechtsdokumentation

(7. Abschnitt) einzurichten.

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre.

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Zahlungsverpflichtungen der Anstalt handelt.

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommenen Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der finanziellen Mittel sichergestellt werden kann.

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(7) Der Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Buchhaltungs- und Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Die Sitzungen der Beratenden Versammlung sind öffentlich, es sei denn, daß die Versammlung anders entscheidet.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 35

Jahresabschluß

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß zur Genehmigung vorzulegen. Rücklagen (§ 34 Abs 4) sowie Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter (§ 38 Abs 1 lit c) sind im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Die Landesregierung hat dem Jahresabschluß die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder des beeideten Buchprüfers und Steuerberaters ergibt, daß die Gebarung der Anstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht mindestens im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär, einem stellvertretenden Generalsekretär und dem erforderlichen Personal.

(b) Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär werden von der Beratenden Versammlung auf Empfehlung des Ministerkomitees ernannt.

(c) Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom Generalsekretär nach Maßgabe der Verwaltungsordnung ernannt.

(d) Kein Mitglied des Sekretariats kann eine entgeltliche Stellung bei einer Regierung innehaben, Mitglied der Beratenden Versammlung oder eines nationalen Parlaments sein oder eine Tätigkeit ausüben, die mit seinen Pflichten unvereinbar ist.

(e) Jeder Angehörige des Personals des Sekretariats hat in einer feierlichen Erklärung seine Treuepflicht gegenüber dem Europarat zu bekräftigen und zu geloben, daß er die Pflichten seiner Stellung gewissenhaft erfüllen wird, ohne sich dabei durch Erwägungen nationaler Art beeinflussen zu lassen, und daß er Weisungen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben von keiner Regierung und keiner anderen Behörde als dem Rat anfordern oder entgegennehmen und sich jeder Handlung enthalten wird, die mit seiner Stellung als eines internationalen ausschließlich dem Rat verantwortlichen Beamten unvereinbar ist. Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär geben diese Erklärung vor dem Komitee ab; die übrigen Mitglieder des Personals geben die Erklärung vor dem Generalsekretär ab.

(f) Jedes Mitglied hat den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals des Sekretariats zu achten und davon Abstand zu nehmen, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 36

Personalaufwand der Anstalt

(1) Den Personalaufwand für den Direktor und für die Bediensteten der Anstalt nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes (§ 31 Abs 4) hat die Landesregierung aus Mitteln des Landes zu tragen.

(2) Dem Personalaufwand für weitere Bedienstete der Anstalt außerhalb des Stellenplanes (§ 32 Abs 2) hat die Anstalt aus ihren Mitteln zu tragen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Das Sekretariat wird am Sitze des Rates eingerichtet. (b) Der Generalsekretär ist für die Tätigkeit des Sekretariats dem Ministerkomitee gegenüber verantwortlich. Er hat insbesondere, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 38 (d), der Beratenden Versammlung die von ihr etwa benötigten Verwaltungsdienste und sonstigen Dienste zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 37

Räumliche und sachliche Ausstattung

der Anstalt

Die Landesregierung hat den Aufwand für die räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt, der zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, aus Mitteln des Landes zu tragen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Jedes Mitglied trägt die Kosten seiner eigenen Vertretung im Ministerkomitee und in der Beratenden Versammlung.

(b) Die Aufwendungen des Sekretariats und alle sonstigen gemeinsamen Aufwendungen werden in dem vom Komitee unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl jedes Mitglieds bestimmten Verhältnis auf alle Mitglieder umgelegt.

Der Beitrag eines jeden assoziierten Mitgliedes wird vom Komitee festgesetzt.

(c) Der Haushalt des Rates wird alljährlich vom Generalsekretär unter Beachtung der Haushaltsordnung dem Komitee zur Genehmigung unterbreitet.

(d) Der Generalsekretär unterbreitet dem Ministerkomitee die Anforderungen der Versammlung, die geeignet sind, Ausgaben zu verursachen, welche den Betrag der im Haushalt für die Versammlung und ihre Arbeiten bereits bewilligten Ansätze überschreiten.

(e) Der Generalsekretär unterbreitet dem Ministerkomitee ferner einen Voranschlag der Ausgaben, die mit der Durchführung jeder der dem Komitee vorgelegten Empfehlungen verbunden sind. Ein Beschluß, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben verursacht, gilt erst dann als vom Ministerkomitee angenommen, wenn dieses die darauf bezüglichen zusätzlichen Kostenvoranschläge genehmigt hat.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

§ 38

Aufbringung der sonstigen finanziellen

Mitteln der Anstalt

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der Regelungen hinsichtlich des Personalaufwandes (§ 36) und des Aufwandes für die räumliche und sachliche Ausstattung (§ 37) der Anstalt - aufgebracht durch

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen (Abs 1 lit a) zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 34); sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Bundesrecht Satzung des Europarates

Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die Beiträge gelten als am Tage dieser Bekanntgabe fällig; sie sind dem Generalsekretär spätestens innerhalb von sechs Monaten zu überweisen.

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§ 39

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Dem Europarat, den Vertretern der Mitglieder und dem Sekretariat stehen im Gebiete der Mitglieder die Immunitäten und Vorrechte zu, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf Grund dieser Immunitäten dürfen insbesondere die Vertreter der Beratenden Versammlung im Gebiete der Mitglieder wegen der im Laufe der Beratungen der Versammlung, ihrer Komitees und Ausschüsse zum Ausdruck gebrachten Auffassungen oder wegen ihrer Stimmabgabe weder festgenommen noch verfolgt werden.

(b) Die Mitglieder verpflichten sich, so bald wie möglich ein Abkommen abzuschließen, um die Anwendung des vorstehenden Absatzes (a) in vollem Maße sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird das Ministerkomitee den Regierungen der Mitglieder den Abschluß eines Abkommens empfehlen, das die in ihren Gebieten gewährten Vorrechte und Immunitäten näher bezeichnet. Außerdem wird mit der Regierung der Französischen Republik ein besonderes Abkommen getroffen, das die Vorrechte und Immunitäten bezeichnet, die dem Rat an seinem Sitz zustehen.

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10. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 40

Mitwirkung der Landesregierung bei der

Besorgung der Aufgaben der Anstalt

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Vorschläge auf Änderungen dieser Satzung können dem Ministerkomitee oder, unter den in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung unterbreitet werden.

(b) Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschenswert erachteten Änderungen der Satzung und sorgt für ihre Aufnahme in ein Protokoll.

(c) Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten die Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst vom Schluß der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Versammlung an Anwendung finden.

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§ 41

Mitwirkung des Amtes der Landesregierung

bei der Besorgung der Aufgaben der Anstalt

(1) Dem Amt der Landesregierung obliegen als Hilfsorgan des Direktors die Besorgung der dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Anstalt sowie die Ausfertigung von Bescheiden nach § 33 Abs 3; das Amt der Landesregierung hat dabei im Namen des Direktors tätig zu werden.

(2) Der Direktor darf - unbeschadet des Abs 1 - durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Als Aufgaben nach Abs 2 kommen insbesondere in Betracht

Bundesrecht Satzung des Europarates

(a) Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt.

(b) Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von sieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen das Inkrafttreten der Satzung und die Namen der derzeitigen Mitglieder des Europarates bekannt.

(c) In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartner dieser Satzung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß beglaubigten Vertreter diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu London, am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Abschriften den anderen Regierungen der Unterzeichnerstaaten.

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§ 42

Landesaufsicht

(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und auf die ordnungsgemäße Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt.

(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf dem Direktor hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben der Anstalt auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen sowie Maßnahmen des Direktors, die mit Weisungen der Landesregierung oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen.

(6) Im Rahmen der Finanzaufsicht ist die Landesregierung - unbeschadet des Abs 5 - überdies befugt, durch ihre Organe

(7) Wurde dem Jahresabschluß die Genehmigung versagt (§ 35 Abs 2), hat die Landesregierung dem Direktor die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.

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11. Abschnitt

Abgabenbefreiung

§ 43

Befreiung von der Entrichtung

landesgesetzlich geregelter Abgaben

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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12. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 44

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

geht die Besorgung der Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Anstalt über.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie für die nachgeordneten Dienststellen jeweils einen Aus- und Fortbildungsbeauftragten und einen stellvertretenden Aus- und Fortbildungsbeauftragten zu bestellen.

(4) Der Direktor der Anstalt hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 21 Abs 5 innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuladen, Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates vorzulegen. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bildungsbeirates hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(5) Die Landesregierung hat jene Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation betraut sind, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer Zustimmung in mindestens gleichwertiger Verwendung der Anstalt zur Dienstverrichtung zuzuweisen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Landesvertragsbedienstetengesetzes finden dabei keine Anwendung.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation - abweichend von § 28 Abs 1 und Abs 2 - zum Direktor der Anstalt bestellt.

(7) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 31 Abs 1 - innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Im Stellenplan sind Planstellen jedenfalls in der Art und Anzahl vorzusehen, wie sie im Stellenplan des Landes Kärnten für das Jahr 1998 für die im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichtete Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation vorgesehen sind.

(8) Die Gebarung der Anstalt bis zum Ablauf des Jahres 1998 hat - abweichend von § 34 - im Rahmen des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1998 zu erfolgen.

(9) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 34 Abs 1 - innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 1999 zur Genehmigung vorzulegen. Dem Voranschlag sind der Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jedenfalls die um S 500.000,- verringerte Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 betreffend den Sachaufwand der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zugrunde zu legen.

(10) Die Landesregierung hat der Anstalt für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 den Personalaufwand nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes und jährliche Zuwendungen zum Sachaufwand (§ 38 Abs 1 lit a) jedenfalls in der Höhe der um S 500.000,- verringerten Ausgabenermächtigung des Voranschlages des Landes Kärnten für das Jahr 1999 hinsichtlich der im Rahmen der Landesamtsdirektion des Amtes der Landesregierung eingerichteten Unterabteilung Fortbildung und Rechtsdokumentation zur Verfügung zu stellen.

(11) Die Anstalt hat der Landesregierung - abweichend von § 35 Abs 1 - den von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einem beeideten Buchprüfer und Steuerberater geprüften Jahresabschluß erstmals für das Geschäftsjahr 1999 bis 1. März des Folgejahres zur Genehmigung vorzulegen.

(12) Die Landesregierung hat sich zur Erfüllung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit anderen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Vertragspartner) begründeter Verpflichtungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt (§ 2) stehen, der Anstalt zu bedienen. Die Anstalt hat mit Zustimmung der Vertragspartner an Stelle der Landesregierung mit denselben Rechten und Pflichten in solche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einzutreten.

(13) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit den sich nach Abs 1 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(14) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Anstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

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Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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