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Rebschnittverordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Landesrecht Rebschnittverordnung

Rebschnittverordnung

Landesrecht Polytechnische Schulen - Sprengel

Polytechnische Schulen - Sprengel

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

(Anm.: Änderung des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950.)

Landesrecht Rebschnittverordnung

Reben nachstehend angeführter Rebsorten sind auf höchstens folgende Augenanzahl je m2 Standfläche des Rebstockes zu schneiden

Unter Augenanzahl ist die Zahl aller Augen auf Frucht- und Ersatzholz, unter Standfläche das Produkt aus Reihenweite und Stockabstand zu verstehen.

Landesrecht Polytechnische Schulen - Sprengel

§ 1

Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten umfassen folgende Gebiete

I. Für die Polytechnische Schule in Feldkirchen in Kärnten

II. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule 1 in Hermagor

das Gebiet des deckungsgleichen Pflichtsprengels für die Hauptschulen in Hermagor.

III. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule 2 in Kötschach-Mauthen

das Gebiet des deckungsgleichen Pflichtsprengels für die Hauptschulen in Kötschach-Mauthen.

IV. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule in St. Lorenzen im Lesachtal

das Gebiet des Pflichtsprengels für die Hauptschule in St. Lorenzen im Lesachtal.

V. Für die Polytechnische Schule der Landeshauptstadt Klagenfurt

VI. Für die Polytechnische Schule in St. Veit an der Glan

VII. Für die Polytechnische Schule in Althofen mit Standort in Töscheldorf

VIII. Für die Polytechnische Schule in Spittal an der Drau

IX. Für die Öffentliche Polytechnische Schule in Lienz (Osttirol)

das Gebiet der Gemeinde Großkirchheim (Schulerhalter der Volksschule Großkirchheim), der Gemeinde Heiligenblut (Schulerhalter der Volksschule Heiligenblut), der Gemeinde Mörtschach (Schulerhalter der Volksschule Mörtschach), der Gemeinde Rangersdorf (Schulerhalter der Volksschule Rangersdorf), der Gemeinde Stall (Schulerhalter der Volksschule Stall) und der Gemeinde Winklern (Schulerhalter der Volksschule Winklern) - alle diese angeführten Gemeinden aus dem politischen Bezirk Spittal an der Drau des Bundeslandes Kärnten.

X. Für die Polytechnische Schule an der Hauptschule in Greifenburg

XI. Für die Polytechnische Schule in der Stadt Villach

XII. Für die Polytechnische Schule in Völkermarkt

XIII. Für die Polytechnische Schule in Wolfsberg

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

§ 1

Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

§ 1. Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt

1. der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation Privilegien und Immunitäten vorsieht;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1957)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch § 5 BGBl. Nr. 530/1980)

Landesrecht Polytechnische Schulen - Sprengel

§ 2

(1) Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach dem § 1 beziehen, und in den Polytechnischen Schulen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl Nr 5/1991, mit der die Sprengel für die Polytechnischen Lehrgänge in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

§ 2. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

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