Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000268 AT

Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

(1) Mit Gesetz vom 29. Februar 1928, LGBl. Nr. 25 i.d.F. LGBl. Nr. 12/1975, wurde die „Landes-Hypothekenbank Burgenland“ errichtet.

(2) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl.I S.492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.

(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten selbst geltend gemacht werden, in deren Namen befugt

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland-Holding wird aufgelöst (Art. I Abs. 2). Gesamtrechtsnachfolger der Landeshypothekenbank Burgenland-Holding ist das Land Burgenland.

(2) Die Veräußerung der Aktien der EB und HYPO-BANK BURGENLAND AG, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Zustimmung des Landtages.

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

(1) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Landes-Hypothekenbank Burgenland als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990).

(3) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 1.000,- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 2. Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und der entsprechenden Ansätze der Bundesvoranschläge für 1959 und 1960 für die Jahre 1958, 1959 und 1960 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.

(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8 a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(4) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)

§ 3. (1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.

(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen

(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

(1) Die Haftung des Landes Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Landes-Hypothekenbank Burgenland und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.

(2) Das Land Burgenland hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Burgenland eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Burgenland keine Ausfallsbürgschaft mehr.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn

(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs. 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Burgenland für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.

Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)

§ 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 5. (1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.

Landesrecht Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz

Der Entfall von § 4 Abs. 6 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 6. Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1 fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 17. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstande haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Bundesrecht Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Unterricht und zwar hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →