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10000266 mondsee-bojenverordnung AT

Mondsee-Bojenverordnung (mondsee-bojenverordnung)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

Mondsee-Bojenverordnung

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Mondsee.

(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

Bojen dürfen nicht mehrfärbig gehalten sein. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

§ 3

Größe

Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75 Zentimeter.

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 99/2014)

(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nur in jenem Ausmaß zulassen, das zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels sowie zur sicheren Bootsbefestigung notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Das Kennzeichen besteht entsprechend der jeweiligen Zone für Einzelbojen (§ 7 Abs. 2) aus einer arabischen Ziffer oder entsprechend dem jeweiligen Bojenfeld (§ 8 Abs. 2) aus einem lateinischen Großbuchstaben und jeweils aus einer mit einem Bindestrich nachgestellten Ordnungszahl in ararbischen Ziffern, die sich durch fortlaufende Nummerierung der Bojen nach Maßgabe der im § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 festgesetzten Höchstanzahl ergibt.

(3) Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ragenden Teil des Bojenkörpers in dauerhafter, wasser- und witterungsbeständiger Ausführung anzubringen.

(4) Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhaltung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt der über die Boje verfügungsberechtigten Person.

(Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Mondsee zulässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen, der aus den Anlagen a bis g besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.

(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.

(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen.

(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

§ 7

Zonen für Einzelbojen

(1) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Meter zum Ufer in einer etwa dem Uferverlauf folgenden Reihe zulässig.

(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig

---------------------------------------------------------------------

Zone höchstzulässige

Anzahl der Bojen

---------------------------------------------------------------------

1 15

2 3

3 10

4 15

5 10

6 5

7 5

8 15

9 5

10 3

11 3

12 3

13 2

14 5

15 5

16 2

17 8

18 5

19 5

20 8

21 2

22 10

23 2

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

§ 8

Bojenfelder

(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.

(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig

---------------------------------------------------------------------

Zone höchstzulässige

Anzahl der Bojen

---------------------------------------------------------------------

A 20

B 15

C 10

D 10

E 15

F 20

Landesrecht Mondsee-Bojenverordnung

§ 9

Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Mondsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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