Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Plangrundlage
§ 2 Zeichnerische Darstellung
§ 3 Änderung eines Teilbebauungsplanes
§ 4 Schlußbestimmungen
ANM: Von der Wiedergabe der Anlage wird abgesehen.
Oberösterreich
N6198811569V
Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen
Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff, Gesamt-Phosphor, Gesamt-Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, pH-Wert; bei Aufbringung auf Wiesen und Weiden zusätzlich auf den Gehalt an Enterobakteriaceen, Salmonellen und ansteckungsfähigen Wurmeiern.
(2) Bei begründetem Verdacht einer Einleitung von sonstigen Schadstoffen in die Kläranlage ist der Klärschlamm auch auf das Vorliegen dieser Schadstoffe zu untersuchen.
(3) Für eine landwirtschaftliche Verwertung darf nur stabilisierter Klärschlamm eingesetzt werden; dies ist ein Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind.
(4) Bei Müllkompost ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten auf folgende Parameter zu untersuchen
Glührückstand, abbaubare organische Substanz (AOS), pflanzenverfügbares Kalium und Phosphat, Carbonate, Bor (heißwasserlöslich), Wasserkapazität, Feuchtdichte, Pflanzenverträglichkeit, Ballaststoffgehalt (Überkorn, Glas, Kunststoff, Eisen, andere Metalle), Leitfähigkeit.
(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in Anlage A angeführten Verfahren vorzunehmen.
(6) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage B zu erstellen.
(7) Die Zeiträume, in denen Klärschlamm zu untersuchen ist, werden bei Abwasserreinigungsanlagen je nach Ausbaugröße, angegeben in Einwohnerwerten (EW60), wie folgt festgelegt
(8) Sind stark schwankende Belastungen des Klärschlammes durch gewerbliche und industrielle Betriebe bzw. durch Neuanschluß eines für die Klärschlammqualität maßgeblichen Indirekteinleiters zu erwarten, so hat die Behörde kürzere Untersuchungszeiträume anzuordnen.
(9) Die Untersuchungen bei Kompostierungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 5000 Tonnen pro Jahr sind in einem Abstand von höchstens drei Monaten durchzuführen, sonst im Abstand von einem Jahr
(10) Klärschlamm und Müllkompost, die zum Aufbringen auf landwirtschaftliche Böden geeignet sind, sind auf Grund ihrer Schadstoffgehalte den Güteklassen I und II (§ 3 Abs. 1 und 3) zuzuordnen.
§ 1
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Teilbebauungspläne sind ausreichend lichtechte Reproduktionen der Katastermappen in den Maßstäben 1:200, 1:500 oder 1:1000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (297 mm x 210 mm) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf das Format A4 faltbar sein.
(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die Bildungsdirektion zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 47/2019)
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.
(2) Der Landesregierung obliegen weiters
(3) Den Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist - sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(4) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den auf Grund des Art. 14a Abs. 3 lit. b BVG ergehenden Bundesgesetzen obliegt, sofern dies bundesgesetzlich den Ländern zugewiesen ist, der Landesregierung.
Die Bildungsdirektion übt gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.
(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.
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Kurztitel
Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 82/1991
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1991
Text
Anlage B
(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen
organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Calcium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, sowie pH-Wert, Dichte und Wassergehalt; bei Aufbringung von Müllkompost zusätzlich Leitfähigkeit.
(2) Landwirtschaftliche Böden sind vor jedem weiteren Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost der Güteklasse II zu untersuchen, sofern die letzte Untersuchung mehr als 10 Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung mehr als 15 t Trockensubstanz pro Hektar aufgebracht wurden.
Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen
pH-Wert, Dichte, Carbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.
Bei der Aufbringung von Müllkompost der Güteklasse II ist zusätzlich auf die Parameter Leitfähigkeit, organische Substanz (Humusgehalt) und lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) zu untersuchen.
(3) Probenentnahmen, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den in der Anlage A beschriebenen Methoden vorzunehmen.
(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Gutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen.
§ 2
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Teilbebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen oder Festlegungen erforderlich, für die in der Anlage keine Planzeichen vorgesehen sind, dürfen ergänzende Planzeichen verwendet werden, wenn diese in der Legende (Abs 3 lit e) mit ausreichender Klarheit beschrieben sind. Darüber hinaus ist ein beschreibender Wortlaut im Verordnungstext zulässig, wenn dies zum Verständnis des Norminhaltes erforderlich ist.
(2) Die Eintragung der Planzeichen in die Plangrundlage ist ausreichend lichtecht und derart durchzuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren abgeändert werden kann und die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat neben den Planzeichen nach Abs 1 folgende Angaben zu enthalten
(4) Bei der zeichnerischen Darstellung der im Teilbebauungsplan festzulegenden Bebauungsbedingungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung dürfen die verwendeten Planzeichen von jenen in der Anlage festgelegten nur insoweit abweichen, als dies technisch unumgänglich ist.
(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für
(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an
(4) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufschulen von der Bildungsdirektion bestellt.
(2) Bei der Erstattung der Vorschläge des Zentralausschusses an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse im Zentralausschuss auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen im Zentralausschuss ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat.
(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann von jedem Ersatzmitglied ihrer bzw. seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.
(4) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.
(5) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl des Zentralausschusses erfolgt.
(7) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur disziplinär unbescholtene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen des Dienststandes sein.
(8) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des im Abs. 1 genannten Zentralausschusses bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion.
(9) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß §§ 76 und 99 LLDG 1985 selbständig und unabhängig.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 100 Abs. 2 LLDG 1985 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 101 Abs. 1 LLDG 1985 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 3 LLDG 1985 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 4 LLDG 1985 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 5 LLDG 1985 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 95 Abs. 3 LLDG 1985 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(1) Es gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
Burgenland
19.10.2020
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Kurztitel
Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 82/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
09.02.2001
Text
Anlage C
(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 7) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen
Güteklasse I
Güteklasse II
Zink ...................
1000
2000 mg/kg
Trockensubstanz
Kupfer ...............
300
500 mg/kg
Trockensubstanz
Chrom ...............
100
500 mg/kg
Trockensubstanz
Blei ....................
100
500 mg/kg
Trockensubstanz
Nickel ................
60
100 mg/kg
Trockensubstanz
Cadmium ...........
2
10 mg/kg
Trockensubstanz
Quecksilber ........
2
10 mg/kg
Trockensubstanz
(2) Bei Klärschlamm der Güteklasse II darf der Zinkgehalt den in Abs. 1 angeführten Grenzwert um höchstens 50 % überschreiten, wenn bei der Aufbringung (§ 6 Abs. 3) die Aufbringungsmenge so weit eingeschränkt wird, daß die Schadstofffracht den im § 4 Abs. 1 angeführten Wert nicht überschreitet.
(3) Im Müllkompost, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der letzten drei Untersuchungen (§ 1 Abs. 9) unter den nachstehend angeführten Grenzwerten liegen.
Güteklasse I
Güteklasse II (gem. ÖNORM
S 2022 vom 1.6.1989)
210
1000 mg/kg
70
400 mg/kg
70
150 mg/kg
70
500 mg/kg
42
100 mg/kg
0,7
4 mg/kg
0,7
4 mg/kg
Die Grenzwerte bei Güteklasse I beziehen sich auf einen Glühverlust (GV) von 30 %. Die tatsächlichen Meßwerte sind wie folgt umzurechnen
(4) Klärschlamm und Müllkompost gilt bei der Aufbringung auf Wiesen und Weiden dann als seuchenhygienisch unbedenklich (als hygienisiert), wenn
(5) Durch die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost darf der Schadstoffgehalt der Aufbringungsfläche folgende Werte nicht überschreiten
Grenzwerte für Schadstoffe im Boden
Zink ..................
300
mg/kg
Trockensubstanz
Kupfer ..............
100
mg/kg
Trockensubstanz
Chrom ..............
100
mg/kg
Trockensubstanz
Blei ..................
100
mg/kg
Trockensubstanz
Nickel ..............
60
mg/kg
Trockensubstanz
Cadmium .........
2
mg/kg
Trockensubstanz
Quecksilber .....
1,5
mg/kg
Trockensubstanz
Die Grenzwerte gelten für den Schadstoffgehalt einer Mischprobe der obersten 25 cm des untersuchten mineralischen Bodens, die in Umluft von 40° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Bei Böden, die tiefer als 25 cm gepflügt wurden, ist das Ergebnis der Untersuchungen wie folgt zu korrigieren
Maßgebender Gehalt =
Gemessener Gehalt x Tiefe der Pflügung in cm
25 cm
Bei Dauergrünland beträgt der Untersuchungshorizont 0 bis 10 cm Tiefe.
§ 3
Änderung eines Teilbebauungsplanes
(1) Werden die in einem Teilbebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert, ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß.
(2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden.
Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden
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Kurztitel
Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 82/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2001
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
09.02.2001
Text
Anlage D
(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden
Ackerland
Wiesen und Weiden
Zink ................
5000
2500
Kupfer ............
1250
625
Chrom ............
1250
625
Blei ................
1250
625
Nickel ............
250
125
Cadmium .......
25
12,5
Quecksilber ....
25
12,5
(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.
(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.
§ 4
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Teilbebauungspläne, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Legende zu den in der zeichnerischen Darstellung verwendeten Planzeichen mit hinreichender Deutlichkeit Auskunft über die festgelegten Bebauungsbedingungen gibt. Teilbebauungspläne, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind bis 1. Jänner 2001 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Teilbebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch diese Verordnung geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Die Genehmigung von Teilbebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden sind, hat nach der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(5) Für die Änderung von Teilbebauungsplänen, auf die Abs 2 Anwendung findet, gilt § 3 sinngemäß.
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission sind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 90/2013)
Die Untersuchungszeugnisse bzw. Gutachten gemäß § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren und bei den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes anhängigen Fälle betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Landesregierung bzw. von den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes fortzuführen und abzuschließen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen.
(3) Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen bleibt die Landesregierung als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen. Für die Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter gilt diesfalls § 2a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass eine Bestellung ohne Bindung an Vorschläge zulässig ist, wenn der Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 keine Vorschläge erstattet hat.
(5) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen im Sinn des § 2c Abs. 1 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.
(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.
(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründeckung maximal 175 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr, bei Flächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen, sofern hiefür keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, vorliegt. Die Grenzwerte gemäß § 4 dürfen hiedurch jedoch nicht überschritten werden.
(3) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur vor der Saat aufgebracht werden. Auf Wiesen und Weiden ist die Aufbringung nur nach der letzten Nutzung im Herbst erlaubt; auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn auf frostfreien Böden.
(4) Auf Wiesen und Weiden darf nur hygienisierter Klärschlamm aufgebracht werden.
(5) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muß der Boden so weit abgetrocknet sein, daß Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden.
(6) Wird Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperiode andere Düngestoffe (Gülle, Jauche, Mist, Handelsdünger, etc) zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind und die gesamte aufgebrachte Stickstofffracht den Grenzwert gemäß Abs. 2 nicht übersteigt.
(7) Wird Müllkompost vorwiegend für erosionshemmende Maßnahmen eingesetzt, so dürfen die Aufbringungsmengen die in der ÖNORM S 2024 angeführten Werte nicht überschreiten.
Der Lieferschein gem. § 8 Abs. 3 Bgld. Bodenschutzgesetz ist nach dem Muster der Anlage D zu gestatten.
In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz BVG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.