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Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

Oberösterreich

N6198810407U

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Schutz der Opfer des Krieges

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1991

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

23.01.1991

Text

Anlage

Bundesrecht Schutz der Opfer des Krieges

Nach Mitteilung des Schweizer Bundesrates haben folgende Staaten die vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, ratifiziert oder sind ihnen beigetreten

Datum der Hinterlegung der

Staaten Ratifikationsurkunden

Schweiz 31. März 1950

Jugoslawien 21. April 1950

Monako 5. Juli 1950

Liechtenstein 21. September 1950

Chile 12. Oktober 1950

Indien 9. November 1950

Tschechoslowakei 19. Dezember 1950

Heiliger Stuhl 22. Feber 1951

Philippinen, Abkommen I 7. März 1951

Abkommen II, III u. IV 6. Oktober 1952

Libanon 10. April 1951

Pakistan 12. Juni 1951

Dänemark 27. Juni 1951

Frankreich 28. Juni 1951

Israel 6. Juli 1951

Norwegen 3. August 1951

Italien 17. Dezember 1951

Guatemala 14. Mai 1952

Spanien 4. August 1952

Belgien 3. September 1952

Mexiko 29. Oktober 1952

Ägypten 10. November 1952

Salvador 17. Juni 1953

Luxemburg 1. Juli 1953

Österreich 27. August 1953

Syrien 2. November 1953

Nikaragua 17. Dezember 1953

Schweden 28. Dezember 1953

Türkei 10. Feber 1954

Staaten Datum des Beitritts

Jordanien 29. Mai 1951

Südafrikanische Union 31. März 1952

Japan 21. April 1953

San Marino 29. August 1953

Vietnam 14. November 1953

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

(1) Das Trockenbiotop beim Friedhof im westlichen Teil des Grundstückes Nr. 10359/2 in der KG. Rechnitz wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Das Hilfs- und Rettungswesen im Sinn dieses Gesetzes umfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

(2) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, erforderlichenfalls

(3) Aufgabe des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die in einer Naturhöhle (Höhlenrettung), am Berg (Bergrettung) oder im Wasser (Wasserrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende erhebliche Gefahrensituation geraten sind. Hiezu gehört die Leistung Erster Hilfe an Ort und Stelle sowie die Erfüllung der nach den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalls sonst erforderlichen Aufgaben gemäß Abs.2.

(3a) Aufgabe des Flugrettungsdienstes ist

(4) Durch dieses Gesetz werden sonstige Hilfeleistungspflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr.32/2007, dem Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr.113/1994, und dem Oö. Krankenanstaltengesetz1997, LGBl. Nr.132, nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 71/2005)

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durchführen, dürfen diese bis längstens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ohne Bewilligung ausüben. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die Bewilligung gemäß § 4a Abs. 1 beantragt, darf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung der Landesregierung weiter ausgeübt werden.

(3) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durchführen, dürfen diese weiterhin ausüben, wenn sie diese Tätigkeiten binnen zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bei der Landesregierung anzeigen, andernfalls erlischt das Recht auf weitere Ausübung. § 4b ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 2

Aufgaben der Gemeinde

(1) Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen gehört zu den Aufgaben der Gemeinde. Jede Gemeinde hat die für ihr Gemeindegebiet erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sicherzustellen und für die Belange des besonderen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im jeweils zumutbaren Ausmaß vorzusorgen.

(2) Die Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 4) zu erfolgen, in dem sich die Rettungsorganisation zur Bereitstellung und Erbringung der erforderlichen Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes verpflichtet. Die Gemeinde kann, soweit dies auf Grund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile der Gemeinde oder hinsichtlich bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen, muß gegebenenfalls aber vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen gegenseitig so abgegrenzt sind, daß sie einander grundsätzlich ausschließen.

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 muß schriftlich für eine Dauer von mindestens fünf Jahren sowie mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten abgeschlossen werden. Er muß jedenfalls Regelungen enthalten über

(4) Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 3 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes offensichtlich nicht sicherzustellen vermag und deswegen zu besorgen ist, daß auch die Interessen des überörtlichen Hilfs- und Rettungswesens gefährdet sind.

(5) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 ist nach seiner Genehmigung durch die Landesregierung unter Angabe der Rettungsorganisationen, die damit für die Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde zuständig geworden sind, von der Gemeinde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem Blatt bekanntzumachen.

(6) Die Gemeinde hat sich für Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(7) Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können die Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes statt durch Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 2 auch dadurch sicherstellen, daß sie einen eigenen Hilfs- und Rettungsdienst einrichten und betreiben, der die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 5 erfüllt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a, b und c erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 3

Rettungsverband

(1) Zwei oder mehrere Gemeinden können sich durch Vereinbarung zum Abschluß eines Vertrages gemäß § 2 Abs. 2 sowie zur Wahrnehmung der sich daraus nach diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Gemeinde zu einem Gemeindeverband (Rettungsverband) zusammenschließen.

(2) Für die Bildung, Organisation und Geschäftsführung des Rettungsverbandes gelten die Bestimmungen des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 4

Anerkennung einer Rettungsorganisation

(1) Juristische Personen können auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes in jenem Gebiet des Landes, für das die Anerkennung beantragt wird, erwarten lassen. Eine Anerkennung kann nur für ein räumlich zusammenhängendes Gebiet mit mindestens 10.000 Einwohnern beantragt werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation ist, daß sie

(3) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für das beantragte Gebiet auszusprechen und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Sie kann auch unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist und - sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt - der Aufforderung der Landesregierung zur Behebung des Mangels binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wurde. Sie kann ferner von der Landesregierung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen, wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Abs. 5 verstoßen hat.

(4) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, gilt für das gesamte Land Oberösterreich als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Es ist verpflichtet, mit jeder oberösterreichischen Gemeinde auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz gilt auch der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, mit dem Sitz in Linz, als anerkannte Rettungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes. Er ist verpflichtet, mit der Landeshauptstadt Linz auf deren Ersuchen einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abzuschließen.

(5) Anerkannte Rettungsorganisationen dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 nur im Gebiet jener Gemeinden ausüben, mit denen sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen haben. Bezieht sich ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 nur auf bestimmte Gebietsteile einer Gemeinde oder nur auf bestimmte Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2, so dürfen Tätigkeiten nach dieser Bestimmung nur zur Versorgung dieser Gebietsteile bzw. nur zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben ausgeübt werden.

(6) Die Einschränkung gemäß Abs. 5 gilt nicht, wenn Organe einer anerkannten Rettungsorganisation außerhalb des Gebietes einer Gemeinde, mit der sie einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abgeschlossen hat, zufällig von sich aus einen Anlaß für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 wahrnehmen und Gefahr im Verzug vorliegt.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 4a

Bewilligung von privaten Rettungsunternehmen

(1) Die Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 durch private Rettungsunternehmen bedarf der Bewilligung. Private Rettungsunternehmen im Sinn dieses Gesetzes sind jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 anerkannt sind und nicht von einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 7 eingerichtet und betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

(3) Der Bedarf ist im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot anerkannter Rettungsorganisationen, gemeindeeigener Hilfs- und Rettungsdienste und vorhandener Rettungsunternehmen im beantragten Gebiet zu beurteilen. Bei der Prüfung des Bedarfs sind die Anzahl der zu versorgenden Personen, die derzeitige und voraussichtlich künftige Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen und Rettungsunternehmen, die gegebenen sachlichen und örtlichen Verhältnisse, die Dauer des Eintreffens am Einsatzort, die personelle und sachliche Ausstattung, die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

(5) Den Anträgen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(6) Werden nach Einlangen des Antrags im Zuge des Verfahrens weitere Unterlagen, die nur von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beigebracht werden können, zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 4 benötigt, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgetragen werden, diese binnen angemessener Frist vorzulegen.

(7) Wenn es die Ausübung der Tätigkeit erfordert, können im Bewilligungsbescheid Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Die anerkannten Rettungsorganisationen und die bestehenden Rettungsunternehmen sind im Bewilligungsverfahren zu hören. In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 sind auch jene Gemeinden zu hören, auf deren Gemeindegebiet sich das geplante Einsatzgebiet erstreckt.

(8) Private Rettungsunternehmen sind bei der Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 im Fall einer Alarmierung gegenüber jedermann zur Erbringung der Leistungen verpflichtet.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 4b

Betriebsanzeige, Vorschreibung weiterer Auflagen, Aufsicht und

Widerruf der Bewilligung für private Rettungsunternehmen

(1) Die privaten Rettungsunternehmen haben der Landesregierung die Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Der Anzeige sind die zum Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Verträge, Ausstattungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Prüfungszeugnisse) anzuschließen. Auf Grund dieser Anzeige kann eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.

(2) Ergibt sich während des Betriebs eines privaten Rettungsunternehmens, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Die Bewilligung gemäß § 4a ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gemäß § 4a gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(4) Die privaten Rettungsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung jederzeit Berichte und Unterlagen über die Tätigkeiten der privaten Rettungsunternehmen anfordern und deren Einrichtungen besichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 5

Ausstattung

Die Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen für das verwendete Personal sowie die sachliche Mindestausstattung der anerkannten bzw. sich um eine Anerkennung bewerbenden Rettungsorganisation oder privater Rettungsunternehmen sowie des eigenen Hilfs- und Rettungsdienstes einer Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern (§ 2 Abs. 7) unter Berücksichtigung der Anzahl der mit Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu versorgenden Personen, der gegebenen örtlichen und sachlichen Verhältnisse sowie der vorhersehbaren Gefahren vorschreiben. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung und zur Krankenbeförderung erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und der Krankenbeförderung befaßten Personen ausreichend geschult und mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut sind. Durch Verordnung der Landesregierung können auch einschlägige ÖNORMEN oder sonstige allgemein anerkannte Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß §2 Abs.2 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes (Rettungsbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung bis zum 31.März des jeweiligen Kalenderjahres je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag gemäß §2 Abs.2 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel v.H. des Rettungsbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsbeitrag ist jeweils zur Hälfte zum 1.April und 1.Oktober jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31.Oktober des der Berechnung des Rettungsbeitrags zweitvorangegangenen Kalenderjahres. (Anm: LGBl. Nr.13/2010, 72/2010)

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisation und auf die gemäß Abs.4 gebührenden Beiträge des Landes Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

(3) Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anerkannten Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß §2 Abs.2 abgeschlossen hat, über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Den Streitparteien steht es frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Gemeinde liegt, einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit des Rettungsbeitrages einzubringen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.

(4) Das Land hat den anerkannten Rettungsorganisationen und jenen Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern, die einen eigenen Hilfs- und Rettungsdienst einrichten und betreiben (§2 Abs.7), Beiträge in der gleichen Höhe und mit der gleichen Fälligkeit zu leisten, wie sie von den Gemeinden gemäß Abs.1 zu leisten sind.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Die Aufgaben des Flugrettungsdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs.2 und 3 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen.

(2) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des Flugbetriebs für Rettungs- und Ambulanzflüge eine anerkannte Flugrettungsorganisation (§6b) betrauen.

(3) Das Land kann die Beistellung des für den Flugrettungsdienst erforderlichen medizinischen (notärztlichen) Personals dadurch sicherstellen, dass es mit Trägern von öffentlichen Krankenanstalten im Sinn des Oö. Krankenanstaltengesetzes1997 Verträge über die Mitwirkung von Notärztinnen und Notärzten abschließt. Zur Beistellung der erforderlichen Sanitäter (Rettungs- und Notfallsanitäter) kann das Land mit anerkannten Rettungsorganisationen (§4) Verträge abschließen.

(4) Das Land kann alle Aufgaben auf dem Gebiet der Flugrettung einer anerkannten Flugrettungsorganisation übertragen, wenn diese die Verfügungsberechtigung über das erforderliche medizinische Personal (Notärztinnen und Notärzte sowie Rettungs- und Notfallsanitäter) nachweisen kann.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Flugrettungsorganisationen, die die im Abs.2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag mit Bescheid als Flugrettungsorganisation anzuerkennen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind

(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Die Landesregierung übt die behördliche Aufsicht über alle anerkannten Rettungsorganisationen aus. Die Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Rettungsorganisationen die ihnen nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und den mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträgen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck jederzeit die Geschäftsführung und Gebarung der anerkannten Rettungsorganisationen überprüfen bzw. überprüfen lassen sowie Berichte und Unterlagen über ihre Tätigkeit anfordern, Einrichtungen der Rettungsorganisationen besichtigen und behördliche Organe zu den Sitzungen der Kollegialorgane der Rettungsorganisationen entsenden. Sie kann ferner, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese verhalten, die erforderlichen Veranlassungen binnen angemessener Frist zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen.

(3) Für die Aufsicht über eigene Hilfs- und Rettungsdienste von Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern gelten die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung1979 bzw. der Statute für die Städte mit eigenem Statut.

(4) Der Landesregierung kommt das in den Abs.1 und 2 umschriebene Aufsichtsrecht auch gegenüber der vom Land beauftragten anerkannten Flugrettungsorganisation zu. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 8

Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht

(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann verpflichtet, einer Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahrensituation befindet, die zur Behebung der unmittelbar drohenden Gefahr offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Hilfeleistungspflichtigen möglich wäre.

(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht bei Verkehrsunfällen (§ 4 der Straßenverkehrsordnung 1960).

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.

(2) Jede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, was

(2a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Behörde (§ 10) sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3) Erwachsen einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Abs. 1 Verpflichteten durch einen ordnungsgemäß durchgeführten Rettungseinsatz Schäden, so gebührt ihm für Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes von der Gemeinde und für Rettungseinsätze im Rahmen der Flugrettung vom Land eine angemessene Entschädigung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zuge eines ordnungsgemäßen Rettungseinsatzes gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 1 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Gemeinde oder dem Land steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für den Hilfs- und Rettungseinsatz gegeben hat. (Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Zur Durchsetzung der Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und 2a kann bei Gefahr im Verzug unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden. Diese Befugnisse können während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation bzw. des Hilfs- und Rettungsdienstes der Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern (§ 2 Abs. 7) oder der anerkannten Flugrettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3) Behörde zur Durchführung von Verfahren gemäß §§ 4a, 4b und 6b ist die Landesregierung.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Wer gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 12/2022)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.

(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.

(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.

(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.

(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.

(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass

(Anm. LGBl.Nr. 12/2022)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 12

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben deren Sicherheitswacheorgane die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 14

Übergangsbestimmungen

(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von Rettungsorganisationen Rettungseinsatzstellen betrieben werden und Leistungen nach § 1 Abs. 2 erbracht werden, dürfen mit dieser Rettungsorganisation einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 abschließen, auch wenn diese Rettungsorganisation keine Anerkennung gemäß § 4 besitzt.

(2) Die Rettungsorganisation, mit der die Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen hat (Abs. 1), gilt für die Zeit der Vertragsdauer als anerkannte Rettungsorganisation nach diesem Gesetz. § 4 Abs. 3 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.

Landesrecht Oö. Rettungsgesetz 1988

§ 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Anerkennung einer Rettungsorganisation nach diesem Gesetz (§ 4) kann auch schon vor seinem Inkrafttreten beantragt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag kann aber erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt getroffen werden.

(4) Die Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich, können auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam. Gleiches gilt für einen Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Linz und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesorganisation Oberösterreich.

(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 voraussetzen, sind erst dann anzuwenden, wenn ein solcher Vertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde.

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