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Kehrgebietseinteilung

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Kehrgebietseinteilung

Kehrgebietseinteilung

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Übergangsrecht

Artikel II

(LGBl Nr 54/2007)

(1) Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Hinweispflicht im Sinne von Art. I Z 1 (§ 6 Abs 2) gilt ab dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von Art. I tritt § 20 des Kinogesetzes 1962, LGBl Nr 2/1963, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/1993, außer Kraft.

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

1. Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz von fachlich nicht befähigten Musikern zu treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt, unter keinen der Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache.

2. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Artikel 102a Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der Beamten der Schulaufsicht sowie der Lehrer für Musik an öffentlichen Schulen ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu beurteilen.

Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.

3. Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen Aufbaues eines „Musikerringes“ als einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer beruflichen Vertretung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes dar und ist daher gemäß Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache, soweit sich aber diese Berufsvertretung auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Landesrecht Kehrgebietseinteilung

Die gebietsweise Abgrenzung der Kehrgebiete für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Burgenland wird wie folgt verfügt

Kehrgebiet 1

Bereich

Gemeinden Weiden am See, Andau, Gols, Halbturn, Mönchhof, Podersdorf am See, Frauenkirchen, Apetlon, Illmitz, Pamhagen, Sankt Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern im Burgenland;

Kehrgebiet 2

Bereich

Gemeinden Neusiedl am See, Jois, Neudorf, Parndorf, Winden am See, Deutsch Jahrndorf, Edelstal, Gattendorf, Kittsee, Nickelsdorf, Pama, Potzneusiedl und Zurndorf, ferner die Gemeinde Bruckneudorf mit den Ortsteilen Bruckneudorf und Kaisersteinbruch;

Kehrgebiet 3

Bereich

Ortsteile Sankt Georgen am Leithagebirge und Kleinhöflein der Stadt mit eigenem Statut Eisenstadt sowie vom Ortsteil Eisenstadt das Gebiet begrenzt von der Linie westlich des Antonigrabens - Parkgasse - Glorietteallee - Esterhazystraße bis zum Haus Nr. 21 - Oetvösgarten - Raiffeisenstraße und das Gebiet nördlich der in Richtung Kleinhöflein verlängerten Bankgasse („Hohlweg“), ferner die Stadt mit eigenem Statut Rust und die Gemeinden Klingenbach, Oslip, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Trausdorf an der Wulka, Breitenbrunn, Donnerskirchen, Mörbisch am See, Oggau und Purbach am Neusiedler See;

Kehrgebiet 4

Bereich

Gemeinden Neufeld an der Leitha, Großhöflein, Müllendorf, Steinbrunn, Zillingtal, Pöttsching, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Stotzing und Wimpassing an der Leitha;

Kehrgebiet 5

Bereich

Stadt mit eigenem Statut Eisenstadt ohne die Ortsteile Sankt Georgen am Leithagebirge und Kleinhöflein und ohne das Gebiet Eisenstadt Unterberg und Eisenstadt Oberberg, jedoch zusätzlich mit dem Gebiet südlich der in Richtung Kleinhöflein verlängerten Bankgasse („Hohlweg“) und anschließend östlich der Grenze zur KG Kleinhöflein, weiters die Gemeinden: Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Antau, Siegendorf, Baumgarten, Draßburg, Hirm, Loipersbach im Burgenland, Pöttelsdorf, Schattendorf, die Gemeinde Zemendorf-Stöttera mit den Ortsteilen Zemendorf und Stöttera, ferner der Ortsteil Krensdorf der Gemeinde Sigleß und der Ortsteil Walbersdorf der Gemeinde Mattersburg;

Kehrgebiet 6

Bereich

Gemeinden Forchtenstein (Forchtenau und Neustift an der Rosalia), Marz, Rohrbach bei Mattersburg, Sieggraben, Neudörfl, Bad Sauerbrunn und Wiesen, ferner der Ortsteil Mattersburg der Gemeinde Mattersburg und der Ortsteil Sigleß der Gemeinde Sigleß;

Kehrgebiet 7

Bereich

Gemeinden Raiding, Deutschkreutz, Lackendorf, Lackenbach, Ritzing und Unterfrauenhaid, weiters Gemeinde Großwarasdorf mit den Ortsteilen Großwarasdorf, Kleinwarasdorf und Nebersdorf (Langental), Gemeinde Frankenau-Unterpullendorf mit den Ortsteilen Frankenau, Großmutschen, Kleinmutschen und Unterpullendorf, Gemeinde Lutzmannsburg mit den Ortsteilen Lutzmannsburg und Strebersdorf, Gemeinde Nikitsch mit den Ortsteilen Nikitsch, Kroatisch Geresdorf und Kroatisch Minihof, Gemeinde Horitschon mit den Ortsteilen Horitschon und Unterpetersdorf, Gemeinde Neckenmarkt mit den Ortsteilen Neckenmarkt und Haschendorf, ferner die Ortsteile Tschurndorf und Kalkgruben der Gemeinde Weppersdorf;

Kehrgebiet 8

Bereich

Gemeinden Oberpullendorf, Kaisersdorf, Neutal, Stoob, Weingraben, Unterrabnitz-Schwendgraben, Piringsdorf, Gemeinde Steinberg-Dörfl mit den Ortsteilen Steinberg und Dörfl, Gemeinde Draßmarkt mit den Ortsteilen Draßmarkt, Karl und Oberrabnitz, Gemeinde Markt Sankt Martin mit den Ortsteilen Markt Sankt Martin, Landsee und Neudorf bei Landsee, Gemeinde Kobersdorf mit den Ortsteilen Kobersdorf, Lindgraben und Oberpetersdorf, Gemeinde Lockenhaus mit den Ortsteilen Lockenhaus, Glashütten bei Langeck im Burgenland, Hammerteich, Hochstraß und Langeck im Burgenland, Gemeinde Pilgersdorf mit den Ortsteilen Pilgersdorf, Deutsch Gerisdorf, Bubendorf im Burgenland, Kogl im Burgenland, Lebenbrunn, Salmannsdorf und Steinbach im Burgenland, Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz mit den Ortsteilen Mannersdorf an der Rabnitz, Klostermarienberg, Rattersdorf, Unterloisdorf, Oberloisdorf und Liebing, ferner der Ortsteil Weppersdorf der Gemeinde Weppersdorf;

Kehrgebiet 9

Bereich

Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Riedlingsdorf, Gemeinde Pinkafeld mit den Ortsteilen Pinkafeld und Hochart, Gemeinde Grafenschachen mit den Ortsteilen Grafenschachen und Kroisegg, Gemeinde Loipersdorf-Kitzladen mit den Ortsteilen Loipersdorf im Burgenland und Kitzladen, Gemeinde Wiesfleck mit den Ortsteilen Schönherrn, Schreibersdorf und Weinberg im Burgenland, Gemeinde Bernstein mit den Ortsteilen Bernstein, Dreihütten, Redlschlag, Rettenbach und Stuben, Gemeinde Mariasdorf mit den Ortsteilen Mariasdorf, Bergwerk, Grodnau, Neustift bei Schlaining und Tauchen, Gemeinde Unterkohlstätten mit den Ortsteilen Unterkohlstätten, Glashütten bei Schlaining, Günseck, Holzschlag und Oberkohlstätten, ferner die Ortsteile Aschau, Schmiedrait und Willersdorf der Gemeinde Oberschützen und der Ortsteil Goberling der Gemeinde Stadtschlaining;

Kehrgebiet 10

Bereich

Gemeinden Wolfau und Rechnitz, Gemeinde Oberwart mit den Ortsteilen Oberwart und Sankt Martin in der Wart, Gemeinde Bad Tatzmannsdorf mit den Ortsteilen Bad Tatzmannsdorf, Jormannsdorf und Sulzriegel, Gemeinde Markt Allhau mit den Ortsteilen Markt Allhau und Buchschachen, Gemeinde Oberschützen mit den Ortsteilen Oberschützen und Unterschützen, Gemeinde Unterwart mit dem Ortsteil Unterwart, Gemeinde Weiden bei Rechnitz mit den Ortsteilen Weiden bei Rechnitz, Allersdorf, Mönchmeierhof, Podgoria, Podler, Rauhriegel-Allersgraben, Rumpersdorf und Zuberbach, Gemeinde Markt Neuhodis mit den Ortsteilen Markt Neuhodis und Althodis, Gemeinde Schachendorf mit den Ortsteilen Schachendorf, Dürnbach im Burgenland und Schandorf, ferner die Ortsteile Stadtschlaining, Altschlaining und Drumling der Gemeinde Stadtschlaining;

Kehrgebiet 11

Bereich

Gemeinden Stegersbach, Hackerberg, Kemeten, Litzelsdorf, Oberdorf im Burgenland, Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Stinatz, Wörterberg und Jabing, Gemeinde Großpetersdorf mit den Ortsteilen Großpetersdorf, Kleinpetersdorf, Kleinzicken, Miedlingsdorf und Welgersdorf, Gemeinde Hannersdorf mit den Ortsteilen Hannersdorf, Burg und Woppendorf, Gemeinde Mischendorf mit den Ortsteilen Mischendorf, Großbachselten, Kleinbachselten, Kotezicken, Neuhaus in der Wart und Rohrbach an der Teich, Gemeinde Rotenturm an der Pinka mit den Ortsteilen Rotenturm an der Pinka, Spitzzicken und Siget in der Wart, ferner der Ortsteil Eisenzicken der Gemeinde Unterwart, der Ortsteil Neumarkt im Tauchental der Gemeinde Stadtschlaining und die Ortsteile Kohfidisch und Badersdorf der Gemeinde Kohfidisch;

Kehrgebiet 12

Bereich

Gemeinden Großmürbisch, Inzenhof, Kleinmürbisch, Tschanigraben, Güttenbach und Neuberg im Burgenland, Gemeinde Eberau mit den Ortsteilen Eberau, Gaas, Kroatisch-Ehrensdorf, Kulm, Winten, Oberbildein und Unterbildein, Gemeinde Strem mit den Ortsteilen Strem, Deutsch Ehrensdorf, Moschendorf, Steinfurt und Sumetendorf, Gemeinde Heiligenbrunn mit den Ortsteilen Heiligenbrunn, Deutsch Bieling, Hagensdorf im Burgenland, Luising und Reinersdorf, Gemeinde Tobaj mit den Ortsteilen Tobaj, Deutsch Tschantschendorf, Kroatisch Tschantschendorf, Punitz und Tudersdorf, Gemeinde Sankt Michael im Burgenland mit den Ortsteilen Sankt Michael im Burgenland, Gamischdorf, Rauchwart im Burgenland und Schallendorf im Burgenland, Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg mit den Ortsteilen Deutsch-Schützen, Edlitz im Burgenland, Eisenberg an der Pinka, Höll und Sankt Kathrein im Burgenland, ferner die Ortsteile Güssing, Glasing und Urbersdorf der Gemeinde Güssing und die Ortsteile Harmisch und Kirchfidisch der Gemeinde Kohfidisch;

Kehrgebiet 13

Bereich

Gemeinden Bocksdorf, Heugraben, Rohr im Burgenland, Neustift bei Güssing und Königsdorf, Gemeinde Eltendorf mit den Ortsteilen Eltendorf und Zahling, Gemeinde Rudersdorf mit den Ortsteilen Rudersdorf und Dobersdorf, Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn mit den Ortsteilen Deutsch Kaltenbrunn und Rohrbrunn, Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal mit den Ortsteilen Heiligenkreuz im Lafnitztal und Poppendorf im Burgenland, Gemeinde Kukmirn mit den Ortsteilen Kukmirn, Eisenhüttl, Limbach im Burgenland und Neusiedl bei Güssing, Gemeinde Burgauberg-Neudauberg mit den Ortsteilen Burgauberg und Neudauberg, Gemeinde Gerersdorf-Sulz mit den Ortsteilen Gerersdorf bei Güssing, Rehgraben und Sulz im Burgenland, ferner der Ortsteil Hasendorf im Burgenland der Gemeinde Tobaj und der Ortsteil Steingraben der Gemeinde Güssing;

Kehrgebiet 14

Bereich

Gemeinde Mühlgraben, Gemeinde Jennersdorf mit den Ortsteilen Jennersdorf, Grieselstein, Henndorf und Rax, Gemeinde Neuhaus am Klausenbach mit den Ortsteilen Neuhaus am Klausenbach, Bonisdorf, Kalch und Krottendorf bei Neuhaus am Klausenbach, Gemeinde Sankt Martin an der Raab mit den Ortsteilen Sankt Martin an der Raab, Doiber, Gritsch, Neumarkt an der Raab, Oberdrosen und Welten, Gemeinde Minihof-Liebau mit den Ortsteilen Minihof-Liebau, Tauka und Windisch-Minihof, Gemeinde Mogersdorf mit den Ortsteilen Mogersdorf, Deutsch Minihof und Wallendorf und Gemeinde Weichselbaum mit den Ortsteilen Weichselbaum (Maria Bild), Krobotek und Rosendorf.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Durch den Schutz der Jugend im Sinne dieses Gesetzes sollen

(2) Das Recht der Erziehungsberechtigten und sonstiger Aufsichtspersonen, Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes weitere Einschränkungen aufzuerlegen, bleibt unberührt.

(3) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 16 oder 17 des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2007, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, sofern das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten weiterhin eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ist. Ist dies nicht der Fall, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.

Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Kehrgebietseinteilung

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. April 1964, LGBl. Nr. 15 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1967, außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 2

Informationspflicht

Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder und die Jugendlichen im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert und ihnen der Sinn dieser Regelungen nähergebracht wird.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; als Jugendliche gelten Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie Jugendliche, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sofern jemand bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, ist er verpflichtet, im Zweifelsfalle das Alter gegenüber denjenigen Personen nachzuweisen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen haben oder denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt sind. Für den Nachweis des Alters sind insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis oder die vom Land Kärnten als Träger von Privatrechten ausgestellte Jugendkarte geeignet. Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 4

Aufsichtspersonen

(1) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) In begründeten Ausnahmefällen dürfen die Erziehungsberechtigten vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 5

Pflichten der Aufsichtspersonen

(1) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 2 mit Verantwortungsbewußtsein und Sorgfalt vorzugehen.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörden, ob ihre Billigung für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen, die nach diesem Gesetz erforderlich ist, vorlag, unverzüglich zu beantworten.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltungen nach diesem Gesetz oder aufgrund nach diesem Gesetz erlassener Rechtsakte gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 7

Pflichten der Allgemeinheit

Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen sind

ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.

(4) Abs. 3 gilt insbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.

(5) Kindern ist das Betreten von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, sowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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von

1

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1

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2013

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.02.2013

Text

§ 9

(entfällt)

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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1

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1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2013

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.02.2013

Text

§ 10

(entfällt)

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 10a

Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen

(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen, insoweit diese vom Veranstalter als für Kinder oder Jugendliche nicht geeignet angekündigt wurden. Der Veranstalter hat im Hinblick auf die Ankündigung der Jugendzulässigkeit von Filmen die jeweiligen Gutachten und Empfehlungen zur Alterskennzeichnung von Medienprodukten durch die Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu berücksichtigen.

(2) Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen Kinder Filmvorführungen nur in Begleitung von Aufsichtspersonen besuchen.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, oder von Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen, die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

(2) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern, Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 verboten.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot gemäß Abs. 1 gilt. Sie kann dabei auch nach bestimmten Altersstufen differenzieren.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

(2) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

(3) Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.

(4) Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(5) Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Kinder oder Jugendliche nach dieser Bestimmung nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

§ 13

Autostoppen

(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Kinder im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.

(2) Kindern ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Lenker von Kraftfahrzeugen dazu aufzufordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, den Gelegenheitsverkehr und in begründeten Notfällen.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Aufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Zum Aufsichtsorgan dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.

(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind jedenfalls

(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie deren Nachweis zu erlassen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Aufgaben eines Aufsichtsorgans weitere fachliche Voraussetzungen vorgesehen werden, die die Eignung des Aufsichtsorgans im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewährleisten sollen.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Wird die Person von mehr als einer Bezirksverwaltungsbehörde zum Aufsichtsorgan bestellt, ist nur ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Das Aufsichtsorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde jede Änderung seines Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstabzeichens oder des Dienstausweises unverzüglich zu melden.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist. Das Dienstabzeichen verbleibt beim Aufsichtsorgan, wenn dieses durch mehrere Bezirksverwaltungsbehörden bestellt wurde und zumindest eine Bestellung aufrecht bleibt.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes durch

(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(4) Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch Tod, Verzicht oder Abberufung.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

(3) Die Abberufung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, wenn

Landesrecht Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des Wachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.

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(1) Volljährige Personen, die

begeheneine Verwaltungsübertretung. In den Fällen der lit. a ist auch der Versuch strafbar.

(2) Wird Alkohol durch Gewerbetreibende entgegen den Vorgaben des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 an Kinder oder Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben, richtet sich die Strafbarkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011.

(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro und in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen. Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5 oder des § 6, letztere, wenn diese eine Übertretung der §§ 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 5 zum Gegenstand hat und mit Gewinnerzielungsabsicht begangen wurde, sind mit einer Geldstrafe von 2.000,– Euro bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen von Übertretungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 5, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht begangen wurden, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 lit. a von demselben Veranstalter in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Der Verfall von Gegenständen nach §§ 11 oder 12 ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung und des Interesses des Jugendschutzes steht.

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(1) Jugendliche, die

begeheneine Verwaltungsübertretung.

(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a und b können von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Aufträge erteilt werden

(3) Aufträge nach Abs. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters verhängt werden.

(4) Wird ein Auftrag nach Abs. 2 erteilt, so ist im Straferkenntnis für den Fall, dass die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe gemäß Abs. 5 festzusetzen.

(5) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b, wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 2 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 3 nicht gegeben wird, sowie in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sind Geldstrafen bis zu 500,– Euro, im Fall der zweiten Wiederholung einer der in Abs. 1 lit. a oder b genannten Verwaltungsübertretungen bis zu 1.000,– Euro zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a liegt eine Verwaltungsübertretung aufgrund des Erwerbes oder Besitzes von Genuss- und Suchtmitteln nach § 12 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Einrichtung, die von der Landesregierung zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist, veranlasst wurde.

(7) § 16 Abs. 5 ist anzuwenden.

(8) Rechtskräftige Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 lit. a iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, mitzuteilen.

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(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 bis 13 mitzuwirken durch

(2) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des Wachkörpers Bundespolizei berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen jugendgefährdende Medien, die diesen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 11), oder Genuss- und Suchtmittel, die von diesen nicht konsumiert oder zu sich genommen werden dürfen, insoweit sie nur von geringem Wert sind, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und sofort zu vernichten oder der zuständigen Behörde zu übergeben, sofern eine Beschlag­nahme nach anderen Bestimmungen in Betracht kommt. Gegenstände, die nicht im Eigentum der Kinder oder der Jugendlichen stehen, dürfen nur unter den in § 17 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Umständen abgenommen werden.

(3) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sind berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers im Sinne von § 6 letzter Satz, Räumlichkeiten oder Grundstücke nicht zu betreten oder zu verlassen, nicht nachkommen oder die sich sonst unberechtigt in Betriebsanlagen oder bei Veranstaltungen im Sinne von § 9 Abs. 3 und 4 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entfernen.

(4) Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach den Abs. 2 oder 3 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.

(5) Organe des amtsärztlichen Dienstes und gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, besonders geschulte und ermächtigte Mitarbeiter der Bundespolizei sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, Alkohol konsumiert zu haben, und von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die verdächtig sind, übermäßig Alkohol konsumiert zu haben, auf den Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat), oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen. Wird bei Messung mit einem Vortestgerät der Verdacht bestätigt oder verweigert der Jugendliche die Mitwirkung, ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat durchzuführen. Ein Jugendlicher, der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls einer Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.

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§ 19

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendschutzgesetz, LGBl Nr 46/1964, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1971 und 37/1982, außer Kraft.

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Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

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