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Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

70 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Landesrecht Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

Artikel II (LGBl Nr 11/2003)

Artikel XXXIII (LGBl nr 65/2012)

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Oberösterreich

N6198810026V

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Matriell derogiert durch Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik ...“) i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 8/1955.

N11954124590

Landesrecht Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

(1) Unter Änderung ihrer Firmenbezeichnung hat die Landes-Hypothekenbank Burgenland auf Basis der Einbringungsbilanz zum 31.12.1990 mit Wirkung ab 1.1.1991 ihr gesamtes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die “Landes-Hypothekenbank Burgenland Aktiengesellschaft” eingebracht. Die Gesamtrechtsnachfolge ist mit der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingetreten.

(2) Die einbringende Landes-Hypothekenbank trägt nunmehr die Firma “Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding”.

(3) Die Holding hat ihren Sitz in Eisenstadt.

(4) Die Holding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Unterschrift “Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding” berechtigt.

Die Holding verwaltet eigenes Vermögen und Beteiligungen des Landes an Unternehmungen, insbesondere an der Landes-Hypothekenbank Burgenland Aktiengesellschaft.

(1) Die Holding haftet gemäß § 8 a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbank Burgenland Aktiengesellschaft als Ausfallsbüro gemäß § 1356 ABGB.

(2) Das Land Burgenland haftet gemäß § 9 Abs. 2 des Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetzes, LGBl. Nr. 58/1991, für alle Verbindlichkeiten der Holding als Ausfallsbüro gemäß § 1356 ABGB.

(1) Satzungsänderungen sind im Landesgesetzblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) Soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, haben Bekanntmachungen der Holding in rechtsgültiger Weise im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.

Die Organe der Holding sind

(1) Von der Bestellung zu Organmitgliedern ausgeschlossen sind

(2) Die Vorstandsmitgliedschaft ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Landesregierung unvereinbar.

(1) Die Mitglieder der Organe haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen und sind der Holding zum Ersatz jedes durch die schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Solche Schadenersatzansprüche verjähren in 5 Jahren.

(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrates obliegt der Landesregierung im Rechtsweg.

Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses (§ 20 des Datenschutzgesetzes) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Holding zu leiten und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er besteht aus 2 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren. Wiederholte Bestellungen sind möglich.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitglieder beschlußfähig. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Angelegenheiten von der Abstimmung ausgeschlossen,

(4) Der Aufsichtsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zu widerrufen.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung festzusetzen, welche dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten sind.

(7) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, zumindest vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Holding sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(8) Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechtes oder des bürgelichen Rechtes als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

(9) Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen das Verbot nach Abs. 8, kann die Holding Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen, daß das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Holding eingegangene gelten lasse und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtrete.

(1) Die Holding wird mit Ausnahme der im § 13 Abs. 6 lit. g und h angeführten Fälle durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Zur Vertretung der Holding sind beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein von beiden Vorstandsmitgliedern schriftlich bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes befugt.

(3) Ist ein Mitglied des Vorstandes gleichzeitig auch ein Mitglied im Vorstand der Landes-Hypothekenbank Burgenland AG, so vertreten der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Aufsichtsrates die Holding in der Hauptversammlung der Landes-Hypothekenbank Burgenland AG gemeinsam.

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens 2, höchstens 5 weiteren Aufsichtsräten.

(2) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.

(3) Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters übernimmt das an Jahren älteste von der Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion des Vorsitzenden.

(4) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vorstand oder der Aufsichtskommissär des Landes und seine Stellvertreter haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.

(5) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtskommissär des Landes, seine Stellvertreter und der Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates kann dieses im Einzelfall sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.

(7) Die Einladung hat spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.

(8) Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand berechtigt.

(9) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 7 und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seines Stellvertreters sowie von jeweils mehr als der Hälfte der weitern von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Eine Beschlußfassung im Umlauf ist in dringenden Fällen zulässig. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten. Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten sinngemäß.

(11) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiederzugeben hat, aufzunehmen, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates auf die Dauer von höchstens 5 Jahren. Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter werden vom Aufsichtsrat mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn es sich einer großen Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht. Im übrigen können die Mitglieder des Aufsichtsrates vor Ablauf der Funktionsperiode von der Landesregierung jederzeit abberufen werden.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Funktion in strenger Unparteilichkeit auszuüben.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

(4) Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Holding zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt in diesem Fall der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei andere Mitglieder des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützen.

(5) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Holding einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Auch diese sind an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.

(6) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat bedürfen

(7) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen neben den im § 9 Abs. 8 angeführten Angelegenheiten

Die Funktionsgebühren des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters des Aufsichtsrates und der mit der Landesaufsicht betrauten Organwalter, die Sitzungsgelder der von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die zu vergütenden Barauslagen werden von der Landesregierung festgesetzt.

(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträger (§ 3 Abs. 2) sowie im Hinblick auf sonstige Interessen des Landes obliegt der Landesregierung.

(2) Zur Wahrung dieses Rechtes kann die Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(3) Die Landesregierung bestellt zur Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben aus dem Kreise ihrer Mitglieder jenes Mitglied als Aufsichtskommissär, dem nach der Referatseinteilung die Agenden der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding zugewiesen sind. Die Landesregierung bestellt das von der zweitstärksten Partei für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben gemäß § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Landesregierung nominierte Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Aufsichtskommissärs. Der Aufsichtskommissär bzw. der von der Landesregierung bestellte Stellvertreter wird vom Vorstand jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Agenden der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding zugewiesen sind. Der Aufsichtskommissär und seine Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes teilzunehmen.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die er für rechtswidrig hält oder die er für die Interessen bzw. die Sicherheit des Vermögens des Landes oder der Holding als nachteilig erachtet, Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben. Der Einspruch kann nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist ferner berechtigt, vor Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(5) Im Falle des Einspruches hat der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Landesregierung vorzutragen. Diese hat sodann binnen zwei Wochen den Vorstand und den Aufsichtsrat zu hören und endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär (Stellvertreter) mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Arbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

Das Geschäftsjahr der Holding ist das Kalenderjahr.

(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31.7. des Folgejahres einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie einen Lagebericht zu erstellen. Nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluß und der Lagebericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen, der über deren Genehmigung, über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen hat.

(2) Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung beschließt - unbeschadet der Regelung gemäß Abs. 4 - alljährlich nach Vorlage des vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschlusses über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.

(4) Genehmigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, hat der Vorstand diesen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall der Landesregierung unverzüglich die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Verweigerung der Genehmigung des Jahresabschlusses veranlaßt haben. Die Landesregierung entscheidet nach Prüfung der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

(1) Änderungen der Satzung beschließt die Landesregierung.

(2) Die Auflösung der Holding beschließt der Landtag nach Anhörung des Aufsichtsrates.

(3) Bei Auflösung der Holding bestimmt der Landtag die Art der Durchführung und die Verwendung des Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Bestellungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß den Bestimmungen der Satzung, LGBl. Nr. 15/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 7/1987, erfolgt sind, bleiben bis zur Vornahme von Neubestellungen in Wirksamkeit.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 eingeleitet worden sind, nicht anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zu

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Maßnahmen zur Erleichterung der Familiengründung und zur Hebung der Geburtenfreudigkeit durch Gewährung von Familienbeihilfen fallen unter den Kompetenztatbestand: “Bevölkerungspolitik” des Art. 12 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.“

Landesrecht Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

Aufgrund des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 des Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetzes, LGBl. Nr. 58/1991, wird die aus der Anlage ersichtliche Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding erlassen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

1. Abschnitt

Bringungsrechte und Bringungsanlagen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2) und Fonds (§ 20), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.

Landesrecht Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland Holding

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Satzung der Landes-Hypothekenbank Burgenland, LGBl. Nr. 15/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 7/1987 außer Kraft.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 2

Einräumung

(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.

(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

(5) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(6) Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Stiftungen sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 3

Art, Inhalt und Umfang

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 3

Errichtung einer Stiftung

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die behördliche Entscheidung, daß die Stiftungserrichtung zulässig ist (§ 5), erforderlich.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 4

Bringungsanlagen

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.

(2) Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 4

Stiftungserklärung

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten

(2) Die Stiftungserklärung kann enthalten

(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Stiftungserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung (§ 5) ändern oder widerrufen.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6), oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, daß im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.

(2) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen worden ist. Die Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat die Agrarbehörde darauf Bedacht zu nehmen, daß

Hierbei sind die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen (§ 9 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8) und die Wiederherstellung (§ 57 Abs. 1, 2 und 5) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, von der Agrarbehörde anzuwenden.

(4) In der Baubewilligung für eine Bringungsanlage ist - ausgenommen die Fälle des Abs. 8 - festzulegen, ob die Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung oder mit der Meldung der Fertigstellung (Abs. 6) benützt werden darf oder ob die Benützung nur mit Bewilligung der Agrarbehörde (Abs. 5) erfolgen darf. Die Benützung einer Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung ist festzulegen, wenn diese Bringungsanlage auch während der Dauer ihrer Errichtung die einzige Verbindung zur Bewirtschaftung (§ 2 Abs. 1 lit. a) darstellt und die Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist. Die Einholung einer Benützungsbewilligung ist in den Fällen anzuordnen, in denen im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage eine Kontrolle der Übereinstimmung der errichteten Bringungsanlage mit der Baubewilligung im Interesse der Sicherheit der Benützer erforderlich ist. Liegt ein Fall nach Abs. 8 vor, ist im Baubewilligungsbescheid auf das Erfordernis der Benützungsbewilligung hinzuweisen. Die Einholung einer Benützungsbewilligung darf nicht vorgeschrieben werden, wenn das Bringungsrecht auf einer in der Natur bestehenden Anlage eingeräumt wurde, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung bereits vorliegt.

(5) Die Benützung einer errichteten oder geänderten Bringungsanlage darf im Falle einer Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nach Abs. 4 oder in den Fällen des Abs. 8 nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen (Benützungsbewilligung). Die Benützungsbewilligung ist binnen zwei Wochen nach der Fertigstellung der Bringungsanlage bei der Agrarbehörde schriftlich zu beantragen. Die Benützungsbewilligung ist zu erteilten, wenn die Bringungsanlage entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde.

(6) Wenn keine Benützungsbewilligung erforderlich ist (Abs. 4), hat der Bewilligungsinhaber der Baubewilligung der Agrarbehörde unverzüglich die Fertigstellung zu melden. Die Agrarbehörde hat die Grundeigentümer unverzüglich über die Meldung der Fertigstellung zu informieren.

(7) Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Benützungsberechtigten einer Bringungsanlage, die in Form eines Weges errichtet ist, oder im Hinblick auf die technische Ausstattung der Bringungsanlage erforderlich ist, hat die Agrarbehörde in der Baubewilligung anzuordnen, daß für die Benützung dieser Bringungsanlage eine Benützungsordnung für eine geordnete Benützung festzulegen ist. Die Benützungsordnung bedarf der Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine geordnete und schonende Benützung durch alle Benützungsberechtigten sichergestellt ist.

(8) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung darf über die Voraussetzungen des Abs. 5 hinaus nur verläßlichen Personen und nur zur unentgeltlichen Beförderung folgender Personen erteilt werden

(9) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die Verläßlichkeit verliert.

(10) Die Agrarbehörde hat in der Baubewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 11 Auflagen über die Sicherheit und die technische Ausstattung sowie über die Art der Erhaltung vorzuschreiben. In der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Auflagen für eine gefahrlose Benützung, die Art, Umfang und Dauer der Benützung und bei Seilwegen auch über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Bringungsanlage vorzuschreiben.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Wissenschaften und der technischen Anforderungen sowie auf Grund von Bescheinigungen und Zulassungen nach EG-Richtlinien, die auf Grund des Beitrittes zur Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen sind, die erforderlichen technischen Bestimmungen zu erlassen, durch die die Sicherheit bei der Benützung der Bringungsanlagen und die Abwehr der mit den Bringungsanlagen verbundenen Gefahren gewährleistet werden. Durch eine derartige Verordnung dürfen auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013).

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.

(2) Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.

(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.

(5) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.

(6) Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.

(7) Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 6

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Agrarbehörde fest, daß eine Bringungsanlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs 3, so hat sie dem Inhaber der Baubewilligung mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung für die Abweichungen zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Falle mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Agrarbehörde fest, daß Bringungsanlagen vor der Erteilung einer erforderlichen Benützungsbewilligung benützt werden, so hat sie die Benützung ohne weiteres Verfahren einzustellen. Die Agrarbehörde hat die Benützungseinstellung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung mit Bescheid gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen und den Eigentümer des Grundstückes hievon zu verständigen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 6

Stiftungskurator

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere eigenberechtigte und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegt

(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung der Behörde vorzulegen.

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde; § 10 Abs. 6 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Bestellung des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3).

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 7

Entschädigung

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 7

Name der Stiftung

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Durch den Namen einer Stiftung dürfen berechtigte Interessen eines Dritten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage

(§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat ihr Eigentümer auf Antrag auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen. Ein derartiger Antrag ist, wenn er nicht bereits während des Einlösungsverfahrens gestellt wurde, längstens innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der rechtskräftigen Benützungsbewilligung - ist keine Benützungsbewilligung erforderlich, nach der Meldung der Fertigstellung (§ 5 Abs. 6) - bei der Agrarbehörde einzubringen.

(3) Kommt über den Einlösungspreis kein Übereinkommen zustande, dann hat ihn die Agrarbehörde unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, so erlöschen hinsichtlich der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 8

Sitz der Stiftung

(1) Sitz der Stiftung ist der Ort, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt wird. Dieser Ort muß in Oberösterreich liegen.

(2) Ist in der Stiftungserklärung der Sitz der Stiftung nicht angegeben oder liegt der angegebene Ort nicht in Oberösterreich, so hat die Behörde den Sitz der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Vor der Entscheidung darüber ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten von der Agrarbehörde gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden, wenn

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Waren die enteigneten Grundflächen mit dinglichen Rechten belastet, so gilt für die Bezahlung und Verteilung der Entschädigung § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten

(2) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.

(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter, der Stiftungskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 4 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 der Stifter, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(7) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die dauernde Erfüllung des Stiftungszweckes tätig werden.

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§ 10

Benützung fremder Bringungsanlagen

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 10

Stiftungsorgane

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, die darauf ausgerichtete Verwaltung der Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt, geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Dies gilt sinngemäß bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organe. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 Z. 4) oder vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 6 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung sowie Abberufungen von Stiftungsorganen sind der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(6) Nur dann, wenn dies in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist, haben Stiftungsorgane Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung; sie gebührt nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Entschädigung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 11

Änderung und Aufhebung von

Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.

(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs 1 und den Bestimmungen der Abs 3 und 4 entspricht.

(3) Wird ein Bringungsrecht geändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. Im letzteren Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

(4) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind von der Agrarbehörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen; diese ist nach dem Wert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der Entschädigung und der seinerzeitigen Entschädigung kein Mißverhältnis entsteht.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 11

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 12

Felddienstbarkeiten

Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, sind von der Agrarbehörde ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes von der Agrarbehörde entschädigungslos zu regeln.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 12

Aufsicht

(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, und die Verwaltung der Stiftung zu überwachen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung unbeweglichen Stiftungsvermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.

(4) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 13

Eigentumsbeschränkungen

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage entschädigungslos zu dulden.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 13

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, unter Setzung einer angemessenen Frist die Besorgung dieser Aufgabe aufzutragen.

(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 14

Stiftungskommissär

(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat im Fall des Abs. 1 Z. 1 binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; hiebei gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.

(4) Auf die Entschädigung des Stiftungskommissärs ist § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft

(§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

(2) Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; ein Hinweis über diese Rechtsfolge ist den Mitgliedern vorab ausdrücklich mitzuteilen.

(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) (entfällt)

(8) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden. Der Stifterwille ist dabei zu beachten.

(2) Die Stiftungssatzung ist durch Beschluß der Stiftungsorgane zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.

(3) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, 4 und 6 gilt sinngemäß. Kommen die Stiftungsorgane einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen.

(4) Kommen die Stiftungsorgane einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung mit Bescheid entsprechend zu ändern.

(5) Im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 und im Änderungsverfahren nach Abs. 4 haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.

(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 16

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.

(7) Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.

(8) Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 16

Besondere Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 14 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung verbessert werden könnte.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 17

Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

(1) Sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, hat die Behörde eine Stiftung in einen Stiftungsfonds dann umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 16 Abs. 3) - nicht mehr ausreichen, jedoch durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet bleibt.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.

(3) Auf einen Stiftungsfonds ist im übrigen der III. Abschnitt über Fonds sinngemäß anzuwenden. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.

(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.

(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Eine Stiftung ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn

(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(4) Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 19 Abs. 3) in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Im Fall der Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 trägt die Kosten der Verlautbarung die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 19

Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung der Stiftung

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Fall der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Das im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Auflösungsbescheides noch vorhandene Stiftungsvermögen geht in das Eigentum der Person über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

Während des Verfahrens sind die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Fonds sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 21

Errichtung eines Fonds

Zur Errichtung eines Fonds sind die Fondserklärung (§ 22) und die behördliche Entscheidung, daß die Fondserrichtung zulässig ist (§ 23), erforderlich.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

begeht eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde im Falle der lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und im Falle der lit. c und d mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 22

Fondserklärung

(1) Die Fondserklärung hat zu enthalten

(2) Die Fondserklärung kann enthalten

(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Fondserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat die Fondserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Fondserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fondserrichtung (§ 23) ändern oder widerrufen.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 24), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des nach § 24 Abs 2 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Soweit Satzungen einer Bringungsgemeinschaft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 zu ändern.

(3) Erachtet die Agrarbehörde bei bestehenden Bringungsanlagen die Erlassung einer Benützungsordnung im Sinne des § 5 Abs 7 für bestehende Bringungsgemeinschaften für erforderlich, so hat sie der Bringungsgemeinschaft innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 die Erlassung einer Benützungsordnung aufzutragen.

(4) Soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Über die Zulässigkeit der Fondserrichtung entscheidet die Behörde.

(2) Die Fondserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn

(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Fondserrichtung haben bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Fondsgründers und das Land Parteistellung.

(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Fondserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Fondserklärung sowie Name und Sitz des Fonds (§ 25 Abs. 2) anzuführen.

(5) Der Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit seiner Errichtung.

(6) Die Behörde hat die Fondserrichtung auf Kosten des Fonds in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck des Fonds zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Landesrecht Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

4. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1987 und 65/1993, außer Kraft.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 24

Fondskurator

Für den Fondskurator gilt § 6 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten

(2) Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.

(5) Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(7) Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 26

Fondsorgane

Für die Fondsorgane gilt § 10 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 27

Fondsvermögen

Das Fondsvermögen ist dem Fondszweck entsprechend anzulegen; Anordnungen des Fondsgründers sind zu beachten. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 28

Aufsicht

(1) Die Fonds unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erfüllung des Fondszweckes, insbesondere die Verwendung des Fondsvermögens und die Verwaltung des Fonds zu überwachen.

(2) Im übrigen gilt hinsichtlich der Aufsicht § 12 Abs. 2 bis 4 sowie hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen § 13 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 29

Fondskommissär

(1) Die Behörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

(2) Im übrigen gilt für die Aufgaben des Fondskommissärs, für seine Abberufung sowie für seine Entschädigung § 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 30

Änderung der Fondssatzung

Für die Änderung der Fondssatzung gelten die §§ 15 und 16 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 31

Auflösung von Fonds

(1) Ein Fonds ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn

(2) Im Verfahren zur Auflösung eines Fonds haben der Fondsgründer, der Fonds sowie jene Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds dessen Vermögen zufällt, Parteistellung.

(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(4) Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt § 18 Abs. 4, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt § 19 sinngemäß.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Behörde hat jedermann Einsicht in die Stiftungs- und Fondssatzungen zu gewähren und auf Verlangen Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung (eines Fonds) obliegt.

(3) Die Behörde hat den Stiftungsorganen (den Fondsorganen) auf Verlangen Bestätigungen über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 33

Zuständigkeit der Gerichte

Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) sowie über Ansprüche gegen die Stiftung (den Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (der Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 8, § 10 Abs. 6, § 24 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 und § 26 in Verbindung mit § 10 Abs. 6, die ordentlichen Gerichte zuständig.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

§ 34

Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 20 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes; auf ihre weitere Tätigkeit und Verwaltung ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Die Satzungen der vom Abs. 1 erfaßten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihres Namens, ihrer Zweckbestimmung oder Organisation von der Behörde zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Änderung zur Genehmigung vorgelegt wird.

Landesrecht Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das O.ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über Stiftungen und Fonds nicht berührt.

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