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Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

58 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Oberösterreich

N6198810010U

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

Salzburg

N1197610401A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.

2. Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2016)

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

§ 1

Das im § 2 umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde St. Veit im Pongau, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2018)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Notwendige Anpassungen von Vereinbarungen und Satzungen an die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch die Verbandsversammlung zu beschließen; eine vorherige Befassung der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden kann in diesem Fall unterbleiben. Solche Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Zweck dieser Verordnung ist es für die im §1 genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann erfolgen

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

§ 2

(1) Die Grenze des in der Katastralgemeinde St. Veit gelegenen Ortsbildschutzgebietes verläuft im Norden von der nördlichen Ecke des Grundstückes 110 ausgehend in einer geraden gedachten Linie zur westlichen Ecke der Bauparzelle 44, von hier im Osten in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 187/1, weiter im Süden in einer gedachten Linie entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 184 zu dessen südwestlicher Ecke, hierauf in einer geraden gedachten Linie zur nordöstlichen Ecke des Grundstückes 107 (hier: Wirtschaftsgebäude des Pfarrhofes), sodann nach Süden der südlichen und weiter im Westen der westlichen Grenze dieses Grundstückes folgend bis zu dessen nordwestlicher Ecke und von dort in einer geraden gedachten Linie zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan im Maßstab 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Marktgemeinde St. Veit im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Gemeindeverbände besitzen hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen ist; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden durch die Bildung des Gemeindeverbandes nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung St. Veit

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Allen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt,

(2) Alle Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind bei den auftraggebenden und dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen. Die Maßnahmen haben unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und je nach Art der Daten und nach Umfang und Zweck ihrer Verwendung bestehende Risken in allen schutzwürdigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken. Generelle und grundlegende Regelungen, die diesen Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen im Falle des §1 Z1 und 2 der Genehmigung des Bürgermeisters und im Falle des §1 Z3 der Genehmigung des Verbandsobmannes bzw. des Verwaltungsausschusses.

(4) Von allen auftraggebenden und dienstleistenden Stellen ist eine Sammlung der jeweils gültigen einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen aufgrund des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung anzulegen und so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten jederzeit über die für sie maßgeblichen Regelungen informieren können. Für auftraggebende Stellen, die Daten selbst verarbeiten, sowie für dienstleistende Stellen sind dieser Sammlung überdies technische Erläuterungen („Betriebs-Handbuch“) anzuschließen.

(5) Die Bediensteten sind über ihre nach dem Datenschutzgesetz, nach dieser Verordnung und den jeweiligen Dienstanweisungen einzuhaltenden Verpflichtungen zu belehren und über jede allfällige Änderung in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Geheimhaltung von Daten besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses weiter.

(6) Die Beachtung der Dienstanweisungen ist durch den Leiter der auftraggebenden und dienstleistenden Stelle oder durch besondere, von diesem bestimmte Beauftragte zu überwachen. Der Bürgermeister im Falle des §1 Z1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des §1 Z3 kann die Einhaltung dieser sowie der sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes durch von ihm bestimmte Beauftragte prüfen.

(7) Verstöße gegen die Pflichten gemäß Abs.1, gegen die Maßnahmen nach Abs.3 oder gegen sonstige Bestimmungen dieser Verordnung sind entsprechend den innerdienstlichen Vorschriften zu melden.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden können sich Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 8/2016)

(2) Eine Vereinbarung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in Form einer Satzung jedenfalls auch zu enthalten

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Der Bürgermeister im Falle des §1 Z1 und 2 bzw. der Verbandsobmann oder der Verwaltungsausschuß im Falle des §1 Z3 hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

(2) Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist im Falle des §1 Z1 und 2 durch den Bürgermeister und im Falle des §1 Z3 durch den Verbandsobmann bzw. den Verwaltungsausschuß unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln.

(3) Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.

(4) Einem Dienstleister ist eine Verfügung über Daten nicht gestattet. Eine dienstleistende Stelle darf über Daten nur insoweit verfügen, als dies zur Erteilung von Aufträgen an den Dienstleister erforderlich ist.

(5) Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung festzulegen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbands

(2) Mit der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch die entsprechende Vereinbarung kundzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Gemeindeverband als eigene Rechtspersönlichkeit wirksam.

(3) Der Beitritt einer Gemeinde zum Verband bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für folgende Änderungen der Vereinbarung

(4) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die geänderten Bestimmungen zu genehmigen und kundzumachen sind.

(5) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Diese Beschlüsse haben auch die Vereinbarung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu umfassen.

(2) Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bildung des Gemeindeverbands mit dem in der Verordnung bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.

(3) Die Obfrau bzw. der Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands hat den Entwurf des Voranschlags für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind von der Obfrau bzw. vom Obmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.

(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zur Neubestellung des Verbandsvorstands, der Obfrau bzw. des Obmanns und der Stellvertretung hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch die Obfrau bzw. den Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 52/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) Für die Eröffnungsbilanz gemäß § 38 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) gilt Folgendes

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (§3 Z5) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr.37/1965 in der Fassung des LGBl. Nr.58/1987, des gemäß den Statuten der Statutarstädte bzw. des nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr.20/1986, zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse werden im Falle des §1 Z1 und 2 durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, im Falle des §1 Z3 bei Gemeindeverbänden durch den Verbandsobmann und bei Verwaltungsgemeinschaften durch den Verwaltungsausschuß wahrgenommen. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des §13 Abs.3 DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.

(2) In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung einzuhaltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen.

(3) Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen

(2) Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen, daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Ein Datenverarbeitungsprojekt kann die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten oder mehrere dieser Schritte umfassen.

(2) Datenverarbeitungsprojekte sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle im Falle des §1 Z1 und 2 dem Bürgermeister und im Falle des §1 Z3 dem Verbandsobmann bzw. dem Verwaltungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (§3 Z12 DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verfügungsrecht eindeutig abzugrenzen.

(3) Die Genehmigung des Datenverarbeitungsprojektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle schriftlich zu erteilen. Erfolgt die Datenverarbeitung nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister, so ist auch diese bzw. dieser von der Genehmigung zu informieren.

(4) Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen oder Überlassungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs.2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen an das Datenverarbeitungsregister (§8 DSG) erfolgt durch den jeweiligen Auftraggeber.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen. Für jede Gemeindevertreterin oder jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter ist in der Vereinbarung festzulegen, wobei jede verbandsangehörige Gemeinde in der Verbandsversammlung zumindest mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein muss. § 33 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 33 Abs. 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß.

(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(2) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht entsprechend vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen eine Vertreterin oder einen Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(3) Kommen für die nachträgliche Entsendung demnach mehrere Gemeinden in Frage, können die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreterinnen oder Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, ist die Gemeinderatsfraktion des Gemeinderats mit dem stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(4) Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(5) Der Verbandsversammlung obliegt

(6) Sollte die Verbandsversammlung Ausschüsse einrichten, kann jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Im Übrigen gilt § 33 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß; für die Zusammensetzung eines allfällig eingerichteten Prüfungsausschusses gilt § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Der Bürgermeister im Falle des §1 Z1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des §1 Z3 hat für die Auftraggeber nach §1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.

(2) In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlose Einsicht nehmen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus den übrigen Mitgliedern, deren Anzahl in der Vereinbarung zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die zwischen 3 und 9 zu betragen hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

(1a) Ist nach Durchführung der Wahl eine Fraktion der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht vertreten, so kann sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Diese Person muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung sein. Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich anzuzeigen. Ist die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter verhindert, kann sie bzw. er ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung in die Sitzung des Verbandsvorstands entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(2) Dem Verbandsvorstand obliegt

(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

(4) In der Vereinbarung muß ein Verbandsvorstand nicht vorgesehen werden, wenn dies auf Grund der Art oder des Umfanges der Angelegenheiten des Gemeindeverbandes oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist. In diesem Fall sind von den vorstehenden Bestimmungen lediglich jene betreffend die Wahl und die Funktionsperiode des Obmannes und des Obmannstellvertreters anzuwenden. Die dem Verbandsvorstand zukommenden Angelegenheiten obliegen in diesem Fall der Verbandsversammlung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des §6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.

(3) Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, sind diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Dem Obmann obliegt

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Übermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind und die auch nicht wegen absehbarer Wiederholungsfälle der Genehmigungspflicht nach §7 Abs.4 unterliegen, bedürfen der gesonderten schriftlichen Genehmigung durch den Leiter der auftraggebenden Stelle, wobei anzugeben ist, auf Grund welcher Bestimmung des §7 DSG die Übermittlung zulässig ist.

(2) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger der Daten festgelegt sind.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß §7 Abs.1 Z2 DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß §7 Abs.2 DSG ist nur dann zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einzahlungen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Angelegenheiten zufließen. Der durch diese Einzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014, 52/2019)

(2) Der Kostenersatz ist in der Vereinbarung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Vereinbarung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.

(3) Der durch Einzahlungen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuß, in der Vereinbarung unter Berücksichtigung

(4) Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden (§ 23).

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Die Aufträge der auftraggebenden Stelle zur Aufnahme oder Einstellung einer genehmigten Datenverarbeitung (§7) oder zur allfälligen Weiterleitung von Ergebnissen müssen dokumentiert sein und dürfen den Umfang der zugehörigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister nicht überschreiten. Die Verwendung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Datenverarbeitungsaufträge hat der Leiter der auftraggebenden Stelle zu erteilen.

(2) Für jede auftraggebende Stelle ist in Form einer Aufgabenverteilung festzulegen, wem und in welchem Umfang

Archivierung und allenfalls Löschung von Datenträgern, obliegt. Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sich entsprechend Vertretungsregelungen zu treffen.

(3) Werden Daten nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder durch einen Dienstleister verarbeitet, hat die auftraggebende Stelle einen ausdrücklichen Auftrag für die Verarbeitung zu erteilen. In diesem Auftrag sind insbesondere die auftraggebende Stelle zu bezeichnen und die angeforderten Auswertungen näher festzulegen. Die Übergabe bzw. Übernahme von Daten ist zu bestätigen. Die Erteilung solcher Datenverarbeitungsaufträge kommt dem Leiter der auftraggebenden Stelle zu.

(4) Aufträge gemäß Abs.3 können im Falle periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden und von der dienstleistenden Stelle (vom Dienstleister) einvernehmlich festzulegen sind.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden Angelegenheiten durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.

(5) In der Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

(6) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich können sich mit Gemeinden des Landes Salzburg zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Oberösterreich hat. § 5 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung herzustellen hat. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg herzustellen hat.

(3) In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverbands mit Sitz im Land Salzburg darf die Aufsichtsbehörde eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 22 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Oberösterreich trifft.

(Anm: LGBl.Nr. 8/2016)

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Sofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach §11 Abs.2 zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,

(2) Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzunehmen. Der Zugriff auf Daten und Programme ausschließlich durch hiezu berechtigte Bedienstete ist durch Zuteilung geheimzuhaltender Losungsworte zu sichern, die periodisch zu ändern sind.

(3) Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist von Datenträgern richtet sich - soferne nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.

(4) Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr und ähnliches der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Die Angelegenheiten, in denen im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden Gemeindeverbände im Wege der Vollziehung gebildet werden können und zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist, werden durch Landesgesetz bestimmt. In diesen Angelegenheiten können nach Maßgabe der vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen Gemeindeverbände sowohl für den eigenen als auch für den übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung der Landesregierung gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.

(3) Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

(4) Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Die dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (§11 Abs.3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§7) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.

(2) Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen zu sorgen.

(3) Die Bestimmungen des §12 sind auf dienstleistende Stellen sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist eine Datenfernverarbeitung eingerichtet, so ist sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten nur durch Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, in dem dieser Stelle zustehenden Umfang möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Einvernehmen mit der auftraggebenen Stelle besondere Benützerkennzeichen festzulegen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß § 12 oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verordnung sind - soweit § 14 nichts anderes bestimmt - die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Für Gemeindeverbände, die zur Besorgung einzelner Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gebildet werden, gelten für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung die Sonderbestimmungen der folgenden Absätze. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind

(3) Obmann des Gemeindeverbandes ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Gemeindeverbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.

(4) Die Angelegenheiten des vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Obmann des Gemeindeverbandes besorgt. Dem Obmann obliegen alle Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Angelegenheiten durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister in seiner Gemeinde vertritt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(5) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

(6) Der Verbandsversammlung obliegt

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Auskünfte gemäß §11 DSG dürfen nur aufgrund schriftlicher Anträge eines Betroffenen erteilt werden. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden, aus denen Familien- und Vornahme, das Geburtsdatum und der Wohnort hervorgehen, den Nachweis seiner Identität mit dem Betroffenen zu erbringen. Im Falle eines Auskunftsbegehrens für juristische Personen oder Personengemeinschaften (§3 Z2 DSG) hat der Antragsteller überdies nachzuweisen, daß er zur Vertretung der juristischen Personen oder Personengemeinschaft befugt ist.

(2) Der Antragsteller hat am Verfahren zur Auskunftserteilung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht von sich aus nach, ist er hiezu aufzufordern. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen oder früheren (§16 Abs.1) Datenbeständen verlangt.

(3) Dem Antragsteller sind die für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erforderlichen Anleitungen unaufgefordert und unverzüglich zu geben.

(4) Hat der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung entsprochen und ergibt sich, daß für die Auskunftserteilung ein Kostenersatz vorzuschreiben ist, so ist dem Antragsteller die Höhe des Kostenersatzes so rasch als möglich mit der Aufforderung zur Einzahlung bekanntzugeben.

(5) Die Entrichtung eines vorgeschriebenen Kostenersatzes ist nachzuweisen. Bei Auskunftsbegehren, deren Erfüllung einer Kostenersatzpflicht unterliege, beginnt die im §11 Abs.1 DSG festgesetzte Frist für die Auskunftserteilung mit dem Nachweis der Entrichtung des Kostenersatzes zu laufen.

(6) Die Bearbeitung des Auskunftsantrages hat zu unterbleiben, wenn

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in einer allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Die Erteilung einer Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, bei Einlangen des Antrages im Jänner überdies auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres.

(2) Für alle anderen Fälle der Auskunftserteilung werden folgende

Kostenersätze je Datenverarbeitung festgesetzt

(3) Der Kostenersatz kann ermäßigt oder nachgesehen werden, wenn

(4) Der Kostenersatzpflicht unterliegen auch Auskünfte dahingehend, daß keine Daten des Betroffenen in einer Datenverarbeitung vorhanden sind.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Als Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes kann in der Vereinbarung auch das Gemeindeamt jener Gemeinde bestimmt werden, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat, sofern diese Gemeinde Mitglied des Gemeindeverbandes ist.

(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Gemeindeverbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, wird ein solcher nicht gebildet, von einem Mitglied der Verbandsversammlung jeweils unter Beifügung ihrer Funktionsbezeichnung zu unterfertigen.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(2) Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige oder wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist. Eine Richtigstellung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn Daten in ihrem Inhalt verändert wurden.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Angelegenheiten und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung (§ 2 Z 1 und 2) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen oder dies sonst im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbands vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten gelten § 12 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4 und 5 sinngemäß.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

Landesrecht Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz, LGBl. Nr.1/1980, hinsichtlich der Auftraggeber Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie Stadtämter bzw. Gemeindeämter der übrigen Gemeinden im Burgenland außer Kraft.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Für die Kundmachung der Verordnungen des Gemeindeverbands gelten die Bestimmungen der §§ 94 und 94a der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verordnungen des Gemeindeverbands von der Obfrau bzw. vom Obmann an der Amtstafel des Gemeindeverbands am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 94/2018)

(2) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung der Gemeindeverbände die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstücks der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2018)

(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, gilt für die Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Gemeindeverbände mit folgender Maßgabe

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Angelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen, sind die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 entsprechend anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Die Landesregierung hat auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind

Landesrecht Oö. Gemeindeverbändegesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 14 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/1985, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11, sowie des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, außer Kraft. Sonstige bestehende landesgesetzliche Bestimmungen über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, soweit sie Gemeindeverbände betreffen, deren Organisation bis zu diesem Zeitpunkt durch Bundesgesetz zu regeln war.

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