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10000257 gebietsänderungsgesetz AT

Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch (gebietsänderungsgesetz)

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

Salzburg

N1197610397A

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1991

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

08.02.1991

Text

Anlage

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

Anlage

Plan Grundwasserschongebiet Randrinne in den Gemeinden St. Georgen/A., Berg, Weißenkirchen und Vöcklamarkt

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 49/1987)

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

(1) Das Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried “Luka” in der KG. Großmürbisch wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus den Grundstücken Nr. 2137, 2138, 2141, 2142, 2145 und 2146.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 1

Zum Schutze des Grundwasservorkommens Randrinne in den Marktgemeinden St. Georgen i.A. und Vöcklamarkt sowie in den Gemeinden Berg i.A. und Weißenkirchen i.A. wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

§ 1

Das in § 2 umschriebene Gebiet in der Stadtgemeinde Radstadt, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 1. Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 2

Ausgangspunkt der im Uhrzeigersinn erfolgenden Beschreibung ist im Nordwesten des Schongebietes der westlichste Punkt des Grundstückes Nr. 53/5, KG. Weißenkirchen. Von hier aus verläuft die Grenze des Grundwasserschongebietes wie folgt

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes verläuft im Norden am inneren Rand der Umfahrungsstraße von der Ziurlettibrücke bis zur Osteinfahrt nach Radstadt östlich des Hauses Erlbacher, Radstadt Nr. 266, von diesem weiter bis zum Judenbühel, sodann, im Osten, in einer geraden gedachten Linie bis zum Weg, Grundstück 503/2 Katastralgemeinde Radstadt, und diesen querend bis zum Gleiskörper der Österreichischen Bundesbahnen, dort, im Süden, entlang des Gleiskörpers der Österreichischen Bundesbahnen bis zum schienengleichen Bahnübergang Moosbühel und hierauf, im Westen, von diesem Bahnübergang am Innenrand der hier verlaufenden Straße, Grundstück 495/2 und 501 je Katastralgemeinde Radstadt bis zur Ziurlettibrücke.

(2) Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan 1:2880 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Stadtgemeinde Radstadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 2. (1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katrastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.

(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 389/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zur Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 – diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatze angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach – 130m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenberg-Seilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.

(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude “Donauwarte” so, daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte” kreuzt die Grenze die nordöstliche Richtung die Wiener Straße, Straßenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei km 7.290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkt der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit der Einschränkung des § 2 Abs. 2 lit. a und c erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie wasserbautechnisch notwendige Instandhaltungsarbeiten im Gerinne des Reinersdorferbaches werden durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Radstadt

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 3. (1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.

(2) In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 4. Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.

(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern Vöcklamarkt, St. Georgen im Attergau, Berg im Attergau und Weißenkirchen im Attergau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 5. (1) Über Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung (§ 4) ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus je drei von der niederösterreichischen und der Wiener Landesregierung zu entsendenden Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden besteht. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961 i.d.g.F. geahndet.

Landesrecht V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 6. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der nach Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundeslandes Niederösterreich und das Bundeslandes Wien erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren, Abgaben und Lasten.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Grundbuchseintragungen sind lediglich unter Berufung auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen (§ 33 Allgemeines Grundbuchgesetz).

Landesrecht Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Bundesrecht Gebietsänderungsgesetz

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

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