Nahversorgungsförderung, Festlegung von Bedingungen
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Gesetzestext (49 Artikel)
Nahversorgungsförderung, Festlegung von Bedingungen
Abfallwirtschaftsverbände
V Naturschutzgebiet Moorgebiet "Pfeiferanger" im Ibmer Moor
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1. 10. 1988
N1197610340A
Naturschutzverordnung 2006, Tiroler
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
PTERIDOPHYTA
OPHIOGLOSSACEAE
Botrychium simplex Hitchc. (Einfacher Traubenfarn)
ANGIOSPERMAE
IRIDACEAE
Gladiolus palustris Gaud. (Sumpf-Siegwurz, Gladiole)
LEGUMINOSAE
Trifolium saxatile All. (Steinklee)
ORCHIDACEAE
Cypripedium calceolus L. (Frauenschuh)
Liparis loeselii (L.) Rich. (Glanzstendel)
Spiranthes aestivalis (Poiret) L. C. M. Richard (Herbst-Drehähre)
RANUNCULACEAE
Aquilegia alpina L. (Alpen-Akelei)
UMBELLIFERAE
Apium repens (Jacq.) Lag. (Kriech-Sellerie)
Eryngium alpinum L. (Alpen-Mannstreu)
„Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen andrerseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“), ist nach Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.“
(1) Zur Sicherung der Nahversorgung der örtlich wohnhaften Bevölkerung mit Lebensmitteln können an natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die dem Landesgremium des Lebensmittelhandels der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland angehören und die Lebensmittel des täglichen Bedarfes tatsächlich führen, soferne der Umsatz dieses Betriebes laut Umsatzsteuerbescheid der letzten zwei Jahre den Betrag von S 10 Mio. pro Jahr nicht überschritten hat, Förderungen gewährt werden. Nicht förderbar sind Konzern-Filialbetriebe, die nicht unter persönlicher Leitung des Unternehmers stehen.
(2) Hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Betriebes zum Landesgremium des Lebensmittelhandels der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland sowie zur Frage, ob es sich dabei um einen nicht förderbaren Konzern-Filialbetrieb handelt, ist die Kammer der gewerblichen Wirtschaft des Burgenlandes zu hören.
(3) Zum Zwecke des Nachweises des Umsatzes sind dem Förderungsansuchen die Umsatzsteuerbescheide der letzten zwei Jahre anzuschließen.
(4) Die Förderungen nach Abs. 1 bestehen in der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 5 Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980 sowie für Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zinsenzuschüsse bis zu einem Darlehenshöchstbetrag von S 500.000,-- und bis zur Höhe von 6 v.H. des aushaftenden Kapitals auf Tilgungsdauer, höchstens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren, gewährt werden dürfen.
(5) Bei Förderungen für Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln hat jeder Förderungswerber vor der Bewilligung der Förderung eine Betriebsberatung durch ein im Burgenland anerkanntes Beratungsinstitut (z. B. Bgld. Wirtschaftsförderungsinstitut) durchführen zu lassen und die Ergebnisse dieser Beratung der Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Außerdem muß sich jeder Förderungswerber mit einer weiteren Beratung, die frühestens zwei und spätestens vier Jahre nach Durchführung der ersten Beratung zu erfolgen hat, einverstanden erklären. Der Zeitpunkt der zweiten Beratung wird von der Bewilligungsbehörde mit der Zuerkennung der Förderung festgelegt. Eine unzureichende Umsetzung der Beratungsergebnisse im geförderten Betrieb kann zur Einstellung bzw. zur Rückforderung der Förderung führen.
(6) Die Kreditkosten dürfen nach Niveau der von der Bürges-Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten GesmbH festgelegten Förderungskonditionen nicht überschreiten.
(7) Mindestens 25 v. H. der förderbaren Kosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen.
(8) Bei zweckwidriger Verwendung der Förderungsmittel sind diese, einschließlich bankmäßig üblichen Verzugszinsen, vom Förderungswerber dem Land Burgenland zurückzuerstatten.
§ 1
Zur Besorgung der ihnen nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben werden nachfolgende Gemeindeverbände gebildet
Dem Abfallwirtschaftsverband Westkärnten gehören folgende Gemeinden an
Dellach
Gitschtal
Hermagor-Presseggersee
Kirchbach
Kötschach-Mauthen
Lesachtal
Berg im Drautal
Dellach im Drautal
Greifenburg
Großkirchheim
Heiligenblut
Irschen
Mörtschach
Oberdrauburg
Rangersdorf
Stall
Steinfeld
Weißensee
Winklern
Dem Abfallwirtschaftsverband gehören folgende Gemeinden an
Bad Kleinkirchheim
Baldramsdorf
Flattach
Gmünd
Kleblach-Lind
Krems in Kärnten
Lendorf
Lurnfeld
Mallnitz
Malta
Millstatt
Mühldorf
Obervellach
Radenthein
Reißeck
Rennweg am Katschberg
Sachsenburg
Seeboden
Spittal an der Drau
Trebesing
Afritz
Feld am See
Ferndorf
Fresach
Stockenboi
Dem Abfallwirtschaftsverband gehören folgende Gemeinden an
Arnoldstein
Arriach
Bad Bleiberg
Feistritz an der Gail
Finkenstein
Hohenthurn
Nötsch im Gailtal
Paternion
Rosegg
St. Jakob im Rosental
Treffen
Velden am Wörther See
Weißenstein
Wernberg
St. Stefan im Gailtal
Albeck
Feldkirchen in Kärnten
Glanegg
Gnesau
Himmelberg
Ossiach
Reichenau
St. Urban
Steindorf am Ossiacher See
Steuerberg
Dem Abfallwirtschaftsverband gehören folgende Gemeinden an
Dem Abfallwirtschaftsverband gehören folgende Gemeinden an
Bleiburg
Diex
Eberndorf
Eisenkappel-Vellach
Feistritz ob Bleiburg
Gallizien
Globasnitz
Griffen
Ruden
St. Kanzian am Klopeiner See
Sittersdorf
Völkermarkt
Althofen
Brückl
Deutsch-Griffen
Eberstein
Frauenstein
Friesach
Glödnitz
Gurk
Guttaring
Hüttenberg
Kappel am Krappfeld
Klein St. Paul
Liebenfels
Metnitz
Micheldorf
Mölbling
St. Georgen am Längsee
St. Veit an der Glan
Straßburg
Weitensfeld im Gurktal
Dem Abfallwirtschaftsverband gehören folgende Gemeinden an
Bad St. Leonhard im Lavanttal
Frantschach-St. Gertraud
Lavamünd
Preitenegg
Reichenfels
St. Andrä
St. Georgen im Lavanttal
St. Paul im Lavanttal
Wolfsberg
Neuhaus
(1) Das Moorgebiet „Pfeiferanger“ in den Gemeindegebieten von Eggelsberg und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 128/58, 128/62, 128/63 und 128/65, alle KG. Ibm, Gemeinde Eggelsberg, sowie die Grundstücke Nr. 403/2, 404/2, 404/3, 405/1, 405/2, 405/3, 405/4, 405/5, 405/6, 406, 407/1, 407/2, 407/3, 407/4, 407/7, 407/8, 407/9, 407/10, 408/1, 408/4, 408/8, 435/1 und 435/3, alle KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf, und hat eine Fläche von 761.049 m2.
(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.
(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz, werden hiedurch nicht berührt.
(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.
(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).
(6) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
(1) Die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten werden zu geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Pflanzenarten der Anlage 1 sind gemäß § 23 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten
(3) Für die übrigen zu geschützten Pflanzenarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. b der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. b.
Naturschutzverordnung 2006, Tiroler
Für Darlehen bis zu S 300.000,-- kann dieser Zinsenzuschuß auch in Form einer einmaligen Beihilfe gewährt werden.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Einrichtung einer Straßenbeleuchtung bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Kommen Masten u. dgl. zur Errichtung, so gilt die vorstehende Duldungspflicht mit der Maßgabe, daß für erwachsende vermögensrechtliche Nachteile in sinngemäßer Anwendung der für die Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften im Baupolizeigesetz, enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten ist.
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten
(5) a) Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
Naturschutzverordnung 2006, Tiroler
Diese Verordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(3) Die Erhaltungsverpflichtung der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 erstreckt sich auch auf Straßenbeleuchtungsanlagen an Landesstraßen.
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
Naturschutzverordnung 2006, Tiroler
(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten
(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.
WIRBELTIERE
SÄUGETIERE
MICROCHIROPTERA (Fledermäuse)
Alle Arten
RODENTIA
Gliridae (Schläfer)
Alle Arten außer Glis glis (Siebenschläfer) und Eliomys
quercinus
Castoridae
Castor fiber (Biber)
Zapodidae
Sicista betulina (Waldbirkenmaus)
CARNIVORA
Canidae
Canis lupus (Wolf)
Ursidae
Ursus arctos (Braunbär)
Mustelidae
Lutra lutra (Fischotter)
Felidae
Felis silvestris (Waldkatze)
Lynx lynx (Luchs)
REPTILIEN
TESTUDINATA
Emydidae
Emys orbicularis (Europäische Sumpfschildkröte)
SAURIA
Lacertidae
Lacerta agilis (Zauneidechse)
Lacerta horvathi (Kroatische Gebirgseidechse)
Lacerta viridis (Smaragdeidechse)
Podarcis muralis (Mauereidechse)
OPHIDIA
Colubridae
Coronella austriaca (Schlingnatter)
AMPHIBIEN
CAUDATA
Salamandridae
Salamandra atra (Alpensalamander)
Triturus cristatus (Triturus cristatus cristatus) (Kammmolch)
ANURA
Discoglossidae
Bombina variegata (Gelbbauchunke)
Bufonidae
Bufo calamita (Kreuzkröte)
Bufo viridis (Wechselkröte)
Hylidae
Hyla arborea (Laubfrosch)
WIRBELLOSE TIERE
GLIEDERFÜSSLER
INSECTA
Coleoptera
Cucujus cinnaberinus (Purpurroter Plattkäfer)
Dytiscus latissimus (Breitrand-Gelbrandkäfer)
Osmoderma eremita (Eremit oder Juchtenkäfer)
Phryganophilus ruficollis (Rothalsiger Düsterkäfer)
Rosalia alpina (Alpenbock)
Lepidoptera
Coenonympha hero (Wald-Wiesenvögelchen)
Eriogaster catax (Hecken-Wollafter)
Lopinga achine (Gelbringfalter)
Lycaena helle (Blauschillernder Feuerfalter)
Maculinea arion (Schwarzfleckiger Ameisenbläuling)
Maculinea nausithous (Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling)
Maculinea teleius (Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling) Parnassius apollo (Apollofalter)
Parnassius mnemosyne (Schwarzer Apollofalter)
Proserpinus proserpina (Nachtkerzenschwärmer)
Odonata
Leucorrhina albifrons (Östliche Moosjungfer)
Leucorrhina pectoralis (Große Moosjungfer)
Sympecma braueri (Sibirische Winterlibelle)
ARACHNIDA
Araneae
Macrothele calpeiana
WEICHTIERE
GASTROPODA
Anisus vorticulus (Zierliche Tellerschnecke)
BIVALVIA
Unionoida
Unio crassus (Bachmuschel)
(1) Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.
(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau.
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten
(3) a) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist das Fangen, Verwahren, Halten, Befördern, Erwerben oder Töten der nach Anlage 6 geschützten Tierarten mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Holoarctia cervini [Fallou]) in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.
WIRBELTIERE
SÄUGETIERE
Alle Arten von nicht jagdbaren Säugetieren einschließlich
Microtus bavaricus König und M. liechtensteini Wettstein.
Ausgenommen sind
Wanderratte (Rattus norvegicus [Berkenh.])
andere Mäuse (Gattungen Mus spp., Microtus spp, Arvicola spp.)
Bisamratte (Ondatra zibethica (L.)
FISCHE
Barbatula barbatula (L.) (Bachschmerle)
Barbus barbus (L.) (Barbe)
Cobitis taenia L. (Steinbeißer)
Cottus gobio L. (Koppe)
Eudontomyzon mariae Berg (Ukrainisches Bachneunauge)
Gobio gobio (L.) (Gründling)
Hucho hucho (L.) (Huchen)
Lampetra planeri (Bloch) (Bachneunauge)
Leucaspius delineatus (Heckel) (Moderlieschen)
Leuciscus souffia agassizi Cuv. (Strömer)
Rhodeus sericeus amarus (Bloch) (Bitterling)
AMPHIBIEN
Anura (schwanzlose Lurche, alle Arten)
Urodela (Schwanzlurche, alle Arten)
REPTILIEN
alle Arten
WIRBELLOSE TIERE
SCHNECKEN
Helix pomatia L. (Weinbergschnecke)
Vertigo angustior Jeff. (Schmale Windelschnecke)
Vertigo geyeri Lindholm (Geyer’sche Windelschnecke)
KREBSE
Astacus astacus L. (Edelkrebs)
Austropotamobius pallipes (Lereb.) (Dohlenkrebs)
Austropotamobius torrentium Schrank (Steinkrebs)
SKORPIONE
Euscorpius spp. (echte Skorpione, alle)
LIBELLEN
Odonata (Libellen, alle)
KÄFER
Bius thoracicus (F.) (Rothalsiger Fichtenmoder-Schwarzkäfer)
Carabus menetriesi Hummel (Hochmoor-Laufkäfer)
Carabus nodulosus Creutzer (Schwarzer Grubenlaufkäfer) Ernobius explanatus (Mannerh.) (Fichtendürrlings-Pochkäfer) Eurythyrea austriaca (L.) (Glanz-Prachtkäfer)
Hydrophilus aterrimus (Eschsch.) (Schwarzer Kolbenwasserkäfer) Limoniscus violaceus (Müll.) (Veilchenblauer Wurzelhals-Schnellkäfer)
Lucanus cervus (L.) (Hirschkäfer)
Necydalis major L. (Großer Wespenbock)
Rhamnusium bicolor (Schrank) (Beulenkopfbock) Stephanopachys substriatus (Payk.) (Gestreifter Bergwald-Bohrkäfer)
Xestobium austriacum Rtt. (Österreichischer Dickfuß-Pochkäfer)
PLATTFLÜGLER
Libelloides coccajus Den. Schifferm. (=Ascalaphus
libelluloides) (Schmetterlingshaft)
SCHMETTERLINGE
Apatura spp. (Schillerfalter, alle)
Arctia flavia (Fuessly) (Engadiner Bär)
Boloria aquilonaris (Stichel) (Hochmoor-Perlmuttfalter)
Boloria eunomia (Esper) (Randring-Perlmuttfalter)
Boloria thore (Hübner) (Alpen-Perlmuttfalter)
Catocala spp. (Ordensbänder, alle)
Coenonympha tullia (O.F.Müller) (Großes Wiesenvögelchen)
Colias palaeno (L.) (Hochmoor-Gelbling)
Erebia flavofasciata Heyne (Gelbbindiger Mohrenfalter) Euphydryas aurinia (Rottemb.) (Skabiosen-Scheckenfalter) Holoarctia cervini (Fallou) (Matterhorn-Bärenspinner) Hyles vespertilio (Esper) (Fledermausschwärmer) Iphiclides prodalirius (L.) (Segelfalter)
Limenitis spp. (Eisvögel, alle)
Maculinea alcon (Den. Schiff.) (Lungenenzian-Ameisenbläuling)
Melanargia galathea (L.) (Schachbrett)
Melitaea didyma (Esper) (Feuerroter Perlmuttfalter)
Minois dryas (Scop.) (Blaukernauge)
Parnassius phoebus (F.) (Alpenapollo)
Pericallia matronula (L.) (Augsburger Bär)
Plebejus optilete (Knoch) (Hochmoor-Bläuling)
Zygaena spp., Adscita spp., Jordanita spp., mit Ausnahme
Alpenwidderchen (Zygaena exulans [Hochenw.]) (Rot- und Grünwidderchen, alle)
HEUSCHRECKEN
Ailopus thalassinum (F.) (Grüne Strandschrecke)
Anonconotus alpinus (Yersin) (Alpenschrecke)
Bryodema tuberculata (F.) (Gefleckte Schnarrschrecke) Chorthippus mollis (Charp.) (Verkannter Grashüpfer) Chorthippus pullus (Philippi) (Kiesbank-Grashüpfer) Chorthippus vagans (Eversm.) (Steppengrashüpfer) Chrysochraon dispar (Germ.) (Große Goldschrecke)
Conocephalus discolor (Thunb.) (Langflügelige Schwertschrecke)
Conocephalus dorsalis (Latr.) (Kurzflügelige Schwertschrecke) Epacromius tergestinus (Charp.) (Fluss-Strandschrecke) Meconema meridionale (Costa) (Südliche Eichenschrecke) Metrioptera bicolor (Philippi) (Zweifarbige Beißschrecke) Myrmeliotettix maculatus (Thunb.) (Gefleckte Keulenschrecke) Omocestus haemorrhoidalis (Charp.) (Rotleibiger Grashüpfer) Pteronemobius heydenii (Fischer) (Sumpfgrille) Stenobothrus nigromaculatus (Her. Sch.) (Schwarzfleckiger Grashüpfer)
Stenobothrus rubicundulus (Krus. et Jeek.) (Bunter Alpengrashüpfer)
Stenobothrus stigmaticus (Ramb.) (Kleiner Heidegrashüpfer) Tetrix tuerkii (Krauss) (Türkis Dornschrecke)
Tettigonia caudata (Charp.) (Östliches (Langschwänziges)
Heupferd)
AMEISEN
Formica spp. partim (hügelbauende Waldameisen)
(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten
(1) Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß § 6 auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, daß der Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und daß aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erhaltung der Gehsteige, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen haben, obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Gehsteige, die den Vorschriften über Gehsteige nicht entsprechen, sind bis zur Herstellung entsprechender Gehsteige wie bisher von den Eigentümern der an dem Gehsteig liegenden Grundstücke auf ihre Kosten zu erhalten, es sei denn, daß dieser Mangel ausschließlich in einem Verhalten der Gemeinde begründet ist. Bei neuerrichteten Gehsteigen gilt dies in allen Fällen, in denen keine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde.
(1) Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 45 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung bestraft.
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf Kosten des Beschädigers behoben.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, außer Kraft.
(1) Die Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche wird über jeweiliges Ansuchen des Eigentümers des angrenzenden Hauses oder Grundstückes oder, wo dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, über Anordnung des Bürgermeisters auf Kosten des Eigentümers des angrenzenden Hauses oder Grundstückes durch die Gemeinde ausgeführt. Der zur Tragung der Kosten Verpflichtete kann vom Bürgermeister zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(2) Die Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche eines Gehsteiges wird von der Gemeinde auf ihre Kosten erhalten.
(1) Die Gemeinde hat mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge zu treffen und in den zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von Abwasseranlagen mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten sowie darüber hinaus, soweit ein hygienisches Erfordernis besteht, Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - herzustellen und zu erhalten. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat. Ein Einwohnerwert entspricht einer organischbiologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag.
(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Die Gemeinden haben bei der Herstellung von Hauptkanälen zugleich Hauskanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 16 Abs 3 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 in Betracht kommt, so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als diese im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in oder entlang der der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluß ist so zu gestalten, daß bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.
(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden werden.
(1) Für Bauplätze mit bestehenden, der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung gemäß § 11 Abs. 3 eine 1200 m2 übersteigende Fläche vorläufig außer Anschlag zu bleiben, wenn auf dem Bauplatz keine anderen als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall ist. Wird nachfolgend die landwirtschaftliche Viehhaltung aufgegeben oder eine andere als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Verwendung von Bauten oder Teilen von Bauten in mehr als geringfügigem Ausmaß aufgenommen, so ist der Beitrag für die ganze Bauplatzfläche neu zu ermitteln, wobei der bisher geleistete Beitrag entsprechend der ihm zugrundeliegenden Längenausdehnung anzurechnen ist. Der Neuermittlung sind bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen die Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zugrunde zu legen, ansonsten die Kosten zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme der Behörde mitgeteilt wird, oder, wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt, jene zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Nachtragsbeitrages.
(2) Für Bauplätze, auf denen der landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten mit Senkgruben erst errichtet werden solchen, findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine Baubewilligung hiefür vorliegt. Eine Neuermittlung des Beitrages hat in diesen Fällen auch zu erfolgen, wenn die Baubewilligung aus den Gründen des § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes, erlischt; hiebei sind die Kosten zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.
(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1982)
(3) § 11 Abs. 4 findet Anwendung, wenn nach § 10 Abs. 3 für das Grundstück gemäß Abs. 1 ein Hauskanalanschluß hergestellt wird.
Die Errichtung von Hausanschlußkanälen an Hauptkanäle gemäß § 10 gilt als Maßnahme zur Erhaltung und Wartung der Funktion des Baues im Sinne des § 14 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes, wobei im erforderlichen Ausmaß auch der Grund öffentlicher Verkehrsflächen mit Ausnahme von Bundesstraßen in Anspruch genommen werden kann.
Anliegerleistungsgesetz
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, soferne nicht anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Beiträge sind den Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Bei bestehenden Bauten bildet die Herstellung der Einrichtung, für die die Beitragspflicht besteht, eine gesetzliche Neueinführung und gilt diesbezüglich die Leistung als zivilrechtliches Entgelt.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die gemäß §§ 8 und 9 zu tragenden Kosten und Verpflichtungen.
(4) Die gemeinderechtliche Aufsicht in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei schließt auch die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ein.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anliegerleistungen bei Hauptkanälen einschließlich jener über die Feststellung des Erfordernisses der Errichtung von Hauptkanälen durch Verordnung gelten nur für die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Straßenpolizeiliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen über Straßenbeleuchtungen und Gehsteige nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bautechnikgesetz in Kraft.
(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlaß allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.
(3) Auf Gehsteige, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein Beitragsbescheid erlassen worden ist, sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Soferne eine Beitragsvorschreibung für Straßenbeleuchtungen oder Hauptkanäle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorliegt, ist das betreffende Verfahren auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(1) Die §§ 11 Abs. 1 und 3, 12 und 16 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 treten mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 5 und 6, 11 Abs. 3, 11a und 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 gilt für Beitragsschulden, die seit dem 1. Oktober 1988 rechtskräftig vorgeschrieben werden.
(4) Auf Kanalherstellungsvorhaben, die im Wesentlichen vor dem 1. Juli 1988 ausgeführt worden sind, finden für die Beitragsermittlung die bisherigen Bestimmungen Anwendung, es sei denn, es handelt sich um gemäß den §§ 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 1 zu leistende Beiträge auf Grund einer seit dem 1. Oktober 1988 eingetretenen Beitragspflicht. Als Kanalherstellungsvorhaben in diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der Ausführung selbstständig behandelt worden ist.
(1) Die §§ 1, 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 3, 11a Abs. 2 und 13a, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.
(2) Die Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 ist für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. Für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten gilt als Erfüllungszeitpunkt der 31. Dezember 2000.
(3) Art II des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 und Art III des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 werden aufgehoben.
(1) § 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3) § 13a Abs 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2015 tritt mit 1. August 2015 in Kraft.
(4) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13a außer Kraft.