Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
Inhaltsübersicht (304)
Gesetzestext (304 Artikel)
Burgenland
30.12.2025
V Naturschutzgebiet "Aufhamer Uferwald" in Attersee
Salzburg
Erfassungsstichtag: 22.3.1990
25.04.2018
Sonderschutzgebiet Silzer Innau
Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.
Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.
Afghanistan, Volksrepublik Albanien *, Argentinien *, Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik *, Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien *, Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn *, Indien, Iran, Republik Irland, Israel *, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen *, Portugal *, Volksrepublik Rumänien *, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei *, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik *, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken *, Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.
Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris
1. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“
2. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“
3. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“
Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“
Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“
4. Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“
Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“
Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf
„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.
Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“
Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik
1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte
Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“
4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären
„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen
Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab
„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentums ist, überschreitet.“
Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab
„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung – eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer – mitwirken konnte.
Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.
Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“
Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden
1. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.
Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden
Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“
Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“
2. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.
Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“
3. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.
Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“
Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“
Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“
4. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.
Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“
Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten
„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“
Herr CALDERÓN Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden
„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.
Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“
Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab
„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt vollinhaltlich die vom Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten verfolgten Ziele.
Ich habe von meiner Regierung den Auftrag, dieses Abkommen mit folgendem Vorbehalt bezüglich des Artikels 68 zu unterzeichnen
„Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die dort angeführten Verbrechen gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“
Frau KARA macht folgende Vorbehalte
„Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat sich in der Sitzung der diplomatischen Konferenz vom 11. August 1949 das Recht vorbehalten, nach Prüfung der Abkommen ausdrückliche Vorbehalte bei der Unterzeichnung zu machen. Sie hat in ihrer Rede anläßlich der genannten Sitzung aufmerksam gemacht, daß sie nicht mit allen Bestimmungen dieser Abkommen einverstanden ist. Nach gründlicher Prüfung des Textes der Abkommen hat die Regierung der Volksrepublik Ungarn beschlossen, die Abkommen trotz ihrer in die Augen springenden Mängel zu unterzeichnen, da sie der Ansicht ist, daß die Abkommen einen Fortschritt im Vergleiche zur gegenwärtigen Lage bezüglich der Verwirklichung humanitärer Grundsätze und des Schutzes der Kriegsopfer darstellen.
Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist verpflichtet festzustellen, daß die tatsächlichen Ergebnisse der am 12. August 1949 beendeten diplomatischen Konferenz nicht mit den Hoffnungen übereinstimmen, wenn man bedenkt, daß die Mehrheit der Teilnehmer der Konferenz die Vorschläge der sowjetischen Delegation, betreffend die Atomwaffe und die anderen Mittel zur Massenausrottung der Bevölkerung, nicht angenommen hat.
Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat mit Bedauern den Standpunkt der Mehrheit der Konferenz zur Kenntnis genommen, der den Wünschen der im Kampf um den Frieden und um ihre Freiheit stehenden Völker widerspricht. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn ist überzeugt, daß die Annahme der sowjetischen Vorschläge die wirksamste Maßnahme zum Schutz der Kriegsopfer gewesen wäre. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wünscht insbesondere die wesentlichen Mängel des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufzuzeigen, Mängel, auf die sie die an der Konferenz teilnehmenden Staaten während der Sitzungen aufmerksam gemacht hat. Es handelt sich besonders um Artikel 4 des Abkommens, demgemäß sich die Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten nicht auf gewisse Personen erstrecken, weil der Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen den humanitären Grundsätzen widersprechen, die das Abkommen zu gewährleisten wünscht.
Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hat in gleicher Weise schwere Bedenken gegen Artikel 5 des genannten Abkommens, nach welchem schon ein berechtigter Verdacht einer feindlichen Tätigkeit gegen die Sicherheit des Staates genügt, um die geschützten Personen des durch das Abkommen gewährleisteten Schutzes zu berauben. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmung von vornherein die Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien des Abkommens hinfällig macht.
Die ausdrücklichen Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Ungarn anläßlich der Unterzeichnung der Abkommen lauten wie folgt
1. Nach Ansicht der Regierung der Volksrepublik Ungarn können die Bestimmungen des Artikels 10 der Abkommen über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“ und die „Kriegsgefangenen“, ebenso wie die des Artikels 11 des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, betreffend die Stellvertretung der Schutzmacht, nur in jenem Fall angewendet werden, in dem die Regierung des Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht mehr besteht.
2. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn kann die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“, die „Kriegsgefangenen“ beziehungsweise des Artikels 12 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, gemäß denen die Zuständigkeit der Schutzmacht sich auf die Auslegung der Abkommen erstreckt, nicht annehmen.
3. Bezüglich des Artikels 12 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen hält die Regierung der Volksrepublik Ungarn ihren Standpunkt aufrecht, demgemäß im Falle einer Übergabe von Kriegsgefangenen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen diese beiden Mächte treffen soll.
4. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wiederholt ihren Protest, der im Laufe der Beratungen über Artikel 85 des Abkommens über die Kriegsgefangenen erhoben worden ist, und zwar, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Grundsätzen von Nürnberg verurteilt worden sind, der gleichen Behandlung unterworfen werden müssen wie die wegen anderer Verbrechen verurteilten Verbrecher.
5. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hält schließlich ihren Standpunkt, betreffend Artikel 45 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, aufrecht, demgemäß im Falle der Übergabe von geschützten Personen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens diese beiden Mächte treffen soll.“
Herr KAHANY, israelischer Delegierter beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, gibt folgende Erklärung ab
„Gemäß den Anweisungen, die ich von meiner Regierung erhalten habe, werde ich das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnen. Die Unterzeichnung je der drei anderen Abkommen erfolgt jedoch unter den Vorbehalten nachstehenden Inhaltes
1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.
Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen des Sanitätsdienstes seiner bewaffneten Kräfte bedienen wird.
2. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.
Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes auf den Fahnen, Armbinden und ebenso auf allen Ausrüstungsgegenständen (inbegriffen die Spitalschiffe), die im Sanitätsdienst verwendet werden, bedienen wird.
3. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen, wie sie im Artikel 38 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949 vorgesehen ist, anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, bedienen wird.“
Herr AURITI, italienischer Botschafter, gibt zu dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu den Empfehlungen 6, 7 und 9 der diplomatischen Konferenz von Genf folgende Erklärungen ab
„1. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.
Die italienische Regierung erklärt, bezüglich des letzten Absatzes des Artikels 66 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen Vorbehalte zu machen.
2. Empfehlung 6 der diplomatischen Konferenz von Genf.
In Anbetracht, daß die Konferenz den Wunsch ausgedrückt hat, ‚die Hohen Vertragschließenden Parteien mögen in naher Zukunft eine Expertenkommission beauftragen, die Verbesserung moderner Übertragungsmittel zwischen den Spitalschiffen einerseits und den Kriegsschiffen und Militärflugzeugen andererseits zu studieren‘, gibt die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß die genannte Expertenkommission, wenn möglich, in den folgenden Monaten einberufen wird, um einen internationalen Code auszuarbeiten, der den Gebrauch dieser Mittel genau regelt.
Die bewaffneten Kräfte Italiens sind gegenwärtig damit beschäftigt, dieses Gebiet eingehend zu studieren, und wären gegebenenfalls bereit, konkrete technische Vorschläge, die als Verhandlungsgrundlage dienen könnten, vorzulegen.
3. Empfehlung 7 der diplomatischen Konferenz.
Die italienische Regierung ist bereit, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Spitalschiffe häufig und regelmäßig Mitteilungen, die sich auf ihren Standort, ihre Fahrtrichtung und ihre Geschwindigkeit beziehen, aussenden.
4. Empfehlung 9 der diplomatischen Konferenz.
Was den zweiten Absatz der Empfehlung 9 betrifft, so ist die italienische Regierung der Ansicht, daß die Verwaltungen des Fernmeldewesens der Hohen Vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten sollen, um ein System für die Zusammenstellung von Telegrammen der Kriegsgefangenen einzurichten, damit die Übermittlung von chiffrierten Nachrichten erleichtert wird und so Irrtümer und doppelte internationale Übermittlungen mit den sich daraus ergebenden Kostenerhöhungen vermieden werden.“
Herr STURM, luxemburgischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt
„Der in gehöriger Form von seiner Regierung ermächtigte unterzeichnete Delegierte des Großherzogtums Luxemburg hat heute am 8. Dezember 1949 das von der diplomatischen Konferenz von Genf ausgearbeitete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen unter dem Vorbehalt unterzeichnet, daß das positive staatliche Recht auch weiterhin auf die laufenden Angelegenheiten angewendet wird.“
Herr George Robert LAKING, Rat an der neuseeländischen Botschaft in Washington, gibt folgende Erklärung ab
„Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung der von der diplomatischen Konferenz von Genf 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen erkläre, daß sie nicht genügend Zeit hatte, um die von anderen Staaten gemachten Vorbehalte zu studieren, und sich daher gegenwärtig ihre Stellungnahme hinsichtlich der genannten Vorbehalte vorbehält.
Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte mache
1. Neuseeland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, nach dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.
2. Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen die in der Charter und im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes festgelegten Grundsätze gebilligt und die Völkerrechtskommission beauftragt hat, diese Grundsätze in eine allgemeine Kodifikation der Verletzungen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschlichkeit aufzunehmen, behält sich Neuseeland das Recht vor, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen zur Bestrafung dieser Verletzungen zu ergreifen.“
Herr BOSCH, Chevalier VAN ROSENTHAL, niederländischer Minister in der Schweiz, erklärt folgendes
„Meine Regierung hat mich beauftragt, die von der diplomatischen Konferenz in Genf vom 21. April bis zum 12. August 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen zu unterzeichnen. Meine Regierung wünscht, folgende Vorbehalte, betreffend das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, zu machen
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“
Herr PRZYBOS, polnischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte, betreffend die vier Genfer Abkommen
„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.
Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgabe übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
2. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.
Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
3. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10, 12 und 85 dem genannten Abkommen beitritt.
Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.
Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der polnischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.
4. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.
Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“
Herr Gonçalo CALDEIRO COELHO, portugiesischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte
Herr Ioan DRAGOMIR, rumänischer Geschäftsträger in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab
„1. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
2. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
3. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen folgende Vorbehalte
Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Rumänien erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“
4. Ich bin ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgendes zu erklären
Die Regierung der Volksrepublik Rumänien ist der Ansicht, daß dieses Abkommen, da es sich nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, erstreckt, nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht.
Trotzdem bin ich, von der Überlegung ausgehend, daß das Abkommen den Zweck hat, die Interessen der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet zu schützen, von der Regierung der Volksrepublik Rumänien ermächtigt, das genannte Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen
Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Der sehr ehrenwerte Sir Robert L. CRAIGIE vom Foreign Office gibt folgende Erklärung ab
„Die Regierung seiner Majestät hat mich beauftragt, bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgenden Vorbehalt zu machen
„Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“
Herr TAUBER, tschechoslowakischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte
„1. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.
Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
2. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.
Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
3. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 10, 12 und 85 beitritt.
Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.
Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.
4. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 11 und 45 beitritt.
Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“
BOGOMOLETZ, Führer der Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik
1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte
Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 12: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Zu Artikel 85: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“
4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, fühlt sich die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären
„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen
Zu Artikel 11: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 45: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
General SLAVINE, Führer der Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt
Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Vorbehalte
Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 12: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Zu Artikel 85: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“
4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichtet, folgendes zu erklären
„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen
Zu Artikel 11: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“
Zu Artikel 45: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“
Milan RISTIĆ, jugoslawischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab
„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
2. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
3. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10 und 12 dem genannten Abkommen beitritt.
Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.
4. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.
Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.
Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die gesamte Zeit, während der diese geschützten Personen sich bei der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“
Da die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, treten die Abkommen am 27. Feber 1954 in Kraft, und zwar das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemäß seinem Artikel 58, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gemäß seinem Artikel 57, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß seinem Artikel 138 sowie das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gemäß seinem Artikel 153.
Im Zuge der Antragstellung gemäß § 22e Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Diese Unterlage dient der Beurteilung der Wirkung des Vorhabens (Plan oder Projekt) auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets, die den Europaschutzgebietsverordnungen und den der Europäischen Kommission übermittelten Standarddatenbögen zu entnehmen sind. Sie hat folgende Angaben zu enthalten
Die Unterlagen gemäß Punkt A oder B sind gemäß § 50 Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
Der Antrag und die Naturverträglichkeitserklärung sind der Behörde zur Weiterleitung an die jeweiligen Sachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die Naturverträglichkeitserklärung ist zur allgemeinen Einsicht in der Standortgemeinde und bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme für jedermann zwei Wochen aufzulegen. Das Ergebnis dieser öffentlichen Auflage ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Anlage nicht darstellbar
A. Direkte Heimschaffung
Es werden direkt heimgeschafft
1. Alle Kriegsgefangenen mit nachfolgenden Gebrechen, die durch Gewalteinwirkung entstanden sind: Verlust einer Extremität, Lähmung, artikuläre und andere Schwächen, unter der Voraussetzung, daß das Gebrechen mindestens in dem Verlust einer Hand oder eines Fußes besteht oder dem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichkommt.
Ohne einer weiteren Auslegung vorzugreifen, werden folgende Fälle dem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichgesetzt
2. Alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, daß trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Verletzung voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden Fällen
3. Alle kranken Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, daß trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach Krankheitsbeginn voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beipiel in folgenden Fällen
B. Hospitalisierung in einem neutralen Land
Zur Hospitalisierung in einem neutralen Land werden vorgesehen
1. alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Heilung in der Gefangenschaft unwahrscheinlich ist, die aber geheilt werden könnten oder deren Zustand beträchtlich gebessert werden könnte, wenn sie in einem neutralen Lande hospitalisiert würden;
2. die Kriegsgefangenen, die an irgendeiner Organtuberkulose erkrankt sind, deren Behandlung in einem neutralen Land wahrscheinlich eine Heilung oder wenigstens eine beträchtliche Besserung herbeiführen würde. Ausgenommen sind vor der Gefangenschaft geheilte Primärtuberkulosen;
3. die Kriegsgefangenen, deren Krankheit eine Behandlung der Organe des Respirationstraktus, des Herz-Gefäßsystems, des Magen-Darmtraktus, des Nervensystems, des Sensoriums, des Urogenitalapparates, Haut- und Bewegungsapparates usw. verlangt und offenkundig mit besseren Resultaten in einem neutralen Lande zu behandeln sind als in der Gefangenschaft;
4. Kriegsgefangene, die in der Gefangenschaft nach einer nichttuberkulösen Nierenerkrankung eine Nephrektomie durchgemacht haben oder an Osteomyelitis erkrankt sind, die auf dem Wege der Besserung oder latent ist, oder an Diabetes mellitus, der keine Insulintherapie verlangt, usw.;
5. Kriegsgefangene, die an Neurosen erkrankt sind, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht wurden. Kriegsgefangene mit Gefangenschafts-Neurosen, die nach dreimonatiger Spitalbehandlung in neutralem Lande nicht geheilt sind oder die sich nach dieser Frist noch nicht offenkundig auf dem Wege der Besserung befinden, sind heimzuschaffen;
6. alle Kriegsgefangenen, die eine chronische Intoxikation erlitten haben (Gas, Metalle, Alkaloide usw.), bei welchen die Aussichten auf Heilung in neutralem Lande besonders günstig sind;
7. alle weiblichen Kriegsgefangenen, die schwanger sind, oder Mütter mit ihren Säuglingen und Kleinkindern.
Die Hospitalisierung in neutralem Lande ist ausgeschlossen
1. in allen gehörig festgestellten Fällen von Psychosen;
2. in allen Fällen von organischen und funktionellen als unheilbar erachteten Nervenerkrankungen;
3. in allen Fällen ansteckender Krankheiten während der Periode der Ansteckungsgefahr, wobei die Tuberkulose ausgenommen ist.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Die oben festgelegten Bedingungen sollen allgemein so großzügig als möglich ausgelegt und angewendet werden.
Die neuropathischen und psychopathischen Zustände, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht sind, wie auch die Fälle von Tuberkulose aller Grade sollen vor allem in großzügiger Weise beurteilt werden. Die Kriegsgefangenen, die mehrere Verwundungen erlitten haben, von denen, einzeln betrachtet, keine die Heimschaffung rechtfertigt, sind in gleichem Sinne zu beurteilen; dabei ist dem durch die Zahl der Verletzungen bedingten psychischen Trauma Rechnung zu tragen.
2. Alle unzweifelhaften Fälle, die zu direkter Heimschaffung berechtigen (Amputationen, totale Blindheit oder Taubheit, offene Lungentuberkulose, Geisteskrankheit, maligne Tumoren usw.) sind so rasch wie möglich durch die Truppenärzte oder durch eine von der Gewahrsamsmacht bestimmte Kommission von Militärärzten zu unternehmen und heimzuschaffen.
3. Vor dem Kriege eingetretene Verletzungen und Erkrankungen, die sich nicht verschlimmert haben, wie auch Kriegsverletzungen, die eine Wiederaufnahme des Militärdienstes nicht verhindert haben, geben kein Anrecht auf direkte Heimschaffung.
4. Die vorliegenden Bestimmungen sollen von allen am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise ausgelegt und angewendet werden. Die interessierten Mächte und Behörden sollen den gemischten ärztlichen Kommissionen alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Erleichterungen gewähren.
5. Die unter Ziffer I erwähnten Beispiele stellen nur typische Fälle dar. Jene, die nicht völlig mit diesen Bestimmungen übereinstimmen, sind im Geiste der Bestimmungen von Artikel 110 des vorliegenden Abkommens und der im vorliegenden Musterabkommen enthaltenen Grundsätze zu beurteilen.
____________________
*) Die Entscheidung der gemischten ärztlichen Kommission wird sich vorwiegend auf die Beobachtungen der Militärärzte und der Ärzte, die Landsleute der Kriegsgefangenen sind, oder auf Gutachten von Spezialärzten der Gewahrsamsmacht stützen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.
Es werden insbesondere geschützt
(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt
(1) Der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG. Attersee.
§ 1
Für die Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der im § 2 genannten und der Landeshauptstadt Salzburg wird von den der Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1976, LGBl. Nr. 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben die Besorgung der Angelegenheiten der einmaligen Zuwendung (§ 4), der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 5) einschließlich der Ehrengaben (§ 8 Abs. 4) auf die Landesregierung übertragen.
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Silz wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Silzer Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 8,3 ha.
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Die im Artikel 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen Kommissionen setzen sich aus je drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte von der Gewahrsamsmacht bestellt wird. Eines der neutralen Mitglieder führt den Vorsitz.
Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen der Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in ihrem Heimatlande, in einem anderen neutralen Lande oder im Gebiete der Gewahrsamsmacht Wohnsitz haben.
Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten.
Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfalle sind ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen oder wenigstens so rasch als möglich.
Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen, so wird dies die Schutzmacht besorgen.
Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder Chirurg, das andere praktischer Arzt sein.
Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren sollen, vollständig unabhängig.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in Artikel 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ernennungen, im Einvernehmen mit der Gewahrsamsmacht, die Dienstbedingungen der Mitglieder regeln.
Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.
Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Artikel 113 des Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die Heimschaffung, den Ausschluß von der Heimschaffung oder die Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu fällen.
Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung ist im Laufe des der Untersuchung folgenden Monats der Gewahrsamsmacht, der Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine Bescheinigung nach dem im Anhang des vorliegenden Abkommens enthaltenen Muster aus.
Die Gewahrsamsmacht hat dafür zu sorgen, daß die von der gemischten ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur Ausführung gelangen.
Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt vorhanden und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in einem anderen Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll die Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission.
Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen.
Die gemäß § 81 Abs. 2 NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.24/1992, wird aufgehoben.
Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
(1) Im Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Das Land und die Gemeinden haben
V Naturschutzgebiet "Aufhamer Uferwald" in Attersee
§ 2
Bezüglich der nachstehenden Gemeinden findet keine Übertragung gemäß § 1 statt: Hallein, politischer Bezirk Hallein.
(1) Das Sonderschutzgebiet besteht aus einer Teilfläche des Gst. Nr. 7914/1 GB 80109 Silz.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Kiesbänke, Auwaldflächen und das Innbett nach Maßgabe des Abs. 3 zwischen folgenden Eckpunktkoordinaten
Rechtswert Hochwert
NW: 43 476 23 6524
NO: 44 128 23 6722
SW: 43 475 23 6408
SO: 44 177 23 6648
(3) Die Grenze des Sonderschutzgebietes verläuft beginnend am südwestlichen Eckpunkt entlang der nordseitigen Böschung des Bahndammes und der Böschungskrone des rechten Ufers zum südöstlichen Eckpunkt, von dort in gerader Linie das Flußbett querend zum nordöstlichen Eckpunkt, von dort am linken Ufer entlang der Böschungsoberkante flußaufwärts bis zum nordwestlichen Eckpunkt und von dort wiederum in gerader Linie das Flußbett querend zurück zum Ausgangspunkt.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager zugeteilten Kriegsgefangenen, einschließlich der in Spitälern oder Gefängnissen oder anderen Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.
Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäß den Weisungen der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Maß abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.
Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein, sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Lagers liegen.
Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Lagers gemäß ihren Weisungen erfolgt.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebögen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt werden.
Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt, ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden.
Für den Fall, daß Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden, das Recht zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen, es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und insbesondere die Gewahrsamsmächte sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen, betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, alle Ankäufe erlauben die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Maßnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen anderen von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten
2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich weiters bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.
Diesem Gesetz unterliegen nicht
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.
(1) Das Betreten des Sonderschutzgebietes zwischen dem 15. April und dem 15. Juli eines jeden Jahres ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Fläche des Sonderschutzgebietes, die nördlich an den Bahndamm anschließt und in der Anlage farblich besonders gekennzeichnet ist.
(3) Nach § 21 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
(4) Die Instandhaltung und Instandsetzung der flußseitigen Uferschutzbauten des südlich des Sonderschutzgebietes verlaufenden Bahndammes sowie damit zusammenhängende Maßnahmen sind von den Verboten der Abs. 1 und 3 ausgenommen.
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A. Kriegsgefangene im Sinne des vorliegenden Abkommens sind die in die Gewalt des Feindes gefallenen Personen, die einer der nachstehenden Gruppen angehören
1. Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;
2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen die folgenden Bedingungen erfüllen
3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;
4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden. Diese sind gehalten, ihnen zu diesem Zweck eine dem beigefügten Muster entsprechende Identitätskarte auszuhändigen;
5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine, einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen, sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;
6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.
B. Die gemäß dem vorliegenden Abkommen den Kriegsgefangenen zugesicherte Behandlung genießen ebenfalls
1. die Personen, die den bewaffneten Kräften des besetzten Landes angehören oder angehört haben, sofern die Besetzungsmacht es als nötig erachtet, sie auf Grund dieser Zugehörigkeit zu internieren, selbst wenn sie sie ursprünglich, während die Feindseligkeiten außerhalb des besetzten Gebietes weitergingen, freigelassen hatte; dies gilt namentlich nach einem mißglückten Versuch, die eigenen, im Kampfe stehenden Streitkräfte zu erreichen, oder wenn die genannten Personen einer Aufforderung zur Internierung nicht Folge leisten;
2. die einer der im vorliegenden Artikel aufgezählten Gruppen angehörenden Personen, die von neutralen oder nicht kriegführenden Staaten in ihr Gebiet aufgenommen wurden und auf Grund des Völkerrechts interniert werden müssen, unter dem Vorbehalt jeder günstigeren Behandlung, die diese ihnen zu gewähren wünschen, und mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 8, 10, 15, 30, Absatz 5, 58 bis einschließlich 67, 92, 126 und, für den Fall, daß zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien und der beteiligten neutralen oder nicht kriegführenden Macht diplomatische Beziehungen bestehen, auch mit Ausnahme der die Schutzmacht betreffenden Bestimmungen. Bestehen solche diplomatische Beziehungen, so sind die am Konflikt beteiligten Parteien, denen diese Personen angehören, ermächtigt, diesen gegenüber die gemäß dem vorliegenden Abkommen den Schutzmächten zukommenden Funktionen auszuüben, unbeschadet der von diesen Parteien auf Grund der diplomatischen oder konsularischen Gebräuche und Verträge ausgeübten Funktionen.
C. Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen in keiner Weise die Rechtsstellung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie in Artikel 33 des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist.
(1) Zur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen.
(2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.
(3) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Das vorliegende Abkommen findet auf die in Artikel 4 angeführten Personen von dem Zeitpunkt an, in dem sie in die Gewalt des Feindes fallen, bis zu ihrer endgültigen Befreiung und Heimschaffung Anwendung.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in die Hand des Feindes gefallen ist, einer der in Artikel 4 aufgezählten Gruppen angehört, genießt diese Person den Schutz des vorliegenden Abkommens, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist.
(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung
(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen
(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.
(1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn
(2) Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
(4) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.
(5) Die Behörde hat die Vorhabenswerberin oder den Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wenn
(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Außer den in den Artikeln 10, 23, 28, 33, 60, 65, 66, 67, 72, 73, 75, 109, 110, 118, 119, 122 und 132 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere besondere Vereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine besondere Vereinbarung darf die Lage der Kriegsgefangenen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.
Die Kriegsgefangenen genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind oder vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die von der einen oder anderen der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.
(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.
(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.
(5) Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
(6) In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.
Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,
Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.
(1) Gemäß der VS-Richtlinie und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983, in der Fassung des Protokolles BGBl. Nr. 283/1993, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.
(2) Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (§ 13) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.
(3) Unter das Verbot des Abs. 2 fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der §§ 28, 29 und 34 lit. a sinngemäß Anwendung.
(4) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 2 sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.
(5) Der Behörde ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht § 50 Abs. 4 Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Abs. 2 verboten ist.
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte aus dem Kreise ihrer eigenen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bestellen. Diese Delegierten bedürfen der Genehmigung der Macht, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie sich aus dem vorliegenden Abkommen ergibt, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Kriegsgefangenen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
(2) Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn Kriegsgefangene aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat die Gewahrsamsmacht einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die durch das vorliegende Abkommen den von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichneten Schutzmächten übertragen werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat die Gewahrsamsmacht entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihr eine solche Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine Sondervereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wesentlichen Teils ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.
(1) Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme
(2) Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(3) Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, haben sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste zu leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besonderen der für das Schicksal der Kriegsgefangenen verantwortlichen Behörden vorschlagen, nach Tunlichkeit in einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.
Jede Verunstaltung der Landschaft
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in § 50 Abs. 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (§ 11 Z 1) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c nicht nachteilig beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 5 und § 10 gelten sinngemäß.
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, nicht jedoch der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben. Die Gewahrsamsmacht ist, unabhängig von etwa bestehenden persönlichen Verantwortlichkeiten, für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich.
Die Kriegsgefangenen dürfen von der Gewahrsamsmacht nur einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist, und dies nur, wenn sich die Gewahrsamsmacht vergewissert hat, daß die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Wenn Kriegsgefangene unter diesen Umständen übergeben werden, übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind.
Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so hat die Macht, die die Kriegsgefangenen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen, oder die Rückgabe der Kriegsgefangenen zu verlangen. Einem solchen Verlangen muß stattgegeben werden.
(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982.
Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seitens der Gewahrsamsmacht, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen.
Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.
(1) Die Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, BGBl. Nr. 225/1983 in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 283/1993, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des § 22 c Abs. 2 zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. § 7 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.
(3) Vom Verbot des Abs. 2 sind ausgenommen
(4) Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.
Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre.
Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln und müssen auf jeden Fall eine gleich günstige Behandlung erfahren wie die Männer.
Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit, wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Die Gewahrsamsmacht darf ihre Ausübung innerhalb oder außerhalb ihres Gebietes nur insoweit einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, unentgeltlich für den Unterhalt der Kriegsgefangenen aufzukommen und ihnen unentgeltlich die ärztliche Behandlung angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).
(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.
(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hinsichtlich Dienstgrad und Geschlecht und vorbehaltlich der ihnen auf Grund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters oder ihrer beruflichen Eignung gewährten Vergünstigungen sind alle Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht gleich zu behandeln, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Staatszugehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.
(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind
(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen
(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.
(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist von der Besitzerin oder vom Besitzer zu erbringen.
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.
Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.
(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten
(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten
(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.
Jeder Kriegsgefangene ist auf Befragen nur zur Nennung seines Namens, Vornamens und Dienstgrades, seines Geburtsdatums und der Matrikelnummer oder, wenn diese fehlt, einer anderen gleichwertigen Angabe verpflichtet.
Handelt er wissentlich gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Beschränkung der Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seines Dienstgrades oder seiner Stellung zustehen, aus.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien ist verpflichtet, allen Personen, die unter ihrer Hoheit stehen und die in Kriegsgefangenschaft geraten könnten, eine Identitätskarte auszuhändigen, auf der Name, Vorname und Dienstgrad, Matrikelnummer oder eine gleichwertige Angabe und das Geburtsdatum verzeichnet sind. Diese Identitätskarte kann außerdem mit der Unterschrift oder den Fingerabdrücken oder mit beidem sowie mit allen andern den am Konflikt beteiligten Parteien für die Angehörigen ihrer bewaffneten Kräfte als wünschenswert erscheinenden Angaben versehen sein. Soweit möglich, soll diese Karte 6,5 × 10 cm messen und in zwei Exemplaren ausgestellt werden. Der Kriegsgefangene hat diese Identitätskarte auf Verlangen vorzuweisen; sie darf ihm jedoch keinesfalls abgenommen werden.
Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.
Kriegsgefangene, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes sich über ihre Person nicht auszuweisen vermögen, sind dem Sanitätsdienst anzuvertrauen. Die Identität dieser Kriegsgefangenen soll, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln festgestellt werden.
Die Kriegsgefangenen sollen in einer für sie verständlichen Sprache einvernommen werden.
(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.
(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.
(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.
(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, dass
Alle persönlichen Effekten und Gebrauchsgegenstände – außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und militärischen Dokumenten – verbleiben, ebenso wie die Stahlhelme, die Gasmasken und alle anderen zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände, im Besitze der Kriegsgefangenen. Sämtliche Effekten und Gegenstände, die zur Bekleidung und Verpflegung dienen, verbleiben gleicherweise in ihrem Besitze, auch wenn sie zu ihrer offiziellen militärischen Ausrüstung gehören.
Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitze eines Identitätsausweises sein. Die Gewahrsamsmacht hat allen denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen zu verschaffen.
Dienstgrad- und Hoheitszeichen, Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert haben, dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.
Geldbeträge, die die Kriegsgefangenen bei sich tragen, dürfen ihnen nur auf Befehl eines Offiziers abgenommen werden, und dies erst, nachdem die Summe und die genaue Bezeichnung des Besitzers in ein besonderes Verzeichnis eingetragen worden sind und ihm eine genaue Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, auf der in gut lesbarer Schrift Name, Dienstgrad und Einheit des Ausstellers angeführt sind. Die Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sowie diejenigen, die auf Verlangen des Kriegsgefangenen in diese Währung umgewechselt wurden, sind gemäß Artikel 64 auf das Konto des Kriegsgefangenen gutzuschreiben.
Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. In diesem Falle ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Abnahme von Geldbeträgen.
Diese Wertgegenstände sowie die abgenommenen Geldbeträge in jeder anderen Währung als derjenigen der Gewahrsamsmacht, deren Umwechslung vom Besitzer nicht verlangt worden ist, sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren und dem Kriegsgefangenen bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten.
(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.
(1a) Eine Tötung oder Störung im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.
(1b) Ein Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten liegt dann nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie erfolgt und mit Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses
(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen
(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.
Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, daß sie sich außer Gefahr befinden.
In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die Infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager größeren Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.
Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.
(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 14, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des § 14 Abs. 3 grundsätzlich unberührt, soweit hiebei geschützte Pflanzen und geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
(2) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft werden.
(3) In Verordnungen nach § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die einer zeitgemäßen und nachhaltigen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Bodenreform wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
(4) Im Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, darf der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen und Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gegeben sind.
Das Wegschaffen der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter ähnlichen Bedingungen erfolgen wie die Verschiebungen der eigenen Truppen der Gewahrsamsmacht.
Die Gewahrsamsmacht soll die wegzuschaffenden Kriegsgefangenen mit Trinkwasser und Verpflegung in genügender Menge und mit der notwendigen Bekleidung und ärztlichen Pflege versehen; sie soll ferner alle Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Sicherheit der Gefangenen während der Wegschaffung zu gewährleisten, und so bald wie möglich ein Verzeichnis der weggeschafften Gefangenen erstellen.
Müssen die Kriegsgefangenen während der Wegschaffung in Übergangslagern untergebracht werden, so soll ihr Aufenthalt in diesen Lagern so kurz wie möglich sein.
(1) Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
(4) Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.
(5) Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.
Die Gewahrsamsmacht kann die Kriegsgefangenen internieren. Sie kann ihnen die Verpflichtung auferlegen, sich nicht über eine gewisse Grenze vom Lager, in dem sie interniert sind, zu entfernen oder, wenn das Lager eingezäunt ist, nicht über diese Umzäunung hinauszugehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend Straf- und Disziplinarmaßnahmen, ist die Einschließung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur als unerläßliche Maßnahme zum Schutze ihrer Gesundheit zulässig, und zwar nur für so lange, als die Umstände, die diese Maßnahme nötig machten, andauern.
Die Kriegsgefangenen können auf Ehrenwort oder Versprechen teilweise oder ganz freigelassen werden, sofern die Gesetze der Macht, von der sie abhängen, dies gestatten. Diese Maßnahme soll namentlich dann getroffen werden, wenn sie zur Besserung des Gesundheitszustandes der Gefangenen beizutragen vermag. Es darf kein Gefangener gezwungen werden, seine Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen anzunehmen.
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten soll jede am Konflikt beteiligte Partei der Gegenpartei ihre Gesetze und Vorschriften bekanntgeben, welche ihren Angehörigen die Annahme der Freilassung auf Ehrenwort oder Versprechen gestatten oder verbieten. Die gemäß diesen Gesetzen und Vorschriften auf Ehrenwort oder Versprechen in Freiheit gesetzten Gefangenen sind bei ihrer persönlichen Ehre verpflichtet, die eingegangenen Verpflichtungen gewissenhaft einzuhalten und dies sowohl gegenüber der Macht, von der sie abhängen, als gegenüber der Gewahrsamsmacht. In derartigen Fällen darf die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, keine Dienstleistung von ihnen verlangen oder annehmen, die gegen das eingegangene Ehrenwort oder Versprechen verstoßen würde.
(1) Gebiete,
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere ökologisch zuordbar sind.
(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.
(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlaß geben (§ 21), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Das Betreten des Schutzgebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden (Wegegebot). Für die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert werden, die auf dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr für Hygiene und Reinlichkeit bieten; abgesehen von besonderen Fällen, in denen dies ihr eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene nicht in Strafanstalten interniert werden.
Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder solchen, deren Klima für sie schädlich ist, interniert sind, sollen sobald als möglich in Gegenden mit einem günstigeren Klima geschafft werden.
Die Gewahrsamsmacht hat die Kriegsgefangenen in den Lagern oder in Teilen derselben unter Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache und ihrer Gebräuche zu gruppieren, unter dem Vorbehalt, daß diese Gefangenen nicht von den Kriegsgefangenen der bewaffneten Kräfte getrennt werden, in denen sie im Augenblick ihrer Gefangennahme dienten, es sei denn, sie wären damit einverstanden.
(1) Die folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.
(2) Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(3) Der in Abs. 1 angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 22 e Anwendung.
(5) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.
(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen
(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Abs. 1 zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.
(3) Zu Europaschutzgebieten müssen auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.
Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (§ 22b Abs. 1).
(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des Plans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie und der FFH-Richtlinie angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.
(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.
(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.
(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn
(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wenn
(3a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 3b und 3c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. b sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Abs. 3 lit. b auszugehen.
(3b) Auf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Abs. 3a nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Abs. 3a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(3c) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Abs. 3a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 3a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.
(6) Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.
(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.
(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.
(2) Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(2a) Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie bedürfen keiner Naturverträglichkeitsprüfung und keiner Vorprüfung im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn in einer Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt
(3) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage 1), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.
(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 8 und 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, durchzuführen.
Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gebiet gebracht oder dort zurückgehalten werden, wo er dem Feuer der Kampfzone ausgesetzt wäre; er darf auch nicht dazu benützt werden, um durch seine Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
Die Kriegsgefangenen sollen in gleichem Maße wie die ortsansässige Zivilbevölkerung über Schutzräume gegen Fliegerangriffe und andere Kriegsgefahren verfügen; mit Ausnahme derjenigen, die am Schutz ihrer Unterkunftsräume gegen diese Gefahren teilnehmen, sollen sie sich nach gegebenem Alarm so rasch wie möglich in die Schutzräume begeben können. Jede andere zugunsten der Bevölkerung getroffene Schutzmaßnahme soll auch ihnen zugute kommen.
Die Gewahrsamsmächte sollen einander durch Vermittlung der Schutzmächte alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Kriegsgefangenenlager zugehen lassen.
Wenn immer die militärischen Erwägungen es erlauben, sollen die Kriegsgefangenenlager am Tag mit den beiden Buchstaben PG oder PW gekennzeichnet sein, so daß sie aus der Luft deutlich erkannt werden können; die betreffenden Mächte können sich jedoch über ein anderes Mittel der Kennzeichnung einigen. Auf diese Weise dürfen nur Kriegsgefangenenlager gekennzeichnet werden.
(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.
(3) Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.
(4) Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.
(5) Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Struktur- und Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung als Gestaltungsfaktoren der Raumbildung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.
(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 5a gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
(7) Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn
(8) Als Verbote im Sinne des Abs. 2 sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.
(9) Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (§ 25) erklärt worden sind, durchgeführt werden.
Die ständigen Durchgangs- und Sonderungslager sind nach ähnlichen Gesichtspunkten einzurichten wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen, und den Kriegsgefangenen soll darin die gleiche Behandlung wie in den andern Lagern zukommen.
(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die Behörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen sollen ebenso günstig sein wie diejenigen der im gleichen Gebiete untergebrachten Truppen der Gewahrsamsmacht. Diese Bedingungen haben den Sitten und Gebräuchen der Gefangenen Rechnung zu tragen und dürfen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich namentlich auf die Schlafräume der Kriegsgefangenen, und zwar sowohl hinsichtlich des gesamten Belegraumes und des Mindestluftraumes als auch hinsichtlich der Einrichtung und des Bettzeuges mit Einschluß der Decken.
Die sowohl für die persönliche wie für die gemeinschaftliche Benützung durch die Kriegsgefangenen dienenden Räume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt und, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
In allen Lagern, in denen gleichzeitig weibliche und männliche Gefangene untergebracht sind, muß für getrennte Schlafräume gesorgt sein.
(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet
(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen
(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die
(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.
(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.
Die tägliche Grundration von Nahrungsmitteln soll in Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen guten Gesundheitszustand der Gefangenen zu gewährleisten und um Gewichtsverluste und Mangelerscheinungen zu verhindern. Den Ernährungsgewohnheiten der Gefangenen soll ebenfalls Rechnung getragen werden.
Die Gewahrsamsmacht hat den arbeitenden Kriegsgefangenen die zur Verrichtung der Arbeit, zu der sie verwendet werden, notwendige Zusatzration zu liefern.
Trinkwasser soll den Kriegsgefangenen in genügender Menge geliefert werden. Tabakgenuß soll gestattet sein.
Die Kriegsgefangenen sollen soviel wie möglich für die Zubereitung der Mahlzeiten herangezogen werden; sie können dazu in den Küchen verwendet werden. Überdies soll ihnen die Möglichkeit zur Zubereitung der zusätzlichen Nahrung gegeben werden, über die sie verfügen.
Als Eßräume und als Messen sind zweckmäßige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche kollektiven Disziplinarmaßnahmen auf dem Gebiete der Ernährung sind verboten.
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen und nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einem Übersichtsplan (EDV-Ausfertigung) in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden ortsüblich sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(3) Vom Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen bis zur Erlassung der Verordnung haben sich die jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie sonstige Berechtigte jeder Handlung, die die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Das Verbot gilt bis zur Erlassung der jeweiligen Verordnung, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Auflage der Schutzmaßnahmen.
(4) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Abs. 3, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.
Kleider, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen von der Gewahrsamsmacht in genügender Menge zu liefern, wobei dem Klima der Gegend, in der sich die Gefangenen befinden, Rechnung zu tragen ist. Die durch die Gewahrsamsmacht den feindlichen Armeen abgenommenen Uniformen sind, wenn sie den klimatischen Verhältnissen entsprechen, für die Bekleidung der Kriegsgefangenen zu verwenden.
Die Gewahrsamsmacht soll regelmäßig für den Ersatz und die Ausbesserung dieser Effekten sorgen. Ferner sollen arbeitende Kriegsgefangene einen geeigneten Arbeitsanzug erhalten, wenn immer die Art der Arbeit dies erfordert.
(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
In allen Lagern sind Kantinen einzurichten, bei denen sich die Kriegsgefangenen Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Seife und Tabak zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, beschaffen können.
Die Überschüsse dieser Kantinen sind zugunsten der Kriegsgefangenen zu verwenden; zu diesem Zwecke wird ein besonderer Fonds geschaffen. Dem Vertrauensmann steht das Recht zu, bei der Verwaltung der Kantine und des Fonds mitzuwirken.
Bei der Auflösung eines Lagers ist der Überschuß dieses besonderen Fonds einer internationalen humanitären Organisation zu übergeben, um zugunsten von Kriegsgefangenen verwendet zu werden, die die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie die, welche den Fonds geschaffen haben. Im Falle allgemeiner Heimschaffung sind diese Überschüsse von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.
(1) Die Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt bis zur rechtswirksamen Erklärung zum Naturdenkmal, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Verständigung.
(3) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.
Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen Maßnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.
Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere sanitäre Einrichtungen verfügen.
Außerdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit sind ihnen zu gewähren.
Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 34) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Behörden und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, in ortsüblicher Weise und durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt werden.
Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden, selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.
Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute, behandelt werden.
Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner Verletzung oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.
Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.
Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.
Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfaßt. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen.
(1) Niemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Abs. 1 am Naturdenkmal bewirkt werden.
(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.
(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 ist zulässig.
Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können von der Gewahrsamsmacht zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des von der Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder anderen Arbeit, die ihnen gemäß Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit.
(1) Die Behörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse, das den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales (§ 6 Abs. 5). § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an oder um Naturdenkmale unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.
(3) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die von der Gewahrsamsmacht zum Zwecke der Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie genießen jedoch mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.
Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften der Gewahrsamsmacht und unter der Leitung ihrer zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikte beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.
Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.
Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn
Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldgeistlichen, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die außerhalb ihres Lagers befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden der Gewahrsamsmacht und den internationalen religiösen Organisationen genießen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen außerhalb des in Artikel 71 vorgesehenen Kontingentes.
Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldgeistliche gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch die Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Feldgeistlichen. Sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.
(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde.
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).
(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Behörde unverzüglich zu melden.
Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldgeistlichen oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bestellt werden. Diese der Zustimmung der Gewahrsamsmacht unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörden des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle von der Gewahrsamsmacht im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
(1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 36 ist zu erteilen, wenn
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Abs. 1 als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen nach Einlagen des Antrages entscheidet.
Die Gewahrsamsmacht soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; sie soll die nötigen Maßnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem sie ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt.
Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen.
(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.
(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, daß dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren der Gewahrsamsmacht den Gruß und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades der Gewahrsamsmacht zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruß.
(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es
Das Tragen der Dienstgrad- und Hoheitszeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet.
(1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.
In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besonderen Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäß den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen; dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äußerstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.
(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Betrieb.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(3) Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften als in Abs. 1 vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Für behördlich genehmigte Betriebe und Anlagen sind Ausnahmeregelungen zu treffen.
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
Die Gewahrsamsmacht hat die Beförderungen von Kriegsgefangenen im Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihr von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.
(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind von der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.
Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sollen kriegsgefangene Soldaten der gleichen bewaffneten Kräfte, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten entsprechender Zahl abkommandiert werden; sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Offiziere in jeder Weise zu fördern.
(1) Ein Gebiet, das
(2) Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.
(3) Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.
Alle nicht zu den Offizieren und ihnen gleichgestellten zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.
(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass
(2) Im Nationalpark ist eine Zonierung in Natur- und Bewahrungszonen anzustreben. Die Zone des strengsten Schutzes ist die Naturzone. Ein Nationalpark hat zumindest eine Zone des strengsten Schutzes im Ausmaß von 10 km2 (1.000 ha) zu umfassen.
(3) Eine Naturzone ist der Bereich des Nationalparks, der völlig oder weitgehend in seiner Ursprünglichkeit erhalten ist und in dem Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklung und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung aus wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Die Nationaparkzonen können für naturnahe Erholungsformen, für Bildung, Umwelterziehung und für das Leben in ursprünglicher Natur erschlossen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll die Gewahrsamsmacht die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.
Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen der Gewahrsamsmacht durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Die Gewahrsamsmacht soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Sie soll alle nützlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer- oder Luftreise, um ihre Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.
(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht überführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen durch Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch
(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.
(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.
(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche
(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn
Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familie benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm überschreiten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.
Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.
(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten
(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 1 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 9 nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(7) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 7 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
(8) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.
(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.
(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.
Die Gewahrsamsmacht kann die gesunden Kriegsgefangenen unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen, besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem Gesundheitszustand zu erhalten.
Die kriegsgefangenen Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsdiensten herangezogen werden. Diejenigen, die nicht dazu benötigt werden, können um eine andere ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, die ihnen nach Möglichkeit verschafft werden soll.
Falls Offiziere oder ihnen Gleichgestellte um ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, soll sie ihnen nach Möglichkeit verschafft werden. Auf keinen Fall dürfen sie jedoch zur Arbeit gezwungen werden.
(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
(2) Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.
Außer den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fallen
Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen können die Kriegsgefangenen ihr Beschwerderecht gemäß Artikel 78 ausüben.
(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dgl. in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Natur (§ 1) sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme (§§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b, 18 Abs. 3 lit. c) erforderlich sind. Aufgabe der Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur ist es insbesondere, auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, auf Biotope und Ökosysteme sowie auf die Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.
(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vorzugehen. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß § 5a, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 bis 7 dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchen zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3 bis 9 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3 bis 9 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15% erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilernetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(6) Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022, ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
(7) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(8) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab dem Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(9) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(10) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen
(11) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(12) Wenn Anlagen erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der nach Anlage 1 in die Naturverträglichkeitserklärung gemäß § 22e Abs. 3 aufzunehmenden Informationen der Behörde einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
(1) Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des § 50a Abs. 1, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(2) Die Behörde muss auf Antrag oder von Amts wegen für Projekte erneuerbarer Energie ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 Z 3 gilt, dass
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen
(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.
(6) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50a und § 50b sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.
Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende Arbeitsbedingungen geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht schlechter sein als diejenigen, die den Angehörigen der Gewahrsamsmacht für gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Gewahrsamsmacht, für die die Kriegsgefangenen Arbeit leisten, hat darüber zu wachen, daß in den Gebieten, wo diese Gefangenen arbeiten, die Landesgesetze über den Arbeitsschutz und insbesondere die Vorschriften über die Sicherheit der Arbeiter eingehalten werden.
Die Kriegsgefangenen sollen ausgebildet und mit Schutzmitteln versehen werden, die der ihnen zugewiesenen Arbeit angepaßt sind und den für die Angehörigen der Gewahrsamsmacht vorgesehenen entsprechen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 52 dürfen die Kriegsgefangenen den normalen Gefahren, die auch Zivilarbeiter auf sich nehmen müssen, ausgesetzt werden.
Auf keinen Fall dürfen die Arbeitsbedingungen durch Disziplinarmaßnahmen verschärft werden.
(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur und/oder der Landschaft nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des § 50 Abs. 2 erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden.
(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.
(3) Umfaßt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reichenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht die gleichzeitige Ausführung erfolgt.
(4) Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 5 trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in § 6 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.
(5) Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen
Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, außer er meldet sich freiwillig.
Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als erniedrigend angesehen würden.
Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.
In Bewilligungsverfahren nach den § 5 Abs. 2, § 22e und § 50b Abs. 2 kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß § 22e Abs. 1 und Feststellungsverfahren gemäß § 22e Abs. 2 die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 22e Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,
(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.
(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Einwendungen oder Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.
(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in §§ 52a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen Hin- und Rückweg, soll nicht übermäßig sein und auf keinen Fall die Arbeitszeit übersteigen, die für einen der Gewahrsamsmacht angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in der Gegend vorgesehen ist.
Den Kriegsgefangenen muß nach halber Tagesarbeit eine Ruhepause von mindestens einer Stunde gewährt werden; ist die für die Arbeiter der Gewahrsamsmacht vorgesehene Ruhepause von längerer Dauer, so gilt dies auch für die Kriegsgefangenen. Außerdem ist ihnen wöchentlich eine ununterbrochene 24stündige Ruhezeit zu gewähren, und zwar vorzugsweise am Sonntag oder an dem in ihrem Heimatlande üblichen Ruhetag. Im weitern soll jedem Kriegsgefangenen, der während eines ganzen Jahres gearbeitet hat, eine ununterbrochene achttägige Ruhezeit eingeräumt werden, für die ihm die Arbeitsentschädigung auszuzahlen ist.
Werden Arbeitsmethoden wie Akkordarbeit angewendet, so darf dadurch die Arbeitszeit nicht übermäßig ausgedehnt werden.
(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch
(2) Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c erlischt unbeschadet des Abs. 1, wenn
(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.
Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens festgesetzt.
Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Außerdem hat ihnen die Gewahrsamsmacht ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch die Gewahrsamsmacht der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu übermitteln.
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.
Glaubt ein Kriegsgefangener nicht arbeitsfähig zu sein, ist er berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, zur Arbeitsbefreiung empfehlen.
(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Adressatin oder der Adressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.
(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.
Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet werden wie die Kriegsgefangenenlager.
Jede Arbeitsgruppe verbleibt unter der Kontrolle eines Kriegsgefangenenlagers und hängt verwaltungsmäßig weiter von ihm ab. Die Militärbehörden und der Lagerkommandant sind unter der Kontrolle ihrer Regierung dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.
Der Lagerkommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der seinem Lager unterstellten Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und anderer Kriegsgefangenen-Hilfsorganisationen, die das Lager besuchen, vorzuweisen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(4) Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 13a des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.
Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für Privatpersonen arbeiten, soll, selbst wenn diese letzteren für die Bewachung und den Schutz die Verantwortung tragen, mindestens der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Behandlung entsprechen; die Gewahrsamsmacht, die militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem diese Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen.
Diese Kriegsgefangenen haben das Recht, mit den Vertrauensleuten der Lager, denen sie unterstellt sind, in Verbindung zu bleiben.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.
(2) Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.
Die Gewahrsamsmacht kann von Beginn der Feindseligkeiten an und in Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die Kriegsgefangenen bei sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmäßig in ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine andere Währung umgewechselt werden.
Sind die Kriegsgefangenen ermächtigt, außerhalb des Lagers gegen Barzahlung Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen entgegenzunehmen, so sind die Zahlungen hiefür durch die Kriegsgefangenen selbst vorzunehmen oder durch die Lagerverwaltung, die sie zu Lasten der Gefangenen verbucht. Die Gewahrsamsmacht erläßt die nötigen diesbezüglichen Bestimmungen.
(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. Nimmt eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates müssen in den Landtag wählbar sein.
(2) Für den Verhinderungsfall - ausgenommen im Vorsitz - ist für jedes Mitglied des Naturschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Naturschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.
(5) Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und die zuständige Abteilungsvorständin oder der zuständige Abteilungsvorstand beim Amt der Landesregierung sowie die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nehmen an den Sitzungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Naturschutzbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(7) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Die gemäß Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge fremder Währungen gutzuschreiben.
Im Verfahren nach § 22e Abs. 5 ist dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Gewahrsamsmacht hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuß auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld der Gewahrsamsmacht umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht
Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Dienstgrad eines Wachtmeisters: acht Schweizer Franken;
Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: zwölf Schweizer Franken;
Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfzig Schweizer Franken;
Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: sechzig Schweizer Franken;
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfundsiebzig Schweizer Franken.
Den am Konflikt beteiligten Parteien ist jedoch freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.
Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten bereiten sollten, so wird die Gewahrsamsmacht bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen
Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben.
Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.
Die Gewahrsamsmacht soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen läßt, annehmen unter der Bedingung, daß diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, daß sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und daß sie so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien die Gewahrsamsmacht von keiner der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.
Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden der Gewahrsamsmacht eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizer Frankens für den ganzen Arbeitstag. Die Gewahrsamsmacht hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihr festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben.
Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben auch denjenigen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der inneren Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszuzahlen; dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine gebildeten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden der Gewahrsamsmacht diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der von der Gewahrsamsmacht, die die verlangten Zahlungen vornehmen wird, festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der von der Gewahrsamsmacht als wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll die Gewahrsamsmacht vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben.
Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: die Gewahrsamsmacht läßt besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht- eine Meldung zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den Empfänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückt, enthält; diese Meldung ist vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Die Gewahrsamsmacht belastet das Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat sie der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen soll die Gewahrsamsmacht zweckmäßigerweise das in Anhang V des vorliegenden Abkommens enthaltene Muster-Reglement berücksichtigen.
(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.
(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen
(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.
Die Gewahrsamsmacht hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll
1. die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuß, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer anderen Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge;
2. die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäß Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.
(1) Die Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes.
(2) Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen.
(3) Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.
Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vertrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.
Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug desselben zu erhalten; das Konto kann anläßlich von Lagerbesuchen auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.
Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an eine andere Gewahrsamsmacht sind ihnen ihre nicht auf die Währung der Gewahrsamsmacht lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.
Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.
(1) Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich
(2) Die Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.
Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm die Gewahrsamsmacht eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat die Gewahrsamsmacht der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem anderen Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter der Gewahrsamsmacht zu beglaubigen.
Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft von der Gewahrsamsmacht geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.
(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens halbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.
Die den Kriegsgefangenen gemäß Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel 63, Absatz 3, und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten.
Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt.
Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat die Gewahrsamsmacht dem Kriegsgefangenen gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier der Gewahrsamsmacht zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von einem Arzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen.
Die Gewahrsamsmacht hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen Effekten und der ihm gemäß Artikel 18 abgenommenen und anläßlich der Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes, den der Gefangene der Schuld der Gewahrsamsmacht oder eines ihrer Funktionäre beimißt. Dagegen hat die Gewahrsamsmacht alle vom Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigten persönlichen Effekten auf ihre Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat die Gewahrsamsmacht dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser Erklärung ist durch Vermittlung der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der Gefangene abhängt.
Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.
Sobald die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene in ihrer Hand hat, soll sie ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)
Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in Artikel 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet, sowie in allen Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert verden.
Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.
Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es die Gewahrsamsmacht als nötig, diese Korrespondenz einzuschränken, muß sie doch mindestens das Absenden von monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in Artikel 70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich, den diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht überzeugt ist, daß angesichts der Schwierigkeiten, die der Gewahrsamsmacht in der Beschaffung einer genügenden Anzahl qualifizierter Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen, diese Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muß die an die Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden, kann dies nur durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen der Gewahrsamsmacht. Diese Karten und Briefe sollen mit den schnellsten Mitteln, über die die Gewahrsamsmacht verfügt, befördert werden; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.
Den Kriegsgefangenen, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, Telegramme zu senden, deren Kosten ihrem Konto bei der Gewahrsamsmacht belastet oder mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld beglichen werden. Diese Vergünstigung steht ihnen auch in dringenden Fällen zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Gefangenen in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in anderen Sprachen zulassen.
Die Säcke mit der Post der Gefangenen sollen sorgfältig versiegelt, mit einer Aufschrift, die ihren Inhalt klar ersichtlich macht, versehen und an die Bestimmungspoststellen adressiert sein.
(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur befaßten behördlichen Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (§ 70) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Alle sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegenstände enthalten, die zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der Freizeitbeschäftigung dienen, inbegriffen Bücher, religiöse Gegenstände, wissenschaftliches Material, Prüfungsformulare, Musikinstrumente, Sportgeräte und Sachen, die den Gefangenen die Fortsetzung ihrer Studien oder eine künstlerische Betätigung ermöglichen.
Diese Sendungen können die Gewahrsamsmacht in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihr das vorliegende Abkommen überträgt.
Diese Sendungen dürfen nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die von der Schutzmacht im Interesse der Kriegsgefangenen selbst vorgeschlagen oder durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder andere Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene in bezug auf ihre eigenen Sendungen wegen der außerordentlichen Beanspruchung der Transport- und Verbindungsmittel beantragt werden.
Wenn nötig, sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch die Verteilung solcher Hilfssendungen an die Kriegsgefangenen auf keinen Fall verzögert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine Bücher enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.
(1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.
(2) Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des § 50 Abs. 4 gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b und 18 Abs. 3 lit. c ist.
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten über das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement, betreffend kollektive Hilfssendungen, angewendet werden.
Die oben erwähnten besonderen Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Vertrauensleute beschränken, die für die Kriegsgefangenen bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Gefangenen zu verfügen.
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder anderen mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.
(1) Die Landesregierung kann entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Feuchtgebieten, Verbotszonen am Neusiedler See, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, Naturparks, Naturdenkmalen, besonders geschützten Naturhöhlen, Nationalparks sowie geschützten Gebieten gemäß den §§ 22 a und 22 b sowie auf Grund von Umsetzungsverpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und Konventionen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, errichten.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Burgenländischen Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.
Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und andern Gebühren befreit.
Die Korrespondenz, die Hilfssendungen und die bewilligten Geldsendungen, die an die Kriegsgefangenen gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftbüros oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene abgeschickt werden, sollen sowohl im Ursprungs- und Bestimmungs- als auch im Durchgangsland von allen Postgebühren befreit sein.
Die Transportkosten der für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich der Gewahrsamsmacht liegenden Gebieten zu deren Lasten. Die anderen am Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten fallen die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die durch die oben vorgesehenen Portofreiheiten nicht gedeckt sind, zu Lasten des Absenders.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Kriegsgefangenen aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.
Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in Artikel 70, 71, 72 und 77 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, so können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) sicherzustellen. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragschließenden Parteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur Beförderung von
Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen sollen die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten proportional von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen, getragen werden.
(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, dass Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.
(8) Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.
(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.
(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.
(5) Abgabenbehörde, und damit für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde zuständig, ist die Landesregierung. Alle übrigen Aufgaben obliegen der nach § 56 zuständigen Behörde.
Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist
(1) Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der Bergbauberechtigte im Sinne des § 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.
(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.
(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.
(4) Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den März 2020 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.
(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.
(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.
(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen
Anmeldungszeitraum
Fälligkeitstag
Jänner bis März
15. Mai
April bis Juni
15. August
Juli bis September
15. November
Oktober bis Dezember
15. Februar
(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.
(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.
(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat zur Feststellung des Volumens des verwerteten Materials geeignete Aufzeichnungen zu führen. Als Aufzeichnungen in diesem Sinne gelten auch Wiegescheine und Lieferscheine. Die Aufzeichnungen sind nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und haben jedenfalls das verwertete Material in m3 auszuweisen.
(2) Im Fall der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen hat die oder der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Tagbaugrundriss (§ 38 Abs. 1 Z 1 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012) erstellt oder nachgetragen wurde, diesen der Behörde in schriftlicher oder, soweit vorhanden, in elektronisch lesbarer Form vorzulegen. Gleichzeitig mit diesem Kartenwerk sind vorzulegen
(3) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen von einer fachlich geeigneten Person prüfen zu lassen. Sofern sich auf Grund dieser Kontrolle eine Abgabennachforderung ergibt, die den durchschnittlichen selbstbemessenen Jahresabgabenbetrag im Zeitraum, auf den sich die in Abs. 2 genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des § 75f die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen.
(4) Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 auch nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten nicht nach, ist die Behörde berechtigt, auf Kosten des oder der Abgabenpflichtigen entsprechende Unterlagen durch fachlich geeignete Personen anfertigen zu lassen. Sofern die Anfertigung der Unterlagen nicht möglich oder tunlich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann die Abgabenbehörde stattdessen eine Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2020, vornehmen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind sinngemäß auf Anlagen zum Abbau von Torf anzuwenden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.
(1) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur bleiben samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht.
(2) Die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige kann der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 jene Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (Kubikmeter) ein Abbau nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 erfolgt ist. Gleichzeitig ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung über die Plausibilität der Angaben vorzulegen.
(3) Die Behörde stellt die Höhe der zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 tatsächlich abgebauten Kubatur mit Bescheid fest. Gleichzeitig ermittelt sie, ob bzw. in welchem Umfang die für diesen Zeitraum vorgeschriebene Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem Abgabesatz von 0,43 Euro ergibt (Abrechnungsbescheid). Sofern
(4) Ein sich aus dem Abrechnungsbescheid nach Abs. 3 ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist mit den nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides anfallenden Ertragsanteilen der Gemeinden gemäß § 75a Abs. 2 solange gegenzurechnen, bis der Betrag vollständig verrechnet ist.
(5) Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Abs. 2 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht. Dies ist seitens der Behörde mittels Bescheid festzustellen.
(6) Gemeinsam mit der erstmaligen Vorlage der Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das der Behörde für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 verwertete Material dem Volumen der bzw. des aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe bzw. Torfs entspricht (Plausibilitätsprüfung), vorzulegen.
Die Zensur der an die Kriegsgefangenen gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen werden. Sie darf nur von den Absende- und den Empfangsstaaten durchgeführt werden, und zwar von jedem nur einmal.
Die Durchsicht der für die Kriegsgefangenen bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muß, außer wenn es sich um Schriftstücke oder Drucksachen handelt, in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Kriegsgefangenen darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.
Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet sein.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.
(1) Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.
(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben
Die Gewahrsamsmächte sollen jede Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene – von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen ausgehen.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die Errichtung dieser Urkunden erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten und das Nötige veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen, betreffend das Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung eines Vertrauensmannes oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Gefangenschaftsbedingungen vorzubringen haben.
Diese Anliegen und Beschwerden unterliegen keiner Beschränkung und sind dem in Artikel 71 genannten Korrespondenzkontingent nicht zuzuzählen. Sie sollen mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.
Die Vertrauensleute können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßige Berichte über die Lage in den Lagern und über die Bedürfnisse der Kriegsgefangenen übermitteln.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung des § 71 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich eine zur Auskunft Verpflichtete oder ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2015, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung oder Vorhabensfreigabe.
(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)
An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit Ausnahme derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangenen alle sechs Monate und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl Vertrauensleute wählen können, die beauftragt sind, sie bei den militärischen Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und allen anderen Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene zu vertreten. Diese Vertrauensleute sind wiederwählbar.
In den Lagern der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten oder in den gemischten Lagern wird der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. In den Offizierslagern wird er durch einen oder mehrere von den Offizieren gewählte Berater unterstützt; in den gemischten Lagern werden diese Gehilfen den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen und von diesen gewählt.
In die Arbeitslager für Kriegsgefangene sollen kriegsgefangene Offiziere der gleichen Staatsangehörigkeit versetzt werden, um die den Kriegsgefangenen obliegenden Verwaltungsaufgaben der Lager zu übernehmen. Im übrigen können diese Offiziere gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zu Vertrauensleuten gewählt werden. In diesem Falle müssen die Gehilfen des Vertrauensmannes den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen werden.
Jeder Vertrauensmann muß, bevor er seine Funktion ausüben kann, von der Gewahrsamsmacht anerkannt werden. Lehnt die Gewahrsamsmacht die Anerkennung eines durch seine Kameraden gewählten Kriegsgefangenen ab, so hat sie der Schutzmacht die Gründe seiner Ablehnung bekanntzugeben.
Auf jeden Fall soll der Vertrauensmann die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, die gleiche Sprache sprechen und dieselben Gebräuche pflegen wie die Kriegsgefangenen, die er vertritt. Auf diese Weise sollen die nach Nationalität, Sprache und Gebräuchen auf die verschiedenen Abteilungen eines Lagers verteilten Kriegsgefangenen für jede Abteilung einen eigenen Vertrauensmann, gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, erhalten.
Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften, die Rote Liste, Richtlinien und Anhänge von Richtlinien verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.
Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschließen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.
Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich gemacht werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Neufassung des § 16 Abs. 1 bis 4, die Änderung des § 3 lit. b, c und d, des § 11 Abs. 3 lit. b, des § 15a Abs. 3, des § 22e Abs. 5, des § 31 Abs. 4, des § 50 Abs. 5, der §§ 52 und 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, des § 60 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 lit. a und b, des § 78 Abs. 3 und des § 82 Z 1 und 2 sowie die Anfügung des § 82 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.
(6) § 58 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 3 lit. b bis d, der Einleitungssatz des § 5, § 5 lit. b, h und i, § 6 Abs. 1, 2 und 3a, §§ 6a und 7 Abs. 1, §§ 11, 11a, 15a, 16 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 16a, § 16a Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 22, § 22 Abs. 5, §§ 22a, 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, 3 und 6, die Überschrift des § 22d, § 22d Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 48 Abs. 1, §§ 49, 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 51a, 52, 53 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 4, § 61 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 75a Abs. 1 und 2, §§ 75b bis 75d, 76a Abs. 1 bis 3, § 78 Abs. 1 und 3, §§ 78a, 81 Abs. 4, 6, 18 bis 20, § 81a sowie die Anlage des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfallen § 55 Abs. 4 und 5 und § 82.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 5a, § 6 Abs. 2 lit. c, § 6 Abs. 3 lit. a, d, e und f, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 22d Abs. 1, 5 und 6, § 22e Abs. 1 bis 5, § 23 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 3, 5 und 7, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, §§ 55, § 56, 75b Abs. 1, § 75c Abs. 6, §§ 75d, 78 Abs. 1 Z 1 und 3, § 78 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2, 5, 5a, 19 und 21, die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(9) § 78 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 56 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 52a, 52b, 52c und 81 Abs. 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 3 Z 11, § 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a, § 11 Z 2, §§ 15, 17 Abs. 2, § 22e Abs. 2 und 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 lit. c, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 7, § 56 Abs. 1 und 2 Z 4, §§ 70, 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 81 Abs. 5, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 69.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift zum XIV. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung zum XV. Abschnitt, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 53 Abs. 2, § 75a Abs. 5, §§ 75b bis 75g und § 81 Abs. 18, 19, 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit 15. August 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 78a und 81a.
(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, §§ 3, 5 Abs. 3, § 5a Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 16a Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 22d Abs. 3a bis 3c und Abs. 5, § 22e Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 5 und 6, §§ 50a, 50b, 52b Abs. 1 und 4, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 4 und 6, § 76a Abs. 4 sowie § 81 Abs. 11 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1b, § 22e Abs. 2a, die Überschrift des § 50a, §§ 50b, 50c, 52 und 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer anderen Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
Die Vertrauensleute können unter den Gefangenen die von ihnen benötigten Hilfskräfte bestimmen. Alle materiellen Erleichterungen, zumal eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Hilfssendungen usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, die Räume zu besichtigen, in denen die Kriegsgefangenen interniert sind, und diese wiederum haben das Recht, ihren Vertrauensmann frei zu Rate zu ziehen.
Für ihre postalische und telegraphische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten, den gemischten Ärztekommissionen sowie mit den Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene soll den Vertrauensleuten gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit dem Vertrauensmann des Hauptlagers genießen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 71 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
Kein Vertrauensmann darf versetzt werden, ohne daß ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
Im Falle einer Absetzung sind die Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben, der Schutzmacht bekanntzugeben.
(1) Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928.
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.
(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 21a Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).
(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23 und § 81 Abs. 2) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § 22e grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe
(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Verbotstatbestände des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.
(7) § 51 findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 28/1961 und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.
(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen.
(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.
(10) Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (§§ 24, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60 und 62).
(11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 45 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, dass die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.
Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, dass gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
(12) Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.
(13) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 19) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.
(14) Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des § 48 nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (§ 21) und geschützten Landschaftsteilen (§ 24) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, dass mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.
(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.
(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.
(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.
(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und LGBl. Nr. 70/2020 in einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.
(21) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.
(22) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Burgenland
04.11.2020
Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Die Gewahrsamsmacht ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich einer Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle schuldig macht, gerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle der Gewahrsamsmacht von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.
Burgenland
13.04.2016
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat die Gewahrsamsmacht darüber zu wachen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage größte Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinären Maßnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, daß die Gesetze der Gewahrsamsmacht ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als zuständig erklären, der wegen der gleichen strafbaren Handlung wie der von einem Kriegsgefangenen begangenen verfolgt wird.
Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besonderen nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens.
Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten der Gewahrsamsmacht nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden der Gewahrsamsmacht soweit als möglich die Tatsache berücksichtigen, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können die Strafe, die für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen herabsetzen; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
Sämtliche Kollektivstrafen für strafbare Handlungen einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
Im übrigen darf die Gewahrsamsmacht keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.
Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe zu verbüßen haben, dürfen keiner strengeren Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist.
Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüßung nicht strenger behandelt werden als die wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraften, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden Frauen.
Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüßung strenger behandelt werden als ein wegen der gleichen strafbaren Handlung bestrafter, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörender Mann.
Kriegsgefangene, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe verbüßt haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.
Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden
1. Buße bis zu 50% des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;
2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
4. Arrest.
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreißig Tage nicht überschreiten. In Disziplinarfällen ist die vor der Verhandlung oder der Verhängung der Strafe in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von der ausgesprochenen Strafe abzuziehen.
Die oben erwähnte Höchstdauer der Strafe von dreißig Tagen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.
Wird über einen Kriegsgefangenen eine weitere Disziplinarstrafe verhängt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage oder mehr beträgt.
Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet
1. wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht erreicht hat;
2. wenn er das in der Gewalt der Gewahrsamsmacht oder einer mit ihr verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;
3. wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht gehörendes, in den Territorialgewässern der Gewahrsamsmacht befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff nicht unter der Befehlsgewalt der Gewahrsamsmacht steht.
Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer früheren Flucht nicht bestraft werden.
Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und wieder ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Artikel 91 gelungen ist, darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinär bestraft werden.
Der wieder ergriffene Gefangene ist so schnell wie möglich den zuständigen militärischen Behörden zu übergeben.
In Abweichung von Artikel 88 Absatz 4 können wegen eines mißlungenen Fluchtversuches bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, in einem Kriegsgefangenenlager durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.
Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene wegen einer während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.
Kriegsgefangene, die sich einzig und allein mit der Absicht, ihre Flucht zu erleichtern, einer strafbaren Handlung schuldig machen, ohne dabei gegen Personen Gewalt anzuwenden, wie etwa einer strafbaren Handlung gegen das öffentliche Eigentum, des Diebstahls ohne Bereicherungsabsicht, der Herstellung und Verwendung falscher Papiere, des Tragens von Zivilkleidern, dürfen, entsprechend dem in Artikel 83 aufgestellten Grundsatz, nur disziplinär bestraft werden.
Kriegsgefangene, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinär bestraft werden.
Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies, vorausgesetzt, daß auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in Artikel 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu melden.
Kriegsgefangene, die eines Verstoßes gegen die Disziplin beschuldigt werden, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, es sei denn, daß diese Maßnahme auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht, die sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde oder daß das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.
Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und vierzehn Tage nicht überschreiten.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.
Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen.
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und der höheren militärischen Behörden können Disziplinarstrafen nur von einem Offizier verhängt werden, der in seiner Eigenschaft als Lagerkommandant mit der Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist, oder von einem verantwortlichen Offizier, der ihn vertritt, oder dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat.
Auf keinen Fall darf diese Disziplinarstrafgewalt einem Kriegsgefangenen übertragen oder durch einen Kriegsgefangenen ausgeübt werden.
Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte Kriegsgefangene genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Er soll sein Verhalten erklären und sich rechtfertigen können. Er ist berechtigt, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll dem Kriegsgefangenen und dem Vertrauensmann bekanntgegeben werden.
Der Lagerkommandant hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.
Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den in Artikel 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den die Strafe verbüßenden Kriegsgefangenen muß gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Offiziere und ihnen Gleichgestellte sollen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie Unteroffiziere oder Soldaten angehalten werden.
Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Die ihre Disziplinarstrafe verbüßenden Kriegsgefangenen bleiben weiterhin im Genuß der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, soweit diese nicht durch die Tatsache der Haft selbst unanwendbar werden. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen der Artikel 78 und 126 entzogen werden.
Den disziplinär bestraften Kriegsgefangenen können die ihnen auf Grund ihres Dienstgrades zustehenden Vorrechte nicht entzogen werden.
Disziplinär bestrafte Kriegsgefangene sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.
Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Lagers oder in ein Spital verbracht werden.
Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Vertrauensmann anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.
Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die durch die zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehenden Gesetze der Gewahrsamsmacht oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.
Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.
Den Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze der Gewahrsamsmacht die Todesstrafe vorsehen.
Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, keine strafbare Handlung mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäß Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in ihrer Gewalt befindet.
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die im Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat, vollstreckt werden.
Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.
Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, daß die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese Maßnahme bei gleichen strafbaren Handlungen auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist oder wenn es das Interesse der nationalen Sicherheit verlangt. Diese Untersuchungshaft darf auf keinen Fall länger als drei Monate dauern.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 bleiben für die Kriegsgefangenen auch während ihrer Untersuchungshaft in Geltung.
In allen Fällen, in denen sich die Gewahrsamsmacht für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat sie dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr der Gewahrsamsmacht vorher bekanntgegebenen Adresse Mitteilung erhalten hat.
Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten
1. Name, Vornamen, Dienstgrad, Erkennungsnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
2. Ort der Internierung oder der Haft;
3. genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
4. das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.
Die gleiche Mitteilung hat die Gewahrsamsmacht dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zu machen.
Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, daß die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.
Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Gewahrsamsmacht hat ihn rechtzeitig vor der Verhandlung von diesen Rechten in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen beizustellen; dafür steht ihr mindestens eine Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr die Gewahrsamsmacht ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, daß weder der Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger gewählt haben, hat die Gewahrsamsmacht einen für die Verteidigung des Angeklagten geeigneten Rechtsanwalt zu bestellen.
Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren; namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen, einschließlich der Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu gewähren.
Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäß den bei den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der Staatssicherheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle hat die Gewahrsamsmacht die Schutzmacht davon zu verständigen.
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfristen ist er eingehend zu unterrichten.
Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen ein Rechtsmittel zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen hat die Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste Instanz gefälltes Todesurteil, hat die Gewahrsamsmacht ferner an die Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu richten, die folgende Angaben enthält
1. den ganzen Wortlaut des Urteils;
2. einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der Verteidigung hervorhebt;
3. gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüßen ist.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind von der Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unter der ihr vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen.
Die auf Grund eines ordnungsgemäß vollstreckbar gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen verhängten Strafen sind in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüßen, wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die Überwachung von Frauen zu stellen.
Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Artikel 78 und 126 weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein, Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu empfangen und sich regelmäßig in der frischen Luft zu bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf die notwendige ärztliche Pflege; auf Wunsch soll ihnen auch geistlicher Beistand gewährt werden. Die ihnen auferlegten Strafen haben den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 zu entsprechen.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der Bestimmungen im dritten Absatz dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und Dienstgrad, nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes des nachfolgenden Artikels, in ihre Heimat zurückzusenden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden neutralen Mächten, zu bemühen, die Hospitalisierung der im zweiten Absatz des nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in einem neutralen Land treffen.
Während der Feindseligkeiten kann kein in Absatz 1 dieses Artikels für die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.
Es sind direkt heimzuschaffen
1. die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
2. die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlauf eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
3. die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.
Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden
1. die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere Heilung voraussehen läßt;
2. die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem Lande diese Gefahr vermieden würde.
Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören
1. diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat, daß die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
2. diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.
In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts- oder Krankheitsfälle, die die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäß dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement, betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen, zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen.
Die Gewahrsamsmacht, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluß von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.
Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen und alle zweckmäßigen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements maßgebend.
Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht offenkundig als Schwerverletzte oder Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.
Neben den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen
1. die Verwundeten und Kranken, die von einem im Lager tätigen Arzt vorgeschlagen werden, der ihr Landsmann oder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist, die mit der Macht, von der sie abhängen, verbündet ist;
2. die von ihrem Vertrauensmann vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken;
3. die von der Macht, von der sie abhängen, oder von einer von dieser Macht anerkannten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken.
Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien angehören, können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen gleichwohl zur Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der erwähnten Kategorien untersucht.
Dem Arzt, der ein Landsmann der von der gemischten ärztlichen Kommission untersuchten Kriegsgefangenen ist, sowie ihrem Vertrauensmann ist es erlaubt, dieser Untersuchung beizuwohnen.
Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, genießen, außer wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.
Kein disziplinär bestrafter Kriegsgefangener, der die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüßt hat.
Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe in den Genuß dieser Maßnahmen gelangen, wenn die Gewahrsamsmacht ihre Einwilligung dazu gibt.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe zurückbehalten werden.
Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.
Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.
Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.
Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird, soll jede Gewahrsamsmacht gemäß dem im vorhergehenden Absatz aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan aufstellen und ausführen.
In beiden Fällen sind die getroffenen Maßnahmen den Kriegsgefangenen zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden
Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.
Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäß Artikel 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselt wurden, zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.
Die anderen persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.
Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und ihre möglichst rasche Heimschaffung sicherzustellen.
Die Erklärungen des letzten Willens der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein, daß sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom Heimatstaat der Gewahrsamsmacht zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen des Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist die Erklärung des letzten Willens unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine beglaubigte Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene zuzustellen.
Die gemäß dem diesem Abkommen beiliegenden Muster errichteten Sterbeurkunden oder die von einem verantwortlichen Offizier beglaubigten Listen aller in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen sind so rasch wie möglich dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro für Kriegsgefangene zu übermitteln. Die in Absatz 3 von Artikel 17 aufgezählten Angaben über die Identität, den Ort und das Datum des Todes, die Todesursache, den Ort und das Datum der Beerdigung sowie alle zur Auffindung der Gräber notwendigen Angaben müssen in diesen Urkunden oder Listen enthalten sein.
Vor der Beerdigung oder Einäscherung muß eine ärztliche Untersuchung der Leiche stattfinden, die den Tod feststellen, die Abfassung eines Berichtes ermöglichen und, wenn nötig, die Identität des Verstorbenen feststellen soll.
Die Gewahrsamsbehörden haben dafür zu sorgen, daß in der Gefangenschaft verstorbene Kriegsgefangene mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und daß ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Wenn immer möglich, sollen die verstorbenen Kriegsgefangenen, die von der gleichen Macht abhingen, am gleichen Ort bestattet werden.
Die verstorbenen Kriegsgefangenen sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder weil es die Religion des Verstorbenen verlangt oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden.
Damit die Gräber stets wieder aufgefunden werden können, sollen alle Auskünfte über die Bestattungen und die Gräber durch einen von der Gewahrsamsmacht geschaffenen Gräberdienst aufgezeichnet werden. Die Verzeichnisse der Gräber und die Auskünfte über die auf den Friedhöfen oder anderswo bestatteten Kriegsgefangenen sollen der Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhingen, übermittelt werden. Wenn die Macht, in deren Gewalt ein Gebiet steht, diesem Abkommen beigetreten ist, hat sie für die Pflege der darin befindlichen Gräber und für die Eintragung jeder nachträglichen Überführung einer Leiche besorgt zu sein. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis ihm der Heimatstaat des Verstorbenen seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen anderen Kriegsgefangenen oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll von der Gewahrsamsmacht unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der genannten Macht übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so soll die Gewahrsamsmacht alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.
Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu tragen, daß das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das Material und das nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit es wirksam arbeiten kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt des vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden.
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien hat ihrem Auskunftsbüro in kürzestmöglicher Frist die im vierten, fünften und sechsten Abschnitt dieses Artikels erwähnten Auskünfte über jede feindliche, zu einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen gehörende und in ihre Gewalt geratene Person zu erteilen. Das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die diesen Gruppen angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben.
Das Auskunftsbüro hat diese Auskünfte durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den interessierten Mächten zukommen zu lassen.
Diese Angaben sollen eine rasche Benachrichtigung der betreffenden Familien erlauben. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 sollen diese Auskünfte, soweit sie die Auskunftsstelle besitzt, für jeden Kriegsgefangenen Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Ort und vollständiges Datum der Geburt, die Macht, von der er abhängt, Vorname des Vaters und Mädchenname der Mutter, Name und Adresse der zu benachrichtigenden Person sowie die Adresse, unter der dem Gefangenen Briefschaften zugestellt werden können, enthalten.
Das Auskunftsbüro soll von den verschiedenen zuständigen Dienststellen die Angaben über Veränderungen, Freilassung, Heimschaffung, Flucht, Hospitalisierung, Tod erhalten und sie auf die im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene Weise weiterleiten.
Ebenso sollen regelmäßig, und zwar wenn möglich wöchentlich, Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder schwerverletzter Kriegsgefangener weitergeleitet werden.
Das Auskunftsbüro ist ebenfalls mit der Beantwortung aller Anfragen über die Kriesgefangenen, einschließlich der in der Gefangenschaft Verstorbenen, betraut; um sich die fehlenden Auskünfte zu beschaffen, hat es die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
Alle schriftlichen Mitteilungen des Auskunftsbüros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.
Das Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle persönlichen Wertgegenstände, einschließlich der Geldbeträge in anderer Währung als der der Gewahrsamsmacht, sowie die für die nächsten Angehörigen wichtigen Dokumente zu sammeln, die die Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung, ihrer Freilassung, ihrer Flucht oder ihrem Tod zurückgelassen haben, und sie an die interessierten Mächte zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Auskunftsbüro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Die übrigen persönlichen Effekten der in Frage stehenden Kriegsgefangenen sind gemäß den zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen zurückzusenden.
Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte, betreffend Kriegsgefangene, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunftsland der Kriegsgefangenen oder an die Macht, von der sie abhängen, weiterleiten. Von Seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und im besonderen jene, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Diese Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 125 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.
Unter Vorbehalt der Maßnahmen, die die Gewahrsamsmächte für unerläßlich halten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem anderen vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder anderen den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Kriegsgefangenen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenstände, welcher Herkunft immer, an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Lager helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiet der Gewahrsamsmacht oder in einem anderen Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.
Die Gewahrsamsmacht kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf ihrem Gebiet und unter ihrer Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle Kriegsgefangenen nicht behindert werden.
Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.
Im Augenblick der Übergabe von Hilfssendungen oder von obgenannten Zwecken dienenden Gegenständen an die Kriegsgefangenen oder mindestens innerhalb kurzer Frist ist den Hilfsgesellschaften oder Organisationen für jede von ihnen abgeschickte Sendung eine vom Vertrauensmann unterzeichnete Empfangsbestätigung zuzustellen. Gleichzeitig sind von den Verwaltungsbehörden, die die Kriegsgefangenen überwachen, Empfangsbestätigungen für diese Sendungen auszustellen.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts-, Durchfahrts- und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. Sie sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und besonders mit ihrem Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist, betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen; Dauer und Zahl dieser Besuche dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloß ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.
Die Gewahrsamsmacht und die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, können gegebenenfalls übereinkommen, Landsleute dieser Kriegsgefangenen zur Teilnahme an solchen Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte genießen. Die Bezeichnung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die zu besuchenden Kriegsgefangenen befinden.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer bewaffneten Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.
Die militärischen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf Kriegsgefangene übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie allenfalls zur Gewährleistung seiner Anwendung erlassen.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen gegen solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder anderen dieser schweren Verletzungen beschuldigt wurde, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer anderen an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Verdachtsgründe nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch solche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen dürfen die Angeklagten mindestens ebensolche Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung genießen als die in Artikel 105 und den folgenden des vorliegenden Abkommens vorgesehenen.
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechtes auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren.
Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von der Verantwortlichkeit befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufällt.
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung über jede behauptete Verletzung des Abkommens eingeleitet werden.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen die am Konflikt beteiligten Parteien sie abstellen und so rasch als möglich ahnden.
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
In den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien ersetzt das vorliegende Abkommen das Abkommen vom 27. Juli 1929.
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses das Kapitel II des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Feber 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt sind.
Das vorliegende Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Im Falle des Eintretens eines der in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Fälle treten die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofort in Wirksamkeit. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Jeder Hohen Vertragschließenden Partei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragschließenden Parteien bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, jedenfalls aber so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen verpflichtet sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.