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Burgenländische Landessymbole

104 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (104)

Gesetzestext (104 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Burgenland

04.08.2011

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Salzburg

N1197619080A

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.

Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.

Afghanistan, Volksrepublik Albanien *, Argentinien *, Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik *, Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien *, Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn *, Indien, Iran, Republik Irland, Israel *, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen *, Portugal *, Volksrepublik Rumänien *, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei *, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik *, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken *, Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.

Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris

1. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

2. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

3. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“

4. Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“

Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf

„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.

Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“

Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik

1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen

Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab

„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentums ist, überschreitet.“

Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab

„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung – eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer – mitwirken konnte.

Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.

Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden

1. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

2. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

3. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“

4. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten

„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Herr CALDERÓN Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden

„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.

Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“

Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab

„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt vollinhaltlich die vom Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten verfolgten Ziele.

Ich habe von meiner Regierung den Auftrag, dieses Abkommen mit folgendem Vorbehalt bezüglich des Artikels 68 zu unterzeichnen

„Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die dort angeführten Verbrechen gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Frau KARA macht folgende Vorbehalte

„Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat sich in der Sitzung der diplomatischen Konferenz vom 11. August 1949 das Recht vorbehalten, nach Prüfung der Abkommen ausdrückliche Vorbehalte bei der Unterzeichnung zu machen. Sie hat in ihrer Rede anläßlich der genannten Sitzung aufmerksam gemacht, daß sie nicht mit allen Bestimmungen dieser Abkommen einverstanden ist. Nach gründlicher Prüfung des Textes der Abkommen hat die Regierung der Volksrepublik Ungarn beschlossen, die Abkommen trotz ihrer in die Augen springenden Mängel zu unterzeichnen, da sie der Ansicht ist, daß die Abkommen einen Fortschritt im Vergleiche zur gegenwärtigen Lage bezüglich der Verwirklichung humanitärer Grundsätze und des Schutzes der Kriegsopfer darstellen.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist verpflichtet festzustellen, daß die tatsächlichen Ergebnisse der am 12. August 1949 beendeten diplomatischen Konferenz nicht mit den Hoffnungen übereinstimmen, wenn man bedenkt, daß die Mehrheit der Teilnehmer der Konferenz die Vorschläge der sowjetischen Delegation, betreffend die Atomwaffe und die anderen Mittel zur Massenausrottung der Bevölkerung, nicht angenommen hat.

Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat mit Bedauern den Standpunkt der Mehrheit der Konferenz zur Kenntnis genommen, der den Wünschen der im Kampf um den Frieden und um ihre Freiheit stehenden Völker widerspricht. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn ist überzeugt, daß die Annahme der sowjetischen Vorschläge die wirksamste Maßnahme zum Schutz der Kriegsopfer gewesen wäre. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wünscht insbesondere die wesentlichen Mängel des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufzuzeigen, Mängel, auf die sie die an der Konferenz teilnehmenden Staaten während der Sitzungen aufmerksam gemacht hat. Es handelt sich besonders um Artikel 4 des Abkommens, demgemäß sich die Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten nicht auf gewisse Personen erstrecken, weil der Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen den humanitären Grundsätzen widersprechen, die das Abkommen zu gewährleisten wünscht.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hat in gleicher Weise schwere Bedenken gegen Artikel 5 des genannten Abkommens, nach welchem schon ein berechtigter Verdacht einer feindlichen Tätigkeit gegen die Sicherheit des Staates genügt, um die geschützten Personen des durch das Abkommen gewährleisteten Schutzes zu berauben. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmung von vornherein die Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien des Abkommens hinfällig macht.

Die ausdrücklichen Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Ungarn anläßlich der Unterzeichnung der Abkommen lauten wie folgt

1. Nach Ansicht der Regierung der Volksrepublik Ungarn können die Bestimmungen des Artikels 10 der Abkommen über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“ und die „Kriegsgefangenen“, ebenso wie die des Artikels 11 des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, betreffend die Stellvertretung der Schutzmacht, nur in jenem Fall angewendet werden, in dem die Regierung des Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht mehr besteht.

2. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn kann die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“, die „Kriegsgefangenen“ beziehungsweise des Artikels 12 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, gemäß denen die Zuständigkeit der Schutzmacht sich auf die Auslegung der Abkommen erstreckt, nicht annehmen.

3. Bezüglich des Artikels 12 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen hält die Regierung der Volksrepublik Ungarn ihren Standpunkt aufrecht, demgemäß im Falle einer Übergabe von Kriegsgefangenen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen diese beiden Mächte treffen soll.

4. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wiederholt ihren Protest, der im Laufe der Beratungen über Artikel 85 des Abkommens über die Kriegsgefangenen erhoben worden ist, und zwar, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Grundsätzen von Nürnberg verurteilt worden sind, der gleichen Behandlung unterworfen werden müssen wie die wegen anderer Verbrechen verurteilten Verbrecher.

5. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hält schließlich ihren Standpunkt, betreffend Artikel 45 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, aufrecht, demgemäß im Falle der Übergabe von geschützten Personen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens diese beiden Mächte treffen soll.“

Herr KAHANY, israelischer Delegierter beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, gibt folgende Erklärung ab

„Gemäß den Anweisungen, die ich von meiner Regierung erhalten habe, werde ich das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnen. Die Unterzeichnung je der drei anderen Abkommen erfolgt jedoch unter den Vorbehalten nachstehenden Inhaltes

1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen des Sanitätsdienstes seiner bewaffneten Kräfte bedienen wird.

2. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes auf den Fahnen, Armbinden und ebenso auf allen Ausrüstungsgegenständen (inbegriffen die Spitalschiffe), die im Sanitätsdienst verwendet werden, bedienen wird.

3. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen, wie sie im Artikel 38 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949 vorgesehen ist, anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, bedienen wird.“

Herr AURITI, italienischer Botschafter, gibt zu dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu den Empfehlungen 6, 7 und 9 der diplomatischen Konferenz von Genf folgende Erklärungen ab

„1. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die italienische Regierung erklärt, bezüglich des letzten Absatzes des Artikels 66 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen Vorbehalte zu machen.

2. Empfehlung 6 der diplomatischen Konferenz von Genf.

In Anbetracht, daß die Konferenz den Wunsch ausgedrückt hat, ‚die Hohen Vertragschließenden Parteien mögen in naher Zukunft eine Expertenkommission beauftragen, die Verbesserung moderner Übertragungsmittel zwischen den Spitalschiffen einerseits und den Kriegsschiffen und Militärflugzeugen andererseits zu studieren‘, gibt die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß die genannte Expertenkommission, wenn möglich, in den folgenden Monaten einberufen wird, um einen internationalen Code auszuarbeiten, der den Gebrauch dieser Mittel genau regelt.

Die bewaffneten Kräfte Italiens sind gegenwärtig damit beschäftigt, dieses Gebiet eingehend zu studieren, und wären gegebenenfalls bereit, konkrete technische Vorschläge, die als Verhandlungsgrundlage dienen könnten, vorzulegen.

3. Empfehlung 7 der diplomatischen Konferenz.

Die italienische Regierung ist bereit, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Spitalschiffe häufig und regelmäßig Mitteilungen, die sich auf ihren Standort, ihre Fahrtrichtung und ihre Geschwindigkeit beziehen, aussenden.

4. Empfehlung 9 der diplomatischen Konferenz.

Was den zweiten Absatz der Empfehlung 9 betrifft, so ist die italienische Regierung der Ansicht, daß die Verwaltungen des Fernmeldewesens der Hohen Vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten sollen, um ein System für die Zusammenstellung von Telegrammen der Kriegsgefangenen einzurichten, damit die Übermittlung von chiffrierten Nachrichten erleichtert wird und so Irrtümer und doppelte internationale Übermittlungen mit den sich daraus ergebenden Kostenerhöhungen vermieden werden.“

Herr STURM, luxemburgischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt

„Der in gehöriger Form von seiner Regierung ermächtigte unterzeichnete Delegierte des Großherzogtums Luxemburg hat heute am 8. Dezember 1949 das von der diplomatischen Konferenz von Genf ausgearbeitete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen unter dem Vorbehalt unterzeichnet, daß das positive staatliche Recht auch weiterhin auf die laufenden Angelegenheiten angewendet wird.“

Herr George Robert LAKING, Rat an der neuseeländischen Botschaft in Washington, gibt folgende Erklärung ab

„Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung der von der diplomatischen Konferenz von Genf 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen erkläre, daß sie nicht genügend Zeit hatte, um die von anderen Staaten gemachten Vorbehalte zu studieren, und sich daher gegenwärtig ihre Stellungnahme hinsichtlich der genannten Vorbehalte vorbehält.

Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte mache

1. Neuseeland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, nach dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.

2. Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen die in der Charter und im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes festgelegten Grundsätze gebilligt und die Völkerrechtskommission beauftragt hat, diese Grundsätze in eine allgemeine Kodifikation der Verletzungen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschlichkeit aufzunehmen, behält sich Neuseeland das Recht vor, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen zur Bestrafung dieser Verletzungen zu ergreifen.“

Herr BOSCH, Chevalier VAN ROSENTHAL, niederländischer Minister in der Schweiz, erklärt folgendes

„Meine Regierung hat mich beauftragt, die von der diplomatischen Konferenz in Genf vom 21. April bis zum 12. August 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen zu unterzeichnen. Meine Regierung wünscht, folgende Vorbehalte, betreffend das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, zu machen

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Herr PRZYBOS, polnischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte, betreffend die vier Genfer Abkommen

„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgabe übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10, 12 und 85 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der polnischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

4. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Herr Gonçalo CALDEIRO COELHO, portugiesischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte

Herr Ioan DRAGOMIR, rumänischer Geschäftsträger in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab

„1. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3. Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen folgende Vorbehalte

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Rumänien erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4. Ich bin ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgendes zu erklären

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien ist der Ansicht, daß dieses Abkommen, da es sich nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, erstreckt, nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht.

Trotzdem bin ich, von der Überlegung ausgehend, daß das Abkommen den Zweck hat, die Interessen der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet zu schützen, von der Regierung der Volksrepublik Rumänien ermächtigt, das genannte Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Der sehr ehrenwerte Sir Robert L. CRAIGIE vom Foreign Office gibt folgende Erklärung ab

„Die Regierung seiner Majestät hat mich beauftragt, bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgenden Vorbehalt zu machen

„Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Herr TAUBER, tschechoslowakischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte

„1. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 10, 12 und 85 beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

4. Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 11 und 45 beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

BOGOMOLETZ, Führer der Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik

1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, fühlt sich die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen

Zu Artikel 11: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

General SLAVINE, Führer der Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

1. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2. Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Vorbehalte

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4. Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichtet, folgendes zu erklären

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen

Zu Artikel 11: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Milan RISTIĆ, jugoslawischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab

„1. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

2. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

3. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10 und 12 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

4. Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die gesamte Zeit, während der diese geschützten Personen sich bei der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Da die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, treten die Abkommen am 27. Feber 1954 in Kraft, und zwar das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemäß seinem Artikel 58, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gemäß seinem Artikel 57, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß seinem Artikel 138 sowie das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gemäß seinem Artikel 153.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Burgenland

07.05.2014

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

im Sinne des Artikels 2

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3

(0,22 ppm)

1.2. Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3

2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3

(26 ppm)

3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3

(0,31 ppm)

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Sanitätszonen sind ausschließlich den im Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Personen sowie dem Personal vorbehalten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.

Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.

Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitätszone befinden, dürfen weder innerhalb noch außerhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.

Die Macht, die eine Sanitätszone schafft, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.

Die Sanitätszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen

Die Sanitätszonen sollen mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weißem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet werden.

Nachts können sie außerdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.

Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragschließenden Parteien die Liste der Sanitätszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.

Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäß errichtet.

Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.

Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitätszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

Zu diesem Zweck haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.

Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hievon sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen und ihr eine Frist von höchstens fünf Tage setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hievon in Kenntnis setzen.

Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, daß sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.

Die Macht, die eine oder mehrere Sanitätszonen und orte geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bestellen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch neutrale Mächte bezeichnen lassen.

Die Sanitätszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.

Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitätszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.

Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.

Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitätszonen verwenden.

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.

(2) Die Flagge des Burgenlandes besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere rot und der untere gold ist. Sie weist in ihrer Mitte das Landeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Flagge des Burgenlandes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Eine bildliche Darstellung ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1 ersichtlich.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften

(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Burgenland

07.05.2014

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und

1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert

1.2. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei

Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg

SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des

Halbstundenmittelwertes

1.3. 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht

sich auf Staub mit einem Stoke`schen Äquivalentdurchmesser kleiner

als 10 um

2. Kohlenmonoxid

2.1. 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2. 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert

3. Stickstoffdioxid

0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12004763/hauptdokument.img1is.png

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes

vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

Das Abkommen ist auch bei vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt werden. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 2 und 3 ersichtlich.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er bzw sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann oder zur Bezirkshauptfrau kann nur eine rechtskundige Person bestellt werden, die die Dienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst des Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgelegt hat und über eine mehrjährige Erfahrung in einer Verwaltungsdienststelle verfügt. Auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise findet § 2a L-BG sinngemäß Anwendung. Mit Personen, die keine Landesbeamten oder Landesbeamtinnen sind, ist bei der Bestellung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg zu begründen (§ 2c L-BG).

(3) Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu seiner bzw ihrer Vertretung im Fall der Verhinderung zu bestimmen. Die so bestimmte Person hat auch nach Ausscheiden des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau aus dem Amt die Geschäfte der Leitung der Bezirkshauptmannschaft vorläufig fortzuführen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Burgenland

07.05.2014

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden

1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten

2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.

Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich weiters bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Das Landessiegel des Burgenlandes ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift “Land Burgenland” auf.

(2) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck- und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen übertragenen behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen obliegenden Angelegenheiten des Bundes und des Landes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Die Besorgung ihrer Aufgaben hat im Geiste ordnender und gegenüber der Allgemeinheit dienender Funktion nach den Geboten der Höflichkeit und Hilfsbereitschaft in möglichst zweckmäßiger, einfacher und rascher Weise zu erfolgen.

(3) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegenheiten der Landesvollziehung als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständige Behörde.

(4) Die Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes.

(5) Auf Verlangen ist während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten Einsicht in alle kundgemachten Verordnungen zu gewähren. Soweit die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Ersatz der Herstellungskosten Ablichtungen der Verordnungen verlangt werden.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Burgenland

07.05.2014

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 4

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied „Mein Heimatvolk, mein Heimatland“. Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 4 ersichtlich.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefaßt werden.

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Auf geschützte Personen, die in die Gewalt der Gegenpartei gefallen sind, ist dieses Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Aus bestimmten Anlässen des staatlichen Lebens soll die Bevölkerung zur freiwilligen Beflaggung der Gebäude aufgerufen werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Burgenlandes hintanzuhalten.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Geschäftsbesorgung der Bezirkshauptmannschaft wird unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 3 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

In der Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vorgesehene Geschäftsbehandlung der Geschäftsgang und insbesondere auch festzulegen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau unbeschadet seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit als Leiter der Bezirkshauptmannschaft bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete vertreten lassen kann.

(2) Die Zahl und Bezeichnung der Sachbearbeitungsbereiche gemäß § 4, die Aufteilung der Geschäfte auf diese und im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung von Sachbearbeitungsbereichen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.

(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Kanzleiordnung zu regeln, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.

Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei un der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.

(4) Die Erlassung der Geschäftseinteilung und der Kanzleiordnung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung.

Landesrecht Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Außer den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragschließenden Parteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Keine Sondervereinbarung darf die Lage der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen oder die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen so lange, als das Abkommen auf sie anwendbar ist, vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen enthalten sind, oder vorbehaltlich günstigerer Maßnahmen, die von der einen oder anderen der am Konflikt beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Personen ergriffen worden sind.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Landes zu.

(2) Im übrigen darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.

(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, in Siegeln und Stempeln sowie im Rahmen einer Amtssignatur gemäß § 19 EGovernment-Gesetz - EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wird die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nicht berührt.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Salzburg außer Kraft

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Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen einräumen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes erteilt werden, wenn besondere, im Interesse des Burgenlandes gelegene wichtige Gründe kultureller, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Natur dafür sprechen oder die Bewerber zu den öffentlichen Interessen des Burgenlandes und zu der Eigenart des Burgenlandes und seiner Bevölkerung in enger Beziehung stehen oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Burgenlandes und seiner Bevölkerung erworben haben und voraussichtlich noch erwerben werden und eine mißbräuchliche, das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) In der Verleihungsentscheidung über die Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. In diesem können auch Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Burgenlandes herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern oder den würdigen Gebrauch sicherzustellen.

(3) Die Führung des Landeswappens darf in der im § 2 umschriebenen und in den Anlagen 2 und 3 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form oder in ähnlicher Form erfolgen.

(4) Über die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Rechte ist von der Landesregierung ein Vormerk zu führen. In diesem Vormerk sind alle erteilten Rechte, ihr Erlöschen und ihr Widerruf einzutragen.

(5) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 6 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. August 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 3, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(4) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2023 tritt mit 28. Juni 2023 in Kraft. Einzelne Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung können in der Stadt Salzburg verbleiben.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte aus dem Kreise ihrer eigenen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bestellen. Diese Delegierten bedürfen der Genehmigung der Macht, bei der sie ihre Mission durchzuführen haben.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße erleichtern.

Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie sich aus dem vorliegenden Abkommen ergibt, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt

(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten der Verleihungsentscheidung nicht entspricht.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Einwilligung der am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß §6 Abs.3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Landeswappens auf Fahnen in den Farben des Burgenlandes, als Abbildung in wissenschaftlichen Werken, im Zusammenhang mit Berichterstattungen über das Burgenland zur symbolhaften Darstellung des Landes, im Schulunterricht, zur Ausschmückung bei heimatlichen Festen und Veranstaltungen, auf Abzeichen, die nur das Landeswappen tragen, und auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Burgenland ausgegeben worden sind.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Hohen Vertragschließenden Parteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.

Wenn Verwundete und Kranke sowie Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat die Gewahrsamsmacht einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die durch das vorliegende Abkommen den von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichneten Schutzmächten übertragen werden.

Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat die Gewahrsamsmacht entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihr eine solche Organisation anbietet.

Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine Sondervereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wesentlichen Teils ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.

Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, durch die das Ansehen des Landeswappens oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.

(2) Bewegliche Gegenstände, die mit der unbefugten Führung oder mißbräuchlichen Verwendung des Landeswappens im Zusammenhang stehen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, haben sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste zu leihen.

Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besonderen der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, nach Tunlichkeit in einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben. Die Schutzmächte können, wenn nötig, unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.

(2) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.

(3) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, sowie die Führung des Landeswappens in elektronischen Signaturen im Sinne des § 6 Abs. 3, steht nur den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes zu.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die anderen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.

Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie zu töten oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.

Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Betreuung.

Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt werden.

Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und materials bei ihnen zurücklassen.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Die Kenntnisse des Textes und der Melodie der Landeshymne sollen in der Bevölkerung verbreitet, ihr Singen und Spielen in würdiger Form gefördert werden.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Gruppen Anwendung

1. Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;

2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen die folgenden Bedingungen erfüllen

3. Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;

4. Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden;

5. Besatzungsmitglieder der Handelsmarine einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;

6. die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die die Kriegsgefangenen betreffenden Regeln des Völkerrechtes sind auf sie anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Landessymbole

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz vom 2. März 1971 über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 16, seine Wirksamkeit.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretenes dieses Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes weiter.

(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) §§ 3, 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben jederzeit und besonders nach einer Kampfhandlung unverzüglich alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Verwundeten und Kranken aufzusuchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Mißhandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern ferner um die Gefallenen aufzusuchen und deren Ausplünderung zu verhindern.

Wenn immer es die Umstände gestatten, sollen ein Waffenstillstand, eine Feuerpause oder örtliche Abmachungen vereinbart werden, um die Bergung, den Austausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.

Gleichfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingekreisten Zone getroffen werden sowie für den Durchzug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie von Sanitätsmaterial nach dieser Zone.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Gewalt geratenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei zu verzeichnen. Diese Ermittlungen sollen, wenn möglich, folgendes enthalten

Die oben erwähnten Angaben müssen so rasch als möglich der im Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftstelle übermittelt werden, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht oder der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen gehörig beglaubigte Sterbeurkunden oder Gefallenenlisten ausfertigen und diese einander auf dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Weg zukommen lassen. Sie haben zugleich auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von eigentlichem oder gefühlsmäßigem Wert zu sammeln und einander durch Vermittlung derselben Stelle gegenseitig zukommen zu lassen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände sollen in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben dafür zu sorgen, daß der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenbeschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität klären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze soll an der Leiche bleiben.

Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung hat dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt zu werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben ferner dafür zu sorgen, daß die Gefallenen ehrenvoll und, wenn möglich, gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet werden und daß ihre Gräber geachtet und, wenn möglich, nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der im Artikel 16, Absatz 2, erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die ihrem Aufruf Folge leisten, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Wenn die Gegenpartei das betreffende Gebiet unter ihre Kontrolle bringt oder wieder unter ihre Kontrolle bringt, hat sie zugunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen aufrechtzuerhalten.

Die Militärbehörde hat die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in überfallenen oder besetzten Gebieten zu ermächtigen, unaufgefordert Verwundete oder Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewaltakte gegen sie verüben.

Niemand darf jemals wegen der Pflege von Verwundeten oder Kranken behelligt oder verurteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besetzungsmacht nicht von den Pflichten, die ihr in sanitärer und moralischer Hinsicht gegenüber den Verwundeten und Kranken obliegen.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.

Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, daß die oben erwähnten Sanitätsanstalten und formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Lazarettschiffe, die Anspruch auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See haben, dürfen nicht vom Land aus angegriffen werden.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Der den stehenden Sanitätsanstalten und beweglichen Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Folgende Umstände gelten nicht als Begründung für den Entzug des Schutzes, der einer Sanitätsformation oder anstalt durch Artikel 19 zugesichert ist

1. wenn das Personal der Formation oder der Anstalt bewaffnet ist und von seinen Waffen zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;

2. wenn in Ermangelung bewaffneter eigener Pfleger die Formation oder die Anstalt von einer Truppenabteilung oder von Schildwachen oder von einem Geleite geschützt wird;

3. wenn sich in der Formation oder in der Anstalt Handwaffen und Munition vorfinden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;

4. wenn sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Formation oder der Anstalt befinden, ohne integrierender Bestandteil derselben zu sein;

5. wenn sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätsformationen und anstalten oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragschließenden Parteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien in ihrem eigenen und, wenn nötig, in den besetzten Gebieten Sanitätszonen und orte schaffen, die so organisiert sind, daß sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisation und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.

Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der von ihnen errichteten Sanitätszonen und orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfs in Kraft setzen, und zwar mit den Abänderungen, die sie gegebenenfalls für notwendig erachten.

Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und orte zu erleichtern.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal, das ausschließlich mit der Verwaltung der Sanitätsformationen und anstalten verwendete Personal sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldgeistlichen sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit dem Feind in Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Den im Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt unter der Voraussetzung, daß das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und vorschriften unterstellt ist.

Jede Hohe Vertragschließende Partei teilt der anderen, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.

Bundesrecht Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Eine anerkannte Hilfsgesellschaft eines neutralen Staates darf einer am Konflikt beteiligten Partei nur dann mit ihrem Personal und ihren Sanitätsformationen Hilfe leisten, wenn ihre eigene Regierung zugestimmt und die am Konflikt beteiligte Partei selbst hiezu ermächtigt hat. Dieses Personal und diese Formationen stehen unter der Kontrolle dieser am Konflikt beteiligten Partei.

Die neutrale Regierung soll die Gegenpartei desjenigen Staates, der die Hilfe annimmt, über die Erteilung dieser Zustimmung unterrichten. Die am Konflikt beteiligte Partei, welche diese Hilfe angenommen hat, ist gehalten, bevor sie von dem Anerbieten Gebrauch macht, die Gegenpartei darüber zu benachrichtigen.

Unter keinen Umständen darf diese Hilfe als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.

Die Angehörigen des im Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, mit den im Artikel 40 vorgesehenen Identitätsausweisen versehen sein.

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Gerät das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal in die Gewalt der Gegenpartei, so darf es nur insofern zurückgehalten werden, als es der gesundheitliche Zustand, die seelsorgerischen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen erfordern.

Die so zurückgehaltenen Personen sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuß sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften der Gewahrsamsmacht sowie unter der Leitung ihrer zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen

Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.

Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und seelsorgerischer Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.

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Fallen die im Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so sind sie als Kriegsgefangene zu betrachten, aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst zu verwenden.

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Angehörige des Personals, die nach den Bestimmungen des Artikels 28 nicht unbedingt zurückgehalten werden müssen, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.

Bis zu ihrer Rücksendung sind sie nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie stehen jedoch zum mindesten im Genuß sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie haben ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen und sollen vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet werden, der sie angehören.

Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Effekten, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente, die ihnen gehören, mitnehmen.

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Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefangennahme und nach ihrem Gesundheitszustand, getroffen werden.

Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch Sondervereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzelnen Lager festsetzen.

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Geraten die im Artikel 27 bezeichneten Personen in die Gewalt der Gegenpartei, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.

Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen sind sie berechtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Dienst sie standen.

Bis zu ihrer Rückkehr haben sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei zu verwenden, in deren Dienst sie standen.

Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Effekten, persönlichen Gegenstände und Wertsachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch die Transportmittel, die ihnen gehören, mitnehmen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen diesem Personal, solange es sich in ihrer Gewalt befindet, denselben Unterhalt, dieselbe Unterkunft, dieselben Bezüge und denselben Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Armee gewähren. Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ihrer Verpflegung soll auf jeden Fall genügen, um den Betreffenden ein normales gesundheitliches Gleichgewicht zu gewährleisten.

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Das Material der beweglichen Sanitätsformationen bewaffneter Kräfte, die in die Gewalt der Gegenpartei geraten, soll weiterhin für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werden.

Die Gebäude, das Material und die Magazine der stehenden Sanitätsanstalten der bewaffneten Kräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für die Verwundeten und Kranken notwendig sind. Die Befehlshaber der Armeen im Felde können sie jedoch, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen, unter der Voraussetzung benützen, daß sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwendigen Maßnahmen getroffen haben.

Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Magazine dürfen nicht absichtlich zerstört werden.

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Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, welchen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, ist als Privateigentum zu betrachten.

Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Recht zur Beschlagnahme darf nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt werden.

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Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial sind in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätsformationen zu schonen und zu schützen.

Geraten solche Transporte oder Fahrzeuge in die Gewalt der Gegenpartei, so unterliegen sie dem Kriegsrecht, vorausgesetzt, daß die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet hat, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.

Das Zivilpersonal und alle requirierten Transportmittel unterliegen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.

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Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschließlich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und material verwendete Luftfahrzeuge sollen von den Kriegführenden nicht angegriffen, sondern geschont werden, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart wurden.

Sie sollen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das im Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den unteren, oberen und seitlichen Flächen tragen. Sie sollen mit allen übrigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet sein.

Unbeschadet gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feind besetzten Gebietes untersagt.

Die Sanitätsluftfahrzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.

Im Falle einer zufälligen Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal soll gemäß Artikel 24 und den folgenden Artikeln behandelt werden.

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Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung vornehmen. Sie haben vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes zu melden und jeder Aufforderung, zu Lande oder zu Wasser niederzugehen, Folge zu leisten. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Routen fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart wurden.

Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf demselben Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese Bedingungen oder Beschränkungen sollen auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise angewendet werden.

Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen vom neutralen Staat, wenn zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, so bewacht werden, daß sie, wenn es das Völkerrecht erfordert, nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Hospitalisierungs- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten und Kranken abhängen.

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Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.

Doch sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne des vorliegenden Abkommens in gleicher Weise zugelassen.

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Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.

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Das im Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde auszufolgen und zu stempeln ist.

Dieses Personal hat außer der im Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte bei sich zu tragen. Diese Karte muß feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefaßt sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz des vorliegenden Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und außerdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde tragen.

In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragschließenden Parteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.

In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Duplikat der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.

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Das im Artikel 25 bezeichnete Personal soll, jedoch nur während der Verrichtung sanitätsdienstlicher Aufgaben, eine weiße Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte tragen; die Armbinde soll von der Militärbehörde ausgefolgt und gestempelt werden.

Die militärischen Identitätsausweise dieses Personals sollen alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über das Recht zum Tragen der Armbinde enthalten.

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Das Flaggenabzeichen des vorliegenden Abkommens darf nur auf den durch das Abkommen geschützten Sanitätsformationen und anstalten und nur mit Erlaubnis der Militärbehörde gehißt werden.

Bei den beweglichen Sanitätsformationen wie bei den stehenden Anstalten kann daneben die Nationalfahne der am Konflikt beteiligten Partei aufgezogen werden, der die Sanitätsformation oder anstalt angehört.

In Feindeshand geratene Sanitätsformationen sollen jedoch keine andere Flagge als die des Abkommens hissen.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Maßnahmen ergreifen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätsformationen und anstalten kennzeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so die Möglichkeit jeder Angriffshandlung auszuschalten.

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Sanitätsformationen neutraler Länder, die unter den im Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt wurden, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, haben neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Nationalfahne dieses Kriegführenden zu hissen, wenn dieser von dem ihm gemäß Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.

Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie in die Gewalt der Gegenpartei geraten, ihre eigene Nationalfahne hissen.

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Das Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grunde und die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ dürfen, mit Ausnahme der in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Fälle, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der Sanitätsformationen, der Sanitätsanstalten, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, welche ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Artikel 38, Absatz 2, genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die übrigen im Artikel 26 genannten Gesellschaften dürfen das Erkennungszeichen, das den Schutz dieses Abkommens gewährleistet, nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes verwenden.

Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen außerdem in Friedenszeiten gemäß den nationalen Gesetzen den Namen und das Zeichen des Roten Kreuzes für ihre übrige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muß das Zeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, daß es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Zeichen muß entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund zu verwenden.

Ausnahmsweise kann gemäß den nationalen Gesetzen und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) das Schutzzeichen des Abkommens in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschließlich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten oder Kranken dienen.

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Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens vorzusorgen.

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Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.

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Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitmöglichsten Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen seine Grundsätze kennenlernen können.

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Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

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Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen gegen Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

Jede Vertragschließende Partei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder andern dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu bringen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer anderen an der Verfolgung interessierten Vertragschließenden Partei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Verdachtsgründe nachgewiesen hat.

Jede Vertragschließende Partei hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

Unter allen Umständen sollen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung genießen als die im Artikel 105 und den folgenden Artikeln des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen.

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Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

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Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragschließende Partei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragschließenden Partei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

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Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung über jede behauptete Verletzung des Abkommens eingeleitet werden.

Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich unterdrücken.

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Der Gebrauch des Zeichens oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ sowie von allen Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem gegenwärtigen Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, durch öffentliche oder private Gesellschaften oder Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

Im Hinblick auf die der Schweiz durch die Annahme der umgestellten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizerwappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften oder Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die am Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 nicht beteiligt waren, können jedoch den bisherigen Benützern der im Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wobei während dieser Frist die Verwendung zu Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob sie den Schutz des Abkommens gewährleistet.

Das im Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die im Artikel 38, Absatz 2, vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benützer erworbenen Rechte auszuüben.

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Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die im Artikel 53 erwähnten Mißbräuche jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.

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Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

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Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.

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Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

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Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

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Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.

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Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

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Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.

Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

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Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

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Jeder Hohen Vertragschließenden Partei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragschließenden Parteien bekanntgibt.

Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, und auf alle Fälle so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.

Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

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Der Schweizerische Bundesrat hat das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen zu lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.

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