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Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

Salzburg

N1197518304A

Landesrecht Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

Verwaltergesetz 1952

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

(1) Den Mitgliedern von der Landesregierung nachgeordneten Kollegialbehörden des Landes sowie von landesgesetzlich eingerichteten Kommissionen, Beiräten u. dgl., welche zur Beratung der Landesregierung oder sonstiger Behörden in Angelegenheiten der Landesvollziehung geschaffen sind, gebührt für jeden Sitzungstag eine Entschädigung. Den Mitgliedern der angeführten Kollegialorgane sind hinsichtlich der Entschädigung jene Organe gleichgestellt, deren Mitwirkung am Verfahren des Kollegialorganes gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Die Entschädigung besteht aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen.

(3) Die Entschädigung trägt das Land.

(4) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach diesem Gesetz haben

Landesrecht Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen bedarf keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn

(2) Bei Werbeeinrichtungen entlang von Straßen oder Wegen dürfen weiters in einem Umkreis von

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 1. (1) Das gemäß dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium, kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Unternehmungen öffentliche Verwalter bestellen (BGBl. Nr. 24/1950).

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Unternehmungen Anwendung, die im Inland ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäß auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unternehmen gehören oder nicht.

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

(1) Das Sitzungsgeld gebührt teilnehmenden Mitgliedern für jeden Tag, an welchem eine oder mehrere Sitzungen des Kollegialorganes stattfinden. Als Sitzung gilt auch eine kommissionelle Tätigkeit des Organes außerhalb seines Amtssitzes.

(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt unter Zugrundelegung der nach den für Landesbeamte jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften bestimmten vollen Tagesgebühr für Mitglieder

(3) Für den Vorsitzenden des Kollegialorganes erhöht sich das Sitzungsgeld nach Abs. 2 um ein Drittel. Für Mitglieder, die dem richterlichen Stand angehören und als solche zu Mitgliedern bestellt worden sind, beträgt das Sitzungsgeld 200 v.H. der vollen Tagesgebühr; eine Erhöhung nach dem ersten Satz findet nicht statt. Die Richter als Vorsitzende (Stellvertreter) der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission erhalten anstelle des Sitzungsgeldes eine im Grundverkehrsgesetz geregelte Entschädigung. Der dem Richterstand angehörende Vorsitzende (Stellvertreter) des Vergabekontrollsenates erhält ein im Landesvergabegesetz geregeltes Sitzungsgeld.

(4) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

(5) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen.

Landesrecht Werbeeinrichtungen, Anforderungen für bewilligungsfreie

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 2. (1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und die Verfügungsberechtigten Personen sind,

(2) Öffentliche Verwalter können auch bestellt werden, wenn an der Weiterführung eines Unternehmens wichtige öffentliche Interessen bestehen, mindestens die Hälfte der Anteilsrechte an dem Unternehmen Gebietskörperschaften zusteht, Organe des Unternehmens fehlen und deren Bestellung triftige Hindernisse entgegenstehen.

(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 1 und 2.)

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

(1) Neben dem Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht auf Antrag Anspruch auf den Ersatz der notwendigen, durch Belege nachgewiesenen Barauslagen des Mitgliedes.

(2) § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen können nur bis zum Ablauf des dem Sitzungstag folgenden Kalendermonates geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich abzufassen und im Wege der Geschäftsstelle des Kollegialorganes an die Landesbuchhaltung zu richten. Gegebenenfalls sind hiefür dort aufgelegte Formulare zu verwenden.

(4) Als Barauslage im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Verdienstentgang. Die Landesregierung hat hierfür nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Berufsvertretungen, wenn der Nachweis des Verdienstentganges nur schwer erbracht werden kann, einheitliche Pauschalsätze festzusetzen, die jedoch das Doppelte des Sitzungsgeldes gemäß § 2 Abs. 2 lit. a keinesfalls übersteigen dürfen. Soweit solche Pauschalsätze gelten, entfällt eine Nachweisführung gemäß Abs. 1.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 5. (1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

Landesrecht Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

(2) In anderen Landesgesetzen enthaltene Bestimmungen, die Entschädigungen jeglicher Art für die Teilnahme an Sitzungen von Kollegialorganen regeln, auf welche dieses Gesetz Anwendung zu finden hat, verlieren mit dessen Inkrafttreten ihre Geltung. Auf Sitzungen, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, sind sie jedoch noch anzuwenden.

(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1993 tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 139/1993 findet auf das Sitzungsgeld Anwendung, das für Sitzungen nach dem 1. Juli 1993 gebührt. Differenzbeträge, die aus der Auszahlung verminderter Sitzungsgelder für Sitzungen zwischen diesem Zeitpunkt und der Kundmachung dieses Gesetzes entstehen, sind über Antrag nachzuzahlen, wenn dies innerhalb eines Monats ab Kundmachung beantragt wird und der nachzuzahlende Betrag 100 S übersteigt.

(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 1/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs 4 und 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 6. (1) Die öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 7. (1) Die öffentlichen Verwalter haben bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950 im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums zu befolgen.

(2) Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) vierteljährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstatten, aus dem der jeweilige Stand des Unternehmens oder der sonstigen verwalteten Vermögenschaft oder des Vermögensrechtes gemäß den im betreffenden Fall allgemein üblichen Regeln und Formen der kaufmännischen Buchführung klar hervorgeht. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann für einzelne Verwaltungen oder Gruppen von Verwaltungen andere Berichtszeiträume anordnen und nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt dieser Berichte treffen. In welcher Weise und welchem Umfange den bisher Verfügungsberechtigten (Organen) Kenntnis vom Inhalte des Berichtes gegeben wird, ist dem Ermessen des im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums überlassen.

(3) Bei Übernahme und Beendigung einer öffentlichen Verwaltung haben die öffentlichen Verwalter dem im gegebenen Falle zuständigen Bundesministerium nach den im Abs. 2 verzeichneten Grundsätzen eine Eröffnungs-, beziehungsweise Schlußbilanz vorzulegen, die, wenn es die bisher Verfügungsberechtigten verlangen und es tunlich ist, unter deren Zuziehung zu erstellen und von ihnen dann zu fertigen ist.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 8. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 9. Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 10. (1) Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

(3) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 11. (1) Die öffentlichen Verwalter haben Anspruch auf angemessene Entlohnung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens von dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) bestimmt wird. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt – abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich – keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus dem Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Abs. 2 vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Abs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. V § 6) und gemäß § 15 Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. VI § 9) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4 und Kundmachung Art. II Abs. 2.)

(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen.

(6) Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vom Unternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 12. (1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 13. (1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 14. Die öffentlichen Verwalter werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitgeber und der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stellungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) seine Verfügung treffen kann.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 15. (1) Zu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.

(2) Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.

(4) In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 16. Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 17. Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 18. (1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter gemäß Abs. 1 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, der von den bisher Verfügungsberechtigten (den Organen) oder von den Erben bei dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(3) Vor Aufhebung der öffentlichen Verwaltung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufsvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt jedoch nicht

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 19. (1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.

(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 20. (1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 21. Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 22. Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) einzutragen.

(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 6 und BGBl. Nr. 24/1950.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 24. Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 25. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 26. (1) Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (§ 18) vorliegen, sind aufzuheben.

(2) Die nach Abs. 1 abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und des § 16 dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 27. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen werden, sofern nicht ein nach anderen Gesetzen strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 28. Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.

(BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z. 1.)

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 14. September 1946 in Kraft getreten. Die durch die Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 163/1949, eingetretenen Abänderungen dieses Bundesgesetzes sind am 14. August 1949, die durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, eingetretenen Kompetenzänderungen sind am 1. Feber 1950, die durch die 2. Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1952, eingetretenen Abänderungen und Ergänzungen am 12. April 1952 und die hinsichtlich der im § 28 enthaltenen Vorschrift über die Höhe der Verwaltungsstrafen eingetretenen Abänderungen am 14. September 1952 in Wirksamkeit getreten. (BGBl. Nr. 163/1949, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952.)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung ist das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 75, außer Kraft getreten.

Bundesrecht Verwaltergesetz 1952

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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