Washingtoner Artenschutzübereinkommen
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Gesetzestext (40 Artikel)
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung
Versammlungsgesetz 1953
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel im Sinne des Übereinkommens.
(2) Bescheinigungen nach § 2 sind Bescheinigungen im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 189/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 366/1989.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und wissenschaftliche Behörde im Sinne des Übereinkommens ist die Landesregierung.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
(1) Die Behörde hat auf Antrag nach Maßgabe des Übereinkommens für
(2) Als Inhalt einer Bescheinigung kommt insbesondere in Betracht, daß
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen von Arten des Anhanges I sowie für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen der Anhänge II und III.
(4) Bescheinigungen haben den Titel des Übereinkommens, eine Kontrollnummer, die Art und die Nummer des Kennzeichens (§ 5 Abs. 4) sowie die Feststellung der nach Abs. 2 verfahrenserheblichen Tatsachen zu enthalten.
(5) Bescheinigungen können unter Bedingungen oder Auflagen oder befristet ausgestellt werden, wenn dies zur Vermeidung ihrer mißbräuchlichen Verwendung, zur Verhinderung tierquälerischer Handlungen oder zur Erzielung einer artgerechten Haltung erforderlich ist.
(6) Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung haben Angaben über die betreffenden Tiere oder Pflanzen und einen Beleg über deren Herkunft zu enthalten. Sind zur Beurteilung des Sachverhaltes weitere Belege erforderlich, so sind auch diese beizubringen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
(1) Bescheinigungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 4, 5, 7 und 8 dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der der Behörde zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen bzw. der mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles bestellten Sachverständigen ausgestellt werden.
(2) Über Antrag sind Bescheinigungswerber nach § 2 Abs. 2 Z 10 in eine von der Behörde zu führende Liste aufzunehmen. In dieser Liste können auch die für die erforderlichen Gutachten gem. Abs. 1 in Betracht kommenden Sachverständigen verzeichnet werden.
§ 3. (Anm.: aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 69/1965)
(1) Wer Exemplare, Teile oder Erzeugnisse von Arten, die im Anhang I, II oder III des Übereinkommens angeführt sind, hält, verwendet oder anbietet, hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, daß
(2) Tod oder Veräußerung von Tieren des Anhanges I des Übereinkommens sowie der Tod von gekennzeichneten Exemplaren sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Behörde kann für bestimmte Personen oder Einrichtungen durch Bescheid eine Meldepflicht über den Besitz und eine Genehmigungspflicht für die Abgabe von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Melde- und Genehmigungspflicht für alle oder für einzelne Tier- und Pflanzenarten durch Verordnung festlegen.
§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
(1) Exemplare, Teile oder Erzeugnisse der im Übereinkommen genannten Arten können zur Vereinfachung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens mit einem Kennzeichen versehen werden.
(2) Die Kennzeichnung hat durch Organe der Behörde zu erfolgen.
(3) Als Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 sind eine Beringung, eine Plombe, ein unauslöschlicher Aufdruck oder jedes andere zur einwandfreien Identifizierung geeignete Mittel zu verwenden.
(4) Kennzeichen haben jedenfalls die Aufschrift WAA aufzuweisen und sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Aufschrift gilt als öffentliches Beglaubigungszeichen im Sinne des § 225 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 605/1987.
(5) Bei der Kennzeichnung lebender Exemplare hat der Einschreiter für eine allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.
(6) Kennzeichen sind mit aller Sorgfalt und soweit wie möglich unter Vermeidung der Beeinträchtigung oder Wertminderung des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses anzubringen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(7) Die Kosten der Kennzeichnung hat der Einschreiter zu tragen.
(8) Die Art der Kennzeichnung und die am Kennzeichen angeführte Nummer sind in der Bescheinigung festzuhalten.
(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens bei lebenden Tieren ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Entfernung des Kennzeichens ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens des Exemplares notwendig ist.
(10) Zu kennzeichnende Arten und Formen der Kennzeichen können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.
§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
(1) Eine Übertretung begeht und ist, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei mißbräuchlicher Verwendung eines Kennzeichens oder bei Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gem. § 2 Abs. 5 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beendigung der mißbräuchlichen Verwendung bzw. mit der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen.
(4) Bescheinigungen und Kennzeichen, die den Gegenstand strafbarer Handlungen im Sinne dieses Gesetzes bilden, sind für ungültig zu erklären; in diesem Falle ist dem Inhaber die unverzügliche Rückgabe derselben aufzutragen.
§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.
(1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse können samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenstände vorläufig beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 39 VStG 1950).
(2) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar erscheint, zu bringen.
(3) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung nach § 6 schuldig gemacht hat, ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme und des Verfalls eines lebenden Exemplares entstanden sind.
(4) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.
(5) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt werden, so ist der Täter (§ 6) zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, dem vermutlichen Wert des Exemplares entspricht. Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.
(6) Zur Sicherung des Verfalles können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Behörde vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.
Die Naturschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Naturschutzorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer entsprechenden Aus- und Weiterbildung unterzogen werden.
§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.
(1) Den Organen der Behörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, Geschäftsräumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück oder Objekt Verfügungsberechtigten auszuweisen und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte, insbesondere Einsicht in die zu führenden Unterlagen sowie in Transport- und Verwahrungsbehältnisse im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.
(1) Wer als Züchter von Arten, die im Anhang I des Übereinkommens angeführt sind, tätig ist, hat dies unter Angabe der Art, seiner Tätigkeit, des Standortes sowie der Zahl der Züchtungen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der im § 4 Abs. 1 geforderte Nachweis auf Verlangen der Behörde jederzeit erbracht werden kann. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Meldungen gemäß Abs. 1 von der Behörde nicht mehr entgegengenommen werden.
§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 15. Die Anordnungen der §§ 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge.
§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.
§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.
§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
(4) § 16 lit. a und b sowie §§ 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) §§ 18 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) §§ 2 Abs. 1 und 1a, 6, 7a, 13 Abs. 1, 16 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.