Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Lafnitz-Stögerbach-Auen in der KG Wolfau
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Lafnitz-Stögerbach-Auen in der KG Wolfau
Ruhegebiet Ötztaler Alpen
Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Lafnitz-Stögerbach-Auen in der KG Wolfau
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/1990
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
27.07.1990
Text
Anlage
(1) Das im Eigentum des Landes Burgenland und der Republik Österreich stehende Gebiet zwischen der Lafnitz und dem Stögerbach in der KG Wolfau wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Ötztaler Alpen).
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck sowie bei den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 405,53 km².
§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist jeder Eingriff, der die Ursprünglichkeit der Natur, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt oder das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen könnte oder der Erhaltung des Schutzgebietes zuwiederläuft verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwähr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)
§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung und nach Maßgabe eines Managementplanes (§ 4) erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt; die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna und deren Lebensgemeinschaften) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Ötztaler Alpen, LGBl. Nr. 75/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/1998, außer Kraft.
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.