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Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

36 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Kärnten

N4199714467Q

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

Salzburg

N1197513078A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

materiell Derogiert durch Art. 14 B-VG (B-VG Novelle BGBl. Nr. 215/1962)

N11952123820

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Mit § 15 Abs. 1 lit. a zweiter Fall und § 16 des Gesetzes LGBl Nr 41/1973 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 6/1990 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen

Die Zusammensetzung des Landessportrates ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Funktionsdauer den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. § 10 Abs. 3 und 4 (§ 10 Abs. 3 und 5 neu) gilt sinngemäß.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs. 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt

Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

„Nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz steht die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienstrechtes, einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes, dem Bund auch hinsichtlich des Fachpersonals öffentlicher Kindergärten (Kindergärtnerinnen, Kindergartenleiterinnen, Beamte der pädagogischen Aufsicht) zu.“

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Wasserverbände “Unteres Lafnitztal” und “Unteres Raabtal” in den Katastralgemeinden Heiligenkreuz im Lafnitztal und Wallendorf wird - unbeschadet bestehender Rechte -das im § 2 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land Kärnten durch Beiträge, Sachleistungen oder Beratungen gefördert.

(2) Beiträge werden insbesondere geleistet für

(3) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der sportlichen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

§ 1

(1) Der Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten kommt dem Sozialhilfebeirat auch das Recht zu, der Landesregierung Vorschläge zu erstatten.

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft wie folgt

Beginnend von der Bundesstraße 307 von der Kreuzung westlich Heiligenkreuz im Lafnitztal entlang der neuen Straße nach Süden in Richtung Mogersdorf bis zur neuen Lafnitzbrücke bei der Kläranlage und von hier aus entlang des Südufers der (bereits teilweise regulierten) Lafnitz bis zu jenem Fahrweg, der von Wallendorf kommt.

Diesen Fahrweg entlang führt die Schongebietsgrenze in südliche Richtung nach Wallendorf, weiter über die Kapelle entlang der nach Süden ansteigenden Straße im Ort bis zur Kreuzung beim Denkmal, von hier nach Westen und die Straße entlang auf den Langberg bis zur Kote 335 (Gemeindegrenze Mogersdorf - Weichselbaum).

on Kote 335 verläuft die Grenze die Straße weiter nach Westen über Krobotek bis zur Kreuzung beim Potschenberg. Von dieser Kreuzung, bei der auch die Straße von Daxenberg einmündet, geht die Grenze die Straße des Potschenberges entlang nach Osten, verläßt bei der ersten großen zum Teil schwingenden Kurve die Straße und führt geradlinig ins Tal zu dem rund 250 m südlich des Götziberges befindlichen Gebäude; von hier geradlinig auf den Götziberg (286 m) und weiter in nordöstlicher Richtung bis zu jenem Punkt, in dem die Gemeindegrenze Eltendorf - Weichselbaum die zur Lafnitz führende Straße (Rosendorf-Eltendorf) schneidet; von diesem Punkt an der Straße verläuft die Grenze entlang der Straße nach Norden bis ca. 100 m südlich einer Brücke (Kote 230), von wo sie einem Fahrweg in östlicher und nordöstlicher Richtung bis zum Südufer der Lafnitz folgt und von hier nach Osten bis zur Gemeindegrenze verläuft. Von diesem südlich der Lafnitz gelegenen Punkt verläuft die Grenze entlang der Gemeindegrenze nach Norden bis zur Bundesstraße 307, diese überquerend die Gemeindegrenze weiter bis unter den Hochkogel und weiter nach Osten zum Heidenberg und den Fahrweg nach Süden bis zur Wegkreuzung (ca. 500 m nordöstlich von Neuberg), wo die Gemeindegrenze verlassen wird. Von dieser Kreuzung geht die Schongebietsgrenze in südöstlicher Richtung einen Fahrweg entlang, der nach rund 500 m bei einem Gehöft nach Süden schwingt und nach weiteren rund 500 m im spitzen Winkel an einen Forstweg stößt (ca. 400 m nordöstlich Kote 281). Diesem Forstweg folgt die Grenze in östlicher Richtung rund 400 m bis zu einer Forstwegkreuzung, von wo sie - 90 Grad nach Südwesten schwenkend - dem Forstweg bis zur Kote 256 folgt (Herrschaftswald) und von dort entlang des Forstweges nach Osten bzw. Südosten bis zum Waldrand verläuft, diesen in südwestlicher Richtung bis zum Fahrweg verfolgend, der vom Sportplatz Heiligenkreuz kommt.

Diesem Fahrweg folgt die Grneze nach Osten bis zur Sportplatzauffahrt, diese nach Süden bis zur Bundesstraße 307 und von hier nach Osten bis zum Ausgangspunkt bei der Abzweigung der neuen Straße in Richtung Mogersdorf.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.

(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene gemeinnützigen Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.

(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn

(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.

(5) Bei Sportveranstaltungen können Tourismusverbände iSd § 6 Kärntner Tourismusgesetz 2011 oder juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer sein. Darüber hinaus können juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer für Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sein.

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

§ 2

(1) Der Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich schriftlich zu laden.

(3) Die Einladung der für die Beratungen des Sozialhilfebeirates erforderlichen Sachverständigen hat auf die für die Ladung der Mitglieder vorgesehene Weise zu erfolgen. Gelangen Angelegenheiten zur Beratung, die auch die Belange des Gesundheitswesens berühren, so ist der Sitzung jedenfalls auch der Landessanitätsdirektor als Sachverständiger beizuziehen.

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Innerhalb des Grundewasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs. 2 lit. c sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.

(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

§ 3

(1) Der Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Beschlußfassung mindestens elf Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit des Beirates festzustellen.

(3) Zu einem Beschluß des Sozialhilfebeirates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die nach § 35 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes zugezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.

(4) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefaßt werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Sozialhilfebeirat beschlossen wird.

(5) Eine schriftliche Abstimmung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

(6) In welchen Fällen ein Mitglied des Sozialhilfebeirates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG 1950.

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder dergleichen sowie von radioaktiven Stoffen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 lit. c dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v.H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn

(2) Eine über Abs. 1 Z 1 hinausgehende Förderung ist möglich bei

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

§ 4

(1) Über jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.

(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung zu führen.

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1 : 50.000) planlich dargestellt. Soweit Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenze angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes. Die neue Straße Heiligenkreuz-Mogersdorf sowie die Lafnitzregulierung ist im vorliegenden Kartenwerk noch nicht eingetragen; die Schongebietsgrenze hat sich an den Verlauf dieser Bauwerke zu halten.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 lit. d werden auch durch die Stiftung von Ehrenpreisen mit einer Widmung des Landes gefördert.

Landesrecht Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung

§ 5

Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.

Landesrecht Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Die Gemeinden und die durch Landesgesetz eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesregierung über ihr Verlangen mitzuteilen, welche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 von ihnen in einem bestimmten Zeitraum mit welchen Beträgen gefördert wurden.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt

Dopingkontrollen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020 vorzunehmen. Das Land Kärnten unterstützt die NADA Austria bei der Durchsetzung der nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen durch angemessene Dopingkontrollen und Präventionsmaßnahmen.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Die Landesregierung hat einen Sportstättenplan zu erstellen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sportstättenplan erlassen.

(2) Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sind in Abstimmung mit dem Sportstättenplan zu gewähren.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Die Gemeinden können für die Errichtung von Sportstätten sowie zur Ermöglichung der Sportausübung außerhalb von Sportstätten das Eigentum an Grundstücken oder Benützungsrechte an Grundstücken in Anspruch nehmen. Das Eigentum an Grundstücken darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme eines Benützungsrechtes für den angestrebten Zweck nicht ausreicht.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.

(3) Eine Inanspruchnahme nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn das Benützungsrecht oder das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 v. H. über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schisports kann die Gemeinde die Schaffung von Hindernissen untersagen und die Beseitigung bestehender Hindernisse verfügen.

(2) Gebäude und behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen durch eine Verfügung nach Abs. 1 nicht erfaßt werden.

(3) Wenn das Schigelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Hindernisse handelt, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung von Grundstücken oder aus anderen schutzwürdigen Interessen erstellt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Jedermann hat sich bei der Ausübung von Wintersport so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen können beim Amt der Landesregierung Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Fachbeiräte haben die Landesregierung im Rahmen aller gesetzlicher Maßnahmen zu beraten.

(2) Ein Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und zumindest zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Diese werden von dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder der Fachbeiräte müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sein, die dem jeweiligen Fachbeirat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Fachbeiräte haben einmal jährlich der Landesregierung Bericht zu erstatten.

(4) Die Fachbeiräte können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluss des Fachbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Den Sitzungen des Fachbeirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn

(2a) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs. 2 lit. d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.

(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Die Landesregierung hat die Ausübung der Tätigkeit als Sportlehrer im Sinne des § 12 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. b bis d nicht mehr vorliegen. Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sportlehrertätigkeit im Rahmen

(2) Die Vorschriften über Schischulen sowie die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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