Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989
Inhaltsübersicht (129)
Gesetzestext (129 Artikel)
Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989
Kärnten
N4199714312Q
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verordnet
Salzburg
Erfassungsstichtag: 1.1.1992
22.05.2015
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Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1952
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 199/1952
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGBl. Nr. 38/1923, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1923, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Landwirtschaftsförderungsbeirat gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, als aufgelöst.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.
(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.
(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.
(4) Anschlußgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(5) Öffentliche Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Kanalisationsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband oder dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmers, deren sich die Gemeinde zur öffentlichen Abwasserentsorgung bedient.
(6) Sammelkanäle, sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Hauskanäle und Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer dienen.
(7) Anschlußkanäle sind jene Teile einer öffentlichen Kanalisationsanlage, die die einzelnen Anschlußgrundflächen mit einem Sammelkanal verbinden. Der Putz- und Kontrollschacht gehört zum Anschlußkanal.
(8) Hauskanäle sind die Abwassersammelleitungen, die in den zu entsorgenden Bauten oder sonstigen Anlagen und zwischen diesen und dem Anschlußkanal liegen. In den im § 6 geregelten Fällen reichen die Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie der Verkehrsfläche, auf der der Sammelkanal errichtet wird.
(9) Kanalisationsunternehmer ist der Eigentümer der Kanalisationsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte.
(10) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
Ziel dieses Gesetzes ist
Vom 1. Mai bis 30. September wird im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs und die sozialen Dienste.
§ 1. Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 32a und 43 Abs. 5 in der Fassung des Art I finden auch dann Anwendung, wenn der Hilfesuchende nach dem 31. Dezember 1995 verstorben ist, der Antrag bis längstens vier Wochen nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht und der Nachweis erbracht wird, daß die antragsgegenständlichen Forderungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingebracht werden konnten.
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft.
(2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen.
(3) Hilfen, die nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bereits am 1. Jänner 1995 an nicht gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I gleichgestellte Fremde gewährt werden, sind weiterzugewähren, wenn es sich beim Hilfeempfänger um eine Person handelt, die in einem Beschäftigungsverhältnis über mindestens sechs Monate Dauer im Inland steht oder früher gestanden ist.
(4) Für Hilfeempfänger, die bereits am 1. Jänner 1995 Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der bisher geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft erhalten, finden die bisher geltenden Bestimmungen bis 31. Dezember 1996 Anwendung. Dasselbe gilt für Hilfesuchende zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft, die sie bereits am 1. Jänner 1995 bewohnen, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder über die Hilfeleistung auf Grund einer früher eingetretenen Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Die Hilfesuchenden haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Wohnnutzfläche, zu geben.
(5) Für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger, die am 1. April 1995 bereits in Betrieb stehen, dürfen Pflegeentgelte (Grundtarif und Pflegebeitrag) höchstens in der bis dahin erbrachten Höhe geleistet werden. Diese Pflegeentgelte sind von der Landesregierung, beginnend ab dem 1. Jänner 1996, für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vergangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(6) § 40 Abs. 4, 5 und 8 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Auf die Kostentragung für frühere Jahre finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung desselben erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1995 in Kraft treten.
(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht
(3) Über Ansuchen des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues, der sonstigen Anlage oder des für die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zuständigen Organes ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen, auch wenn auf Grund des Abs. 2 keine Anschlußpflicht besteht.
(4) Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 besteht, ist von der Behörde eine Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren kommt auch einem Nachbarn, der eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet, Parteistellung zu. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, daß sich die Grundfläche für eine Versickerung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässerung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlußverpflichtung zu verfügen.
(5) Unbeschadet der Anschluß- und Einleitungsverpflichtung ist das Auffangen und Nutzen von Niederschlagswasser für Bewässerungszwecke oder als Brauchwasser, zB für Toilettenspülung, zulässig.
(1) Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen dazu beizutragen, den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, insbesondere in ihrer Form als Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zu sichern.
(1a) Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen (“gentechnikfreie Bewirtschaftungszone”), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn
(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
Am Fronleichnamstag wird im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
(1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern.
(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht für die als Aufschließungsgebiete gekennzeichneten Grundflächen sowie für jene Grundflächen, für deren abwassertechnische Erschließung privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde bestehen.
(3) Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW) müssen bis zum 31. Dezember 2000, Gebiete von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ausgestattet sein.
(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.
(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten
§ 3
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch
Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.
Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn
(2) Der Antrag kann bereits vor der Erlassung des Bescheides über die Anschlußpflicht gestellt werden. Er ist jedoch bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlußverpflichtung einzubringen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag ist als verspätet zurückzuweisen. Wenn der Antrag während eines anhängigen Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht eingebracht wird, ist dieses Verfahren mit dem Verfahren über einen Antrag nach Abs. 1 zu verbinden und in einem abzuschließen.
(3) Vor der Entscheidung über den Befreiungsantrag hat die Behörde Gutachten über die Frage einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, der Nachbarschaft und von Bauten des Antragstellers sowie über die Kosten des Anschlusses und den Wert des Baues, der Anlage oder der unverbauten Grundfläche (Abs. 1 Z 1) oder über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Z 2 einzuholen.
§ 4
Finanzierung der Förderung
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen, die in den Förderungsrichtlinien vorgesehen sind.
(1) Die nach § 1, § 2 und § 3 zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt nur für die mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten in Verkaufsstellen für Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren, im Fall des § 3 auch für übliche Firmungsgeschenke.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.
(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche eintritt. Auch Anschlußkanäle, die nach Fertigstellung des Sammelkanals errichtet werden, sind vom Kanalisationsunternehmer herzustellen. Dieser kann aber auch die Herstellung durch ein vom Eigentümer der Anschlußgrundfläche beantragtes befugtes Unternehmen unter seiner Aufsicht und Kontrolle bewilligen. Der Eigentümer der Anschlußgrundfläche hat die Inanspruchnahme seines Grundes im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Wird die Inanspruchnahme verweigert hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Kanalisationsunternehmers über Notwendigkeit und Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen, in der zu versuchen ist, Einverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. In dieser Verhandlung sind auch die erforderlichen Beweise durch Sachverständige aufzunehmen.
(2) Die Lage des Kanalanschlusses ist von der Behörde nach den berechtigten Wünschen des Anschlußpflichtigen festzulegen, soweit nicht technische Hindernisse oder schwerer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Die Hauskanäle sind im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder der sonstigen Anlage nach dem Stand der Technik durch ein hiezu befugtes Unternehmen unter Aufsicht der Behörde herzustellen, der der Beginn und die Fertigstellung vom Anschlußpflichtigen anzuzeigen sind. Wenn eine Kanalöffnung unterhalb der Rückstauebene liegt, ist sie mit einer Rückstauklappe zu versehen.
(4) Der Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat ausschließlich unter irdisch durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Kanäle zu erfolgen. Er ist aus wasserdichtem, zweckentsprechendem, gegen chemische und physikalische Einwirkungen genügend widerstandsfähigem Werkstoff herzustellen und in frostfreier Tiefe zu verlegen. Der lichte Durchmesser der Rohre sowie Richtungs- und Gefällsänderungen haben dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die konkreten Erfordernisse zu entsprechen.
(5) Soweit dies nach der Lage von Bauten oder anderen Anlagen möglich ist, ist an der Grenze der Anschlußgrundfläche ein Putz- und Kontrollschacht anzubringen, in dem der Hauskanal mit dem übrigen Teil des Anschlußkanals zu verbinden ist. Wenn bei Bauten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie das Putzstück auch innerhalb des Baues angebracht werden kann, darf die Errichtung eines Putz- und Kontrollschachtes entfallen. Ansonsten ist der Putz- und Kontrollschacht, wenn dies nach der örtlichen Lage und dem Stand der Technik zweckmäßig ist, auf der Anschlußgrundfläche zu situieren. Putz- und Kontrollschächte sind außerdem bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen zu errichten, soweit dies nach dem Stand der Technik unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Alle Putz- und Kontrollschächte sind mit tragfähigen Deckeln zu versehen.
(6) Verstopfungen von Hauskanälen oder Anschlußkanälen sind dem Kanalisationsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Anschlußpflichtige hat ihre Behebung ohne Verzug auf seine Kosten im Einvernehmen mit dem Kanalisationsunternehmer zu veranlassen.
(1) Zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen hat die Landesregierung unter Beachtung der Ziele (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Landesregierung hat Mitteilungs- und Genehmigungspflichten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Hinblick auf Förderungsrichtlinien oder Einzelförderungen entstehen können und die auf Grund der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Union ihre Grundlage in Akten der Europäischen Integration haben, gegenüber dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium wahrzunehmen.
(3) In den Richtlinien sind unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungssparten insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch; auf soziale Dienste besteht kein solcher Anspruch. Sozialhilfe ist in der Form zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste Weise erreichen läßt.
(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den Bestand sowie die Wartung dieses Hauskanals auf seinem Grunde gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Die Verpflichtung zur Duldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Anschlußpflichtigen bescheidmäßig auszusprechen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, ist die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen.
(3) Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung ist § 17 Abs. 5 bis 11 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Förderungswerber
Gefördert werden dürfen alle natürlichen und juristischen Personen, sofern die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben der Erreichung der Ziele nach § 1 dient und den Grundsätzen nach § 2 entspricht.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a) Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Sozialunterstützungsleistungen gemäß dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) haben.
(2) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 FPG, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt
(4) Sofern es sich dabei nicht um Personen handelt, die § 6 Abs 3 Z 6 unterfallen, haben insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz
(1) Das Land kann, unter Beachtung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, durch spezielle Maßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Almwirtschaft fördern.
(2) Gefördert werden können insbesondere nachfolgende Maßnahmen
(1) Die Landesregierung hat zur systematischen Erfassung der für die Förderung der Almwirtschaft erforderlichen Daten und personenbezogenen Daten einen Almkataster über den Bestand von Almen zu führen.
(2) Der Almkataster darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden.
(3) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).
(4) In den Almkataster ist jede Alm im Land Kärnten einzutragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. Der Almkataster hat über jede Alm zumindest nachstehende Informationen und personenbezogene Daten zu enthalten
(5) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einer Alm haben der Landesregierung auf ihr Verlangen hin die für die Führung des Almkatasters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.
(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in personenbezogener Form aufbewahrt werden und nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, als dies zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.
(8) Nähere Bestimmungen über die Führung, den Inhalt und die Form des Almkatasters können, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, durch Verordnung der Landesregierung getroffen werden.
Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und die Schmutzwässer sowie allfällige Rückstände schadlos zu entsorgen. Dies gilt nicht für Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswässern.
(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes im Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
(4) Das agrarische Leitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstoffe, Trester, Trebern, Kieselgur und Abfälle aus Tierschlachtung und dergleichen. Ebenso ist eine Einleitung von Jauche, Gülle, Stallmist, Siloabwässern sowie von Frittierölen unzulässig.
(2) Weiters dürfen in öffentliche Kanalisationsanlagen Abwässer und Abfallstoffe, die dem Betrieb der Kanalisationsanlage einschließlich der Kläranlage auf andere Weise schaden oder diesen gefährden könnten, nicht eingeleitet werden. Ihre Einleitung ist nur zulässig, wenn sie einer Vorbehandlung unterzogen werden, die nach dem Stand der Technik eine solche Schädigung oder Gefährdung ausschließt.
Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstrecken
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(2) Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel gemäß Abs 1 und die Höhe des Geldbetrages gemäß Abs 2 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welche Einkünfte des Hilfesuchenden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind bzw dem Geldbetrag gemäß Abs 2 angerechnet werden.
(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gemeindeeigene Einrichtungen oder von der Gemeinde beauftragte befugte Unternehmer in den von der Gemeinde festgelegten Zeitabständen abholen zu lassen.
(2) Abs. 1 ist auch auf Bauten oder sonstige Anlagen anzuwenden, die an Tagwässern so situiert sind, daß anfallende Schmutzwässer auch ohne Anlagen in diese Gewässer gelangen könnten.
(3) Die Schmutzwässer sind in einer wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage einzubringen.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 ein. Sie besteht nicht für Bauten oder Anlagen, die an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder an eine nicht öffentliche Kanalisationsanlage mit vollbiologischer Kläranlage angeschlossen sind sowie für die im § 2 Abs. 2 Z 1 und 6 geregelten Fälle.
(5) Die Gemeinde, in welchen sich Bauten oder sonstige Anlagen nach Abs. 1 und 2 befinden, haben innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Schmutzwasserabfuhrordnungen zu erlassen, welche insbesondere zu enthalten haben
(6) Vor der Festlegung der Einbringungsstelle nach Abs. 5 Z 2 ist ein Gutachten einzuholen.
(7) Für jeden nach Abs. 1 oder 2 zu entsorgenden Bau oder sonstige Anlage ist ein Schmutzwasserabfuhrnachweis zu führen, der insbesondere die Bezeichnung und das Fassungsvermögen jedes Schmutzwasserbehälters, das Datum der jeweiligen Schmutzwasserabholung, die abgeholte Schmutzwassermenge sowie die Bestätigung der Abholung zu enthalten hat.
(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.
(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernden Maßnahmen sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.
Salzburger Sozialhilfegesetz
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 und § 3).
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 73 Euro bis 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen ist, begeht, wer
§ 10
Förderungsantrag
Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Antrages des Förderungswerbers gewährt werden. Die Landesregierung kann Ausnahmen von dieser Verpflichtung genehmigen.
(1) Zum Lebensbedarf gehören
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Wenn sich Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, ist die Landesregierung Behörde.
(5) Bei Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstigen Anlagen unmittelbar an der Staatsgrenze, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Gesetz zu vollziehen.
§ 11
Förderungsvertrag
(1) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Förderungsvertrag sind jedenfalls festzulegen
(3) Bei Projekten mit einer Durchführung innerhalb zweier Kalenderjahre darf die Landesregierung von einem schriftlichen Vertrag Abstand nehmen. Bei solchen Projekten kommt der Abschluß des Förderungsvertrages mit der Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung zustande. Dies und die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung hat die Landesregierung schriftlich festzuhalten.
Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum zu erfüllen sind.
§ 12
Mitwirkung von Institutionen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die betroffene Kammer zu hören.
(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs 1 in gleicher Weise für die betraute Kammer.
(2a) Aufgaben, mit denen die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer nach Abs. 1 durch Verordnung der Landesregierung betraut werden können, sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. In diesen Angelegenheiten sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Landesregierung kann mit Gemeinden oder sonstigen juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, einen Vertrag über deren Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz abschließen, soferne diese über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügen und soferne hiedurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung von Förderungsmaßnahmen durch die Landesregierung oder die betrauten Kammern gewährleistet ist.
(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für die Jahre 2009 bis 2011
1. für den Alleinunterstützten 464,50 €
2. für den Hauptunterstützten 418,50 €
(2) Im Sinn des Abs. 1 sind
(3) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 6 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfaßt den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.
(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.
(3) Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten
für Einzelpersonen 40 m2
für eine zweite und dritte Person
zusätzlich je 15 m2
für jede weitere Person zusätzlich 10 m2.
Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.
(4) Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.
(5) Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen.
(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie für bereits bestehende Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Z 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(4) Anzeigen und Anträge nach Abs. 3 sind bei sonstigen Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen.
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 6/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2012
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Text
5. Abschnitt
(entfällt)
§ 13
(entfällt)
Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(4) § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 3.
(5) § 1 Abs. 2, 5, 6, 7 und 8, § 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6 sowie die Änderung der Überschrift zu § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2013, treten mit 2. Jänner 2014 in Kraft.
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Kurztitel
Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 6/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2012
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Text
§ 14
(entfällt)
(1) Die Krankenhilfe umfaßt
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
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Kurztitel
Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 6/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2012
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Text
§ 15
(entfällt)
Salzburger Sozialhilfegesetz
Landesrecht
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Kurztitel
Kärntner Landwirtschaftsgesetz - K-LWG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 6/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2012
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Text
§ 16
(entfällt)
Salzburger Sozialhilfegesetz
(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020).
(2a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr. 76/2020).
(3) In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(4a) Für besuchs- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten des oder der Hilfesuchenden vom Senioren- oder Seniorenpflegeheim, die in Summe 35 Nächte pro Kalenderjahr übersteigen, werden vom Sozialhilfeträger keine Entgelte gemäß Abs 4 geleistet.
(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.
(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.
(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 4,40 € täglich betragen.
(7a) Privaten Rechtsträgern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, die mit dem vom Sozialhilfeträger gemäß Abs 7 geleisteten Finanzierungs- und Investitionsbetrag in Höhe von 4,40 € nicht das Auslangen finden, kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten eine zusätzliche Finanzierung für Sanierungsinvestitionen gewähren, sofern diese
(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.
(8a) Verordnungen gemäß den Abs 5 und 8 können mit höchstens einmonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.
(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus
Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenbestandes, soweit im Folgenden in Bezug auf die Obergrenzen für Sonderpflegeeinrichtungen und bestehende Heime gemäß Abs 10b nicht anderes festgelegt ist.
(10a) Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.
(10b) Für Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Abs 10 Z 4 dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn
(11) Wird die Besorgung von Grund- und Pflegeleistungen (und allenfalls damit zusammenhängenden Angelegenheiten) für den Betrieb eines bestehenden Senioren- und Seniorenpflegeheimes von einem öffentlichen an einen privaten Rechtsträger auf Rechnung des öffentlichen Rechtsträgers übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.
(1) Die Landesregierung darf ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen für andere Zwecke nicht verarbeitet werden.
Salzburger Sozialhilfegesetz
7. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs 1a nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 in Kraft.
(1a) § 5 Abs 1, 3 und 4 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt.
Salzburg
entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010!
22.06.2015
§ 20
Außerkrafttreten
(1) Das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, tritt, soweit Abs 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1997 außer Kraft.
(2) § 4 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, tritt am 1. Jänner 2001 außer Kraft. Die in § 4 Abs 1 des Kärntner Landwirtschaftsförderungsgesetzes enthaltenen Klammerausdrücke entfallen ab 1. Juli 1997.
Salzburger Sozialhilfegesetz
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 bleibt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird, LGBl Nr 41/1985, als Landesgesetz in Geltung.
(2) Nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl Nr 72/1976, begonnene und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und Förderungsverfahren sind auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 72/1976, fortzusetzen und abzuschließen.
(3) (entfällt)
(4) Der erste Bericht gemäß § 17 ist über das Jahr 1996 zu erstatten.
Salzburger Sozialhilfegesetz
(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.
(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen
(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);
(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.
(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens einmonatiger Rückwirkung erfolgen.
Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)
(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)
(Anm: entfallen auf Grund von LGBl Nr 52/2000)
(Anm: Entfallen auf Grund von LGBl Nr 10/2002)
Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe ist das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände.
(1) Für die Vollziehung der in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1950).
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.
(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.
(1) Die Gewährung von Leistungen der sozialen Dienste obliegt der Landesregierung, die zur Besorgung dieser Aufgabe die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigen oder beauftragen kann.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherstellung von Pflegeheimen oder Pflegestationen in anderen Einrichtungen zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 17) kann das Land sowohl eigene Heime errichten und betreiben als auch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern derartiger Heime abschließen.
(1) Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen
Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaften können die Gemeinden insbesondere beauftragen, Erhebungen durchzuführen und in besonders dringenden Fällen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
(1) Beim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an
(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2015)
(1) Der Landes-Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei Mitgliedern unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und Sachverständige mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Der Landes-Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens elf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Die Landesregierung hat für den Landes-Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere auch Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
Die in den §§ 40 und 41 bezeichneten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind vom Land als Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe einzuladen.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.
(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß §§ 14 Abs 3 und 17 Abs 7a haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten
zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen
Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019).
(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.
(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.
(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist der vorherige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat. Auf die zu leistenden Beträge findet § 40 Abs 10 vorletzter und letzter Satz Anwendung.
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.
(1) Der Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte, auch wenn er über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügt. Die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkommens zu erfolgen. Ein entsprechender Kostenersatz darf dabei nur verlangt werden, wenn das nachträglich hervorgekommene Einkommen einem Zeitraum zugerechnet werden kann, in dem Sozialhilfe gewährt wurde. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
(2) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber Dritten, aus denen er seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Sozialhilfeträger berechtigt, ohne Zutun des Sozialhilfeempfängers dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes (§ 1042 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben davon unberührt.
(2) Der Kostenersatz im Rahmen der Sozialhilfe entfällt
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020).
(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)
(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunft verpflichtet und haben über alle das Beschäftigungsverhältnis und das Sozialversicherungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(2) Die Finanzämter haben dem Sozialhilfeträger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen.
(3) Die Dienstgeber eines Hilfesuchenden oder eines Ersatzpflichtigen haben dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices und das Sozialministeriumservice haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu dem Hilfesuchenden und den zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(5) Senioren- und Seniorenpflegeheime, Sonderpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Sozialen Dienste, die für Hilfesuchende Leistungen der Sozialhilfe erbringen, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Ersuchen im Einzelfall Auskünfte über Tatsachen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erteilen.
(6) Personen, die dem Hilfesuchenden zum Unterhalt verpflichtet sind oder die den Hilfesuchenden vertreten, haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht für die im Abs 1 genannten Zwecke auf Ersuchen im Einzelfall die für die Aufgabenbesorgung nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten, widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 MeldeG nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Sozialversicherungsdaten durchzuführen.
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(1a) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.
(2) Die durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umstände oder durch Verletzung der im Abs 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden. Zuständig hiefür ist jene Behörde, die den Bescheid über die Gewährung der Leistung erlassen hat.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch in der Form erfolgen, daß die laufenden Sozialhilfeleistungen um mindestens 20 vH des Richtsatzes vermindert werden. Die Rückerstattung kann auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.
(4) Über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.
(5) Wer sich durch falsche Angaben, Verheimlichung von für die Leistungspflicht bedeutenden Umständen, Unterlassung von Anzeigen gemäß Abs 1 odgl Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Dies gilt für
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Abs 2 Z 1 und 4 an nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz ist zulässig, soweit sie diese im Einzelfall zur Erbringung ihrer Pflege- bzw Betreuungsleistung benötigen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 50a Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 50a Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).
(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, personenbezogene Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüchen gegenüber Dritten.
(3) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn des Art 24 und des Art 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
Nicht untersagte Pflegeeinrichtungen nach dem Salzburger Pflegegesetz, die vom Sozialhilfeträger zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, denen das Land Salzburg für die Leistungserbringung gemäß § 22 Förderungen gewährt, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten berechtigt. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen: Name, Geburtsort, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Beruf und Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angaben über den Bezug von Pflegegeld, Daten zur Berechnung der Eigenleistung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Betreuung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf sowie Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen. Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung ist bei der Verarbeitung dieser Daten die jeweils verarbeitende Pflegeeinrichtung.
(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 50a Abs 2, 50b Abs 2 und 50c, die zu Zwecken des § 50a Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden personenbezogenen Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, bereits die Erteilung dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bezirksfürsorgeverbände als aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land Salzburg. Alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Bezirksfürsorgeverbände gehen, unbeschadet der folgenden Absätze, auf das Land als Sozialhilfeträger über.
(2) Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955).
(3) Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen der Bezirksfürsorgeverbände zum Stichtag 31. Dezember 1974 ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie im Jahre 1972 zur Entrichtung der Bezirksumlage verpflichtet waren. Die Aufteilung ist von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(4) Abs. 1 erstreckt sich nicht auf die Trägerschaft öffentlicher Krankenanstalten und der dazugehörigen Rechte.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 122/2017)
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966, LGBl. Nr. 114, des Salzburger Behindertengesetzes 1968, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung und der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956, nicht berührt.
(2) Kosten gemäß § 42 Abs. 3 des Salzburger Behindertengesetzes 1968 gelten als Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 40 Abs. 5), Kosten gemäß § 10 Abs. 3 (mit Ausnahme jener der Fürsorgeerziehung) und Abs. 4 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung gelten als Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 40 Abs. 4).
(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistung aufzuheben.
(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.
(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.
(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.
(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft; die darin vorgesehenen Strafbestimmungen aber keinesfalls vor dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
(3) Wird Rechtsträgern von Altenheimen, Pflegeheimen oder Pflegestationen im Sinne des § 24, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorschriftsmäßig errichtet sind und betrieben werden, eine Frist zur Behebung festgestellter Mißstände im Sinne des § 26 Abs. 3 gesetzt, so ist diese Frist mit mindestens fünf Jahren zu bestimmen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg einschließlich der auf Grund des Art. I Abs. 1 des genannten Gesetzes geltenden Vorschriften außer Kraft.
(2) Wo in landesrechtlichen Bestimmungen auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften hingewiesen ist, gilt dies als Hinweis auf dieses Gesetz.
Das Gesetz LGBl Nr 20/2006 dient der Umsetzung folgender Richtlinien
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(1) Die §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.
(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.
(3) Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
(4) Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.
(5) Die auf Grund des § 17 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.
(6) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.
(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden. Dabei sind die für das Jahr 2000 geltenden Obergrenzen bereits für das Jahr 2001 gemäß § 17 Abs. 8 in der neuen Fassung zu valorisieren.
(8) § 44a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem 1. März 2002 abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs. 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 treten in Kraft
(11) Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2004 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5, jeweils letzter Satz, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 20/2006 weiter anzuwenden.
(12) Für Hilfe Empfänger, die mit Ablauf des Tages vor dem im Abs. 10 Z 1 bestimmten Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind, gilt Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte zur Deckung von Bestattungskosten als nicht verwertbar (§ 8).
(13) Die Neufestsetzung der anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß § 22 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2006 ist erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt werden.
(14) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 tritt mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(15) § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(16) Fremden, die unter den Anwendungsbereich des Salzburger Grundversorgungsgesetzes fallen und denen bereits während des Zeitraums vom 1. Mai 2004 bis zu dem im Abs. 15 bestimmten Zeitpunkt Leistungen gemäß § 6 Abs. 4 zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Krankenhilfe oder der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewährt worden sind, können solche Leistungen an Stelle von Leistungen der Grundversorgung nach dem Salzburger Grundversorgungsgesetz bis einschließlich 31. Dezember 2009 weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei Asylwerbern endet die Gewährung solcher Leistungen überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag.
(17) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) Die §§ 12 Abs. 1 und 7, 14 Abs. 3 und 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(19) Die §§ 12 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf die Kostenverteilung für das Jahr 2008 und frühere Jahre ist § 40 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 33/2009 weiter anzuwenden.
§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(1) Die §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.
(2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
(3) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.
(4) Hilfen gemäß § 12a Abs. 5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.
(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.
(3) § 29 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 46 Abs 3 außer Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(4) Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes
(6) § 22 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34a außer Kraft.
(7) § 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 53 außer Kraft.
(8) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) Die §§ 48, 50a, 50b, 50c, 50d und 50e in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 61 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2019 tritt mit 1. April 2018 in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2019 treten in Kraft
(12) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2020 treten in Kraft
(14) Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(15) Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.
(16) § 6 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(17) Die §§ 17 Abs 8a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(18) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 100/2023 treten in Kraft
(19) § 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(20) § 17 Abs 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(21) Die §§ 40 Abs 10 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 41 vorletzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(22) Die §§ 50f und 57b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.