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Schulfestigkeit von Lehrerstellen

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Landesrecht V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

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Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1951

Inkrafttretensdatum

14.09.1950

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.

StF: BGBl. Nr. 204/1951

Änderung

BGBl. III Nr. 180/1997

Ratifikationstext

Das Akommen ist gemäß seinem Art. 7 am 14. September 1950 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anwendung des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, welcher durch den Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für anwendbar erklärt wurde, und gemäß Übereinkommen zwischen der Österreichischen und der Schweizerischen Regierung weiterhin in Geltung steht, haben die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat folgendes vereinbart

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern vorbehalten sind.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Eisenstadt

8 Stellen

Hauptschule

Eisenstadt

16 Stellen

Sonderschule

Eisenstadt

3 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Lehrgang Eisenstadt

2 Stellen

Landesrecht V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

§ 1

Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Breitenbrunn

1 Stelle

Donnerskirchen

1 Stelle

Großhöflein

1 Stelle

Hornstein

1 Stelle

Klingenbach

1 Stelle

Leithaprodersdorf

1 Stelle

Mörbisch am See

2 Stellen

Müllendorf

1 Stelle

Neufeld a.d.L.

2 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)

Oggau

2 Stellen

Oslip

1 Stelle

Purbach

2 Stellen

St. Margarethen

2 Stellen

Schützen am Geb.

1 Stelle

Siegendorf

3 Stellen

Stotzing

---

Steinbrunn

1 Stelle

Trausdorf

1 Stelle

Wulkaprodersdorf

1 Stelle

Hauptschule

Neufeld a.d.L.

7 Stellen

Purbach

6 Stellen

Siegendorf

4 Stellen

Landessondersschule

Wimpassing a.d.L.

1 Stelle

Landesrecht V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

§ 2

Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/1990

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.08.1990

Text

§ 3

Bezirk Freistadt Rust

Volksschule

Rust

1 Stelle + 1 Stelle (SS-Klasse)

Hauptschule

Rust

12 Stellen + 1 Stelle (Polyt.Lehrgang)

Landesrecht V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist außer Betracht.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Bocksdorf

1 Stelle

Burgauberg

1 Stelle

Eberau

1 Stelle

Gerersdorf b.G.

1 Stelle

Güssing

4 Stellen

Güttenbach

1 Stelle

Heiligenbrunn

1 Stelle

Kukmirn

1 Stelle

Neuberg

1 Stelle

Olbendorf

1 Stelle

Ollersdorf

1 Stelle

St. Michael

1 Stelle

Stegersbach

2 Stellen

Stinatz

1 Stelle

Hauptschule

Eberau

5 Stellen

Güssing

15 Stellen

Stegersbach

16 Stellen

St. Michael

9 Stellen

Sonderschule

Güssing

1 Stelle

Stegersbach

2 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Güssing

2 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Stegersbach

2 Stellen

Landesrecht V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/1990

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.08.1990

Text

§ 5

Bezirk Jennersdorf

Volksschule

Deutsch Kaltenbrunn

1 Stelle

Heiligenkreuz i.L.

1 Stelle

Jennerdorf

4 Stellen

Neuhaus am Klb.

2 Stellen

Rudersdorf

1 Stelle

St. Martin a.d.R.

2 Stellen

Hauptschule

Jennersdorf

15 Stellen

Neuhaus am Klb.

5 Stellen

Rudersdorf

12 Stellen

Sonderschule

Jennersdorf

2 Stellen

Sonderschule

Rudersdorf

1 Stelle

Polyteschnischer Lehrgang

Jennersdorf

2 Stellen

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Die Ausweise über die in den Art. 1 bis 3 erwähnten Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen mit zeitlicher Befristung ausgestellt werden.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Draßburg-Baumgarten

1 Stelle

Forchtenstein

2 Stellen

Hirm-Antau

1 Stelle

Loipersbach

1 Stelle

Marz

2 Stellen

Mattersburg

6 Stellen

Neudörfl a.d.L.

3 Stellen

Pöttsching

2 Stellen

Rohrbach b.M.

3 Stellen

Sauerbrunn

1 Stelle

Schattendorf

3 Stellen

Sieggraben

1 Stelle

Sigleß

2 Stellen

Wiesen

3 Stellen

Zemendorf-Stöttera

2 Stellen

Hauptschule

Mattersburg

20 Stellen

Neudörfl a.d.L.

11 Stellen

Schattendorf

7 Stellen

Sonderschule

Mattersburg

3 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Mattersburg

3 Stellen

Bundesrecht Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Andau

3 Stellen

Apetlon

2 Stellen

Frauenkirchen

2 Stellen

Gattendorf

1 Stelle

Gols

4 Stellen

Halbturn

2 Stellen

Illmitz

2 Stellen

Jois

1 Stelle

Kittsee

2 Stellen

Mönchhof

2 Stellen

Neusiedl am See

4 Stellen

Nickelsdorf

1 Stelle

Pama

1 Stelle

Pamhagen

2 Stellen

Parndorf

2 Stellen

Podersdorf

2 Stellen

St. Andrä

1 Stelle

Tadten

1 Stelle

Wallern

1 Stelle

Weiden am See

1 Stelle

Winden am See

1 Stelle

Zurndorf

1 Stelle

Hauptschule

Andau

6 Stellen

Frauenkirchen

9 Stellen

Gols

7 Stellen

Illmitz

7 Stellen

Kittsee

5 Stellen

Neusiedl am See

11 Stellen

Pamhagen

6 Stellen

Zurndorf

7 Stellen

Sonderschule

Frauenkirchen

1 Stelle

Sonderschule

Neusiedl am See

1 Stelle

Polytechnischer Lehrgang

Neusiedl am See

2 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Frauenkirchen

1 Stelle

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Deutschkreutz

4 Stellen

Horitschon

1 Stelle

Kobersdorf

1 Stelle

Lackenbach

1 Stelle

Lockenhaus

1 Stelle (SS-Klasse)

Neckenmarkt

1 Stelle

Neutal

1 Stelle

Oberpullendorf

3 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)

Pilgersdorf

1 Stelle

Stoob

1 Stelle

Weppersdorf

1 Stelle

Hauptschule

Deutschkreutz

4 Stellen

Großwarasdorf

4 Stellen

Horitschon

7 Stellen

Kobersdorf

7 Stellen

Lackenbach

7 Stellen

Lockenhaus

8 Stellen

Oberpullendorf

8 Stellen

Stoob

7 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Oberpullendorf

1 Stelle

Landesrecht Schulfestigkeit von Lehrerstellen

Volksschule

Bad Tatzmannsdorf

1 Stelle

Bernstein

1 Stelle

Deutsch Schützen

1 Stelle

Dürnbach

-

Grafenschachen

1 Stelle

Großpetersdorf

4 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)

Hannersdorf

-

Jabing

-

Kemeten

1 Stelle

Kohfidisch

1 Stelle

Litzelsdorf

1 Stelle

Loipersdorf

1 Stelle

Markt Allhau

1 Stelle

Oberdorf

1 Stelle

Oberschützen

1 Stelle

Oberwart

7 Stellen

Pinkafeld

5 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)

Rechnitz

3 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)

Riedlingsdorf

1 Stelle

Rotenturm a.d.P.

-

Stadtschlaining

2 Stellen

Weiden b.R.

-

Wolfau

1 Stelle

Hauptschule

Bernstein

5 Stellen

Großpetersdorf

8 Stellen

Kohfidisch

7 Stellen

Markt Allhau

7 Stellen

Oberschützen

6 Stellen

Oberwart

15 Stellen

Pinkafeld

14 Stellen

Rechnitz

8 Stellen

Stadtschlaining

6 Stellen

Sonderschule

Oberwart

2 Stellen

Polytechnischer Lehrgang

Oberwart

2 Stellen

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