Schulfestigkeit von Lehrerstellen
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Schulfestigkeit von Lehrerstellen
V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1951
Inkrafttretensdatum
14.09.1950
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem schweizerischen Bundesrat, betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger.
StF: BGBl. Nr. 204/1951
Änderung
BGBl. III Nr. 180/1997
Ratifikationstext
Das Akommen ist gemäß seinem Art. 7 am 14. September 1950 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anwendung des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, welcher durch den Vertrag vom 25. Mai 1925 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für anwendbar erklärt wurde, und gemäß Übereinkommen zwischen der Österreichischen und der Schweizerischen Regierung weiterhin in Geltung steht, haben die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat folgendes vereinbart
Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern vorbehalten sind.
Volksschule
Eisenstadt
8 Stellen
Hauptschule
Eisenstadt
16 Stellen
Sonderschule
Eisenstadt
3 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Lehrgang Eisenstadt
2 Stellen
§ 1
Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten
Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.
Volksschule
Breitenbrunn
1 Stelle
Donnerskirchen
1 Stelle
Großhöflein
1 Stelle
Hornstein
1 Stelle
Klingenbach
1 Stelle
Leithaprodersdorf
1 Stelle
Mörbisch am See
2 Stellen
Müllendorf
1 Stelle
Neufeld a.d.L.
2 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)
Oggau
2 Stellen
Oslip
1 Stelle
Purbach
2 Stellen
St. Margarethen
2 Stellen
Schützen am Geb.
1 Stelle
Siegendorf
3 Stellen
Stotzing
---
Steinbrunn
1 Stelle
Trausdorf
1 Stelle
Wulkaprodersdorf
1 Stelle
Hauptschule
Neufeld a.d.L.
7 Stellen
Purbach
6 Stellen
Siegendorf
4 Stellen
Landessondersschule
Wimpassing a.d.L.
1 Stelle
§ 2
Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt
Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte und Vorteile auch nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Schulfestigkeit von Lehrerstellen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 57/1990
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
17.08.1990
Text
§ 3
Bezirk Freistadt Rust
Volksschule
Rust
1 Stelle + 1 Stelle (SS-Klasse)
Hauptschule
Rust
12 Stellen + 1 Stelle (Polyt.Lehrgang)
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.
Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist außer Betracht.
Volksschule
Bocksdorf
1 Stelle
Burgauberg
1 Stelle
Eberau
1 Stelle
Gerersdorf b.G.
1 Stelle
Güssing
4 Stellen
Güttenbach
1 Stelle
Heiligenbrunn
1 Stelle
Kukmirn
1 Stelle
Neuberg
1 Stelle
Olbendorf
1 Stelle
Ollersdorf
1 Stelle
St. Michael
1 Stelle
Stegersbach
2 Stellen
Stinatz
1 Stelle
Hauptschule
Eberau
5 Stellen
Güssing
15 Stellen
Stegersbach
16 Stellen
St. Michael
9 Stellen
Sonderschule
Güssing
1 Stelle
Stegersbach
2 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Güssing
2 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Stegersbach
2 Stellen
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen erlöschen auch alle übrigen in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Schulfestigkeit von Lehrerstellen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 57/1990
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
17.08.1990
Text
§ 5
Bezirk Jennersdorf
Volksschule
Deutsch Kaltenbrunn
1 Stelle
Heiligenkreuz i.L.
1 Stelle
Jennerdorf
4 Stellen
Neuhaus am Klb.
2 Stellen
Rudersdorf
1 Stelle
St. Martin a.d.R.
2 Stellen
Hauptschule
Jennersdorf
15 Stellen
Neuhaus am Klb.
5 Stellen
Rudersdorf
12 Stellen
Sonderschule
Jennersdorf
2 Stellen
Sonderschule
Rudersdorf
1 Stelle
Polyteschnischer Lehrgang
Jennersdorf
2 Stellen
Die Ausweise über die in den Art. 1 bis 3 erwähnten Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen mit zeitlicher Befristung ausgestellt werden.
Volksschule
Draßburg-Baumgarten
1 Stelle
Forchtenstein
2 Stellen
Hirm-Antau
1 Stelle
Loipersbach
1 Stelle
Marz
2 Stellen
Mattersburg
6 Stellen
Neudörfl a.d.L.
3 Stellen
Pöttsching
2 Stellen
Rohrbach b.M.
3 Stellen
Sauerbrunn
1 Stelle
Schattendorf
3 Stellen
Sieggraben
1 Stelle
Sigleß
2 Stellen
Wiesen
3 Stellen
Zemendorf-Stöttera
2 Stellen
Hauptschule
Mattersburg
20 Stellen
Neudörfl a.d.L.
11 Stellen
Schattendorf
7 Stellen
Sonderschule
Mattersburg
3 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Mattersburg
3 Stellen
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Volksschule
Andau
3 Stellen
Apetlon
2 Stellen
Frauenkirchen
2 Stellen
Gattendorf
1 Stelle
Gols
4 Stellen
Halbturn
2 Stellen
Illmitz
2 Stellen
Jois
1 Stelle
Kittsee
2 Stellen
Mönchhof
2 Stellen
Neusiedl am See
4 Stellen
Nickelsdorf
1 Stelle
Pama
1 Stelle
Pamhagen
2 Stellen
Parndorf
2 Stellen
Podersdorf
2 Stellen
St. Andrä
1 Stelle
Tadten
1 Stelle
Wallern
1 Stelle
Weiden am See
1 Stelle
Winden am See
1 Stelle
Zurndorf
1 Stelle
Hauptschule
Andau
6 Stellen
Frauenkirchen
9 Stellen
Gols
7 Stellen
Illmitz
7 Stellen
Kittsee
5 Stellen
Neusiedl am See
11 Stellen
Pamhagen
6 Stellen
Zurndorf
7 Stellen
Sonderschule
Frauenkirchen
1 Stelle
Sonderschule
Neusiedl am See
1 Stelle
Polytechnischer Lehrgang
Neusiedl am See
2 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Frauenkirchen
1 Stelle
Volksschule
Deutschkreutz
4 Stellen
Horitschon
1 Stelle
Kobersdorf
1 Stelle
Lackenbach
1 Stelle
Lockenhaus
1 Stelle (SS-Klasse)
Neckenmarkt
1 Stelle
Neutal
1 Stelle
Oberpullendorf
3 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)
Pilgersdorf
1 Stelle
Stoob
1 Stelle
Weppersdorf
1 Stelle
Hauptschule
Deutschkreutz
4 Stellen
Großwarasdorf
4 Stellen
Horitschon
7 Stellen
Kobersdorf
7 Stellen
Lackenbach
7 Stellen
Lockenhaus
8 Stellen
Oberpullendorf
8 Stellen
Stoob
7 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Oberpullendorf
1 Stelle
Volksschule
Bad Tatzmannsdorf
1 Stelle
Bernstein
1 Stelle
Deutsch Schützen
1 Stelle
Dürnbach
-
Grafenschachen
1 Stelle
Großpetersdorf
4 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)
Hannersdorf
-
Jabing
-
Kemeten
1 Stelle
Kohfidisch
1 Stelle
Litzelsdorf
1 Stelle
Loipersdorf
1 Stelle
Markt Allhau
1 Stelle
Oberdorf
1 Stelle
Oberschützen
1 Stelle
Oberwart
7 Stellen
Pinkafeld
5 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)
Rechnitz
3 Stellen + 1 Stelle (SS-Klasse)
Riedlingsdorf
1 Stelle
Rotenturm a.d.P.
-
Stadtschlaining
2 Stellen
Weiden b.R.
-
Wolfau
1 Stelle
Hauptschule
Bernstein
5 Stellen
Großpetersdorf
8 Stellen
Kohfidisch
7 Stellen
Markt Allhau
7 Stellen
Oberschützen
6 Stellen
Oberwart
15 Stellen
Pinkafeld
14 Stellen
Rechnitz
8 Stellen
Stadtschlaining
6 Stellen
Sonderschule
Oberwart
2 Stellen
Polytechnischer Lehrgang
Oberwart
2 Stellen