Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Burgenland
01.12.2011
Oberösterreich
N6198612316V
Salzburger Geflügelhaltungsgesetz
Kraftfahrwesen, Übertragung von Angelegenheiten auf die Stadtgemeinde Kufstein
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“
Die Kommissiongebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des folgenden Tarifes festgesetzt
a)
für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde
16,40 Euro
b)
für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft, einer Grundverkehrsbezirkskommission oder einer Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde
16,40 Euro
c)
für Amtshandlungen des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut oder von Organen einer sonstigen Gemeinde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes notwendige Amtsorgan der führenden Behörde
16,40 Euro
d)
für die außerhalb der Amtsräume einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbandes erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von eingetragenen Partnerschaften für jedes teilnehmende Amtsorgan
1.
an Werktagen während der Amtsstunden
200 Euro
2.
an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
300 Euro
Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Traunsee.
(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern.
Der Stadtgemeinde Kufstein wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 lit. a und c KFG 1967 hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, übertragen.
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
Bojen dürfen nicht mehrfärbig gehalten sein. (Anm. LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlich
(2) Soweit die Landwirtschaftskammer zur Durchführung dieses Gesetzes allgemein verbindliche Anordnungen erläßt, sind diese im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer mit der Wirkung kundzumachen, daß sie mangels eines besonders bestimmten Wirksamkeitsbeginnes mit dem der Versendung des betreffenden Stückes des Mitteilungsblattes nächstfolgenden Tag in Kraft treten.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlaß zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der § 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
§ 3
Größe
Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75 Zentimeter.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gelten weiterhin als rechtmäßig bestehende Bojen, sofern mit der Seeeigentümerin bzw. dem Seeeigentümer darüber eine vertragliche Regelung besteht.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nur in jenem Ausmaß zulassen, das zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels sowie zur sicheren Bootsbefestigung notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(3) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. b und c können bei der Behörde auch bar entrichtet werden.
(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen.
(Anm: LGBl.Nr. 99/2013)
(1) Die Kommissionsgebühren gemäß § 1 lit. a und b bilden eine Einnahme des Landes. Die gemäß § 1 lit. c eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat. Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigen Bojen sind den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 11.000 zu entnehmen. Der Bojenplan ist in der Anlage dargestellt und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder. (Anm: LGBl.Nr. 76/2001)
(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch Punkte gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2001)
(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.
(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1, § 1 lit. a und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Metern vom Ufer zulässig.
(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig
Zone
höchstzulässige Anzahl der Bojen
Stadtgemeinde Gmunden
1
4
(2)
(derzeit nicht vorgesehen)
23
7
24
15
25
8
26
3
27
3
28
20
29
10
(30)
(derzeit nicht vorgesehen)
Marktgemeinde Altmünster
3
7
4
12
5
7
6
22
7
20
(8)
(derzeit nicht vorgesehen)
9
14
10
27
11
7
Gemeinde Traunkirchen
12
5
13
3
14
15
15
10
16
2
17
6
18
13
19
12
Marktgemeinde Ebensee
20
12
21
5
(22)
(derzeit nicht vorgesehen)
(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich bis zu 150 Meter vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden.
(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig
Bojenfeld
höchstzulässige Anzahl der Bojen
Stadtgemeinde Gmunden
A
55
I
15
J
17
K
55
Marktgemeinde Altmünster
B
15
C
10
D
25
Gemeinde Traunkirchen
E
8
F
15
G
25
Marktgemeinde Ebensee
H
10
§ 9
Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Stadtgemeindeamt Gmunden, bei den Marktgemeindeämtern Altmünster und Ebensee, beim Gemeindeamt Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.