Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Objektivierungskommission
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Objektivierungskommission
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Benützungsansuchen
§ 2 Rechtsverbindliche Erklärung
§ 3 Benützungsgenehmigung
§ 4 Änderung des Benützungszweckes oder des Benützungsthemas
§ 5 Bestellung der Archivalien
§ 6 Bereitstellung und Bereithaltung der Archivalien
§ 7 Benützung der Archivalien
§ 8 Verhalten in den Arbeitsräumen
§ 9 Rückstellung der Archivalien
§ 10 Herstellung von Reproduktionen
§ 11 Entlehnung von Archivalien
§ 12 Benützung der Lesesaalbibliothek
§ 13 Hilfeleistung durch die Bediensteten des Kärntner
Landesarchivs
§ 14 Inkrafttreten
V Landschaftsschutzgebiet "Feldaisttal" in Pregarten und Wartberg
Salzburg
N1197510280A
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Vermes- Grenzverlauf zwischen den Vermessungspunkten
sungspunkte jeweils Gerade; Koordinaten der Vermessungspunkte;
System Gauß-Krüger M 31
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Y X
A 87710.50 357417.00
B 87703.00 357417.00
C 87894.50 356660.00
D 87967.00 356503.50
E 87948.50 356492.00
F 87953.00 356486.00
G 88763.50 355761.50
H 88762.00 355758.00
I 88850.00 355896.00
J 88853.00 355894.00
K 89189.50 355554.00
L 89179.00 355540.00
Den Mitgliedern der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission gebührt der Ersatz der Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei mehreren Wagenklassen wird die niedrigste Wagenklasse vergütet. Bei Benützung eines Kraftfahrzeuges gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 0,376 Euro je Fahrkilometer und, bei Mitbeförderung eines anderen Kommissionsmitgliedes, ein Zuschlag von 0,045 Euro je Fahrkilometer.
§ 1
Benützungsansuchen
(1) Für die Benützung von Archivalien ist ein Benützungsansuchen an das Kärntner Landesarchiv zu richten.
(2) Das Benützungsansuchen hat jedenfalls Angaben zu enthalten über
(3) Reichen die Angaben im Benützungsansuchen nicht aus, um die Zulässigkeit der Einsichtnahme in die Archivalien zu beurteilen, darf das Kärntner Landesarchiv die Ergänzung der Angaben verlangen.
(4) Für das Benützungsansuchen ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
Das Feldaisttal im Gebiet der Marktgemeinden Pregarten und Wartberg ob der Aist, politischer Bezirk Freistadt, ist - nach Maßgabe des § 2 - Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 des Gesetzes.
§ 1
Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet.
Landschaftsschutzgebiet Feldaisttal
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 32/1986)
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission beträgt
(2) Dem Vorsitzenden der Objektivierungskommission gebühren im Falle des Absatzes 1 lit. a 53 Euro, im Falle des Absatzes 2 lit. b 69 Euro als Sitzungsgeld.
§ 2
Rechtsverbindliche Erklärung
(1) Dem Benützungsansuchen ist eine vom Benützungswerber unterfertigte rechtsverbindliche Erklärung anzuschließen, in der sich dieser verpflichtet,
(2) Für die rechtsverbindliche Erklärung ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt
(2) die Vermessungspunkte sind in einem Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) dargestellt. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:5000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2
(1) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Seine Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Je ein Mitglied der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; die beiden weiteren Mitglieder sind dem Kreis der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu entnehmen. Kein Mitglied darf mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.
(5) Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Für die Bestellung zum Ersatzmitglied gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestellung zum Vorsitzenden bzw. sonstigen Mitglied der Gutachterkommission.
§ 3
Benützungsgenehmigung
(1) Der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat die Benützungsgenehmigung für die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien zu erteilen und diese Genehmigung durch einen Vermerk auf dem Benützungsansuchen zu bestätigen, wenn die vom Benützungswerber gewünschten Archivalien
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Benützung von Archivalien nach Abs 1 nicht vor, hat der Direktor des Kärntner Landesarchivs dies dem Benützungswerber mitzuteilen. Auf Verlangen des Benützungswerbers ist dies mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
§ 4
Änderung des Benützungszweckes oder des Benützungsthemas
Wird der Benützungszweck oder das Benützungsthema während der Benützung der Archivalien geändert, ist ein neues Benützungsansuchen zu stellen.
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107, wird dahingehend geändert, daß die gemäß § 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 1 von dieser Verordnung erfaßte Feldaist und die Bäche, die in die Feldaist münden, dort insoweit als nicht angeführt gelten, als sie gemäß § 2 im Landschaftsschutzgebiet liegen.
§ 4
(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 5
Bestellung der Archivalien
(1) Die Ermittlung und Bezeichnung der gewünschten Archivalien hat durch den Benützer selbst anhand der im Kärntner Landesarchiv aufliegenden Fundbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes u. dgl.) zu erfolgen. Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben den Benützer dabei nach Möglichkeit zu beraten und zu unterstützen.
(2) Für die Bestellung von Archivalien ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 5
Die der Gutachterkommission angehörenden Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichten Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
§ 6
Bereitstellung und Bereithaltung der Archivalien
(1) Bei umfangreichen Bestellungen hat der Direktor des Kärntner Landesarchivs die Reihenfolge festzulegen, in der die gewünschten Archivalien für den Benützer bereitzustellen sind; der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat dabei nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Benützer vorzugehen.
(2) Die Bereitstellung von gewünschten Archivalien hat umgehend, jedenfalls aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Die gewünschten Archivalien sind dem Benützer im Original vorzulegen; ist dies aus konservatorischen Gründen nicht möglich und sind im Kärntner Landesarchiv Reproduktionen (Fotokopien, Mikrofilme, Fotografien u. dgl.) der gewünschten Archivalien vorhanden, sind diese dem Benützer zur Verfügung zu stellen.
(4) Die gewünschten Archivalien sind nicht länger als zwei Wochen zur Einsichtnahme durch den Benützer bereitzuhalten. Auf begründetes Ersuchen des Benützers hat eine Verlängerung dieser Frist bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen zu erfolgen.
(5) Werden die Archivalien vom Benützer nicht mehr benötigt oder erfolgt innerhalb der Frist nach Abs 4 erster Satz keine Einsichtnahme in die Archivalien, sind diese an ihren dauernden Aufbewahrungsort zurückzustellen.
Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.
Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.
§ 7
Benützung der Archivalien
(1) Die Benützung der Archivalien hat in den dafür bestimmten Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs während der festgelegten Öffnungszeiten unter der Aufsicht von Bediensteten des Kärntner Landesarchivs zu erfolgen. Der Direktor des Kärntner Landesarchivs hat die Öffnungszeiten festzulegen und durch Anschlag kundzumachen.
(2) Jeder Benützer darf nur in jene Archivalien Einsicht nehmen, die auf Grund der erteilten Genehmigung für ihn zur Benützung bereitgestellt worden sind.
(3) Die Archivalien sind sorgfältig und schonend zu behandeln; sie müssen in jener Ordnung und Reihenfolge verbleiben, in der sie für den Benützer bereitgestellt worden sind. Das Anbringen von Kennzeichnungen oder Anmerkungen auf den Archivalien ist unzulässig. Für die Herstellung von Auswertungen sind Bleistifte zu verwenden.
(4) Die Archivalien dürfen aus den für die Benützung bestimmten Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs nicht entfernt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.
§ 8
Verhalten in den Arbeitsräumen
(1) Die Benützer haben sich in den Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs so zu verhalten, daß andere Benützer, insbesondere durch lautes Sprechen, die Verwendung lärmerzeugender Hilfsmittel u. dgl., nicht gestört werden. Die Verwendung von Diktaphonen darf nur in den dafür vorgesehenen schalldichten Kabinen erfolgen.
(2) In den Arbeitsräumen des Kärntner Landesarchivs sind unzulässig
(3) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs dürfen Benützer nach dem Verlassen der Arbeitsräume dazu verhalten, sich einer Kontrolle zu unterziehen.
§ 9
Rückstellung der Archivalien
(1) Nach der Beendigung der Einsichtnahme in die Archivalien hat der Benützer diese in der Ordnung und Reihenfolge, in der sie ihm vorgelegt worden sind, den Bediensteten des Kärntner Landesarchivs zur Rückstellung an ihren dauernden Aufbewahrungsort zu übergeben.
(2) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben vor der Rückstellung der Archivalien an ihren dauernden Aufbewahrungsort deren ordnungsgemäßen Zustand sowie deren Vollständigkeit zu überprüfen.
§ 10
Herstellung von Reproduktionen
(1) Ist die Herstellung von Reproduktionen von Archivalien (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen u. dgl.) zulässig (§ 15 des Kärntner Landesarchivgesetzes), sind solche Reproduktionen durch das Kärntner Landesarchiv herzustellen; ist dies mangels der erforderlichen technischen Ausstattung des Kärntner Landesarchivs nicht möglich, dürfen Reproduktionen von Archivalien unter der Aufsicht von Bediensteten des Kärntner Landesarchivs auch durch Dritte hergestellt werden.
(2) Für die Bestellung von Reproduktionen ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
(3) Für die Herstellung von Reproduktionen durch das Kärntner Landesarchiv sind die vom Direktor des Kärntner Landesarchivs festgelegten Kostenersätze (§ 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes) zu entrichten.
§ 11
Entlehnung von Archivalien
(1) Die Entlehnung von Archivalien ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 und Abs 2 des Kärntner Landesarchivgesetzes zulässig.
(2) Für das Ansuchen zur Entlehnung von Archivalien ist das vom Kärntner Landesarchiv aufzulegende Formblatt zu verwenden.
(3) Für die Entlehnung von Archivalien sind die vom Direktor des Kärntner Landesarchivs festgelegten Kostenersätze (§ 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes) zu entrichten.
§ 12
Benützung der Lesesaalbibliothek
Die Lesesaalbibliothek des Kärntner Landesarchivs darf während der festgelegten Öffnungszeiten (§ 7 Abs 1) benützt werden. Eine Entlehnung von Büchern ist unzulässig.
§ 13
Hilfeleistung durch die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs
(1) Die Bediensteten des Kärntner Landesarchivs haben dem Benützer beim Auffinden der gewünschten Archivalien und bei deren Bearbeitung nach Möglichkeit Hilfestellung zu leisten.
(2) Die Durchsicht und die unmittelbare Bearbeitung der Archivalien müssen durch den Benützer selbst erfolgen.
(3) Der Direktor des Kärntner Landesarchivs darf Benützer, die gegen die Bestimmungen dieser Benützungsordnung schwerwiegend verstoßen, von der Benützung von Archivalien im Kärntner Landesarchiv bis zur Dauer von sechs Monaten ausschließen.
§ 14
(Inkrafttreten)